Drucksache - 0807/XVIII
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Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 27. März
2007 beschlossen, für die Grundstücke Stresowplatz 6-9 sowie Teilflächen des
Stresowplatzes im Bezirk Spandau, Ortsteil Spandau, den Bebauungsplan 5-49 auf
Grundlage des Vorentwurfes vom 26.09.2006 aufzustellen. Für den
Entwurf zum Bebauungsplan 5-49 ist eine uneingeschränkte frühzeitige
Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen. Durch
Bekanntmachung in der Tagespresse soll den Bürgern Gelegenheit gegeben werden,
sich für die Dauer eines Monats durch Einsichtnahme in die Planungsunterlagen
über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu informieren und sich durch
Äußerungen hierzu an der Planung zu beteiligen. Mit der
Durchführung des Beschlusses wurde die Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz
- Stadtplanungsamt - beauftragt. A. Anlass
für die Planaufstellung Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplans 5-49 ist die
Absicht zur städtebaulichen Neuordnung des zurzeit überwiegend gewerblich
genutzten Grundstücks Stresowplatz 6-9. Auf dem Grundstück sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung von Wohn- und
Mischnutzungen sowie für die öffentliche Nutzung des Uferbereiches als Teil des
langfristig geplanten, übergeordneten Haveluferwanderwegs geschaffen werden. Das 0,65 ha große Plangebiet liegt im Bezirk Spandau von
Berlin, am östlichen Ufer der Havel gegenüber der Altstadt Spandau im Bereich
zwischen Charlottenbrücke und der Eisenbahnbrücke Spandau. Derzeitige Nutzung Der überwiegende Teil des Grundstücks wurde bisher durch den
Grundstückseigentümer gewerblich genutzt. Auf dem Grundstück befinden sich ein
viergeschossiges gründerzeitliches Wohngebäude an der Straße Stresowplatz sowie
auf den rückwärtigen Grundstücksflächen weitere gewerblich bzw. als Garage oder
Lager genutzte ein- bis zweistöckige Gebäude sowie Baustoffbehälter/Silos. Inhalt des Bebauungsplanes Im Plangebiet soll durch eine städtebauliche Neuordnung neben einer langfristigen Sicherung eines öffentlichen Uferweges auch Flächen für Misch- und Wohnnutzungen planungsrechtlich gesichert werden. Hierzu soll entlang der Bahntrasse ein Mischgebiet und auf der Restfläche ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden. Das zulässige Maß der Nutzung soll im Mischgebiet und im zum Stresowplatz gewandten allgemeinen Wohngebiet durch eine Geschossfläche in Verbindung mit der Anzahl der Geschosse bestimmt werden. Im zur Havel orientierten allgemeinen Wohngebiet soll eine Grundflächenzahl GRZ und eine Geschossflächenzahl GFZ sowie die Anzahl der Geschosse festgesetzt werden. Ebenso wird im Plangebiet eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkanlage festgesetzt. Mischgebiet Entsprechend dem städtebaulichen Entwurf soll im Mischgebiet
eine Geschossfläche von insgesamt 7.120 m² festgesetzt werden, was einer GFZ
von 2,7 entspricht. Damit wird die zulässige Obergrenze von einer GFZ 1,2 gemäß
§ 17 Abs. 1 BauNVO überschritten. Eine Überschreitung des Maßes der baulichen
Nutzung ist gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO aus besonderen städtebaulichen Gründen
möglich. Aufgrund der Lage des Grundstücks an der Havel und inmitten eines von
Wohnen geprägten Quartiers ist ein Teilbereich des Plangebietes besonders für
Wohnnutzung geeignet. Vor allem mit der Entwicklung eines havelbegleitenden
Grünzugs wird die attraktive Lage am Wasser zusätzlich aufgewertet.
Einschränkend auf eine zukünftige Wohnnutzung wirkt sich jedoch die südlich des
Plangebiets gelegene Fern- und S-Bahntrasse in Hochlage aus. Aus diesem Grund
soll ein Gebäuderiegel ermöglicht werden, dessen Nutzung weniger
lärmempfindlich ist und die hochwertige Lage entlang des Wassers zur Bahntrasse
hin abschirmt. Aufgrund der Hochlage der Bahntrasse ist ein Gebäude mit einem
größeren Bauvolumen erforderlich, um die lärmschützende Wirkung zu erzielen. In
den unteren Geschossen sind aufgrund der Hochlage der Bahn nur Stellplätze
vorgesehen. Damit diese Ziele verwirklicht werden können, ist die
Überschreitung der nach der BauNVO vorgegebenen Höchstgrenze der GFZ
erforderlich. Beeinträchtigungen gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse
bzw. nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erwarten. Die GRZ beträgt 0,47 und liegt somit noch innerhalb der
Obergrenze für Mischgebiet gemäß § 17 BauNVO. Allgemeines Wohngebiet Das allgemeine Wohngebiet soll in zwei Teilflächen WA 1 und
WA 2 unterschiedlicher Nutzungsdichte gegliedert werden. Im WA 2 soll,
orientiert an der bestehenden Blockrandbebauung entlang der Straße, ein
fünfgeschossiger Baukörper mit einer Geschossfläche von 2.640 m² festgesetzt werden. Im rückwärtigen Grundstücksteil ist die Errichtung von
viergeschossigen Maisonettehäusern vorgesehen. Hierfür soll im WA 1 eine GRZ
von 0,53 und eine GFZ von 1,9 festgesetzt werden, was eine Überschreitung der
zulässigen Obergrenzen für allgemeines Wohngebiet gemäß § 17 BauNVO bedeutet
(GRZ 0,4, GFZ 1,2). Das Plangebiet liegt in einem von Wohnen geprägten Bereich
in dem vor allem viergeschossige Wohngebäude überwiegen. Um die attraktive
Innenstadtlage mit der guten Anbindung an das Spandauer Zentrum mit einem
vielfältigen Einkaufs - und Freizeitangebot, der guten Anbindung an den
öffentlichen Personennahverkehr sowie die Lage am Wasser zu unterstreichen,
sind Wohngebäude mit vier Geschossen vorgesehen. Zusammen mit der
festzusetzenden öffentlichen Grünfläche entlang der Havel wird so eine
abwechslungsreiche Struktur aus neu und alt entstehen, die den gesamten Bereich
um den Stresowplatz aufwertet ohne die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse
zu beeinträchtigen. Die überbaubare Fläche soll durch eine Baufeldausweisung
bestimmt werden. Auf eine konkrete Baukörperausweisung soll zugunsten einer
höheren Flexibilität im weiteren Planungsprozess verzichtet werden. Öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Öffentliche Parkanlage Entlang der Havel soll eine 10 m breite öffentliche
Parkanlage festgesetzt werden. Die Fläche soll Teil des Haveluferwanderwegs und
damit Teil des übergeordneten Grünverbindungssystems werden. Nachrichtliche Übernahme Planfestgestelltes Bahngelände Südlich des Geltungsbereiches befindet sich ein
Brückengebäude innerhalb planfestgestellter Eisenbahnflächen der
Schnellbahnverbindung Hannover-Berlin. Im Rahmen von Baumaßnahmen ist in
nördlicher Lage entlang des Brückengebäudes eine fußläufige Verbindung über die
Havel geplant. Diese öffentliche Fußgängerbrücke verläuft auf einer Höhe von
36,89 m über NHN direkt über das Plangebiet und die im Geltungsbereich
befindliche Straßenverkehrsfläche, was einer Höhe von ca. 4,00 m über dem
Geländeniveau des Plangebietes entspricht. Die Fußgängerbrücke wird in einer
Nebenzeichnung als Bahngelände nachrichtlich übernommen. Verfahren und Hinweise Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat die Absicht zur
Planaufstellung am 29.08.2006 zustimmend zur Kenntnis genommen. Bedenken zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurden weder
von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung noch von der Gemeinsamen
Landesplanung erhoben. Dieser Bezirksverordnetenvorlage ist ein Kartenausschnitt
mit der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans 5-49 im
Maßstab 1:5.000 als Anlage beigefügt. B. Rechtsgrundlagen Verordnung
über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in
der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April
1993 (BGBl. I S. 466). Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692). Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833). Berlin Spandau, den 19.12.2007 Das Bezirksamt Spandau von Berlin Birkholz Röding Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat |
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