Drucksache - 0808/XVIII  

 
 
Betreff: Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans VIII-323, Weiterführung des Verfahrens nach § 13 a BauGB sowie Einstellung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans VIII-319
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Kenntnisnahme -Vorlage - zur Kenntnisnahme -
   Beteiligt:BzBm Birkholz
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
30.01.2008 
öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage VIII-323 und VIII-319 zur Drks. Nr. 0808/XVIII
Vorl. z. K. (Zw.) v. 30.11.2007

Zwischenbericht

Zwischenbericht

 

Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 08.08.1995 über die Aufstellung des Bebauungsplans VIII-323 –Vorlage zur Kenntnisnahme (1. Zwischenbericht) vom 11.09.1995.

 

Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 07.08.1991 über die Aufstellung des Bebauungsplans VIII-319 und den Beschluss des Bezirksamtes vom 04.08.1992 über das Ergebnis der vorgezogenen Bürgerbeteiligung des Bebauungsplans VIII-319 -Vorlage zur Kenntnisnahme (1. Zwischenbericht) vom 27.11.1992

 

Unterrichtung gemäß § 15 des Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) vom Beschluss des Bezirksamtes zur Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans VIII-323, der Weiterführung des Verfahrens nach § 13 a BauGB sowie zur Einstellung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans VIII-319

 

Anlage:  Kartenausschnitt der Bebauungspläne VIII - 319 und VIII-323 (alte Fassung) sowie VIII-323 (neue Fassung)

A.      Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat in seiner Sitzung am 30.10.2007 die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans VIII-323 für die Verbreiterung des Seegefelder Weges zwischen Hackbuschstraße und Straße 393 im Bereich der Grundstücke Seegefelder Weg 299/ 335 E und 300/ 336 im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken, um einen Abschnitt des Seegefelder Weges zwischen Finkenkruger Weg und Hackbuschstraße/ Straße 603 sowie die Weiterführung des Verfahrens nach § 13 a BauGB beschlossen.

 

B.      Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat in der gleichen Sitzung beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans VIII-319 einzustellen.

 

1.            Begründung

 

1.1            Veranlassung und Erforderlichkeit

 

Die Aufstellung der Bebauungspläne VIII-319 und VIII-323 durch das Bezirksamt erfolgte mit Beschlüssen vom 27.08.1991 bzw. 08.08.1995.

 

Als letzter Verfahrensschritt zum Bebauungsplan VIII-319 wurde die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 18.11. bis einschließlich 18.12.1996 durchgeführt. Eine Beschlussfassung über das Ergebnis erfolgte nicht.

 

Zum Bebauungsplan VIII-323 erfolgte die Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vom 25.09. bis einschließlich 25.10.1995. Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 16.04.1996 das Ergebnis der Beteiligung beschlossen.

 

Anlass für die Aufstellung der Bebauungspläne ist die Absicht des Bezirkes, den Seegefelder Weg in seiner Funktion als örtliche Hauptverkehrsstraße auszubauen.

Dem Seegefelder Weg kommt als Teilstück der örtlichen Hauptverkehrsstraße, die mit der Seegefelder Straße von der Spandauer Altstadt bis zur Landesgrenze führt, besondere Bedeutung zu.

 

1.2         Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanentwurfes

VIII-323

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 30.10.2007 beschlossen, den räumlichen Geltungsbereich des Entwurfes zum Bebauungsplan VIII-323 für die Verbreiterung des Seegefelder Weges zwischen Hackbuschstraße und Straße 393 im Bereich der Grundstücke Seegefelder Weg 299/335 E und 300/336 im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken, um einen Abschnitt des Seegefelder Weges zwischen Finkenkruger Weg und Hackbuschstraße/Straße 603 zu erweitern.

 

Der Ausbau des Seegefelder Weges unter qualitätsverbessernden Maßnahmen zur Aufnahme der bereits bestehenden stärkeren Frequentierung seit der Grenzöffnung ist notwendig, da bei den gegenwärtigen Straßenquerschnitten Fußgänger und Radfahrer aufgrund fehlender Fuß- und Radwege besonders gefährdet sind. Den örtlichen Verkehrsverhältnissen ist Rechnung zu tragen.

 

Eine angemessene Verbreiterung des Seegefelder Weges zur Schaffung eines sicheren Straßenraumes ist jedoch nur unter Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen an beiden Straßenseiten möglich. Es ist daher erforderlich, öffentliche Straßenverkehrsfläche durch Straßenbegrenzungslinien festzusetzen, um die notwendigen Rechtsgrundlagen für die Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen zugunsten öffentlicher Straßenverkehrszwecke zu schaffen.

 

Der künftige Bebauungsplanentwurf VIII-323 (mit dem erweiterten Geltungsbereich) sieht überwiegend eine Gesamtstraßenbreite von 19,00 m vor. Sie stellt die geringst mögliche Ausbaubreite dar, die geeignet ist, sowohl den örtlichen Verkehr als auch die überörtlichen Verkehrsströme aufzunehmen und darüber hinaus Platz für beidseitige Fuß- und Radwege mit Rand- und Grünstreifen zu bieten.

 

Lediglich in dem Abschnitt zwischen dem Grundstück Seegefelder Weg 312 und der Straße 393 ist eine Straßenbreite von 21,00 m vorgesehen. Die Flächen in diesem Abschnitt sind bereits im Eigentum des Landes Berlin und öffentlich gewidmet, so dass sie auch künftig öffentlichen Zwecken dienen sollen. Das gleiche gilt für die Aufweitung der Straßenverkehrsfläche im Bereich Reckeweg und Straße 603. Der Bereich wurde bislang von den Berliner Verkehrsbetrieben als Wendeplatz genutzt. Da dies künftig nicht mehr notwendig ist, die Flächen aber öffentlich gewidmet sind, soll nach der Ausbauplanung zwischen den Straßen Reckeweg und Straße 603 Straßenbegleitgrün entstehen.

 

Da der Ausbau des Seegefelder Weges für den Bereich zwischen der Straße 393 und dem Grundstück Seegefelder Weg 344 Bestandteil der Investitionsplanung 2007-2011 des Bezirks ist, sollen die bislang getrennt geführten Bebauungsplanverfahren VIII-319 und VIII-323 im Zuge einer zügigen Durchführung des Verfahrens künftig in einem Bebauungsplan fortgesetzt werden. Im kommenden Jahr ist bereits die erste Finanzierungsrate vorgesehen.

 

Mit der Aufstellung bzw. Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans VIII-323 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ausbau des Seegefelder Weges zwischen Finkenkruger Weg und der Straße 393 geschaffen werden.

 

1.3            Weiterführung des Verfahrens zum Bebauungsplan VIII-323 nach § 13 a BauGB

 

Bei dem beabsichtigten Planverfahren handelt es sich um ein typisches Verfahren der Innenentwicklung, so dass das Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt werden soll.

 

Mit Schreiben vom 17.08.2007 teilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit, dass sie gegen die Durchführung des Verfahrens nach § 13 a unter folgenden Voraussetzungen keine Bedenken hat:

 

Ø      Es handelt sich um Pläne der Innenentwicklung.

 

Ø      Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Belange des Umweltschutzes, insbesondere die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes).

 

Ø      Die Fläche, die bei Durchführung des Bebauungsplans maßgeblich versiegelt wird beträgt weniger als 20.000 m².

 

Ø      Es wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die eine Pflicht zur Durchführung einer UVP unterliegen.

 

Ø      Bei Abweichungen vom FNP bzw. der Berichtigung des FNP darf die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht gefährdet werden.

 

Da alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Verfahren nach § 13 a BauGB geführt werden.

 

1.3.1            Umweltverträglichkeitsprüfung/ Umweltprüfung

 

Weder bundesgesetzlich noch nach dem Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG Berlin) vom 07.06.2007 besteht für den geplanten Ausbau des Seegefelder Weges eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Eingriffe in Natur und Landschaft sind gleichwohl Abwägungsbestandteil. Gemäß § 13 a BauGB ist bei diesen Planvorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

 

1.3.2    Größe der Fläche, die bei Durchführung des Bebauungsplans versiegelt wird

 

Die Durchführung des Verfahrens nach § 13 a BauGB ist nur möglich, wenn die Fläche, die bei Durchführung des Bebauungsplans maßgeblich versiegelt wird, weniger als 20.000 m² beträgt.

Maßgeblich ist jedoch nur die über den Bestand hinausgehende Versiegelung; Teilflächen, die nicht versiegelt werden (Verkehrsbegleitendes Grün etc.) werden nicht mitgerechnet. Für den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans VIII-323 (mit VIII-319 zusammen) beträgt danach die zusätzlich zu versiegelnde Fläche weniger als 20.000 m².

 

Dabei wurde berücksichtigt, dass die Flächen mehrere Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind.

Ein räumlicher wie sachlicher Zusammenhang (gleiche Zielsetzung) besteht mit dem Bebauungsplan VIII-320 (westlich des B-Planes VIII-323). Ein zeitlicher Zusammenhang ist durch den Aufstellungsbeschluss vom 05.04.1994 zu erkennen, jedoch im Sinne des § 13 a BauGB nicht maßgeblich, da der Bebauungsplan VIII-320 z. Zt. nicht weiterbearbeitet wird.

Mit dem Bebauungsplan VIII-354 besteht zwar ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang (Aufstellungsbeschluss: 06.09.1994). Ein sachlicher Zusammenhang ist jedoch nicht zu erkennen, da der Bebauungsplan überwiegend andere Ziele (Sicherung von Baugebieten) verfolgt und darin eine GRZ festgesetzt werden soll.

 

Zwischen dem Bebauungsplan VIII-323 und den Bebauungsplänen VIII-91 und VIII-184 besteht zwar ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang, jedoch sind keine zeitlichen Zusammenhänge zu erkennen, da beide Bebauungspläne bereits 1979 und 1979 festgesetzt wurden.

 

1.4            Einstellung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanentwurfes VIII-319

 

Durch die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans VIII-323 um die im Bebauungsplan VIII-319 befindlichen Flächen, ist der Anlass für das Bebauungsplanverfahren VIII-319 entfallen, so dass der Bebauungsplan eingestellt werden kann.

 

Der Beschluss des Bezirksamtes ist im Amtsblatt für Berlin am 09.11.2007 bekannt gemacht worden. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ist über den Beschluss im Rahmen der Mitteilungspflicht mit Schreiben vom 02.11.2007 informiert worden.

Der Ausschuss für Stadtentwicklung wurde in seiner Sitzung am 06.11.2007 über die Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans VIII-323 und die Einstellung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans VIII-319 informiert und hat dies zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

Für den Bebauungsplan VIII-323 ist eine Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Mit der Durchführung des Beschlusses ist die Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz - Stadtplanungsamt - beauftragt.

 

2.             Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316).

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692).

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S. 2).

 

3.                   Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

 

Durch die Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans VIII-323 und die Einstellung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans VIII-319 werden keine Kosten für den Bezirk anfallen.

 

 

Berlin Spandau, den 30.11.2007

Das Bezirksamt

 

 

Birkholz                                                                                               Röding

Bezirksbürgermeister                                                                                    Bezirksstadtrat


 

 
 

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