Drucksache - 1038/XVIII  

 
 
Betreff: Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 5-34 für Teilflächen des Grundstückes Schönwalder Allee 26 im Bezirk Spandau, Ortsteil Hakenfelde
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BzStR RödingBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Beschlussfassung -Vorlage - zur Beschlussfassung -
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
23.04.2008 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage z.Vorl.z.B.v.13.04.08
Begruendung z.Vorl.z.B.v.13.04.08
Vorl.z.B.v. 15.04.2008

Vorg

Vorg.:            Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 9. November 2004 über die Aufstellung des Bebauungsplans 5-34 - Vorlage zur Kenntnisnahme vom 30. November 2004 - Drucksache Nr. 2782 - XVII. Wahlperiode

 

Anlg.:            Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs. 3 AGBauGB unter Vorlage der Begründung vom 31. März 2008 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zum Entwurf des Bebauungsplans beschließen:

 

I.          Den Entwurf des Bebauungsplans 5-34 vom 7. August 2007 mit Deckblatt vom 27. Februar 2008 für Teilflächen des Grundstückes Schönwalder Allee 26 im Bezirk Spandau.

 

II.         

Verordnung

über die Festsetzung des Bebauungsplans 5-34

im Bezirk Spandau

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetztes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7.November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

§ 1

Der Bebauungsplan 5-34 vom 7. August 2007 mit Deckblatt vom 27. Februar 2008 für Teilflächen des Grundstückes Schönwalder Allee 26 im Bezirk Spandau, Ortsteil Hakenfelde wird festgesetzt.

 

§ 2

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Stadtplanungsamt und Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.

 

§ 3

Auf die Vorschriften über

1.                  die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

2.                  das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

wird hingewiesen.

 

§ 4

(1)       Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

1.                  eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

2.                  eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vor­schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs­plans,

3.                  nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwä­gungsvorgangs,

4.                  eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 (2)       Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

Dieser Beschluss schließt Änderungen und Ergänzungen ein, die die Grundzüge der Planung nicht berühren.

A.              Begründung:

Das Bezirksamt Spandau hat mit Beschluss vom 9. November 2004 die Aufstellung des Bebauungsplanes 5-34 beschlossen. Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Schaffung von Planungsrecht durch Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Ermöglichung der baulichen Entwicklungsfähigkeit des Johannesstifts.

Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeine Zielen und Zwecke der Planung und deren Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 2. Mai bis einschließlich 3. Juni 2006 statt. Das Ergebnis der "vorgezogenen" Öffentlichkeitsbeteiligung hatte keine Auswirkungen auf den Inhalt des Bebauungsplans.

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 25. April 2005 bis einschließlich 26. Mai 2005 durchgeführt. Die Rückäußerungen hatten keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan.

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde ab dem 30. April 2007 durchgeführt und machte folgende Planänderungen erforderlich:

·         Planzeichnung: nachrichtliche Übernahme der Abgrenzung des Denkmalbereichs (Ge­samtanlage) “Schönwalder Allee 26, Evangelisches Johannesstift Spandau“.

·         Textliche Festsetzungen: Aufnahme einer textlichen Festsetzung zur Befestigung von Stellplätzen und Zufahrten.

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, fand in der Zeit vom 3. September bis einschließlich 2. Oktober 2007 statt.

Durch die im Deckblatt vom 27. Februar 2008 nachrichtlich übernommene am 9. Februar 2008 (GVBl. S. 13/14) erfolgte Ausgliederung von Teilflächen des Plangeltungsbereichs aus dem "Landschaftsschutz­gebiet Spandauer Forst" wurde der Bebauungsplan 5-34 festsetzbar.

Ergebnis der öffentlichen Auslegung

Im o. g. Auslegungszeitraum hat ein Bürger die Gelegenheit wahrgenommen, sich über Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planungsabsichten zu informieren. Ein Träger öffentlicher Belange sowie ein Verein und ein Bürger äußerten sich schriftlich zur Planung.

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurde folgendes vorgetragen:

 

§      Tiefbauamt Spandau, vom 02.10.2007

 

Es wird auf das Schreiben des Tiefbauamts im Rahmen der Trägerbeteiligung vom 30.05.2007 verwiesen.

Die Verkehrsflächen sind nach EAE 85/98 zu schmal.

 

Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Da es sich bei den Planstraßen A und B um private Verkehrsflächen handelt, hat der Hinweis des Tiefbauamtes empfehlenden Charakterfür den Grundstückseigentümer. Bei beiden Straßen ist die Mindestfahrbahnbreite von 4,75 m zu realisie­ren, die für den Begegnungsfall Pkw / Lkw ausreicht. Der Hinweis des Tiefbau­amtes wird dem Grundstückseigentümer zur Kenntnis gegeben.

Die Stellungnahme vom 30.05.2007 wurde bereits in die Abwägung eingestellt; auf das Abwägungsergebnis dazu wird verwiesen. Änderungen bezüglich der damaligen Abwägung haben sich durch das fortgeführte B-Planverfahren nicht ergeben. Im o.a. Schreiben hat das Tiefbauamt bestätigt, dass aus Erschlie­ßungsgründen keine Bedenken gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans bestehen.

 

§      Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. – BLN (gleichzeitig für die Mit­gliedsverbände), vom 27.09.2007

 

1.  Die verfolgte Bebauung im Landschaftsschutzgebiet (LSG) "Spandauer Forst" sowie im Außenbereich (§ 35 BauGB) auf der Fläche des Johannesstiftes wird abgelehnt, desgleichen eine Änderung des LSG.

Insgesamt zeichnet sich dieses LSG durch eine vielfältige Struktur aus Wald­biotopen, Feuchtgebieten, offenen Wasserflächen, Offenflächen (Wiesen, Fel­der, Äcker), Dünen usw. aus. Eingelagert sind auch Naturschutzgebiete. Als Gesamtlebensraum gehört der Spandauer Forst zu einem der wichtigsten Biotop- und Artenschutzreservate Berlins. Er ist europäisches FFH-Schutzge­biet und Schutzgebiet nach EU-Vogelschutzrichtlinie. Wegen der hohen Schutzwürdigkeit dieses Landschaftsraumes, seiner Eigenart und Vielfalt und wegen seiner Bedeutung als großräumige Erholungslandschaft muss eine dauerhafte Sicherung gegenüber anderen Belangen Priorität haben.

Über 9 ha des LSG sollen der vorliegenden Planung zum Opfer fallen. Davon etwa 3 ha ‑ genaue Angaben enthalten die B-Planunterlagen nicht ‑ bebaut werden.

 

Abwägung: Wird zur Kenntnis genommen.

Die durch den B-Plan 5-34 betroffene Fläche, für die eine Ausgliederung aus dem Landschaftsschutzgebiet erforderlich wird, umfasst ca. 9,2 ha des ca. 1.205 ha großen LSG ’Spandauer Forst’. Die derzeit als LSG ausgewiesene Flä­che auf dem Grundstück Schönwalder Allee 26 beträgt ca. 37,4 ha; damit bleiben hier künftig ca. 28,8 ha weiterhin Bestandteil des LSG. Die Größe der Flächen für Gemeinbedarf im LSG beträgt ca. 3,1 ha (s. Umweltbericht Tabelle 2).

Im Rahmen des B-Planverfahrens ist eine umfangreiche Abwägung der verschie­denen Belange vorgenommen worden. Ergebnis dieser Abwägung ist, dass den Belangen von jungen, alten und behinderten Menschen, den sozialen Belangen der Bevölkerung sowie den Belangen des Bildungswesens im vorliegenden Fall Vorrang gegenüber den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege eingeräumt wird (s. Begründung Punkt II / 7). Die Argumentation wurde im Rahmen des LSG-Ausgliederungsverfahrens geprüft, einem eigenständigen, vom B-Planverfahren gesonderten und von der Oberen Naturschutzbehörde durchge­führten Verfahren. Eine Aufhebung des Landschaftsschutzes für die Flächen im Geltungsbereich des B-Plans 5-34 konnte nur deshalb erfolgen, weil den sozialen Belangen Vorrang gegenüber den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege eingeräumt wird.

 

2.  Zzt. befinden sich im Geltungsbereich v.a. ausgedehnte Felder. Genau dies macht den Wert dieser Flächen aus. Nahezu umschlossen von Waldbereichen bedeuten die weiten Feldflächen v.a. für Wiesenbrüter in weitem Umkreis ein­zigartige Brutmöglichkeiten und für weitere Vogelarten wichtige ungestörte Nahrungsquellen. Das Vorkommen des Kranichs ‑ im ornithologischen Gut­achten als einmalig beobachtet beschrieben ‑ hat sich 2007 bekräftigt. Ein Kranichpaar hat im nahen NSG Junge aufgezogen. Hierzu dienten ihm die Felder des Stifts als notwendiger Nahrungsplatz. Auch Weißstörche wurden wiederholt auf den Feldern gesichtet. Beide Arten sind nach Bundesarten­schutzverordnung streng geschützt.

In unmittelbarer Umgebung des Plangebietes liegt das Naturschutzgebiet Teufelsbruch mit Nebenmooren. Über die Flächen der Felder wandern diverse Amphibien.

Dass eine Befreiung der Lebensstättenfunktion im Sinne der Zugriffsverbote von § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aufgrund der “zwingenden Gemeinwohlbelange“ in Aussicht gestellt wurde, wird aufgrund der nicht beschriebenen Maßnahmen als obsolet angesehen. Für streng geschützte Artenvorkommen, z.B. Kranich, Weißstorch, Kammmolch, sind auf deren ökologische Anspruchsprofile ausge­richtete Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen. Ansonsten können die Verbots­tatbestände nach § 42 BNatSchG nicht überwunden werden und eine Befreiung ist zu versagen.

 

Abwägung: Wird zur Kenntnis genommen.

Im Rahmen der ornithologischen Untersuchung zum B-Plan 5-34 sind Einzelbe­suche (Nahrungsgäste) der Arten Kranich und Weißstorch auf den Feldern im Johannesstift festgestellt worden. Der Hinweis auf einen Brutplatz des Kranichs im NSG wurde am 10.10.07 von SenStadt Abt. I E bestätigt, aber mit der Infor­mation, dass es sich dabei nur um einzelne Individuen (keine größere Popula­tion) handelt, die die Feldflur auf dem Grundstück Schönwalder Allee 26 lediglich als einen Nahrungsplatz unter vielen nutzen. Brutplätze des Weißstorchs im Um­feld des Geltungsbereichs sind der Senatsverwaltung nicht bekannt, aber auch in diesem Fall würde die Beurteilung des Lebensraums analog der des Kranichs erfolgen. Die Festsetzungen des B-Plans lassen laut Abt. I E keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die vorgefundenen Tiere bzw. ihren Lebensraum erwarten. Da sie im Geltungsbereich nur als mögliche Nahrungsgäste auftreten, ist bezüglich der Arten Kranich und Weißstorch keine Befreiung von den Zu­griffsverboten des § 42 ( 1) Nr. 1 BNatSchG erforderlich.

Die Auswirkungen der Planung auf das Vorkommen des Kammmolches sind laut des Gutachtens zur Amphibienfauna als gering zu bewerten (s. Umweltbericht Punkt II / 4.2.1). Darüber hinaus sind im Bereich des Karpfenteichs Kompensati­onsmaßnahmen vorgesehen, die einer erheblichen Aufwertung des Lebens­raums sowohl für die genannte als auch andere Amphibienarten dienen. Die Sicherung dieser Maßnahmen kann aufgrund der Lage des Karpfenteichs ‑ außerhalb des Geltungsbereiches aber auf dem Grundstück Schönwalder Allee 26 ‑ nicht durch die Festsetzungen des Bebauungsplans 5-34 erfolgen, sondern nur durch einen städtebaulichen Vertrag mit dem Vorhabenträger. Eine Konkretisierung der Kom­pensationswirkung der einzelnen Maßnahmen ist dem Pflege- und Entwicklungs­konzept zu entnehmen, das Anlage zum städtebaulichen Vertrag wird und mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt ist.

 

3.  Die Prognose für Tiere / Pflanzen stellt richtig fest, dass sich Verschlechterun­gen für Tiere und Pflanzen ergeben und der Verlust der zzt. extensiv genutz­ten Freiflächen nicht kompensierbar ist. Dass außerhalb Freiflächen verblei­ben, die schon heute einen hohen Biotopwert aufweisen, ist hinsichtlich der vorliegenden Planung irrelevant. Außerdem werden diese Flächen durch die erheblichen Verkleinerungen in ihrer Wertigkeit für bestimmte Tierarten ‑ von streng geschützten Arten (was der Umweltbericht verschweigt), der Wiesen­brüter, Vögel auf Nahrungssuche usw. - erheblich dezimiert und der jetzt schon offensichtliche Konflikt zwischen wildlebenden Tierarten und Spazier­gängern noch verschärft.

Der Einbau von Nisthilfen für Gebäudebrüter bietet keinerlei Ausgleich für den Wegfall von Lebensräumen der Wiesenbrüter.

 

Abwägung: Wird zur Kenntnis genommen.

Die Auswirkungen der Reduzierung der extensiv genutzten Freiflächen für ein­zelne Tierarten sind im Umweltbericht unter Punkt II / 4.2.2.4 explizit benannt. Dort ist auch dargelegt, dass der Einbau von Nisthilfen in den Fassaden der Neubauten für einige Arten zusätzliche Nistmöglichkeiten schafft. Da die Feldlerche kein Gebäudebrüter ist, ist mit einem Verlust ihres Lebensraumes zu rechnen. Da für diese Art eine Wiederherstellung der Lebensraumqualität nicht möglich ist, ist dieser Verlust, der durch externe Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen wird, hinzunehmen.

 

4.  Die noch existierende freie Feldflur wird stark verringert ‑ nach NO von ca. 380 auf 170 Meter und nach NW soll etwa auf halber Strecke eine Baumreihe ent­stehen. Die Festsetzung der Baumreihe stellt einen zusätzlichen Eingriff in das Landschaftsbild dar; sie bewirkt Abschirmung statt Weiträumigkeit. Derart weite Feldfluren, wie sie jetzt hier bestehen, sind weit und breit nicht mehr vorhan­den. Deshalb ist der Vergleich mit dem geplanten Pendant zum Eingang Wi­chernstraße, der Bezug auf das Denkmalensemble und die positive Hervorhe­bung von “nur“ 2-geschossiger Bebauung am Rand, welche zudem – uner­wähnt - in einem Fall auch 3- und 4-geschossig ist, unsinnig.

 

Abwägung: Wird zur Kenntnis genommen.

Nach Umsetzung der Planung verbleibt von der Feldflur nordwestlich des Geltungsbereichs eine Fläche von ca. 125 m x 750 m und nordöstlich von ca. 130 m x 750 m, d.h. ca. 18 ha, womit auch künftig eine Weitläufigkeit gegeben ist. Die Festsetzung einer Baumreihe an der künftigen Grenze zwischen baulich, als Sportflächen oder Parkanlagen intensiv genutzten Bereichen und der ’äuße­ren Landschaft’ dient einer Gliederung der Landschaft unter Beibehaltung von Blickbeziehungen unter den Baumkronen hindurch, so dass eine Weitläufigkeit sowie der offene Charakter vom Siedlungs- als auch vom Landschaftsraum aus er­lebbar bleibt (s. Umweltbericht Punkt II / 6.5).

Unter Punkt II / 4.2.2.1 wird nicht die Feldflur mit den Grünzügen im Siedlungsbe­reich, sondern der neue Grünzug in Verlängerung der Wichernstraße mit dem vorhandenen Grünzug im Eingangsbereich von der Schönwalder Allee vergli­chen.

Der Bereich mit 3- bis 4-geschossiger Bebauung wird durch die ’Private Park­anlage B’ und den ’Privaten Sportplatz’ vom ’Außenraum’ abgegrenzt; an des­sen Grenze ist eine nur 2-geschossige Bebauung vorgesehen.

 

5.  Der Eingriff in das Schutzgut Wasser, hier insbes. die Grundwasserneubildung in der Wasserschutzzone III B, wurde nicht quantifiziert. Nicht bilanziert wurde die Einschränkung der als Frisch- und Kaltluftentstehungsfläche zur Verfügung stehenden Bereiche mit der Folge geringfügiger lokalklimatischer Veränderun­gen in der Umgebung, so auch im LSG, NSG, FFH-Gebiet.

 

Abwägung: Wird zur Kenntnis genommen.

Der Eingriff in das Schutzgut Wasser sowie die Einschränkung der Bereiche zur Frisch- und Kaltluftentstehung sind, da sie von der Neuversiegelung abhängen, über diese quantifiziert und in Tabelle 4 als ’Bilanz’-Wert zu entnehmen.

 

6.  In einem derart sensiblen Projektgebiet ‑ Bauen im Außenbereich (§ 35 BauGB), Bebauungs- / Nutzungsplanungen im LSG, Eingriffe in diverse Schutzgüter ‑ wäre ein Eingriffs- / landschaftspflegerisches Gutachten o.ä. mit nachvollziehbaren Aussagen und Berechnungen zu den Eingriffen in Natur und Landschaft als unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des vorlie­genden B-Planentwurfs zu erstellen gewesen. Das für Berlin entwickelte ’Ver­fahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen’ hätte angewendet wer­den müssen. Die Bewertung eines Eingriffs allein aufgrund der Versiegelung ist in einem derartigen Fall abzulehnen. Es müssen nachvollziehbare Bilanzierun­gen aller Schutzgüter erfolgen; dies ist im vorliegenden Umweltbericht ver­säumt worden.

Die Prognose für die Auswirkungen auf den Boden mittels der Tabelle “Flä­chenbilanz der Eingriffe in Natur und Landschaft“ ist nicht nachvollziehbar. Die Einteilung in Flächen mit geringer, mittlerer, starker Belastung wird nicht erklärt. Hier muss aufgrund der Wertigkeiten der Bestände eine Gewichtung der Acker­brachen erfolgen; diese sind mindestens doppelt so wertvoll (Faktor 2:1). Einer nachvollziehbaren Quantifizierung des Eingriffs in das Schutzgut Boden dient diese Tabelle nicht.

Umfang und Wirkung der geplanten Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen hinsichtlich der Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft lassen sich nicht nachvollziehen. Nicht schutzgutbezogen berechnet und nicht nachvollziehbar erklärt ist, welche Aus­gleichsmaßnahmen welche Eingriffe kompensieren sollen, welche Ersatznot­wendigkeiten sich hieraus jeweils ergeben, welches Defizit ggf. verbleibt.

Nicht anrechenbar sind obligatorische Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im LSG auf dem Gelände des Stifts oder im Eiskeller. Derartige Maßnahmen sind vor Anrechnung als Kompensationen aus Eingriffen in ein LSG naturschutz­fachlich zu begründen, darzulegen und abzustimmen. Gleiches gilt für die Maß­nahmen am Karpfenteich auf dem Gelände des Stifts.

Die Felder sind Landschaftsschutzgebiet, d.h. hier haben keinerlei externe Kompensationsmaßnahmen aufwertende Wirkung. Für jedes LSG muss ein Pflege- und Entwicklungskonzept erstellt werden. Dies ist nicht Aufgabe der Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft und daher nicht anre­chenbar. Die bestehende Biotopqualität kann nicht dadurch verbessert werden.

 

Abwägung: Wird zur Kenntnis genommen.

Im Umweltbericht gem. § 2a Abs. 2 BauGB werden die im Rahmen der Umwelt­prüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Belange des Umweltschutzes dargelegt. Die Gemeinde legt gem. § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB für jeden Bauleit­plan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist, so auch beim Bebauungsplan 5-34. Die Bewertung der Belange von Natur und Landschaft, die Eingriffsregelung nach BNatSchG, einschließlich der Bilanzierung und Quantifi­zierung des Eingriffs erfolgte hierbei in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Bezirks im Rahmen des Umweltberichts, weshalb der Begriff "Eingriffsgutachten" nicht benutzt wurde. Der Umweltbericht hat mit der B-Planbegründung die Behördenbeteili­gungen gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB bereits durchlaufen und ist somit auch von den Unteren und Oberen Naturschutzbehörden geprüft worden. Zur öffentlichen Auslegung wurden von diesen Trägern keine Anregungen oder Hin­weise geäußert.

Unter Punkt II / 4.2.2.4 des Umweltberichts sind für die Schutzgüter die Maß­nahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich im Einzelnen be­schriebenen und die Auswirkungen dargestellt. Schutzgutbezogen ist jeweils festgehalten, ob durch die vorgesehenen Vermeidungs-, Minderungs- und ge­bietsinternen Ausgleichsmaßnahmen die Eingriffe vollständig kompensiert kön­nen oder externe Kompensationsmaßnahmen notwendig sind.

Eine Verpflichtung zu einer bestimmten Art der Pflege der Freiflächen besteht für den Eigentümer des Grundstücks Schönwalder Allee 26 derzeit nicht, wird je­doch mit der Festlegung im städtebaulichen Vertrag wirksam. Mit den auf den Feldern vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen in Form extensiver Pflege­maßnahmen werden Veränderungen der Standortbedingungen und -qualitäten vermieden, die eintreten würden, wenn keine Pflegemaßnahmen mehr erfolgen: eine Verbuschung und langfristig die Bewaldung der Feldflur und damit ein Ver­lust der Offenlandflächen. Mit den externen Kompensationsmaßnahmen wird die Biotopqualität der Feldflur somit langfristig gesichert. Die unter Punkt II / 4.2.2.1 des Umweltberichts benannte Verbesserung der Biotopqualität bezieht sich auf die Entwicklung einer Feldflur auf den Flächen des heutigen Baumateriallagers. Im Pflege- und Entwicklungskonzept wird auf die Pflege der betroffenen Flächen sowie ihren künftigen Biotopwert näher eingegangen.

 

7.  Es wird um nachvollziehbare Erläuterungen gebeten, ob durch Umsetzung aller in der Begründung / Umweltbericht beschriebenen Ausgleichs-, Ersatz- und Kompensationsmaßnahmen nach Ansicht des Stadtplanungsamtes sämtliche nicht ausgleichbaren Eingriffe in alle Schutzgüter kompensiert wären, und - so­fern Reste verblieben - welche dies wären. Die vorgenommene Auflistung der einzelnen Flächengrößen von Karpfenteich, Eiskeller usw. ist nichts sagend.

 

Abwägung: Wird zur Kenntnis genommen.

Unter Punkt II / 4.3.3 ’Fazit’ des Umweltberichts ist eindeutig dargelegt, dass die durch die Planung zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch die externen Kompensationsmaßnahmen vollständig kompensiert werden.

Unter Punkt II / 4.2.2.3 des Umweltberichts sind die Größen der externen Kom­pensationsflächen und die geplanten Kompensationsmaßnahmen benannt.

 

8.  Zwar verursacht die vorgesehene Planung einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft, die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen stehen jedoch alle unter der Prämisse der Erholung für Anwohner und dort Arbeitende. Ihre tat­sächliche Wirkung zur Kompensation ist daher fraglich. Nachvollziehbare Be­wertungen gibt es nicht.

Bei der dargestellten Prognose für den Menschen ist die Erlebbarkeit der wei­ten Felder für Jedermann auf keinen Fall gleichzusetzen mit der Wirkung von Grünflächen zwischen Gebäuden mit Kinderspielplätzen, die nur für Bewohner bzw. dort Arbeitende zugänglich und erlebbar sind.

 

Abwägung: Wird zur Kenntnis genommen.

Der Bebauungsplan verfolgt das klare Ziel, die Flächen im Geltungsbereich als Parkanlagen mit Erholungsfunktion zu entwickeln. Die Pflege dieser Flächen wird in Teilen auch extensiv erfolgen, die Flächen können aber bezüglich des Schutz­gutes Biotop- und Artenschutz keine Kompensationswirkung übernehmen. Dies ist im Umweltbericht dargelegt. Kompensationsmaßnahmen insbes. für die Schutzgüter Pflanzen und Tiere sowie Boden sind nur extern möglich. Eine Diffe­renzierung der Kompensationswirkung der Maßnahmen inner- wie auch außer­halb des B-Plangebiets erfolgt im Pflege- und Entwicklungskonzept.

Unter Punkt II / 4.2.1.1 ist die Einschränkung von Freiflächen mit einer bestimm­ten Qualität (Felder) sowie das Entstehen neuer Freiflächen mit einer anderen Qualität (Private Parkanlagen) dargestellt; eine Gleichsetzung der Freiflächen ist nicht erfolgt.

 

9.  Dach- und Fassadenbegrünungen müssen den Festsetzungswortlauten nach nicht erfolgen und sind daher nicht als Ausgleich von Eingriffen anrechenbar.

 

Abwägung: Wird zur Kenntnis genommen.

Fassaden- und Dachbegrünung sind nicht als Ausgleichsmaßnahmen quantifi­ziert worden; siehe Fußnoten zu Tabelle 5.

 

10. Zum Gutachten zur Bedarfsermittlung ist zu sagen, dass sämtlicher Bedarf nicht notwendigerweise auf dem Grundstück des Johannesstifts an der Schön­walder Allee gedeckt werden muss; dies gilt insbes. für neuen Schulbetrieb und Erzieherausbildung. Es ist möglich, bestimmte nicht ortsgebundene Nutzungen an einen anderen Ort / auf anderen Grundstücken des Stifts zu verlagern. Dass das Stift einen “ständigen Erweiterungsbedarf" hat, macht anschließende weite­re Bebauungen des Grundstücks (d.h. sämtlicher Feldflächen bis an den Forst) in Zukunft wahrscheinlich. Deshalb sollte gleich ein ausreichend großes Gebiet außerhalb erworben werden, um dies mit abdecken zu können.

Innerhalb der Grundstücksgrenzen, die nicht zum LSG gehören, finden sich weitere Nutzungsmöglichkeiten von Leerstand und es gibt Verdichtungsmög­lichkeiten.

 

Abwägung: Die Anregungen sind bereits berücksichtigt.

Von den ursprünglich am Standort Schönwalder Allee 26 geplanten Einrichtun­gen sind bereits jene an anderen Standorten angesiedelt worden, die funktional nicht zwingend mit dem Standort Schönwalder Allee 26 verknüpft waren (s. Be­gründung Punkt I / 1). Eine Ansiedlung weiterer Einrichtungen an anderen Stellen ist keine Alternative, da diese Einrichtungen auf die räumliche und funktionale Verflechtung untereinander und mit den vorhandenen Einrichtungen am Standort Schönwalder Allee 26 angewiesen sind (s. Punkte I / 1 und II / 6.1).

Nicht realisierbar ist eine Nachverdichtung innerhalb des vorhandenen Sied­lungsbereichs, u.a. aus Gründen des Denkmalschutzes, des Vorhandenseins von Biotopen und eines unzureichenden Flächenpotentials. Auch die Nutzung von Leerstand ist keine Alternative, da die durch Verlagerung vorhandener Ein­richtungen frei werdenden Gebäude bzw. Flächen im Bestandsgebiet für die Er­weiterung verbleibender Einrichtungen und zur Optimierung interner Nutzungs­zuordnungen und Betriebsabläufe benötigt werden (s. Punkte I / 1 und II / 1).

 

§      Bürger, Schreiben vom 29.09.2007

 

1.              Berechnungen und Darstellungen aufgrund sog. allgemeingültiger Formeln und Annahmen können wegen ihrer fachspezifischen Aussagen nicht hinreichend beurteilt werden. Überprüfbar sind jedoch Aussagen und Erhebungen, die durch Beobachtung gewonnen werden können.

Historisch stellt die Wichernstraße die Nebenzufahrt zum Stift und damit die zweite (zu gewährleistende) Anbindung des Stiftes an den öffentlichen Bereich dar. Seit der abschließenden Bebauung der Waldsiedlung ist sie zur wichtigsten Erschießungsstraße für die Bewohner geworden. Nördlich von ihr befindet sich die Wichernkirche mit Gemeindezentrum und Kindergarten. Im südlichen Grün­zugbereich sind eine öffentliche Kita, ein Jugendclub, ein Seniorenclub und meh­rere Sportstätten angesiedelt. Über die Wichernstraße gelangen insbes. Bewoh­ner des Stiftes (vorzugsweise Behinderte) zum Wassergrundstück an der Havel und zu den Geschäften in der Streitstraße. Wegen z.T. unzulänglicher Gehweg­situation nutzen Selbstfahrer häufig auch die Fahrbahn. Das Gutachten stellt nur auf Querschnittberechnung und Leistungsaufnahme der Straße ab. Der Hinweis auf eine sog. Zonen-Geschwindigkeit von 30 km/h kann diesen Beurteilungs­mangel nicht heilen.

Die fehlende Feststellung von eingeschränkter “Leichtigkeit des Verkehrs“ zwi­schen Holunderweg und Niederneuendorfer Allee aufgrund des dortigen Park­verkehrs bleibt unerwähnt. So ist die Darstellung des ein- und ausfahrenden Verkehrs in bzw. aus der Niederneuendorfer Allee, insbes. bei Spitzenlast, unge­nau. Tatsache ist, dass auf der Wichernstraße im besagten Bereich kaum Be­gegnungsverkehr möglich ist, so dass mehr Staubildung entsteht, als beschrie­ben wurde. Auch der Fahrzeugabfluss aus der Wichernstraße in beide Richtun­gen der Niederneuendorfer Allee muss als nicht sachgerecht gelten. Der jeweils entstehende Stauraum vor den LSA an der Werderstraße bzw. Hakenfelder­straße ist häufig durch Geradeausverkehr besetzt. Die Situation Eschenweg / Niederneuendorfer Allee ist ähnlich zu beschreiben.

 

Abwägung: Wird zur Kenntnis genommen.

Die aufgeführten Einschränkungen des Fahrzeugabflusses an den Knoten Nie­derneuendorfer Allee / Wichernstraße sowie Niederneuendorfer Allee / Eschen­weg, sind bei den Verkehrszählungen im Rahmen des Verkehrsgutachtens nicht festgestellt worden. Ferner ist anzumerken, dass dem Bezirksamt / Straßenverkehrsbehörde mit der Anord­nung von Park- und Halteverboten Mittel zur Verfügung stehen, um auf entspre­chende Behinderungen zu reagieren. Die Grundaussagen des Gutachtens zur Leistungsfähigkeit der Wichernstraße bzw. deren Anschluss an die Niederneuen­dorfer Allee bedürfen hier keiner Korrektur.

 

2.  Am Beispiel der im Gutachten erhobenen Einwohner- und Kfz-Zahlen zur Wald­siedlung könnten weitere Aussagen in Zweifel gezogen werden. In Anlage 29 wird von 2.476 EW ausgegangen, real sind es per 30.06.07 1.349 EW und von 2.252 Fz, real sind es per 01.07.05 770 Fz (Amt für Statistik Berlin-Brandenburg).

 

Abwägung: Wird zur Kenntnis genommen.

In Anlage 29 sind weder reale Einwohnerzahlen noch das reale Verkehrsauf­kommen wiedergegeben, sondern es wurde eine Abschätzung des künftigen Verkehrsaufkommens vorgenommen, die auf Bruttogeschossflächen, der jeweili­gen Nutzung und einem üblichen Durchschnittswert für Einwohner / Beschäftigte basiert (s. Verkehrsgutachten Punkt 3). Nur auf diese Weise kann eine gleiche Berechnungsgrundlage für die bestehenden Siedlungsteile Johannesstift und Waldsiedlung sowie den Neubaubereich Johannesstift gewährleistet werden. Der Vergleich des erhobenen und des geschätzten Verkehrsaufkommens der Wald­siedlung zeigt, dass letzteres höher ist und die Verkehrsprognose somit ’auf der sicheren Seite’ liegt.

 

3.  Das Gutachten und eigene Erhebungen vom 12.11.04 kommen zu ähnlichen Er­gebnissen, nämlich, dass der Verkehr auf der Wichernstraße zu 89°% dem Stift zuzuschreiben ist, aber mit einer anderen Wichtung der Mengenverteilung.

Eine Aufteilung des Verkehrs von 37 % zu 63 % in Ziel- und Quellverkehr für das Stift erfährt keine wirkliche Erläuterung im Gutachten und eigene Erhebun­gen kommen aber zu dem übereinstimmenden Ergebnis, dass die Knotenpunkte Johannesstift / Schönwalder Allee und Johannesstift / Wichernstraße / Nieder­neuendorfer Allee mit fast gleich hohen Fahrzeugzahlen belastet sind. Die Be­zeichnung Haupt--und Nebeneinfahrt zum Stift wären daher im Gutachten und Bauverfahren so nicht mehr zu verwenden.

Die Annahme, dass sich der Verkehr des Neubaugebietes mit Schwerpunkt auf der Haupteinfahrt verteilt, ist durch die Lage des Gebietes unwahrscheinlich. Be­quemlichkeit und gewünschte Fahrtrichtung des Fahrzeugführers werden den Ausschlag geben. Die Annahme des Gutachtens, dass sich bei Zunahme der schon jetzt festzustellenden Staubildung im Bereich Schönwalder Allee der Ver­kehr in Richtung Wichernstraße orientieren wird, findet deshalb vom Verfasser hier volle Unterstützung.

 

Abwägung: Wird zur Kenntnis genommen.

Die Aufteilung des Tagesverkehrsaufkommens des Johannesstiftes gesplittet nach Ziel- und Quellverkehr wurde durch Verkehrszählungen ermittelt (s. Gut­achten Punkt 2) und berechnet sich aus Anlage 2. Beim zusätzlichen Verkehrs­aufkommen des Stifts ist der Gutachter von der gleichen Verkehrsverteilung aus­gegangen; er hat eine künftige Bevorzugung der Wichernstraße somit nicht als realistisch eingeschätzt. Ferner ist die Gestaltung der inneren Erschließung der Erweiterungsfläche auf dem Stiftsgelände nicht abgeschlossen, so dass dort der Einfluss von Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung, z.B. Einbau von Fahrbahn­schwellen, auf die Routenwahl (Wichernstraße oder Schönwalder Allee) gegeben ist. Da sich so ein vermeintlich kürzerer Anfahrweg letztendlich als der zeitlich aufwändigere herausstellen kann, und die Einschätzung, dass sich die großräu­mige Aufteilung der künftigen Nutzer nicht grundsätzlich von der heutigen unter­scheiden wird, rechtfertigt die im Gutachten angenommene Verteilung.

 

4.  Positiv ist, dass das Gutachten die bekannten Verkehrsbrennpunkte (Wichern­straße - Schönwalder Allee) bezeichnet und auch Anregung zu ihrer Entschär­fung macht. Es wird erwartet, dass bereits vor Beginn der Baumaßnahmen auf dem Stiftsgelände die aufgezeigten Verkehrsbrennpunkte eine Entschärfung er­fahren.

 

Abwägung: Wird zur Kenntnis genommen.

Fazit des Verkehrsgutachtens ist, dass auch für das künftige Verkehrsaufkom­men eine ausreichende Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden kann (s. Punkt 7). Bei den im Gutachten aufgeführten Maßnahmen in der Wichernstraße und der Schönwalder Allee handelt es sich um Vorschläge für eine zusätzliche Verbesserung.

 

5.   Unverständlich ist, warum den Belastungsuntersuchungen im Gutachten kein vol­ler Zyklus von Dienstschichten, also von vor 06.00 Uhr bis nach 22.00 Uhr, zugrunde lagen.

 

Abwägung: Wird zur Kenntnis genommen.

Die Belastungsuntersuchung betrachtet einen üblichen 12-Stunden-Zeitraum ab 7.00 Uhr. Vor und nach diesem Zeitraum fließt auch Verkehr; da dann aber keine kritischen Überlagerungen mit Verkehren in und aus der Waldsiedlung stattfin­den, führt dies nicht zu Einschränkungen des Verkehrsflusses und ist daher in ei­nem Verkehrsgutachten nicht von Relevanz.

 

6.  Durch tägliche örtliche Feststellung ist eine speziell durch den Stiftsverkehr und den gewerblichen Verkehr in die / aus der Waldsiedlung verursachte Missach­tung der Tempo-30-Zone zu verzeichnen. Dieses geschieht auch vor dem Hin­tergrund, dass das gesamte Stift als verkehrberuhigte Zone mit zahlreichen Fahrbahnwellen ausgelegt ist. Der Wunsch nach möglichst schneller Fortbewe­gung wird schon deshalb auf die Wichernstraße übertragen, weil sie eine absolut gradlinige Führung besitzt und keine emotionale Ausstrahlung zu ihrer Bedeu­tung für die Anlieger (Kita usw.) besitzt. Eine Aufwertung der Wichernstraße als Vorfahrtstraße würde diesem Trend noch unterstützen. Die aufgestellten Warn­zeichen "Achtung Kinder“ finden kaum Beachtung.

 

Abwägung: Wird zur Kenntnis genommen.

Eine Aufwertung der Wichernstraße als Vorfahrtstraße im Bereich der Waldsied­lung ist nur im Zusammenhang mit der Einführung einer Buslinie in die Wichern­straße vorgeschlagen worden (s. Gutachten Punkt 5).

Durch die Festsetzungen eines B-Plans können die Einhaltung von Verkehrsre­geln oder Probleme mit Parkverkehr u.ä. nicht geregelt werden. Die Aufrechter­haltung der Nutzbarkeit ist ggf. durch Kontrollmaßnahmen der Polizei und des Bezirksamtes sowie durch entsprechende Anordnungen, z.B. Einrichtung von Halteverbotszonen, sicherzustellen.

 

7.  Es wird gefragt, warum im gesamten B-Plan-Verfahren keine anderen bzw. ver­änderten Verkehrsanbindungen zum Stift diskutiert wurden. Planerisch sind unter Berücksichtigung von modernen Erkenntnissen über infrastrukturelles Manage­ment (u.a. Betriebs-, Versorgungslogistik) auch andere Ansätze denkbar.

 

Abwägung: Der Hinweis ist bereits berücksichtigt.

Mit der Schönwalder Allee und der Wichernstraße bestehen bereits zwei Anbin­dungen des Stiftes an das öffentliche Straßennetz. Eine weitere Anbindung ist erschließungstechnisch nicht erforderlich; das Verkehrsgutachten belegt, dass sich das künftige Verkehrsaufkommen über das bestehende Straßennetz abwi­ckeln lässt. Des Weiteren ist eine zusätzliche Erschließungsstraße aufgrund der Lage des Stiftes direkt am Siedlungsrand, am Rand des Spandauer Forst sowie angrenzend bzw. teilweise innerhalb des Landschaftsschutzgebietes “Forst Spandau" städtebaulich und naturschutzrechtlich weder vertret- noch umsetzbar.

 

Auswirkungen auf die Planung

 

Die Abwägung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung geäußerten Stellungnahmen führen zu keinen Änderungen der Festsetzungen des Bebauungsplans 5-34.

Der Ausschuss für Stadtentwicklung der BVV hat während seiner Sitzung am 4. März 2008 das Ergebnis der öffentlichen Auslegung zustimmend zur Kenntnis genommen.

Das Ergebnis dieser Auslegung hat das Bezirksamt während seiner Sitzung am 8. April 2008 beschlossen.

Mit gleichem Beschluss traf das Bezirksamt Spandau die Entscheidung über die Vorlage des Entwurfs der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans als Bestandteil dieser Verordnung unter Vorlage der Begründung zum Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs an die BVV.

B.              Rechtsgrundlagen:

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316).

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. IS. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466).

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692).

C.              Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Keine.

Dieser Vorlage ist ein Kartenausschnitt mit den räumlichen Grenzen des Geltungsbereichs des Entwurfs zum Bebauungsplan 5-34 als Anlage beigefügt.

 

Berlin-Spandau, den 13.04.2008

Das Bezirksamt

 

 

 

 

 

            Birkholz                                                                                              Röding

            Bezirksbürgermeister                                                                                   Bezirksstadtrat

 

 


 

 
 

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