Drucksache - 1290/XVIII  

 
 
Betreff: Vorentwurf zum Bebauungsplan VIII-527-1 für eine Teilfläche der Wasserstadt Ber-lin-Oberhavel zwischen An den Rohrbruchwiesen, Am Havelgarten und Ruppiner-See-Straße mit den Flurstücken 56 und 57 sowie einer Teilfläche des Flurstücks 68 der Flur 10, Gemarkung Spandau, im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst und
Vorentwurf zum Bebauungsplan VIII-527-2 für eine Teilfläche der Wasserstadt Ber-lin-Oberhavel zwischen Ruppiner-See-Straße, Kölpinseeweg, einem Abschnitt der Straße Am Havelgarten und dem
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Kenntnisnahme -Vorlage - zur Kenntnisnahme -
   Beteiligt:BzBm Birkholz
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
24.09.2008 
öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorl.z.K. (Zw) v. 11.09.2008
Anlage zur Vorl.z.K. v. 11.09.2008

Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 29

Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 29. April 2008 über die Aufstellung der Bebauungspläne.

 

Anlg.:            Übersichtsplan mit den räumlichen Grenzen der Bebauungspläne

 

Das Bezirksamt Spandau hat am 29. April 2008 beschlossen, den Bebauungsplan mit der Bezeichnung VIII-527- 1 für eine Teilfläche der Wasserstadt Berlin-Oberhavel zwischen An den Rohrbruchwiesen, Am Havelgarten und Ruppiner-See-Straße mit den Flurstücken 56 und 57 sowie einer Teilfläche des Flurstücks 68 der Flur 10, Gemarkung Spandau, im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst auf der Grundlage des Vorentwurfs vom 18. April 2008 aufzustellen.

Ferner hat das Bezirksamt Spandau am 29. April 2008 beschlossen den Bebauungsplan mit der Bezeichnung VIII-527-2 für eine Teilfläche der Wasserstadt Berlin-Oberhavel zwischen Ruppiner-See-Straße, Kölpinseeweg, einem Abschnitt der Straße Am Havelgarten und dem Scharmützelseeweg, ausschließlich der Flurstücke 41, 49, 284, 285, 286, 287, 288, 289 und 290 der Flur 10, Gemarkung Spandau, im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst  auf der Grundlage des Vorentwurfs vom 18. April 2008 aufzustellen

Die Bebauungsplanverfahren VIII-527- 1 und VIII-527- 2 sollen beide im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a des Baugesetzbuchs durchgeführt werden.

 

Mit der Durchführung des Beschlusses wird die Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz - Stadtplanungsamt - beauftragt.

 

1.      Anlass für die Planaufstellung

Die Bebauungspläne VIII-527-1 und VIII-527-2 dienen jeweils der Änderung von Teilen des am 4. Juli 2006 festgesetzten Bebauungsplans VIII-527. Dieser weist ein Mischgebiet, allgemeine Wohngebiete, eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ sowie öffentliche Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung auf.

Die Planungsziele des Bebauungsplans VIII-527 sind bereits weitgehend realisiert. So ist die durch Baukörperausweisung festgesetzte, zwei- bis dreigeschossige Reihen- und Doppelhausbebauung in den allgemeinen Wohngebieten bereits überwiegend fertig gestellt. Die Kindertagesstätte an der Ecke Scharmützelseeweg / Ruppiner-See-Straße ist in Betrieb. Die Straßenverkehrsflächen sowie der verkehrsberuhigte Bereich Kölpinseeweg sind ebenfalls fertig gestellt und dem öffentlichen Verkehr übergeben.

Lediglich die Fläche des festgesetzten Mischgebietes in einer Tiefe von ca. 30 m südlich der Straße An den Rohrbruchwiesen konnte bislang noch nicht entwickelt werden. Aufgrund der geringen Flächengröße (ca. 2.050 m2) sowie der unmittelbaren Nachbarschaft zu Einfamilienhausnutzungen erscheint die Entstehung eines gemischt genutzten Gebietes mit einem gleichrangigen Nebeneinander von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe inzwischen als wenig wahrscheinlich.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Fläche in östlicher Randlage der Wasserstadt Berlin-Oberhavel befindet. Nach Osten schließen sich ausgedehnte Kleingartenanlagen an. Für kundenorientierte Nutzungen (Einzelhandel, Dienstleistungen) fehlen, auch aufgrund der geringen Einwohnerdichte, die strukturellen Voraussetzungen. Sonstige Gewerbebetriebe wären aufgrund des begrenzten Flächenangebots und des störungssensiblen Umfelds deutlichen Restriktionen unterworfen.

Außerdem besteht seitens eines bereits im Plangebiet präsenten Wohnungsbauinvestors das Interesse, auch die Mischgebietsfläche für die Schaffung von Reihen- oder Doppelhäusern zu nutzen.

Aus diesen Gründen soll der Bebauungsplan VIII-527-1 nunmehr anstelle eines Mischgebietes nach § 6 BauNVO ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festsetzen.

Im Bebauungsplanverfahren VIII-527-2 soll im allgemeinen Wohngebiet WA 3 südlich des Kölpinseeweges die bestehende Baukörperausweisung einer nachfragegerechteren Bebauungstypologie angepasst werden. Die Art der Nutzung wird beibehalten.

Da die beiden zu ändernden Teilbereiche des Bebauungsplans VIII-527 räumlich nicht unmittelbar aneinander grenzen und außerdem die dazwischen liegenden Teilbereiche dieses festgesetzten Bebauungsplans nicht von Änderungen betroffen sind, ist die Durchführung zweier gesonderter Planverfahren erforderlich.

 

2.      Ziel und Zweck / Planinhalt

Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans VIII-527-1 umfasst die Fläche des bisherigen Mischgebiets sowie die unmittelbar angrenzende Straßenverkehrsfläche der Straße Am Havelgarten.

Für das bisherige Mischgebiet mit einer Fläche von ca. 2.050 m2 ist die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets mit einer Geschossfläche von 1850 m² (dies entspricht einer max. GRZ von 0,4) sowie drei Vollgeschossen als Höchstmaß beabsichtigt. Das Maß der Nutzung ist den angrenzenden allgemeinen Wohngebieten angepasst und ermöglicht die Errichtung einer städtisch verdichteten Einfamilienhausbebauung.

Die überbaubare Grundstücksfläche soll, um eine größere Flexibilität zu ermöglichen und spätere Änderungserfordernisse zu vermeiden, nicht als Baukörperausweisung, sondern in Form eines „Baufensters“ mit Baugrenzen festgesetzt werden.

 

Im Bebauungsplan VIII-527-2 soll für das WA 3 (des Bebauungsplans VIII-527) zwischen den Grundstücken Kölpinseeweg 5-19 die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche so angepasst werden, dass die dann realisierbare Bebauung der tatsächlichen Nachfrage entspricht. Konkret bedeutet dies, dass anstelle der Baukörper für zwei jeweils dreispännige Reihenhäuser nunmehr die Baukörper für drei Doppelhäuser festgesetzt werden sollen. Außerdem wird ein Baukörper reduziert, da anstatt einer vierspännigen Reihenhausbebauung nur drei Häuser erbaut wurden. Art und Maß der Nutzung bleiben im Übrigen unverändert.

 

3.   Verfahren

Die Verfahren VIII-527-1 und VIII-527-2 zur Änderung des Bebauungsplans VIII-527 sind neue, eigenständige Bebauungsplanverfahren. D.h., dass alle gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritte durchzuführen sind.

Da die Bebauungspläne VIII-527-1 und VIII-527-2 (wie bereits der Bebauungsplan VIII-527) der Wiedernutzbarmachung von ehemals gewerblich-industriellen innerstädtischen Brachflächen dienen (bis 1996 Tanklager), können sie jeweils als Bebauungspläne der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden. Es gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB.

Zwar besteht nach wie vor ein räumlicher und in begrenztem Maße auch ein sachlicher Zusammenhang mit den angrenzenden Bebauungsplanverfahren für die Wasserstadt Berlin-Oberhavel; ein zeitlicher Zusammenhang ist jedoch nicht mehr gegeben. Die angrenzenden Bebauungsplanverfahren sind bereits vollständig oder weitestgehend abgeschlossen. Die Bebauungspläne VIII-527-1 und VIII-527-2 werden hingegen neu aufgestellt.

Bei der Ermittlung der Grundfläche i.S.d. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind daher nur die Grundflächen innerhalb der jeweiligen Plangebiete heranzuziehen.

Im Bebauungsplangebiet VIII-527-1 wird voraussichtlich eine Grundfläche i.S.d. 19 Abs. 2 BauNVO mit einer Größe von ca. 820 m2 festgesetzt.

Im Bebauungsplangebiet VIII-527-2 wird voraussichtlich eine Grundfläche i.S.d. 19 Abs. 2 BauNVO mit einer Größe von ca. 1.200 m2 festgesetzt.

Beide Werte liegen deutlich unterhalb des Schwellenwertes für die Legalannahme einer Umweltrelevanz von 20.000 m2 gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Eine überschlägige Prüfung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (Vorprüfung des Einzelfalls) ist daher nicht erforderlich.

Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von einem Umweltbericht kann in beiden Verfahren abgesehen werden.

 

Dieser Vorlage ist ein Kartenausschnitt mit den Grenzen der räumlichen Geltungsbereiche der Bebauungspläne VIII-527- 1 und VIII- 527- 2 als Anlage beigefügt.

 

 

Berlin-Spandau, den 11. September 2008

Das Bezirksamt

 

 

Birkholz                                                                           Röding

Bezirksbürgermeister                                                   Bezirksstadtrat


 

 
 

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