Drucksache - 0943/XVIII
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- Unterrichtung
vom Beschluss des Bezirksamtes vom 31. Mai 1994 über die Aufstellung des
Bebauungsplanes VIII-533, Vorlage zur Kenntnisnahme vom 22. August 1994 -
Drucksache Nr. 1632 / XIV. Wahlperiode - - Unterrichtung
vom Beschluss des Bezirksamtes vom 4. April 2006 über die Zusammenlegung der
Bebauungspläne VIII-533 und VIII-534 zum Bebauungsplan VIII-533 -
Drucksache Nr. 4333 / XVII. Wahlperiode - Die Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 6 Abs. 3
AGBauGB und gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG unter Vorlage der Begründung vom
26.02.2008 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zu dem Entwurf des
Bebauungsplans VIII – 533a vom 15. Juni 2007 mit
Deckblatt Nr. 1 vom 25. Januar 2008 beschließen: I. Entwurf des Bebauungsplans VIII-533a II. Entwurf der
Verordnung über die
Festsetzung des Bebauungsplans VIII – 533a im Bezirk Spandau Vom....................... 2008 Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Der Bebauungsplan VIII – 533a vom 15. Juni 2007 mit Deckblatt Nr. 1 vom 25. Januar 2008 für eine Teilfläche der Wasserstadt Berlin-Oberhavel auf der Insel Eiswerder ohne die Flurstücke 25, 36/3, 37/3, 41/3, 45/3, 46/3 und 54/3 sowie Teilbereiche der Flurstücke 24, 34/3 und 38/3 der Gemarkung Eiswerder, Flur 2 sowie mit Teilflächen der Havel der Gemarkung Eiswerder, Flur 1, im Bezirk Spandau, Ortsteil Hakenfelde, wird festgesetzt. . § 2 Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Stadtplanungsamt und Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf die Vorschriften über 1.
die
Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2.
das
Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§
44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen § 4 (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser
Verordnung überprüfen lassen will, muss 1.
eine
beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2.
eine
nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3.
nach §
214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4.
eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1
gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden
Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den ...................... 2008 Bezirksamt Spandau von Berlin Birkholz Röding Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat A BegründungA.1. Bisheriges
Verfahren Aufstellung und erste frühzeitige Bürgerbeteiligung Der Bezirksamtsbeschluss zur Aufstellung der
Bebauungspläne VIII-533 und VIII-534 wurde am 31.05.1994 gemeinsam mit 46
anderen Bebauungsplänen im Entwicklungsbereich Wasserstadt Berlin-Oberhavel
gefasst. In der Zeit vom 17.06. bis 22.06. und 24.06. bis 15.07.1994 wurde
gemeinsam mit den anderen 46 Bebauungsplänen die frühzeitige Bürgerbeteiligung
durchgeführt. Vorbereitende eingeschränkte Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange Eine eingeschränkte Beteiligung ausgewählter
Träger öffentlicher Belange erfolgte – ebenfalls zeitgleich mit den 46 weiteren
Bebauungsplänen – in der Zeit vom 29.06. bis zum 30.07.1994. Änderung der Planungsziele und räumlichen
Geltungsbereiche Am 19.07.2005 hat das Bezirksamt Spandau
beschlossen, die Planungsziele für die Bebauungspläne VIII-533 und VIII-534
sowie deren räumliche Geltungsbereiche zu ändern. Zusammenlegung der Geltungsbereiche In seiner Sitzung am 04.04.2006 hat das
Bezirksamt Spandau beschlossen, die räumlichen Geltungsbereiche der
Bebauungspläne VIII-533 und VIII-534 zusammenzulegen und einen Bebauungsplan
mit der Bezeichnung VIII-533 für eine Teilfläche der künftigen Wasserstadt
Berlin-Oberhavel auf der Insel Eiswerder im Bezirk Spandau aufzustellen. Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 18. April 2006 bis einschließlich 5.
Mai 2006 statt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte vom
21.07.2006 bis zum 18.08.2006. Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB und
Behördenbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB Der Entwurf des Bebauungsplans VIII-533 vom 15.
Juni 2007 wurde in der Zeit vom Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange wurden mit Schreiben vom 14.06.2007 gemäß § 6 Abs. 2 AGBauGB in
Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum
17.07.2007 aufgefordert. Das Bezirksamt Spandau hat am 4. September 2007
beschlossen, dass das Ergebnis der öffentlichen Auslegung sowie das Ergebnis
der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine
Auswirkungen auf den Inhalt des Bebauungsplans haben. Außerdem wurde beschlossen, den Entwurf der
Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplans und den Entwurf des
Bebauungsplans VIII-533 als Bestandteil dieser Rechtsverordnung der BVV unter
Beifügung der Begründung vom 31.08.2007 zur Beschlussfassung vorzulegen. BVV-Beschluss Die BVV hat den Entwurf der Rechtsverordnung zur
Festsetzung des Bebauungsplans und den Entwurf des Bebauungsplans VIII-533 vom
15. Juni 2007 als Bestandteil dieser Rechtsverordnung unter Beifügung der
Begründung vom 31.08.2007 am 24.10.07 beschlossen. Teilung der Geltungsbereiche Am 18.12.2007 hat das Bezirksamt Spandau
beschlossen, den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans VIII-533 in die
Bebauungspläne VIII-533a und VIII-533b zu teilen. Der Beschluss vom 18.12.2007 wurde durch
Bezirksamtsbeschluss vom 29.01.2008 aufgehoben. Gleichzeitig wurde erneut die
Teilung der räumlichen Geltungsbereiche der Bebauungspläne VIII-533a und
VIII-533b, jedoch jeweils mit geändertem Geltungsbereichszuschnitt beschlossen. A.2. Öffentliche
Auslegung nach § 3 (2) BauGB Der Entwurf des Bebauungsplans VIII-533 vom 15. Juni 2007
wurde in der Zeit vom Während der Auslegungsfrist nahmen sieben Bürger Einsicht in
die Planunterlagen; Anregungen und Bedenken wurden nicht vorgebracht.
Schriftliche Stellungnahmen liegen vom Rechtsvertreter eines betroffenen
Grundstückseigentümers sowie von einem eingetragenen Naturschutzverein vor. Die Bedenken, Anregungen und Hinweise werden nachfolgend in
zusammengefasster Form dargestellt und abgewogen: 1. Rechtsvertreter
eines Grundstückseigentümers im Plangebiet mit Schreiben vom 16.07.07 Die Mandantin sei mit den Regelungen des Bebauungsplans
grundsätzlich einverstanden. Es werde jedoch angeregt, die textliche
Festsetzung Nr. 12 (Schutz gegen Fluglärm) gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BauGB zu
befristen. Sie sollte wie folgt ergänzt werden: „Diese textliche Festsetzung gilt nur, solange der Flughafen
Berlin-Tegel als Verkehrsflughafen betrieben wird.“ Auswertung / Abwägung Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Befristung einer Festsetzung auf der Rechtsgrundlage des
§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann sich
nur auf im Bebauungsplan festgesetzte bauliche und sonstige Nutzungen und
Anlagen beziehen. Die textliche Festsetzung Nr. 12 zum Schutz gegen Fluglärm
wird jedoch mit Aufgabe des Verkehrsflughafens Tegel und dem damit verbundenen
Wegfall des Fluglärms obsolet und kommt dann nicht mehr zur Anwendung. D.h.
technische Vorkehrungen zum Schutz gegen Fluglärm sind dann nicht mehr
erforderlich und der Intention des Grundstückseigentümers wird somit
entsprochen. Dies bedarf keiner besonderen Regelung. Eine Änderung des Bebauungsplans ist nicht erforderlich. 2. BLN
- Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. mit Schreiben vom 17.07.07 • Die
Insel Eiswerder sei ein wichtiger natürlicher Lebensraum für besonders
geschützte Biber und Fischotter. Die Biberburg auf der Pionierinsel befände
sich in einer Entfernung von nur 30 m und sei bereits einmal wegen starker
Störungen aufgegeben worden. Deshalb sollten folgende Planänderungen und
Maßnahmen vorgenommen werden: -
Die
Baugrenzen sollten im Sondergebiet wesentlich weiter in das Innere der Insel
verschoben werden. -
Eine
Erweiterung der Wochenendhaussiedlung nach Süden sollte verhindert werden. -
Die
Ufer sollten naturnah gestaltet werden (Sicherung von Röhrichtbeständen,
Rückbau von Uferbefestigungen, Anpflanzung von Nahrungspflanzen). -
Es
sollten Sicherungsmaßnahmen wie Schutzpflanzungen, Einzäunungen und Verbote von
Stegen ergriffen werden. Auswertung / Abwägung Den Anregungen wird nicht gefolgt. In der gutachterlichen Bewertung „Biber und Fischotter an der Wasserstadt Oberhavel“ (Berlin, Mai 2007) werden die Ufer von Eiswerder zu einem großen Teil als für Biber eher unattraktiv eingestuft, während die nord-östlich benachbarte Pionierinsel (tatsächliche Entfernung ca. 60 m) als wichtigster Lebensraum innerhalb der Wasserstadt bewertet wird. Daher wird insbesondere gutachterlich empfohlen, auf dem der
Pionierinsel gegenüberliegenden Uferabschnitt Eiswerders eine Puffer- und
Schutzzone in Form einer dichten Hecke mit einer Breite von ungefähr 15 m
anzulegen, um Biber vor Störungen abzuschirmen. Dem wird im Bebauungsplan durch
die Festsetzung einer dichten Heckenbepflanzung auf einem rd. 100 m langen
Uferstreifen gegenüber der Pionierinsel entsprochen. Diese weist zwar nur eine
Tiefe zwischen ca. 7 m und ca. 13 m auf, kann den beabsichtigten Schutzzweck
jedoch aus folgenden Gründen in ausreichendem Maße erfüllen: Zusammen mit den der Schutzpflanzung vorgelagerten
Anlandungsflächen (die aufgrund der eigentumsrechtlichen Zugehörigkeit zur
Bundeswasserstraße im Bebauungsplan nachrichtlich als Wasserflächen dargestellt
sind) beträgt die Tiefe des Uferstreifens bis zur Baugrenze hier faktisch
überall ca. 13 – 14 m. Außerdem wird die gutachterliche Empfehlung, dass die
Nutzung des der Pionierinsel gegenüberliegenden Uferabschnitts nicht über die
bisherige Intensität hinausgehen sollte, mehr als erfüllt. Da hier keine
öffentliche Grünfläche, jedoch Pflanzbindungen und dichte Schutzpflanzungen
festgesetzt werden, wird dieser Uferabschnitt zumindest landseitig praktisch
keine weitere Nutzung erfahren. Die gesamten südlichen, südwestlichen und südöstlichen
Uferzonen werden als öffentliche Grünflächen festgesetzt. Die Herstellung
obliegt der Unteren Naturschutzbehörde, welche die vorgeschlagenen Artenschutzmaßnahmen,
wie z.B. eine naturnahe Gestaltung, die Anpflanzung von Nahrungspflanzen und
die Schaffung von Ausstiegsmöglichkeiten, nach ihrem fachlichen Ermessen
umsetzen kann. Der Bebauungsplan schafft hierfür die planungsrechtlichen
Grundlagen, in dem er Flächen, die bislang überwiegend Bauflächen waren
(„reines Arbeitsgebiet“ nach Baunutzungsplan) als Grünflächen ausweist.
Allerdings sind für die Gestaltung der öffentlichen Grünflächen nicht
ausschließlich Belange des Artenschutzes ausschlaggebend, sondern z.B. auch
Belange der menschlichen Naherholung und der übergeordneten
Grünwegeverbindungen zu berücksichtigen. Die Ufer der Sondergebiete werden als Flächen mit Bindungen
für Bepflanzung (mit standortgerechten Pflanzen) und Erhaltung festgesetzt und
damit ebenfalls dauerhaft von baulicher Nutzung freigehalten. Die gutachterlich
empfohlene naturnahe Gestaltung der gesamten Uferzone wird ermöglicht. Das o.g. Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die durch die
Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichten Maßnahmen zusammen genommen eine
Aufwertung des Biberlebensraums darstellen und ein Beitrag zum langfristigen
Schutz und zur Förderung der Bibervorkommen an der Oberhavel sind. Laut Unterer
Naturschutzbehörde wurde der Schutz von Bibern und Fischottern somit berücksichtigt
(vgl. B., lfd. Nr. 2.). Eine Planänderung ist nicht erforderlich. • Die
Bewertung der Eingriffe in Natur- und Landschaft, insbesondere hinsichtlich des
Versiegelungsgrades der Nichtbaugebiete, sei nicht nachvollziehbar. Inwieweit
durch die Planung hier die potenzielle Eingriffsintensität reduziert werde, sei
unverständlich. Es werde daher angenommen, dass durch die Planung Eingriffe
vorbereitet würden, zumal durch die Planung bisher unbebaute Flächen bebaubar
gemacht würden. Auswertung / Abwägung Die Bedenken werden nicht geteilt. Wie in der Begründung erläutert, beträgt der tatsächliche
Versiegelungsgrad in den im Baunutzungsplan als „Nichtbaugebiet“ ausgewiesenen
Teilen der Sondergebiete insgesamt ca. 50 %. Der Bebauungsplan setzt hier eine GRZ von 0,2 fest. Zusammen
mit der 50-prozentigen Überschreitungsmöglichkeit nach § 19 Abs. 4 BauNVO
ermöglicht dies einen Überbauungsgrad von 30 %. Somit wird die potenziell
mögliche Versiegelung der Sondergebietsflächen gegenüber dem Bestand um 20 %
reduziert. Die ebenfalls als Nichtbaugebiet“ ausgewiesene Fläche im
Südwesten des Plangebietes (MI 2 a/b) ist gegenwärtig zu etwa 90 % versiegelt.
Aufgrund der Festsetzung einer GRZ von 0,6 sind nunmehr maximal 80% der Fläche (unter
Anwendung des § 19 Abs. 4 BauNVO) überbaubar. Bislang unbebaute Flächen können nur dann bebaut werden,
wenn dafür bisher überbaute und versiegelte Flächen freigemacht und entsiegelt
werden, da die nunmehr planungsrechtlich zulässige Überbauung und Flächenversiegelung
im Bestand bereits überschritten ist. Neubebauungen werden letztlich zu einer
Verringerung der Versiegelung führen, da der zulässige Überbauungsgrad künftig
geringer sein wird, als der derzeit vorhandene. Dies gilt auch für den Fall von
Grundstücksteilungen, da durch diese gem. § 19 Abs. 2 BauGB keine Verhältnisse
entstehen dürfen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen. Daher sind auf Grund der Aufstellung des
Bebauungsplans VIII-533 hier keine Eingriffe in Natur und Landschaft zu
erwarten. Für Eingriffe, die bereits vor Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt
sind oder zulässig waren, ist gem. § 1a Abs. 3 S. 5 BauGB ein Ausgleich nicht
erforderlich. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. • Die
Planung eines bis zu zehngeschossigen Gebäudes im „Nichtbaugebiet“ (MI 2b)
stelle einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar, störe die
Blickbeziehungen und sei dem Ort unangemessen, da sich im Umfeld vor allem ein-
bis dreigeschossige Gebäude befänden. Die mögliche Gebäudehöhe solle daher
verringert werden. Auswertung / Abwägung Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Insel Eiswerder ist insbesondere im südlichen Teil
vorwiegend gewerblich-industriell und nicht landschaftlich geprägt. Das
geplante MI 2b befindet sich nicht im „Nichtbaugebiet“ sondern noch innerhalb
des im Baunutzungsplan als „reines Arbeitsgebiet“ ausgewiesenen Bereichs. Die
östlich benachbarte, denkmalgeschützte Bebauung ist stark verdichtet und weist
bis zu vier verhältnismäßig hohe Altbaugeschosse auf. Der ebenfalls
denkmalgeschützte „Reichstypenspeicher“ am südöstlichen Inselrand verfügt über
zwölf Geschosse. Es ist das Ziel der Planung, die vorhandene, sowohl naturräumliche wie bauliche Prägung der Insel Eiswerder beizubehalten. Die Möglichkeit, in diesem Kontext eine dominante Bebauung als weithin sichtbares Merkzeichen und Pendant zum Reichstypenspeicher und zum Hochhaus im Quartier Schultheiss (westliches Havelufer) schaffen zu können, ist städtebaulich gewünscht. Östlich des MI 2b wurde eine große Lagerhalle im Uferbereich abgerissen. Die Uferpromenade weist hier eine Tiefe von 20 m auf, die südliche Baugrenze des Gewerbegebietes ist 36 m von der öffentlichen Grünfläche entfernt. Der so entstandene Freiraum wird nach Norden durch die Giebelseiten der historischen Bebauung begrenzt. Das bis zu zehngeschossige Gebäude im MI 2b soll den offenen Bereich im Westen einfassen. Somit entsteht eine für die Insel Eiswerder – mit ihren teilweise harten, teilweise landschaftlichen Uferkanten – durchaus typische, spannungsreiche Abfolge aus baulich eng eingefasster Uferpromenade im Südosten, offener Freifläche im Zentrum und erneuter Verengung im Südwesten. Dabei wirken der Reichstypenspeicher einerseits und der zehngeschossige Neubau andererseits als dominierende Pole. Da sich die mögliche zehngeschossige Bebauung nördlich der
Uferpromenade befindet, ist keine wesentliche Verschattung des öffentlichen
Raums zu erwarten. Eine starke visuelle Beeinträchtigung, z.B. in Form einer
optischen „Abriegelung“ der Uferzone, ist ebenfalls nicht zu befürchten, da es
sich um eine punktuelle und nicht um eine großflächige Bebauung handelt. Eine
Verringerung der Aufenthaltsqualität und Attraktivität der angrenzenden
Grünflächen ist deshalb nicht erkennbar. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. • Da
sich die Planung 2005 geändert habe, sei die Umweltbilanz hinfällig, da sie im
Jahre 1999 erstellt worden sei. Wenn verbal-argumentative Betrachtungen
angestellt würden, müsse auch das Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von
Eingriffen im Land Berlin aus der Liste der verwendeten Fachgutachten
gestrichen werden. Auswertung / Abwägung Der Anregung wird nicht gefolgt. Die im Umweltbericht unter „Verwendete Fachgutachten“
genannte „Umweltbilanz Wasserstadt Oberhavel“ von 1999 bildet nach wie vor eine
der fachlichen Grundlagen der Umweltprüfung, da die darin enthaltenen
grundlegenden Darstellungen und Bewertungen des Bestandes, unabhängig von einer
Änderung der Planung, weiterhin überwiegend Gültigkeit besitzen. Die Auswirkungen
der Planung werden im Umweltbericht selbstverständlich anhand der aktuellen
Planungsziele beurteilt. Das „Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen
im Land Berlin“ (SenStadt, 2004) ist ebenfalls eine wichtige fachliche Quelle,
da hierin wesentliche Grundlagen der schutzgutbezogenen Bewertung von
Umweltauswirkungen niedergelegt sind. Diese finden im Umweltbericht prinzipiell
Anwendung, obgleich die Bilanzierung eines Eingriffes nicht erforderlich ist,
da i.S.d. § 21 BNatSchG i.V.m. § 1a Abs. 3 S. 5 BauGB auf Grund der Aufstellung
des Bebauungsplans keine Eingriffe zu erwarten sind (s.o.). • Zu
bemängeln sei die fehlende
Berücksichtigung der Aussagen des Landschaftsprogramms (Textteil). Die Zitate
der einzelnen Themenkarten seien nicht ausreichend, zumal im Textteil konkret
auf Planungen der Wasserstadt Bezug genommen werde: - Es
sei notwendig, zur Verbesserung der Erholungsmöglichkeiten das
Grünverbindungsnetz auszubauen. - Grundsätzlich
sollten Grünzüge mindestens 30-40 m, besser jedoch 200-300 m breit sein. - Die
noch erhaltenen, naturgeprägten Landschaftselemente dieser Niederungsbereiche
seien zu schützen und zu erweitern. - Entlang
der Gewässer seien als Verbindungselemente durchgehende Grün- und Freiflächen
zu schaffen und standortgemäß zu bepflanzen (Feuchtwiesen und Gehölze der
Erlenbruch-, Au- und Eichen-Hainbuchenwälder). - Bei
allen Planungen und größeren Umstrukturierungen (z.B. Stadtumbau im Bereich der
Rummelsburger Bucht und der Wasserstadt Spandau) sei der naturräumliche
Zusammenhang zu berücksichtigen und die besondere Prägung durch standortgemäße
Planzungen (Auengehölze, Wiesen) zu betonen. Weiterhin fordere das LaPro als Entwicklungsziele und Maßnahmen zum Biotop- und Artenschutz folgende Leitlinien: - Unterlassung
vermeidbarer Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft, - Vorrang
von Schadensverhütung vor Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, - Erhalt
gut ausgebildeter Ökosysteme, Verbesserung weniger gut ausgebildete, erst in
zweiter Linie Neuschaffung von Ökosystemen, - Im
Außenbereich Schutz und Entwicklung von naturnahen Lebensgemeinschaften und
Resten der Naturlandschaft, - Speziell
im landschaftlich geprägten Außenbereich: Entwicklung großräumiger
Lebensraumbeziehungen (über administrative Grenzen), - Vorrangig:
Extremstandorte (sehr nährstoffarm, sehr trocken, sehr nass-spezialisierte
Artenbestände) vor Veränderungen und Überbauungen bewahren, - Besondere
Bedeutung des Biotopverbunds: Ermöglichen, dass Arten einwandern können – am
besten durch lineare, nicht unterbrochene Biotope, - Große
zusammenhängende Freiräume könnten nicht durch kleine, isolierte Freiräume
ersetzt werden – unverzichtbar als genetische Reserven sowie für Tiere mit
großen Arealansprüchen. Auswertung / Abwägung Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, die Bedenken
werden nicht geteilt. Die Stellungnahme enthält lediglich eine pauschale
Aufzählung von Inhalten des LaPro, ohne konkret darzulegen, welche dieser
Inhalte nach Auffassung des Stellungnehmenden für die Planung besonders
relevant sind bzw. von dieser nicht berücksichtigt werden. Grundsätzlich stellt das LaPro eine vor allem auf
qualitative Ziele und Anforderungen des Naturschutzes bezogene Ergänzung des
Flächennutzungsplanes dar. Es enthält keine zwingenden Vorgaben für die
Bebauungsplanung. Auch sind Bebauungspläne nicht, anders als beim FNP, aus dem
LaPro zu entwickeln. Vielmehr sind die Vorgaben des LaPro in das
planungsrechtliche Abwägungsverfahren – neben städtebaulichen, sozialen, wirtschaftlichen,
kulturellen und anderen Belangen – einzubeziehen. D.h. es ist auf der
konkreten, örtlichen Ebene der Bebauungsplanung zu entscheiden, welche der
Vorgaben aus welchen Gründen berücksichtigt oder nicht berücksichtigt werden.
Ein Primat der Belange des Landschaftsschutzes oder ein Optimierungsgebot
ausschließlich zu deren Gunsten ist dabei nicht gegeben. Im Bebauungsplan VIII-533 erfolgt eine weit gehende
Berücksichtigung der dargestellten Vorgaben des LaPro. So wird durch die
Festsetzung öffentlicher Uferpromenaden und Parkanlagen ein Ausbau des
Grünverbindungsnetzes zur Verbesserung der Erholungsmöglichkeiten ermöglicht.
Außerdem können dadurch naturgeprägten Landschaftselemente erhalten und
geschützt und durchgehende Grün- und Freiflächen als Verbindungselemente
geschaffen werden, die standortgemäß bepflanzt werden können. Die Schaffung von Grünzügen mit einer Breite von mindestens
30-40 m oder gar 200-300 m kommt schon aufgrund der historischen, überwiegend
denkmalgeschützten Industriebebauung nicht in Betracht. Der Denkmalbereich
Eiswerderstraße 14 und 16-19 reicht im Süden und Osten teilweise bis an die
Ufer der Insel heran. Außerdem wäre dafür ein massiver Eingriff in privates
Grundstückseigentum erforderlich, der nicht zu rechtfertigen wäre, da auch
schmalere Grünzüge die dargestellten Funktionen erfüllen können. Als
Naherholungsbereich mit Aufenthaltsfunktionen wird außerdem im Südwesten der
Insel eine öffentliche Parkanlage mit einer Fläche von rd. 1 ha und einer Tiefe
von teilweise über 100 m festgesetzt. Ebenso wie die öffentlichen Grünflächen tragen auch die
privaten, mit Pflanz- und Erhaltungsbindungen versehenen Uferzonen z.B. zur
Umsetzung der genannten LaPro-Ziele „Berücksichtigung des naturräumliche
Zusammenhanges“, „ standortgemäße Bepflanzung“, „ Erhalt gut ausgebildeter
Ökosysteme und zusammenhängender Freiräume“ bei. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Ergebnis der Abwägung zur öffentlichen Auslegung Das Ergebnis der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2
BauGB zum Bebauungsplanentwurf VIII-533 hat keine Auswirkungen auf den Inhalt
des Bebauungsplans Das Bezirksamt Spandau hat am 4. September 2007 sowohl die
Ergebnisse der Auswertungen als auch die Vorlage des Entwurfs der Verordnung
über die Festsetzung des Bebauungsplans und des Entwurfs des Bebauungsplans als
Bestandteil dieser Rechtsverordnung zur Vorlage an die BVV beschlossen. Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am
24.07.2007 das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange zustimmend zur Kenntnis genommen. A.3 Anzeigeverfahren Mit Schreiben vom 16. Oktober 2007
hat das Bezirksamt den Bebauungsplan VIII-533 gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung angezeigt. Im Ergebnis des
Anzeigeverfahrens wurde der Bebauungsplan aus folgenden Gründen beanstandet: A Der
Altlastenkonflikt im Bereich der Sondergebietsnutzung sei noch nicht bewältigt, B die
Gliederung des Mischgebietes MI 2b sei fehlerhaft, C im
westlichen Teil des MI 1a/b bestehe ein Widerspruch zwischen überbaubarer
Grundstücksfläche einerseits und einer Geh-, Fahr- und Leitungsrechtsfläche
bzw. Naturdenkmalen andererseits. Mit den beanstandeten Punkten wird wie folgt umgegangen: Zu A und C: Der Eigentümer der geplanten Sondergebietsflächen
„Wochenendhausgebiet“ und „Wassersport“ sowie der
westlichen Teilflächen des Mischgebietes MI 1a/b war aufgrund des aus seiner
Sicht ungeklärten Kostenrisikos zunächst nicht bereit, sich dinglich zur
Sanierung der Bodenbelastungen zu verpflichten. Zur deren genauerer Bestimmung
und räumlichen Eingrenzung sowie zur Ableitung von konkreten
Sanierungsmaßnahmen und der damit verbundenen Kosten erfolgen
Detailuntersuchungen in Abstimmung mit dem bezirklichen Umweltamt. Da die abschließende Klärung der
Altlastenproblematik nicht kurzfristig erfolgen konnte, gleichzeitig aber die
Schaffung verbindlichen Planungsrechts für die übrigen Flächen nicht in
zeitliche Abhängigkeit davon gestellt werden sollte, erfolgte mit o.g. BA-Beschluss
vom 29.01.2008 die Teilung des den räumlichen Geltungsbereichs des
Bebauungsplans VIII-533 in die Bebauungspläne VIII-533a und VIII-533b Die Sondergebietsflächen sowie die westlichen Teilflächen
des Mischgebietes MI 1a/b befinden sich somit im Geltungsbereich des
Bebauungsplans VIII-533b. Die abschließende Klärung der
Altlastenproblematik sowie des Widerspruchs zwischen überbaubarer Fläche und
GFL-Fläche bzw. Naturdenkmalen erfolgt somit im Rahmen dieses Verfahrens. Zu B: Die beanstandete Gliederung des Mischgebietes MI 2b wurde in
Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung II C3 wie nachfolgend
unter b) erläutert geändert. Eine eingeschränkte Beteilung gemäß § 4a Abs. 3
BauGB war erforderlich. Im Ergebnis können die Gründe für die Beanstandung für den
Geltungsbereich des Bebauungsplans VIII-533a somit überwunden werden. Bei der weiteren Bearbeitung des B-Plans seien folgende
Punkte zu beachten: a) Für
die Flächen MI 1a-West und MI 1b-West läge keine dingliche Sicherung der
Altlastensanierung als Voraussetzung für die Festsetzung des B-Planes vor. Der Hinweis wurde aufgenommen. Die abschließende Klärung der Altlastenproblematik erfolgt
aufgrund der Teilung des räumlichen Geltungsbereichs im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens VIII-533b. b) Durch
den Ausschluss der Wohnnutzung im Mischgebiet MI 2b sei die Zweckbestimmung des
Baugebiets nicht gewahrt. Dem Hinweis wurde entsprochen. In Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
wird die Art der Nutzung dahingehend geändert, dass Wohngebäude im MI 2b
nunmehr ausnahmsweise zulässig sind. Im angrenzenden Mischgebietsteil MI 2a
sind sonstige Gewerbebetriebe und Vergnügungsstätten nunmehr nicht
grundsätzlich ausgeschlossen, sondern ausnahmsweise zulässig. Diese
Festsetzungen dienen der Nutzungsgliederung des Mischgebietes zur Vermeidung
von Nutzungskonflikten zwischen Wohnen und Gewerbebetrieben. Die allgemeine
Zweckbestimmung der Mischgebietsausweisung im Sinne der Gleichrangigkeit von
Wohnen und Gewerbe bleibt nunmehr gewahrt. c) Die
Ausweisung von überbaubarer Grundstücksfläche und einer mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten zu belastenden Fläche sei widersprüchlich und nicht
festsetzbar. Es sei zu prüfen, ob das Erfordernis einer öffentlichen Straße
bestehe. Bei Ausweisung von überbaubarer Grundstücksfläche trotz
eingetragener Naturdenkmale bestünden Bedenken aus Gründen der Planklarheit und
Nachvollziehbarkeit der Planung. Der Hinweis wurde aufgenommen. Die abschließende Klärung der angesprochenen Problematik
erfolgt aufgrund der Teilung des räumlichen Geltungsbereichs im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens VIII-533b. d) Festsetzungen
zu bedingten Nutzungen gem. § 9 Abs. 2 BauGB könnten in städtebaulichen
Sondersituationen vorgenommen werden. Die Beschreibung von Verwaltungshandeln
sei jedoch städtebaulichen Regelungen nach § 9 Abs. 2 BauGB fremd. Daher werde
dringend – anstelle der bisherigen TF 11 – die Aufnahme folgender Festsetzung
empfohlen: „Auf der ... Fläche ist die festgesetzte Nutzung bis zur
Bestätigung der Bodensanierung durch die zuständigen Behörde (Umweltamt)
unzulässig.“ Alle weiteren erforderlichen Hinweise könnten in der Begründung
dargelegt werden. Die Kennzeichnung von Flächen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, erfolge nicht vorsorglich, sondern
sei nur zulässig, wenn die Kontaminationen der geplanten Nutzung
entgegenstünden. Dem Hinweis wurde entsprochen. Die o.g. textliche Festsetzung wird anstelle der bisherigen TF
11 für die Mischgebiete MI 2a und MI 2b aufgenommen. Die Kennzeichnung gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB kann für die
östlichen Teilflächen des MI 1a/b entfallen. Im MI 2a/b stehen die vorhandenen
Bodenbelastungen nach Einschätzung des bezirklichen Umweltamtes derzeit flächig
einer Wohnnutzung entgegen. Daher erfolgt neben der Kennzeichnung des MI 2a
nunmehr auch die Kennzeichnung des MI 2b als Fläche, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet ist. Die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen
können baubegleitend im Rahmen der Herstellung der Außenanlagen durchgeführt
werden und sind nach Einschätzung des Umweltamtes grundsätzlich als
verhältnismäßig anzusehen, da die Kosten in der Regel nur einen Bruchteil der
gesamten Baukosten betragen. Da trotz ggf. anfallender Sanierungskosten die
wirtschaftliche Durchführbarkeit von Wohnungsbaumaßnahmen generell nicht in
Frage steht, stehen die festgestellten erheblichen Bodenverunreinigungen der
Festsetzung von Mischgebieten im Bebauungsplan auch nicht entgegen. Der zunächst in der TF 11 enthaltene Hinweis auf den
anzuwendenden „Maßnahmenkatalog zur Herstellung von Flächen beim Vorliegen von
erheblichen Bodenbelastungen mit nichtflüchtigen Schadstoffen“ vom Oktober 2007
(BA-Beschluss v. 13.11.07) wird nunmehr in die Begründung aufgenommen. e) Der
Titel des Bebauungsplans sei in Plan, Begründung und Rechtsverordnung um den
Ortsteil zu ergänzen Dem Hinweis wurde entsprochen. Der Titel des Bebauungsplans VIII-533a wurde in Plan,
Begründung und Rechtsverordnung um den Ortsteil Hakenfelde ergänzt. f) Auf
Grund der geplanten Nutzung sei die Zweckbestimmung für das Sondergebiet
„Sporthafen“ durch die Zweckbestimmung „Wassersport“ zu ersetzen. Der Hinweis wurde aufgenommen. Die abschließende Klärung der Zweckbestimmung für das
Sondergebiet erfolgt aufgrund der Teilung des räumlichen Geltungsbereichs im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens VIII-533b. g) Es
werde gebeten, das Erfordernis der Festsetzung der Bauweise gem. § 22 BauNVO zu
prüfen. Der Hinweis wurde aufgenommen. Das Erfordernis der Festsetzung der Bauweise wurde geprüft.
Im Ergebnis wird diese nicht als erforderlich angesehen. Große Bereiche der
geplanten Bauflächen sind ohnehin mit denkmalgeschützten Altbauten bestanden.
Für die übrigen Flächen soll nach dem Prinzip der Angebotsplanung ein möglichst
flexibler Spielraum für unterschiedliche städtebauliche Lösungen bestehen. Da konkrete planerische Einzellösungen noch nicht vorliegen,
fehlen außerdem die inhaltlichen Grundlagen für die Festsetzung einer Bauweise.
Sonstige wesentliche städtebauliche Gründe, die für die Festsetzung einer
bestimmten Bauweise sprächen, liegen nicht vor. h) Die
Vereinbarkeit einer Fläche für Abwasserbeseitigung mit einer Fläche, die mit
einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten ist, sei zu prüfen. Der Hinweis wurde aufgenommen. Die o.g. Festsetzungen sind miteinander vereinbar, da es
sich bei dem geplanten Abwasserpumpwerk um ein unterirdisches Bauwerk handelt.
Im Kaufvertrag zwischen dem treuhänderischen Entwicklungsträger und den BWB ist
geregelt, dass die Begehbarkeit der Fläche für die Allgemeinheit zu
gewährleisten ist und sich der Käufer mit der Eintragung einer diesbezüglichen
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten Berlins einverstanden
erklärt. Entsprechend Erläuterungen werden in die Begründung aufgenommen. i) Der
Begriff „Bodenverunreinigungen“ sei zu prüfen, da es sich dabei im
Sprachgebrauch nicht um erhebliche Bodenbelastungen handele, die im
Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5 BauGB zu kennzeichnen seien. Dem Hinweis wurde entsprochen. Der Begriff „Bodenverunreinigungen“ wurde in der Begründung
durch den Begriff „erhebliche Bodenbelastungen“ ersetzt. j) Eine
Beurteilung gemäß § 35 BauGB sowie die Feststellung einer intensiven Bebauung
und Nutzung im Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil stünden im
Widerspruch. Die Begründung sei dahingehend zu überprüfen Der Hinweis wurde aufgenommen. Wie in der Begründung dargelegt, ist der südwestliche Teil des
Plangebiets als „Nichtbaugebiet“
im Baunutzungsplan ausgewiesen. Das Areal ist zwar in untergeordnetem Maße
bebaut und die u.a. zu Lager- und Stellplatzzwecken genutzten Freiflächen sind
hochgradig versiegelt. Ein Bebauungszusammenhang mit dem östlich davon
gelegenen, intensiv mit historischen Industriebauten versehenen Areal ist
jedoch nicht gegeben. Ein Ortsteilcharakter ist hier ebenfalls nicht zu
attestieren. Daher ist dieses Gelände dem Außenbereich gem. § 35 BauGB
zuzuordnen. k) Zur
Nachvollziehbarkeit der Begründung sei es geboten, das Ergebnis der Träger- und
Behördenbeteiligung unter Angabe der wesentlichen Einwände aus den
Stellungnahmen zusammenfassend darzulegen. Dem Hinweis wurde entsprochen. Die Begründung wurde um das zusammengefasste Ergebnis der Träger- und Behördenbeteiligung ergänzt. l) Da
einzelne Verfahrensschritte auf der Rechtsgrundlage früherer Fassungen des
Baugesetzbuchs fußten, sollte das Zitat des BauGB „i.V. mit“ den Zitaten der
angewandten Fassungen ergänzt werden. Dem Hinweis wurde nicht entsprochen. Die Zitierung des derzeit aktuellen Baugesetzbuchs wird als
ausreichend angesehen. Die Nennung der einzelnen früheren Fassungen erfolgt aus
Gründen der Übersichtlichkeit nicht. Diese können in der Verfahrensakte bei
Bedarf nachvollzogen werden. m) Im
Umweltbericht sei auch die Eingriffs-/Ausgleichsbeurteilung bzw. –entscheidung
auszuführen bzw. zu wiederholen. Dem Hinweis wurde entsprochen. Die bereits in der Begründung enthaltenen Ausführungen zur
planungsrechtlichen Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft werden
auch in den Umweltbericht aufgenommen. A.4 Weitere Planentwicklung;
eingeschränkte Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden sowie sonstiger
Träger öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 3 BauGB Im Rahmen der Planentwicklung nach Teilung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans VIII-533 in
die Bebauungspläne VIII-533a und VIII-533b wurden die folgenden inhaltlichen
Planänderungen für den Geltungsbereich des Bebauungsplans VIII-533a
vorgenommen: • Sonstige Gewerbebetriebe und
Vergnügungsstätten sind im Mischgebiet MI 2a nicht mehr grundsätzlich
ausgeschlossen, sondern ausnahmsweise zulässig (vgl. 4.2 Pkt. b)). • Wohngebäude sind im Mischgebiet MI 2b
nicht mehr grundsätzlich ausgeschlossen, sondern ausnahmsweise zulässig (vgl.
4.2 Pkt. b)). • Die textliche Festsetzung zur bedingten
Zulässigkeit von Nutzungen gem. § 9 Abs. 2 BauGB wurde dem von der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung vorgegebenen Muster angepasst (vgl.
4.2 Pkt. d)). • Die Altlastenkennzeichnung gem. § 9 Abs. 5
Nr. 3 BauGB entfällt für den östlichen Teilbereich des MI 1a/b (vgl. 4.2 Pkt.
d)). • Für das MI 2b wird eine Kennzeichnung gem. §
9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB aufgenommen (vgl. 4.2 Pkt. d)). Durch die Änderung des Bebauungsplans werden die Grundzüge
der Planung nicht berührt. Betroffen sind der Eigentümer der östlichen
Teilflächen im MI 1 a/b und der Flächen im MI 2 a/b (Eigentümer jeweils
identisch) sowie das bezirkliche Umweltamt und das bezirkliche Bau- und
Wohnungsaufsichtsamt. Diese wurden mit Schreiben vom 11.02.2008 zur Abgabe
einer Stellungnahme zum Bebauungsplan VIII-533a bis spätestens zum 22.02.2008
aufgefordert. Es liegen drei schriftliche Stellungnahmen vor: Anwaltlicher Vertreter des betroffenen
Grundstückseigentümers, Schreiben vom 22.02.08 Namens und Vollmacht der Mandantin wird mitgeteilt, dass
diese mit dem geänderten Entwurf des Bebauungsplans einverstanden ist. Auswertung / Abwägung Wird zur Kenntnis genommen. Keine Abwägung erforderlich. Bezirksamt Spandau, Abt. Bauen, Planen und Umweltschutz,
Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, Schreiben vom 22.02.08 Es bestehen in bauaufsichtlicher Hinsicht keine Bedenken. Auswertung / Abwägung Wird zur Kenntnis genommen. Keine Abwägung erforderlich. Bezirksamt Spandau, Abt. Bauen, Planen und Umweltschutz,
Umweltamt,
Schreiben vom 22.02.08 Im Begründungstext sollten folgende Änderungen vorgenommen
werden: Seite 38, letzter Absatz, zweiter Satz: "Jedoch
wurden der West- und Ostbereich aufgrund der räumlichen Nähe zu den nördlich
angrenzenden stark belasteten Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans
VIII-533b nochmals auf mögliche nutzungsrelevante Belastungen untersucht. Im
westlichen Teilbereich besteht das Erfordernis, die Bodenbelastungen im Rahmen
der Herstellung der Anlage zu beseitigen." Seite 68 "Beeinträchtigungen durch die
Bodenbeschaffenheit": Der erste Absatz ist entsprechend dem ersten Absatz auf
Seite 34 (II.3.7.1) zu formulieren. Auswertung / Abwägung Der Anregung wird gefolgt. Die Begründung wird entsprechend
geändert bzw. ergänzt. Das Ergebnis der aufgrund von inhaltlichen Änderungen im
Rahmen der Planentwicklung durchgeführten eingeschränkten Beteiligung der
Öffentlichkeit und Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §
4a Abs.3 BauGB hat keine Auswirkungen auf den Inhalt des Bebauungsplans VIII-533a. Die Überarbeitung macht die erneute Anzeige des
Bebauungsplans gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB erforderlich. Das Bezirksamt Spandau
hat am 26. Februar 2008 sowohl das Ergebnis der Auswertung als auch die Vorlage
des Entwurfs der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans und des
Entwurfs des Bebauungsplans als Bestandteil dieser Rechtsverordnung zur Vorlage
an die BVV beschlossen. Dieser BVV-Beschluss schließt Änderungen und Ergänzungen
ein, die die Grundzüge der Planung nicht berühren. B. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch
(BauGB) in der
Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23.
Januar 1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22. April 1993 (BGBl. I S. 466) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S.
578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) Bezirksverwaltungsgesetz Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005
(GVBl. 2006, S. 2) C. Auswirkungen
auf Einnahmen und Ausgaben
Der Ankauf der für die öffentlichen Verkehrsflächen und die
öffentlichen Grünanlagen benötigten Flächen im Bebauungsplangebiet VIII-533a
erfolgt im Rahmen von Abwendungsvereinbarungen, die mit den Haupteigentümern
abgeschlossen wurden bzw. kurzfristig geschlossen werden sollen. Die Straße,
der südliche Ufergrünzug, die Parkanlage sowie die Ost-West-Durchwegung
(provisorisch) werden in Abhängigkeit von entsprechenden Einnahmen ab dem Jahre
2007 hergestellt. Es entstehen noch Kosten für Unterhaltung und
Pflege dieser Flächen nach deren Fertigstellung und Übernahme durch den Bezirk. Berlin Spandau, den 26. Februar 2008 Das Bezirksamt Spandau von Berlin Birkholz Röding Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat |
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