Drucksache - 0943/XVIII  

 
 
Betreff: Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-533a für eine Teilfläche der Wasserstadt Berlin-Oberhavel auf der Insel Eiswerder ohne die Flurstücke 25, 36/3, 37/3, 41/3, 45/3, 46/3 und 54/3 sowie Teilbereiche der Flurstücke 24, 34/3 und 38/3 der Gemarkung Eiswerder, Flur 2 sowie mit Teilflächen der Havel der Gemarkung Eiswerder, Flur 1, im Bezirk Spandau, Ortsteil Hakenfelde
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:DringlichkeitsvorlageDringlichkeitsvorlage
   Beteiligt:BzBm Birkholz
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
27.02.2008 
öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage zur Vorl.z.B. v. 27.02.2008.doc
D-Vorl. z.B. v. 27.02.2008

-

 

-       Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 31. Mai 1994 über die Aufstellung des Bebauungsplanes VIII-533, Vorlage zur Kenntnisnahme vom 22. August 1994 - Drucksache Nr. 1632 / XIV. Wahlperiode -

-       Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 4. April 2006 über die Zusammenlegung der Bebauungspläne VIII-533 und VIII-534 zum Bebauungsplan VIII-533 - Drucksache Nr. 4333 / XVII. Wahlperiode -

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB und gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG unter Vorlage der Begründung vom 26.02.2008 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zu dem Entwurf des Bebauungsplans VIII – 533a vom 15. Juni 2007 mit Deckblatt Nr. 1 vom 25. Januar 2008 beschließen:


I.                                Entwurf des Bebauungsplans VIII-533a

 

II.

Entwurf der Verordnung

über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII – 533a

im Bezirk Spandau

 

 

Vom....................... 2008

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

§ 1

Der Bebauungsplan VIII – 533a vom 15. Juni 2007 mit Deckblatt Nr. 1 vom 25. Januar 2008 für eine Teilfläche der Wasserstadt Berlin-Oberhavel auf der Insel Eiswerder ohne die Flurstücke 25, 36/3, 37/3, 41/3, 45/3, 46/3 und 54/3 sowie Teilbereiche der Flurstücke 24, 34/3 und 38/3 der Gemarkung Eiswerder, Flur 2 sowie mit Teilflächen der Havel der Gemarkung Eiswerder, Flur 1, im Bezirk Spandau, Ortsteil Hakenfelde, wird festgesetzt.

.

§ 2

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Stadtplanungsamt und Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, kostenfrei eingesehen werden.

§ 3

Auf die Vorschriften über

1.      die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

2.      das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

wird hingewiesen

 

 

 

§ 4

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

1.      eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

2.      eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.      nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwä­gungsvorgangs,

4.      eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den ...................... 2008

Bezirksamt Spandau von Berlin

 

Birkholz                        Röding

Bezirksbürgermeister                                                                                                                                        Bezirksstadtrat

 

 

A          Begründung

A.1.            Bisheriges Verfahren

Aufstellung und erste frühzeitige Bürgerbeteiligung

Der Bezirksamtsbeschluss zur Aufstellung der Bebauungspläne VIII-533 und VIII-534 wurde am 31.05.1994 gemeinsam mit 46 anderen Bebauungsplänen im Entwicklungsbereich Wasserstadt Berlin-Oberhavel gefasst. In der Zeit vom 17.06. bis 22.06. und 24.06. bis 15.07.1994 wurde gemeinsam mit den anderen 46 Bebauungsplänen die frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt.

 

Vorbereitende eingeschränkte Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Eine eingeschränkte Beteiligung ausgewählter Träger öffentlicher Belange erfolgte – ebenfalls zeitgleich mit den 46 weiteren Bebauungsplänen – in der Zeit vom 29.06. bis zum 30.07.1994.

Änderung der Planungsziele und räumlichen Geltungsbereiche

Am 19.07.2005 hat das Bezirksamt Spandau beschlossen, die Planungsziele für die Bebauungspläne VIII-533 und VIII-534 sowie deren räumliche Geltungsbereiche zu ändern.

Zusammenlegung der Geltungsbereiche

In seiner Sitzung am 04.04.2006 hat das Bezirksamt Spandau beschlossen, die räumlichen Geltungsbereiche der Bebauungspläne VIII-533 und VIII-534 zusammenzulegen und einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung VIII-533 für eine Teilfläche der künftigen Wasserstadt Berlin-Oberhavel auf der Insel Eiswerder im Bezirk Spandau aufzustellen.

Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 18. April 2006 bis einschließlich 5. Mai 2006 statt.

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 21.07.2006 bis zum 18.08.2006.

Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB und Behördenbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB

Der Entwurf des Bebauungsplans VIII-533 vom 15. Juni 2007 wurde in der Zeit vom
18. Juni bis einschließlich 17. Juli 2007 gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt (ABl. S. 1517).

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 14.06.2007 gemäß § 6 Abs. 2 AGBauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 17.07.2007 aufgefordert.

Das Bezirksamt Spandau hat am 4. September 2007 beschlossen, dass das Ergebnis der öffentlichen Auslegung sowie das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Auswirkungen auf den Inhalt des Bebauungsplans haben.

Außerdem wurde beschlossen, den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplans und den Entwurf des Bebauungsplans VIII-533 als Bestandteil dieser Rechtsverordnung der BVV unter Beifügung der Begründung vom 31.08.2007 zur Beschlussfassung vorzulegen.

BVV-Beschluss

Die BVV hat den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplans und den Entwurf des Bebauungsplans VIII-533 vom 15. Juni 2007 als Bestandteil dieser Rechtsverordnung unter Beifügung der Begründung vom 31.08.2007 am 24.10.07 beschlossen.

Teilung der Geltungsbereiche

Am 18.12.2007 hat das Bezirksamt Spandau beschlossen, den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans VIII-533 in die Bebauungspläne VIII-533a und VIII-533b zu teilen.

Der Beschluss vom 18.12.2007 wurde durch Bezirksamtsbeschluss vom 29.01.2008 aufgehoben. Gleichzeitig wurde erneut die Teilung der räumlichen Geltungsbereiche der Bebauungspläne VIII-533a und VIII-533b, jedoch jeweils mit geändertem Geltungsbereichszuschnitt beschlossen.

 

A.2.            Öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB

Der Entwurf des Bebauungsplans VIII-533 vom 15. Juni 2007 wurde in der Zeit vom
18. Juni bis einschließlich 17. Juli 2007 gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt (ABl. S. 1517).

Während der Auslegungsfrist nahmen sieben Bürger Einsicht in die Planunterlagen; Anregungen und Bedenken wurden nicht vorgebracht. Schriftliche Stellungnahmen liegen vom Rechtsvertreter eines betroffenen Grundstückseigentümers sowie von einem eingetragenen Naturschutzverein vor.

Die Bedenken, Anregungen und Hinweise werden nachfolgend in zusammengefasster Form dargestellt und abgewogen:

 

1.      Rechtsvertreter eines Grundstückseigentümers im Plangebiet mit Schreiben vom 16.07.07

Die Mandantin sei mit den Regelungen des Bebauungsplans grundsätzlich einverstanden. Es werde jedoch angeregt, die textliche Festsetzung Nr. 12 (Schutz gegen Fluglärm) gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BauGB zu befristen. Sie sollte wie folgt ergänzt werden:

„Diese textliche Festsetzung gilt nur, solange der Flughafen Berlin-Tegel als Verkehrsflughafen betrieben wird.“

 

Auswertung / Abwägung

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Die Befristung einer Festsetzung auf der Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 2  Satz 1 Nr. 2 kann sich nur auf im Bebauungsplan festgesetzte bauliche und sonstige Nutzungen und Anlagen beziehen.

Die textliche Festsetzung Nr. 12 zum Schutz gegen Fluglärm wird jedoch mit Aufgabe des Verkehrsflughafens Tegel und dem damit verbundenen Wegfall des Fluglärms obsolet und kommt dann nicht mehr zur Anwendung. D.h. technische Vorkehrungen zum Schutz gegen Fluglärm sind dann nicht mehr erforderlich und der Intention des Grundstückseigentümers wird somit entsprochen. Dies bedarf keiner besonderen Regelung.

Eine Änderung des Bebauungsplans ist nicht erforderlich.

 

2.    BLN - Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. mit Schreiben vom      17.07.07

     Die Insel Eiswerder sei ein wichtiger natürlicher Lebensraum für besonders geschützte Biber und Fischotter. Die Biberburg auf der Pionierinsel befände sich in einer Entfernung von nur 30 m und sei bereits einmal wegen starker Störungen aufgegeben worden. Deshalb sollten folgende Planänderungen und Maßnahmen vorgenommen werden:

-          Die Baugrenzen sollten im Sondergebiet wesentlich weiter in das Innere der Insel verschoben werden.

-          Eine Erweiterung der Wochenendhaussiedlung nach Süden sollte verhindert werden.

-          Die Ufer sollten naturnah gestaltet werden (Sicherung von Röhrichtbeständen, Rückbau von Uferbefestigungen, Anpflanzung von Nahrungspflanzen).

-          Es sollten Sicherungsmaßnahmen wie Schutzpflanzungen, Einzäunungen und Verbote von Stegen ergriffen werden.

 

Auswertung / Abwägung

Den Anregungen wird nicht gefolgt.

In der gutachterlichen Bewertung „Biber und Fischotter an der Wasserstadt Oberhavel“ (Berlin, Mai 2007) werden die Ufer von Eiswerder zu einem großen Teil als für Biber eher unattraktiv eingestuft, während die nord-östlich benachbarte Pionierinsel (tatsächliche Entfernung ca. 60 m) als wichtigster Lebensraum innerhalb der Wasserstadt bewertet wird.

Daher wird insbesondere gutachterlich empfohlen, auf dem der Pionierinsel gegenüberliegenden Uferabschnitt Eiswerders eine Puffer- und Schutzzone in Form einer dichten Hecke mit einer Breite von ungefähr 15 m anzulegen, um Biber vor Störungen abzuschirmen. Dem wird im Bebauungsplan durch die Festsetzung einer dichten Heckenbepflanzung auf einem rd. 100 m langen Uferstreifen gegenüber der Pionierinsel entsprochen. Diese weist zwar nur eine Tiefe zwischen ca. 7 m und ca. 13 m auf, kann den beabsichtigten Schutzzweck jedoch aus folgenden Gründen in ausreichendem Maße erfüllen:

Zusammen mit den der Schutzpflanzung vorgelagerten Anlandungsflächen (die aufgrund der eigentumsrechtlichen Zugehörigkeit zur Bundeswasserstraße im Bebauungsplan nachrichtlich als Wasserflächen dargestellt sind) beträgt die Tiefe des Uferstreifens bis zur Baugrenze hier faktisch überall ca. 13 – 14 m.

Außerdem wird die gutachterliche Empfehlung, dass die Nutzung des der Pionierinsel gegenüberliegenden Uferabschnitts nicht über die bisherige Intensität hinausgehen sollte, mehr als erfüllt. Da hier keine öffentliche Grünfläche, jedoch Pflanzbindungen und dichte Schutzpflanzungen festgesetzt werden, wird dieser Uferabschnitt zumindest landseitig praktisch keine weitere Nutzung erfahren.

Die gesamten südlichen, südwestlichen und südöstlichen Uferzonen werden als öffentliche Grünflächen festgesetzt. Die Herstellung obliegt der Unteren Naturschutzbehörde, welche die vorgeschlagenen Artenschutzmaßnahmen, wie z.B. eine naturnahe Gestaltung, die Anpflanzung von Nahrungspflanzen und die Schaffung von Ausstiegsmöglichkeiten, nach ihrem fachlichen Ermessen umsetzen kann. Der Bebauungsplan schafft hierfür die planungsrechtlichen Grundlagen, in dem er Flächen, die bislang überwiegend Bauflächen waren („reines Arbeitsgebiet“ nach Baunutzungsplan) als Grünflächen ausweist. Allerdings sind für die Gestaltung der öffentlichen Grünflächen nicht ausschließlich Belange des Artenschutzes ausschlaggebend, sondern z.B. auch Belange der menschlichen Naherholung und der übergeordneten Grünwegeverbindungen zu berücksichtigen.

Die Ufer der Sondergebiete werden als Flächen mit Bindungen für Bepflanzung (mit standortgerechten Pflanzen) und Erhaltung festgesetzt und damit ebenfalls dauerhaft von baulicher Nutzung freigehalten. Die gutachterlich empfohlene naturnahe Gestaltung der gesamten Uferzone wird ermöglicht.

Das o.g. Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die durch die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichten Maßnahmen zusammen genommen eine Aufwertung des Biberlebensraums darstellen und ein Beitrag zum langfristigen Schutz und zur Förderung der Bibervorkommen an der Oberhavel sind. Laut Unterer Naturschutzbehörde wurde der Schutz von Bibern und Fischottern somit berücksichtigt (vgl. B., lfd. Nr. 2.).

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

     Die Bewertung der Eingriffe in Natur- und Landschaft, insbesondere hinsichtlich des Versiegelungsgrades der Nichtbaugebiete, sei nicht nachvollziehbar. Inwieweit durch die Planung hier die potenzielle Eingriffsintensität reduziert werde, sei unverständlich. Es werde daher angenommen, dass durch die Planung Eingriffe vorbereitet würden, zumal durch die Planung bisher unbebaute Flächen bebaubar gemacht würden.

 

Auswertung / Abwägung

Die Bedenken werden nicht geteilt.

Wie in der Begründung erläutert, beträgt der tatsächliche Versiegelungsgrad in den im Baunutzungsplan als „Nichtbaugebiet“ ausgewiesenen Teilen der Sondergebiete insgesamt ca. 50 %.

Der Bebauungsplan setzt hier eine GRZ von 0,2 fest. Zusammen mit der 50-prozentigen Überschreitungsmöglichkeit nach § 19 Abs. 4 BauNVO ermöglicht dies einen Überbauungsgrad von 30 %. Somit wird die potenziell mögliche Versiegelung der Sondergebietsflächen gegenüber dem Bestand um 20 % reduziert.

Die ebenfalls als Nichtbaugebiet“ ausgewiesene Fläche im Südwesten des Plangebietes (MI 2 a/b) ist gegenwärtig zu etwa 90 % versiegelt. Aufgrund der Festsetzung einer GRZ von 0,6 sind nunmehr maximal 80% der Fläche (unter Anwendung des § 19 Abs. 4 BauNVO) überbaubar.

Bislang unbebaute Flächen können nur dann bebaut werden, wenn dafür bisher überbaute und versiegelte Flächen freigemacht und entsiegelt werden, da die nunmehr planungsrechtlich zulässige Überbauung und Flächenversiegelung im Bestand bereits überschritten ist. Neubebauungen werden letztlich zu einer Verringerung der Versiegelung führen, da der zulässige Überbauungsgrad künftig geringer sein wird, als der derzeit vorhandene. Dies gilt auch für den Fall von Grundstücksteilungen, da durch diese gem. § 19 Abs. 2 BauGB keine Verhältnisse entstehen dürfen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.

Daher sind auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans VIII-533 hier keine Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten. Für Eingriffe, die bereits vor Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt sind oder zulässig waren, ist gem. § 1a Abs. 3 S. 5 BauGB ein Ausgleich nicht erforderlich.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

     Die Planung eines bis zu zehngeschossigen Gebäudes im „Nichtbaugebiet“ (MI 2b) stelle einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar, störe die Blickbeziehungen und sei dem Ort unangemessen, da sich im Umfeld vor allem ein- bis dreigeschossige Gebäude befänden. Die mögliche Gebäudehöhe solle daher verringert werden.

 

Auswertung / Abwägung

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Die Insel Eiswerder ist insbesondere im südlichen Teil vorwiegend gewerblich-industriell und nicht landschaftlich geprägt. Das geplante MI 2b befindet sich nicht im „Nichtbaugebiet“ sondern noch innerhalb des im Baunutzungsplan als „reines Arbeitsgebiet“ ausgewiesenen Bereichs. Die östlich benachbarte, denkmalgeschützte Bebauung ist stark verdichtet und weist bis zu vier verhältnismäßig hohe Altbaugeschosse auf. Der ebenfalls denkmalgeschützte „Reichstypenspeicher“ am südöstlichen Inselrand verfügt über zwölf Geschosse.

Es ist das Ziel der Planung, die vorhandene, sowohl naturräumliche wie bauliche Prägung der Insel Eiswerder beizubehalten. Die Möglichkeit, in diesem Kontext eine dominante Bebauung als weithin sichtbares Merkzeichen und Pendant zum Reichstypenspeicher und zum Hochhaus im Quartier Schultheiss (westliches Havelufer) schaffen zu können, ist städtebaulich gewünscht. Östlich des MI 2b wurde eine große Lagerhalle im Uferbereich abgerissen. Die Uferpromenade weist hier eine Tiefe von 20 m auf, die südliche Baugrenze des Gewerbegebietes ist 36 m von der öffentlichen Grünfläche entfernt. Der so entstandene Freiraum wird nach Norden durch die Giebelseiten der historischen Bebauung begrenzt. Das bis zu zehngeschossige Gebäude im MI 2b soll den offenen Bereich im Westen einfassen.

 

 

 

Somit entsteht eine für die Insel Eiswerder – mit ihren teilweise harten, teilweise landschaftlichen Uferkanten – durchaus typische, spannungsreiche Abfolge aus baulich eng eingefasster Uferpromenade im Südosten, offener Freifläche im Zentrum und erneuter Verengung im Südwesten. Dabei wirken der Reichstypenspeicher einerseits und der zehngeschossige Neubau andererseits als dominierende Pole.

Da sich die mögliche zehngeschossige Bebauung nördlich der Uferpromenade befindet, ist keine wesentliche Verschattung des öffentlichen Raums zu erwarten. Eine starke visuelle Beeinträchtigung, z.B. in Form einer optischen „Abriegelung“ der Uferzone, ist ebenfalls nicht zu befürchten, da es sich um eine punktuelle und nicht um eine großflächige Bebauung handelt. Eine Verringerung der Aufenthaltsqualität und Attraktivität der angrenzenden Grünflächen ist deshalb nicht erkennbar.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

     Da sich die Planung 2005 geändert habe, sei die Umweltbilanz hinfällig, da sie im Jahre 1999 erstellt worden sei. Wenn verbal-argumentative Betrachtungen angestellt würden, müsse auch das Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin aus der Liste der verwendeten Fachgutachten gestrichen werden.

 

Auswertung / Abwägung

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Die im Umweltbericht unter „Verwendete Fachgutachten“ genannte „Umweltbilanz Wasserstadt Oberhavel“ von 1999 bildet nach wie vor eine der fachlichen Grundlagen der Umweltprüfung, da die darin enthaltenen grundlegenden Darstellungen und Bewertungen des Bestandes, unabhängig von einer Änderung der Planung, weiterhin überwiegend Gültigkeit besitzen. Die Auswirkungen der Planung werden im Umweltbericht selbstverständlich anhand der aktuellen Planungsziele beurteilt.

Das „Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin“ (SenStadt, 2004) ist ebenfalls eine wichtige fachliche Quelle, da hierin wesentliche Grundlagen der schutzgutbezogenen Bewertung von Umweltauswirkungen niedergelegt sind. Diese finden im Umweltbericht prinzipiell Anwendung, obgleich die Bilanzierung eines Eingriffes nicht erforderlich ist, da i.S.d. § 21 BNatSchG i.V.m. § 1a Abs. 3 S. 5 BauGB auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans keine Eingriffe zu erwarten sind (s.o.).

 

     Zu bemängeln sei die  fehlende Berücksichtigung der Aussagen des Landschaftsprogramms (Textteil). Die Zitate der einzelnen Themenkarten seien nicht ausreichend, zumal im Textteil konkret auf Planungen der Wasserstadt Bezug genommen werde:

-     Es sei notwendig, zur Verbesserung der Erholungsmöglichkeiten das Grünverbindungsnetz auszubauen.

-            Grundsätzlich sollten Grünzüge mindestens 30-40 m, besser jedoch 200-300 m breit sein.

-     Die noch erhaltenen, naturgeprägten Landschaftselemente dieser Niederungsbereiche seien zu schützen und zu erweitern.

-            Entlang der Gewässer seien als Verbindungselemente durchgehende Grün- und Freiflächen zu schaffen und standortgemäß zu bepflanzen (Feuchtwiesen und Gehölze der Erlenbruch-, Au- und Eichen-Hainbuchenwälder).


-     Bei allen Planungen und größeren Umstrukturierungen (z.B. Stadtumbau im Bereich der Rummelsburger Bucht und der Wasserstadt Spandau) sei der naturräumliche Zusammenhang zu berücksichtigen und die besondere Prägung durch standortgemäße Planzungen (Auengehölze, Wiesen) zu betonen.

Weiterhin fordere das LaPro als Entwicklungsziele und Maßnahmen zum Biotop- und Artenschutz folgende Leitlinien:

-            Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft,

-            Vorrang von Schadensverhütung vor Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,

-     Erhalt gut ausgebildeter Ökosysteme, Verbesserung weniger gut ausgebildete, erst in zweiter Linie Neuschaffung von Ökosystemen,

-     Im Außenbereich Schutz und Entwicklung von naturnahen Lebensgemeinschaften und Resten der Naturlandschaft,

-            Speziell im landschaftlich geprägten Außenbereich: Entwicklung großräumiger Lebensraumbeziehungen (über administrative Grenzen),

-            Vorrangig: Extremstandorte (sehr nährstoffarm, sehr trocken, sehr nass-spezialisierte Artenbestände) vor Veränderungen und Überbauungen bewahren,

-            Besondere Bedeutung des Biotopverbunds: Ermöglichen, dass Arten einwandern können – am besten durch lineare, nicht unterbrochene Biotope,

-     Große zusammenhängende Freiräume könnten nicht durch kleine, isolierte Freiräume ersetzt werden – unverzichtbar als genetische Reserven sowie für Tiere mit großen Arealansprüchen.

 

Auswertung / Abwägung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, die Bedenken werden nicht geteilt.

Die Stellungnahme enthält lediglich eine pauschale Aufzählung von Inhalten des LaPro, ohne konkret darzulegen, welche dieser Inhalte nach Auffassung des Stellungnehmenden für die Planung besonders relevant sind bzw. von dieser nicht berücksichtigt werden.

Grundsätzlich stellt das LaPro eine vor allem auf qualitative Ziele und Anforderungen des Naturschutzes bezogene Ergänzung des Flächennutzungsplanes dar. Es enthält keine zwingenden Vorgaben für die Bebauungsplanung. Auch sind Bebauungspläne nicht, anders als beim FNP, aus dem LaPro zu entwickeln.

Vielmehr sind die Vorgaben des LaPro in das planungsrechtliche Abwägungsverfahren – neben städtebaulichen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und anderen Belangen – einzubeziehen. D.h. es ist auf der konkreten, örtlichen Ebene der Bebauungsplanung zu entscheiden, welche der Vorgaben aus welchen Gründen berücksichtigt oder nicht berücksichtigt werden. Ein Primat der Belange des Landschaftsschutzes oder ein Optimierungsgebot ausschließlich zu deren Gunsten ist dabei nicht gegeben.

Im Bebauungsplan VIII-533 erfolgt eine weit gehende Berücksichtigung der dargestellten Vorgaben des LaPro. So wird durch die Festsetzung öffentlicher Uferpromenaden und Parkanlagen ein Ausbau des Grünverbindungsnetzes zur Verbesserung der Erholungsmöglichkeiten ermöglicht. Außerdem können dadurch naturgeprägten Landschaftselemente erhalten und geschützt und durchgehende Grün- und Freiflächen als Verbindungselemente geschaffen werden, die standortgemäß bepflanzt werden können.

Die Schaffung von Grünzügen mit einer Breite von mindestens 30-40 m oder gar 200-300 m kommt schon aufgrund der historischen, überwiegend denkmalgeschützten Industriebebauung nicht in Betracht. Der Denkmalbereich Eiswerderstraße 14 und 16-19 reicht im Süden und Osten teilweise bis an die Ufer der Insel heran.

Außerdem wäre dafür ein massiver Eingriff in privates Grundstückseigentum erforderlich, der nicht zu rechtfertigen wäre, da auch schmalere Grünzüge die dargestellten Funktionen erfüllen können. Als Naherholungsbereich mit Aufenthaltsfunktionen wird außerdem im Südwesten der Insel eine öffentliche Parkanlage mit einer Fläche von rd. 1 ha und einer Tiefe von teilweise über 100 m festgesetzt.

Ebenso wie die öffentlichen Grünflächen tragen auch die privaten, mit Pflanz- und Erhaltungsbindungen versehenen Uferzonen z.B. zur Umsetzung der genannten LaPro-Ziele „Berücksichtigung des naturräumliche Zusammenhanges“, „ standortgemäße Bepflanzung“, „ Erhalt gut ausgebildeter Ökosysteme und zusammenhängender Freiräume“ bei.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

Ergebnis der Abwägung zur öffentlichen Auslegung

Das Ergebnis der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf VIII-533 hat keine Auswirkungen auf den Inhalt des Bebauungsplans

 

Das Bezirksamt Spandau hat am 4. September 2007 sowohl die Ergebnisse der Auswertungen als auch die Vorlage des Entwurfs der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans und des Entwurfs des Bebauungsplans als Bestandteil dieser Rechtsverordnung zur Vorlage an die BVV beschlossen.

Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 24.07.2007 das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

A.3    Anzeigeverfahren

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2007 hat das Bezirksamt den Bebauungsplan VIII-533 gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung angezeigt. Im Ergebnis des Anzeigeverfahrens wurde der Bebauungsplan aus folgenden Gründen beanstandet:

A          Der Altlastenkonflikt im Bereich der Sondergebietsnutzung sei noch nicht bewältigt,

B          die Gliederung des Mischgebietes MI 2b sei fehlerhaft,

C         im westlichen Teil des MI 1a/b bestehe ein Widerspruch zwischen überbaubarer Grundstücksfläche einerseits und einer Geh-, Fahr- und Leitungsrechtsfläche bzw. Naturdenkmalen andererseits.

Mit den beanstandeten Punkten wird wie folgt umgegangen:

 

Zu A und C:

Der Eigentümer der geplanten Sondergebietsflächen „Wochenendhausgebiet“ und „Wassersport“ sowie der westlichen Teilflächen des Mischgebietes MI 1a/b war aufgrund des aus seiner Sicht ungeklärten Kostenrisikos zunächst nicht bereit, sich dinglich zur Sanierung der Bodenbelastungen zu verpflichten. Zur deren genauerer Bestimmung und räumlichen Eingrenzung sowie zur Ableitung von konkreten Sanierungsmaßnahmen und der damit verbundenen Kosten erfolgen Detailuntersuchungen in Abstimmung mit dem bezirklichen Umweltamt.

Da die abschließende Klärung der Altlastenproblematik nicht kurzfristig erfolgen konnte, gleichzeitig aber die Schaffung verbindlichen Planungsrechts für die übrigen Flächen nicht in zeitliche Abhängigkeit davon gestellt werden sollte, erfolgte mit o.g. BA-Beschluss vom 29.01.2008 die Teilung des den räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans VIII-533 in die Bebauungspläne VIII-533a und VIII-533b

Die Sondergebietsflächen sowie die westlichen Teilflächen des Mischgebietes MI 1a/b befinden sich somit im Geltungsbereich des Bebauungsplans VIII-533b. Die abschließende Klärung der Altlastenproblematik sowie des Widerspruchs zwischen überbaubarer Fläche und GFL-Fläche bzw. Naturdenkmalen erfolgt somit im Rahmen dieses Verfahrens.

Zu B:

Die beanstandete Gliederung des Mischgebietes MI 2b wurde in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung II C3 wie nachfolgend unter b) erläutert geändert. Eine eingeschränkte Beteilung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB war erforderlich.

Im Ergebnis können die Gründe für die Beanstandung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans VIII-533a somit überwunden werden.

 

Bei der weiteren Bearbeitung des B-Plans seien folgende Punkte zu beachten:

 

a)         Für die Flächen MI 1a-West und MI 1b-West läge keine dingliche Sicherung der Altlastensanierung als Voraussetzung für die Festsetzung des B-Planes vor.

Der Hinweis wurde aufgenommen.

Die abschließende Klärung der Altlastenproblematik erfolgt aufgrund der Teilung des räumlichen Geltungsbereichs im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens VIII-533b.

 

b)         Durch den Ausschluss der Wohnnutzung im Mischgebiet MI 2b sei die Zweckbestimmung des Baugebiets nicht gewahrt.

Dem Hinweis wurde entsprochen.

In Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wird die Art der Nutzung dahingehend geändert, dass Wohngebäude im MI 2b nunmehr ausnahmsweise zulässig sind. Im angrenzenden Mischgebietsteil MI 2a sind sonstige Gewerbebetriebe und Vergnügungsstätten nunmehr nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern ausnahmsweise zulässig. Diese Festsetzungen dienen der Nutzungsgliederung des Mischgebietes zur Vermeidung von Nutzungskonflikten zwischen Wohnen und Gewerbebetrieben. Die allgemeine Zweckbestimmung der Mischgebietsausweisung im Sinne der Gleichrangigkeit von Wohnen und Gewerbe bleibt nunmehr gewahrt.

 

c)         Die Ausweisung von überbaubarer Grundstücksfläche und einer mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Fläche sei widersprüchlich und nicht festsetzbar. Es sei zu prüfen, ob das Erfordernis einer öffentlichen Straße bestehe.

Bei Ausweisung von überbaubarer Grundstücksfläche trotz eingetragener Naturdenkmale bestünden Bedenken aus Gründen der Planklarheit und Nachvollziehbarkeit der Planung.

Der Hinweis wurde aufgenommen.

Die abschließende Klärung der angesprochenen Problematik erfolgt aufgrund der Teilung des räumlichen Geltungsbereichs im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens VIII-533b.

 

d)            Festsetzungen zu bedingten Nutzungen gem. § 9 Abs. 2 BauGB könnten in städtebaulichen Sondersituationen vorgenommen werden. Die Beschreibung von Verwaltungshandeln sei jedoch städtebaulichen Regelungen nach § 9 Abs. 2 BauGB fremd. Daher werde dringend – anstelle der bisherigen TF 11 – die Aufnahme folgender Festsetzung empfohlen:

„Auf der ... Fläche ist die festgesetzte Nutzung bis zur Bestätigung der Bodensanierung durch die zuständigen Behörde (Umweltamt) unzulässig.“ Alle weiteren erforderlichen Hinweise könnten in der Begründung dargelegt werden.

Die Kennzeichnung von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, erfolge nicht vorsorglich, sondern sei nur zulässig, wenn die Kontaminationen der geplanten Nutzung entgegenstünden.

Dem Hinweis wurde entsprochen.

Die o.g. textliche Festsetzung wird anstelle der bisherigen TF 11 für die Mischgebiete MI 2a und MI 2b aufgenommen.

Die Kennzeichnung gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB kann für die östlichen Teilflächen des MI 1a/b entfallen. Im MI 2a/b stehen die vorhandenen Bodenbelastungen nach Einschätzung des bezirklichen Umweltamtes derzeit flächig einer Wohnnutzung entgegen. Daher erfolgt neben der Kennzeichnung des MI 2a nunmehr auch die Kennzeichnung des MI 2b als Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist. Die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen können baubegleitend im Rahmen der Herstellung der Außenanlagen durchgeführt werden und sind nach Einschätzung des Umweltamtes grundsätzlich als verhältnismäßig anzusehen, da die Kosten in der Regel nur einen Bruchteil der gesamten Baukosten betragen. Da trotz ggf. anfallender Sanierungskosten die wirtschaftliche Durchführbarkeit von Wohnungsbaumaßnahmen generell nicht in Frage steht, stehen die festgestellten erheblichen Bodenverunreinigungen der Festsetzung von Mischgebieten im Bebauungsplan auch nicht entgegen.

Der zunächst in der TF 11 enthaltene Hinweis auf den anzuwendenden „Maßnahmenkatalog zur Herstellung von Flächen beim Vorliegen von erheblichen Bodenbelastungen mit nichtflüchtigen Schadstoffen“ vom Oktober 2007 (BA-Beschluss v. 13.11.07) wird nunmehr in die Begründung aufgenommen.

 

e)         Der Titel des Bebauungsplans sei in Plan, Begründung und Rechtsverordnung um den Ortsteil zu ergänzen

Dem Hinweis wurde entsprochen.

Der Titel des Bebauungsplans VIII-533a wurde in Plan, Begründung und Rechtsverordnung um den Ortsteil Hakenfelde ergänzt.

 

f)          Auf Grund der geplanten Nutzung sei die Zweckbestimmung für das Sondergebiet „Sporthafen“ durch die Zweckbestimmung „Wassersport“ zu ersetzen.

Der Hinweis wurde aufgenommen.

Die abschließende Klärung der Zweckbestimmung für das Sondergebiet erfolgt aufgrund der Teilung des räumlichen Geltungsbereichs im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens VIII-533b.

 

g)         Es werde gebeten, das Erfordernis der Festsetzung der Bauweise gem. § 22 BauNVO zu prüfen.

Der Hinweis wurde aufgenommen.

Das Erfordernis der Festsetzung der Bauweise wurde geprüft. Im Ergebnis wird diese nicht als erforderlich angesehen. Große Bereiche der geplanten Bauflächen sind ohnehin mit denkmalgeschützten Altbauten bestanden. Für die übrigen Flächen soll nach dem Prinzip der Angebotsplanung ein möglichst flexibler Spielraum für unterschiedliche städtebauliche Lösungen bestehen.

 

Da konkrete planerische Einzellösungen noch nicht vorliegen, fehlen außerdem die inhaltlichen Grundlagen für die Festsetzung einer Bauweise. Sonstige wesentliche städtebauliche Gründe, die für die Festsetzung einer bestimmten Bauweise sprächen, liegen nicht vor.

 

h)         Die Vereinbarkeit einer Fläche für Abwasserbeseitigung mit einer Fläche, die mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten ist, sei zu prüfen.

Der Hinweis wurde aufgenommen.

Die o.g. Festsetzungen sind miteinander vereinbar, da es sich bei dem geplanten Abwasserpumpwerk um ein unterirdisches Bauwerk handelt. Im Kaufvertrag zwischen dem treuhänderischen Entwicklungsträger und den BWB ist geregelt, dass die Begehbarkeit der Fläche für die Allgemeinheit zu gewährleisten ist und sich der Käufer mit der Eintragung einer diesbezüglichen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten Berlins einverstanden erklärt. Entsprechend Erläuterungen werden in die Begründung aufgenommen.

 

i)          Der Begriff „Bodenverunreinigungen“ sei zu prüfen, da es sich dabei im Sprachgebrauch nicht um erhebliche Bodenbelastungen handele, die im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5 BauGB zu kennzeichnen seien.

Dem Hinweis wurde entsprochen.

Der Begriff „Bodenverunreinigungen“ wurde in der Begründung durch den Begriff „erhebliche Bodenbelastungen“ ersetzt.

 

j)          Eine Beurteilung gemäß § 35 BauGB sowie die Feststellung einer intensiven Bebauung und Nutzung im Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil stünden im Widerspruch. Die Begründung sei dahingehend zu überprüfen

Der Hinweis wurde aufgenommen.

Wie in der Begründung dargelegt, ist der südwestliche Teil des Plangebiets  als „Nichtbaugebiet“ im Baunutzungsplan ausgewiesen. Das Areal ist zwar in untergeordnetem Maße bebaut und die u.a. zu Lager- und Stellplatzzwecken genutzten Freiflächen sind hochgradig versiegelt. Ein Bebauungszusammenhang mit dem östlich davon gelegenen, intensiv mit historischen Industriebauten versehenen Areal ist jedoch nicht gegeben. Ein Ortsteilcharakter ist hier ebenfalls nicht zu attestieren. Daher ist dieses Gelände dem Außenbereich gem. § 35 BauGB zuzuordnen.

 

k)         Zur Nachvollziehbarkeit der Begründung sei es geboten, das Ergebnis der Träger- und Behördenbeteiligung unter Angabe der wesentlichen Einwände aus den Stellungnahmen zusammenfassend darzulegen.

Dem Hinweis wurde entsprochen.

Die Begründung wurde um das zusammengefasste Ergebnis der Träger- und Behördenbeteiligung ergänzt.

 

l)          Da einzelne Verfahrensschritte auf der Rechtsgrundlage früherer Fassungen des Baugesetzbuchs fußten, sollte das Zitat des BauGB „i.V. mit“ den Zitaten der angewandten Fassungen ergänzt werden.

Dem Hinweis wurde nicht entsprochen.

Die Zitierung des derzeit aktuellen Baugesetzbuchs wird als ausreichend angesehen. Die Nennung der einzelnen früheren Fassungen erfolgt aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht. Diese können in der Verfahrensakte bei Bedarf nachvollzogen werden.

 

m)        Im Umweltbericht sei auch die Eingriffs-/Ausgleichsbeurteilung bzw. –entscheidung auszuführen bzw. zu wiederholen.

Dem Hinweis wurde entsprochen.

Die bereits in der Begründung enthaltenen Ausführungen zur planungsrechtlichen Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft werden auch in den Umweltbericht aufgenommen.

 

A.4       Weitere Planentwicklung; eingeschränkte Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden sowie sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 3 BauGB

Im Rahmen der Planentwicklung nach Teilung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans VIII-533 in die Bebauungspläne VIII-533a und VIII-533b wurden die folgenden inhaltlichen Planänderungen für den Geltungsbereich des Bebauungsplans VIII-533a vorgenommen:

     Sonstige Gewerbebetriebe und Vergnügungsstätten sind im Mischgebiet MI 2a nicht mehr grundsätzlich ausgeschlossen, sondern ausnahmsweise zulässig (vgl. 4.2 Pkt. b)).

      Wohngebäude sind im Mischgebiet MI 2b nicht mehr grundsätzlich ausgeschlossen, sondern ausnahmsweise zulässig (vgl. 4.2 Pkt. b)).

     Die textliche Festsetzung zur bedingten Zulässigkeit von Nutzungen gem. § 9 Abs. 2 BauGB wurde dem von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vorgegebenen Muster angepasst (vgl. 4.2 Pkt. d)).

     Die Altlastenkennzeichnung gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB entfällt für den östlichen Teilbereich des MI 1a/b (vgl. 4.2 Pkt. d)).

     Für das MI 2b wird eine Kennzeichnung gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB aufgenommen (vgl. 4.2 Pkt. d)).

 

Durch die Änderung des Bebauungsplans werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Betroffen sind der Eigentümer der östlichen Teilflächen im MI 1 a/b und der Flächen im MI 2 a/b (Eigentümer jeweils identisch) sowie das bezirkliche Umweltamt und das bezirkliche Bau- und Wohnungsaufsichtsamt. Diese wurden mit Schreiben vom 11.02.2008 zur Abgabe einer Stellungnahme zum Bebauungsplan VIII-533a bis spätestens zum 22.02.2008 aufgefordert. Es liegen drei schriftliche Stellungnahmen vor:

Anwaltlicher Vertreter des betroffenen Grundstückseigentümers, Schreiben vom 22.02.08

Namens und Vollmacht der Mandantin wird mitgeteilt, dass diese mit dem geänderten Entwurf des Bebauungsplans einverstanden ist.

Auswertung / Abwägung

Wird zur Kenntnis genommen. Keine Abwägung erforderlich.

 

Bezirksamt Spandau, Abt. Bauen, Planen und Umweltschutz, Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, Schreiben vom 22.02.08

Es bestehen in bauaufsichtlicher Hinsicht keine Bedenken.

Auswertung / Abwägung

Wird zur Kenntnis genommen. Keine Abwägung erforderlich.

 

Bezirksamt Spandau, Abt. Bauen, Planen und Umweltschutz, Umweltamt, Schreiben vom 22.02.08

Im Begründungstext sollten folgende Änderungen vorgenommen werden:

Seite 38, letzter Absatz, zweiter Satz:

 "Jedoch wurden der West- und Ostbereich aufgrund der räumlichen Nähe zu den nördlich angrenzenden stark belasteten Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans VIII-533b nochmals auf mögliche nutzungsrelevante Belastungen untersucht. Im westlichen Teilbereich besteht das Erfordernis, die Bodenbelastungen im Rahmen der Herstellung der Anlage zu beseitigen."

Seite 68 "Beeinträchtigungen durch die Bodenbeschaffenheit":

Der erste Absatz ist entsprechend dem ersten Absatz auf Seite 34 (II.3.7.1) zu formulieren.

Auswertung / Abwägung

Der Anregung wird gefolgt. Die Begründung wird entsprechend geändert bzw. ergänzt.

 

Das Ergebnis der aufgrund von inhaltlichen Änderungen im Rahmen der Planentwicklung durchgeführten eingeschränkten Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4a Abs.3 BauGB hat keine Auswirkungen auf den Inhalt des Bebauungsplans VIII-533a.

Die Überarbeitung macht die erneute Anzeige des Bebauungsplans gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB erforderlich.

Das Bezirksamt Spandau hat am 26. Februar 2008 sowohl das Ergebnis der Auswertung als auch die Vorlage des Entwurfs der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans und des Entwurfs des Bebauungsplans als Bestandteil dieser Rechtsverordnung zur Vorlage an die BVV beschlossen.

 

Dieser BVV-Beschluss schließt Änderungen und Ergänzungen ein, die die Grundzüge der Planung nicht berühren.

 

 

B.            Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB)

in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)

 

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

(Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches

(AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

 

Bezirksverwaltungsgesetz

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S. 2)

C.            Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

 

Der Ankauf der für die öffentlichen Verkehrsflächen und die öffentlichen Grünanlagen benötigten Flächen im Bebauungsplangebiet VIII-533a erfolgt im Rahmen von Abwendungsvereinbarungen, die mit den Haupteigentümern abgeschlossen wurden bzw. kurzfristig geschlossen werden sollen. Die Straße, der südliche Ufergrünzug, die Parkanlage sowie die Ost-West-Durchwegung (provisorisch) werden in Abhängigkeit von entsprechenden Einnahmen ab dem Jahre 2007 hergestellt.

Es entstehen noch Kosten für Unterhaltung und Pflege dieser Flächen nach deren Fertigstellung und Übernahme durch den Bezirk.

 

 

Berlin Spandau, den 26. Februar 2008

Das Bezirksamt Spandau von Berlin

 

Birkholz                                                                                                           Röding

Bezirksbürgermeister                                                                                                Bezirksstadtrat

 

 


 

 
 

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