Drucksache - 1235/XVIII  

 
 
Betreff: Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre 5-63 / 44 für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 5-63
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Beschlussfassung -Vorlage - zur Beschlussfassung -
   Beteiligt:BzBm Birkholz
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
24.09.2008 
öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage z. Vorl. z. B. v. 27.08.2008
Vorl. z. B. v. 27.08.2008

Vorlage der Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre - zur Beschlussfassung - gemäß § 12 Abs

Vorlage der Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre - zur Beschlussfassung - gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 Bezirksverwaltungsgesetz

 

Anlage:        Kartenausschnitt i. M. 1 : 5000 mit der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Entwurfs zum Bebauungsplan 5-63 

 

Übersichtsplan i. M. 1 : 5000 mit der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Entwurfs zum Bebauungsplan 5-63 und der Veränderungssperre 5-63 / 44

 

Auszug aus dem Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 13. Februar 2007 (GVBL. S. 153) über den Erlass der Veränderungssperre.

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

VERORDNUNG

 

über die Verlängerung der Veränderungssperre 5-63/44

im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst

 

 

Vom        ............  2008

 

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 13 Abs.1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578) ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

§ 1

 

Die durch Verordnung vom 13. Februar 2007 (GVBL. S. 153) erlassene Veränderungssperre 5-63/44 wird um ein Jahr bis zum 7. November 2009 verlängert.

 

§ 2

 

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 3

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

A. Begründung:

 

Der Beschluss des Bezirksamtes Spandau von Berlin vom 21.11.2006 über die Aufstellung des Bebauungsplanes 5-63 wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 60 vom 08.12.2006 auf Seite 4195 bekannt gemacht.

 

Veranlassung für die Aufstellung des Bebauungsplanes 5-63 ist die Absicht des Bezirkes, im Plangebiet die vorhandene Gewerbenutzung zu sichern. Auf dem in gut erschlossener Lage, in einem überörtlich bedeutenden Gewerbeareal liegenden Gebiet lastet seit geraumer Zeit ein erhöhter Veränderungsdruck, der aufgrund von Anfragen und Anträgen  für Einzelhandelsnutzungen besteht.

 

Gegenwärtig liegt dem Bezirksamt ein Antrag auf Errichtung eines Getränke- und Tierfuttermarktes vor, die aufgrund ihrer Vorbildwirkung, das Entstehen einer Einzelhandelsagglomeration mit nachteiligen Auswirkungen auf den zentralen Nahversorgungsbereich in Haselhorst sowie einen erhöhten Veränderungs- und Verdrängungsdruck auf das angrenzende zu erhaltende und zu entwickelnde Bestandsgewerbe befürchten lässt. Das Vorhaben würde den vielfältigen Bemühungen des Bezirks, Einzelhandel an nicht integrierten Orten zu vermeiden, widersprechen.

 

Der Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08. Januar 2004 (Abl. S. 95), zuletzt geändert am 04. Dezember 2007 (Abl. S. 3292), stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 5 - 63 Grünfläche -Parkanlage- dar, die als übergeordnete Grünverbindung von der Spree zur Insel Eiswerder zu entwickeln ist.

Durch die künftige Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche in ca. 15 m Breite ist diese übergeordnete Funktion gewahrt.

 

Die Entwicklung eines Gewerbegebietes aus dem FNP ist trotz der Abweichung in der Breite der geplanten Grünfläche gegeben, da nach Punkt 11.3.2 der Ausführungsvorschriften zum Flächennutzungsplan die planungsrechtliche Sicherung vorhandener baulicher Anlagen auf Frei- und Grünflächen mit örtlicher Bedeutung, die kleiner als 3 ha sind, auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung möglich ist.

 

Der Baunutzungsplan von Berlin weist für das künftige Plangebiet Nichtbaugebiet aus. Da diese Ausweisung gem. § 173 Abs. 3 BBauG nicht in das geltende Recht übergeleitet wurde, ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 5-63 aufgrund der örtlichen Situation dem § 34 BauGB zuzuordnen.

 

Aufgrund der hier nur unzureichenden städtebaulichen Steuerungsmöglichkeiten im Rahmen des geltenden Planungsrechtes könnte die beabsichtigte Fortentwicklung des schon vorhandenen Gewerbestandortes beeinträchtigt bzw. verhindert werden.

 

Die Realisierung der o. g. Einzelhandelsnutzungen hätte wesentliche negative Auswirkungen auf den Erhalt und Stärkung des historisch gewachsenen Gewerbestandort und seiner Umgebung.

 

Die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben im Bereich des Bebauungsplanentwurfes 5-63 würde zudem die vielfältigen Bemühungen des Bezirkes zur Aufwertung und Stärkung der traditionellen Einzelhandelsstandorte unterlaufen und damit die vorhandene wohnungsnahe Versorgung in Haselhorst schwächen und gefährden.

 

Nach der derzeitigen planungsrechtlichen Situation wäre das Vorhaben auf dem Grundstück Daumstraße 3 gem. § 34 BauGB zulässig. Zur Sicherung der Planung wurde deshalb eine Veränderungssperre erlassen.

 

Planungsziel ist es, die im Geltungsbereich vorhandenen gewerblichen Nutzungen zu sichern und gleichzeitig einer unkoordinierten Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben innerhalb dieses traditionellen Gewerbestandortes entgegenzusteuern.

 

Künftig soll als Art der baulichen Nutzung überwiegend Gewerbegebiet  festgesetzt werden. Weiterhin soll entlang des Grützmachergrabens eine öffentliche Grünfläche und entlang der Straße am Juliusturm öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt werden.

Durch eine textliche Festsetzung soll geregelt werden, dass Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet unzulässig sind.

 

Mit Eingangsdatum vom 08.08.2006 wurde ein Antrag zur Errichtung eines Getränke- und Tierfuttermarktes beim Bezirk gestellt.

 

Wie bereits erwähnt, wäre das Bauvorhaben gemäß § 34 BauGB zulässig. Um die gewünschte städtebauliche Fortentwicklung des Gewerbestandortes nicht zu gefährden wurde mit Bescheid vom 5.12.2006 die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens gem. §15 BauGB bis zum 04.12.2007 ausgesetzt.

 

Zur Sicherung der Planung wurde somit der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB erforderlich. Ihr Ablauf ergibt sich aus dem Eingangsdatum des prüffähigen Bauantrages zuzüglich einer dem Bezirk einzuräumenden Bearbeitungsfrist und der Geltung der Veränderungssperre von zwei Jahren gemäß § 17 Abs. 1 BauGB, auf die die Dauer der Zurückstellung der Entscheidung über den Antrag anzurechnen ist.

 

Das Bebauungsplanverfahren wird nach den geltenden Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) durchgeführt.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 09.01.2007 die Absicht zum Erlass der Veränderungssperre 5-63/44 zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

Der Beschluss über den Erlass der Veränderungssperre 5-63 / 44 wurde vom Bezirksamt in der Sitzung vom 13. Februar 2007 beschlossen.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung Spandau hat die Verordnung über die Veränderungssperre 5-63 / 44 in ihrer Sitzung am 28. Februar 2007 beschlossen.

 

Die Veränderungssperre 5-63 / 44 wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBL) am 28. April 2007 auf Seite 153 bekannt gemacht und trat somit am 29. April 2007 in Kraft. Die Frist der Veränderungssperre läuft am 7. November 2007 ab.

 

Im Ablauf des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans 5-63 wurde die Senatsverwaltung über die Aufstellung des Bebauungsplans informiert. Des Weiteren wurde eine Fortführung des Verfahren nach § 13a geprüft. Bei diesem Verfahrensstand ist eine Festsetzung des Bebauungsplans vor Ablauf der Veränderungssperrenfrist nicht möglich.

 

Aufgrund des Verfahrensstandes des Bebauungsplanentwurfs 5-63, ist zur Sicherung der Planung die Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr - bis zum 7. November 2009 - gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB geboten.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 2. September 2008 die Absicht zur Verlängerung der Veränderungssperre 5-63 / 44 zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

Das Bezirksamt hat am 2. September 2008 sowohl die Verlängerung der Veränderungssperre als auch die Vorlage der Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre an die BVV - zur Beschlussfassung - beschlossen. 

 

B. Rechtsgrundlagen:

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316).

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692).

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S. 2).

 

C. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

Durch die Festsetzung von Teilflächen der Grundstücke als öffentliche Grünfläche - entstehen zu gegebener Zeit Grunderwerbskosten für die Anlegung der Parkanlage.

 

Durch die Grundstückseigentümer können keine Übernahmeansprüche nach Festsetzung des Bebauungsplans für die Flächen der geplanten öffentlichen Grünfläche gem. § 40 ff geltend gemacht werden, da der festzusetzende Anteil des öffentlichen Grünzuges im Verhältnis zur Gewerbenutzung auf den jeweiligen Grundstücken so gering ist, dass die zulässige Nutzung weiterhin ausgeübt werden kann.

 

 

Berlin, den 27. August 2008

 

Bezirksamt Spandau von Berlin

 

 

Birkholz                                                                                                           Röding

Bezirksbürgermeister                                                                                                Bezirksstadtrat


 

 
 

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