Drucksache - 0787/XVIII  

 
 
Betreff: Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-516 für eine Teilfläche der Wasserstadt Berlin-Oberhavel östlich der Daumstraße, südlich der Rhenaniastraße, nordwestlich der Kolonie Haselbusch und nördlich der Adickesstraße sowie Teilflächen der Rhenaniastraße im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst.
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:DringlichkeitsvorlageDringlichkeitsvorlage
   Beteiligt:BzBm Birkholz
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
28.11.2007 
öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
D-Vorlage z.B. v. 22.11.2007
Anlage z. D-Vorl.z.B. v. 22.11.2007

-

-          Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 31. Mai 1994 über die Aufstellung des Bebauungsplanes VIII-516, Vorlage zur Kenntnisnahme vom 22. August 1994 - Drucksache Nr. 1632 / XIV. Wahlperiode -

-          Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 15. Oktober 1996 über die Einstellung der Bebauungspläne VIII-511 und VIII-514, Änderung der räumlichen Geltungsbereiche der Bebauungsplanentwürfe VIII-510, VIII-512, VIII-513, VIII-515, VIII-516, VIII-519, VIII-520, VIII-521, VIII-522, VIII-524, VIII-525, VIII-526, VIII-527, VIII-531 sowie zur Aufstellung der Bebauungspläne VIII-567a, VIII-567b und VIII-567c, Vorlage zur Kenntnisnahme (3. Zwischenbericht) vom 29. Januar 1997 - Drucksache Nr. 843 / XV. Wahlperiode -

-          Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes Spandau vom 3. Mai 2005 über die Einstellung der Bebauungspläne VIII - 517, VIII - 518, VIII - 519 und VIII - 522 und Änderung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanentwurfs VIII - 516 um die Flächen der o.g. Bebauungspläne, Vorlage zur Kenntnisnahme vom …… - Drucksache Nr. … / … Wahlperiode -

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB und gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG unter Vorlage der Begründung vom 26. Oktober 2007 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zu dem Entwurf des Bebauungsplans VIII – 516 vom 12.4.2007 mit dem Deckblatt 1 vom 24.8.2007 beschließen:

 
I            Entwurf des Bebauungsplans VIII-516

 

II.

Entwurf der Verordnung

über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII – 516

im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst

 

Vom....................... 2007

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der Bebauungsplan VIII – 516 vom 15. Juni 2007 für eine Teilfläche der Wasserstadt Berlin-Oberhavel östlich der Daumstraße, südlich der Rhenaniastraße und nordwestlich der Kolonie Haselbusch sowie Teilflächen der Rhenaniastraße im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst.

 

§ 2

 

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Stadtplanungsamt und Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, kostenfrei eingesehen werden.

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

1.      die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

2.      das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

§ 4

 

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1.      eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

2.      eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.      nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwä­gungsvorgangs,

4.      eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

Berlin, den 22. November 2007

Bezirksamt Spandau von Berlin

 

 

 

A.            Begründung

 

Das Bezirksamt hat am 31. Mai 1994 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans VIII - 516, gemeinsam mit 47 anderen Bebauungsplänen im Entwicklungsbereich Wasserstadt Berlin-Oberhavel gefasst. Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung fand gemeinsam mit 47 anderen Bebauungsplänen in der Zeit vom 17. bis 22. Juni und vom 24. Juni bis 15. Juli 1994 statt. Eine eingeschränkte Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte ebenfalls mit den 47 weiteren Bebauungsplänen in der Zeit vom 29.06. bis 30.07.1994.

 

Der räumliche Geltungsbereich des Entwurfes zum Bebauungsplan VIII-516 wurde gegenüber der Fassung zum Aufstellungsbeschluss mit Beschluss des Bezirksamtes Spandau vom 15.10.1996 geändert.

 

Mit Beschluss des Bezirksamtes Spandau vom 03.05.2005 wurden die Verfahren der Bebauungspläne VIII - 517, VIII - 518, VIII - 519 und VIII - 522 eingestellt und gleichzeitig der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes VIII - 516 um die Flächen der o.g. Bebauungspläne erweitert. Mit dem Bebauungsplan VIII - 516 sollen die bestehende Gewerbenutzung auf einer Teilfläche gesichert und Entwicklungsmöglichkeiten sowohl für Gewerbe als auch für Wohnnutzung im restlichen Plangebiet durch die Ausweisung eines Mischgebietes geschaffen werden. Zur Sicherung der erforderlichen öffentlichen Spielflächen soll ein öffentlicher Spielplatz ausgewiesen werden. Die Sicherung der Straßenverkehrsfläche erfolgt bestandsorientiert.

 

Aus zeitlichen Gründen war es erforderlich, das Verfahren des Bebauungsplanes VIII-516 auf neues Recht (BauGB 2004) umzustellen und das Verfahren des Bebauungsplanes VIII-516 gemäß Baugesetzbuch in der Fassung vom 23. September 2004 mit Umweltbericht fortzuführen. Die erneute frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf des Bebauungsplanes VIII-516 fand in der Zeit vom 02.05 bis einschließlich 20.05.2005 statt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan VIII-516 fand in der Zeit vom 11.05 bis 29.05.2006 statt.

 

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB fand parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 16.04.2007 - 16.05.2007 statt.

 

Die Auswertung der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB hat für den Bebauungsplan VIII - 516 keine Auswirkungen auf die Grundzüge der Planung. Es werden lediglich auf Antrag der Behörden und Träger zwei textliche Festsetzungen ergänzt, die eine erneute Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und Behörden gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlich machten:

 

-    textliche Festsetzungen Nr. 1 (bedingte Festsetzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB nach der die festgesetzten Nutzungen erst zulässig sind, wenn der Sanierungsnachweis bzw. die Nichterforderlichkeit von Sanierungsmaßnahmen durch das Umweltamt bestätigt wurde),

-    textliche Festsetzungen Nr. 4 (Festsetzung der nördlichen Straßenbegrenzungslinie der Rhenaniastraße).

 

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB informierten sich 15 BürgerInnen und es ging eine schriftliche Stellungnahme ein.

 

Bürger 1

Geltungsbereich

Die Eigentümer des östlich angrenzenden Wohngebiets (EISIGO) legen vorsorglich Widerspruch gegen den Bebauungsplan ein. Das Waldgebiet als östliche Begrenzung wurde in der Anlage zum Bebauungsplan visuell dokumentiert. Eine verifizierte Begründung dazu erfolgte im Bebauungsplan nicht. Dieses Grundstück ist Eigentum der ESIGO und ist deshalb vom Bebauungsplan auszunehmen.

Der Anregung wird nicht gefolgt, das betroffene Grundstück liegt innerhalb des Quartiers Salzhof Ost, im 1992 förmlich festgesetzten Entwicklungsbereich der Wasserstadt Oberhavel. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 2 BauGB hat die Gemeinde für den städtebaulichen Entwicklungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne aufzustellen.

Mit der Aufstellung der B-Pläne VIII-516, VII-517, VII-518, VIII-519 und VIII-522 am 31. Mai 1994 den Beschluss durch das Bezirksamt Spandau sollten die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die städtebauliche Neuordnung des Quartiers Salzhof Ost geschaffen werden. Wichtigstes Planungsziel war dabei entsprechend den Zielen für die künftige Wasserstadt Berlin-Oberhavel, das durch produzierendes und verarbeitendes Gewerbe sowie Lagerhaltung geprägte Quartier zu einem Quartier für Wohnen und Dienstleistung umzuwandeln. Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung fand bereits in der Zeit vom 17. bis 22. Juni und vom 24. Juni bis 15. Juli 1994 statt.

Mit dem vom Senat gefassten Beschluss zur Umsteuerung der Entwicklungsziele vom 1. Juli 2003, sollen auch für das Quartier Salzhof Ost, entsprechend den geänderten Entwicklungszielen, die Bebauungspläne künftig teils bestehende Nutzungen sichern und entwickeln, teils neue Nutzungen ermöglichen und dabei Konflikte zwischen unterschiedlichen Nutzungen verhindern. Deshalb wurde, unter Berücksichtigung vorhandener Baustrukturen und vorhandener Grund-stücks- bzw. Eigentumsgrenzen, mit Beschluss des Bezirksamtes Spandau vom 3. Mai 2005 der Geltungsbereich des B-Plans VIII-516 durch die Einbeziehung der B-Pläne VIII-517, VIII-518, VIII-519 und VIII-522 (deren Verfahren eingestellt wurden) erweitert. Auf Grund der Umsteuerung der Entwicklungsmaßnahme ist eine umfassende Neuordnung der Grundstücke nicht mehr erforderlich. Im B-Plan sollen nur noch etwa zwei Drittel des Geltungsbereichs als Mischgebiet MI mit einem öffentlichen Spielplatz festgesetzt und in einem Drittel sollen die bestehenden Gewerbeflächen als Gewerbegebiet gesichert werden. Aufgrund der im Ergebnis der erneuten frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung im Mai 2005 wurden, im Zuge der Umweltprüfung zum B-Plan VIII-516 durchgeführten Untersuchungen zum Baumbestand und zur Fauna, für Natur- und Artenschutz wertvolle Gehölzstrukturen im Plangebiet festgestellt. Zum Schutz dieser Strukturen wurden Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung ausgewiesen. Innerhalb dieser Flächen befindet sich auch das betroffene Flurstück Nr. 49, Flur 8.

 

Nachbarschaft Gewerbegebiet/ Wohnsiedlung EISIGO

Von der EISIGO wird beanstandet, dass das Gewerbegebiet zu nah an den Genossenschaftsgebäuden der ESIGO gebaut werden soll und dies die Lebensqualität der Genossenschaftsmitglieder eklatant beeinträchtigt (Lärmbelästigung).

Der Anregung wird nicht gefolgt. Das bestehende Gewerbegebiet im Plangebiet ist derzeit planungsrechtlich durch den Baunutzungsplan Berlin 1958/60 als qualifizierter Bebauungsplan gesichert, der hier beschränktes Arbeitsgebiet ausweist. Die Festsetzung des Gewerbegebietes dient der planungsrechtlichen Sicherung der hier vorhandenen Gewerbebetriebe/Gewerbeflächen und deren Möglichkeit der Erweiterung.

 

Die Nachbarschaft zwischen der Gewerbenutzung im Plangebiet und der Wohnnutzung im südlich angrenzenden Reihenhausgebiet der Genossenschaft besteht als gewachsene Struktur bereits über Jahrzehnte und lässt sich nutzungsstrukturell im Hinblick auf den Immissionsschutz als Gemengelage definieren. Im Hinblick auf den gegenseitigen Interessenausgleich der benachbarten Nutzungen Wohnen und Gewerbe soll im Bebauungsplan durch die Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln (IFSP) die zulässige Geräuschemission im Gewerbegebiet soweit eingeschränkt werden, wie dies zur Einhaltung der entsprechenden Immissionsrichtwerte bzw. –orientierungswerte im angrenzenden Wohngebiet erforderlich ist. Damit stellt der Bebauungsplan keine Einschränkung der Lebensqualität, sondern eine Verbesserung der bestehenden Situation dar, da die bisherige Ausweisung des Baunutzungsplanes von 1958/60 das Problem des Immissionsschutzes nicht behandelt.

 

Ergebnis der Abwägung zur Beteiligung der Öffentlichkeit

Das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat keine Auswirkungen auf die Inhalte der Planung.

 

Eine erneute beschränkte Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB erfolgte in der Zeit vom 10.7.2007 bis 20.8.2007 sowie vom 22.8.2007 bis 7.9.2007. Beteiligt wurde der Eigentümer bzw. dessen Insolvenzverwalter, des von der neuen Festsetzung Nr. 1 (Altlastenproblematik) betroffenen Grundstücks. Da innerhalb der Frist keine Stellungnahme eingegangen ist, wird davon ausgegangen, dass keine Einwände vorliegen.

 

Eine erneute beschränkte Beteiligung der betroffenen Behörden gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB erfolgte in der Zeit vom 10.7.2007 bis 26.7.2007. Das Ergebnis der Beteiligung hat keine Auswirkungen auf die Inhalte der Planung.

 

Im Zuge des Straßenausbaus der Daumstraße wurde es erforderlich, das 26 m² große Flurstück 93 aus Flur 11 mit in die Straßenverkehrsfläche einzubeziehen. Deshalb erfolgte der Ankauf durch das Land Berlin und die entsprechende Widmung als Straßenland. Dieser neue Sachstand erforderte eine inhaltliche Änderung des Bebauungsplans. Deshalb wird für das Flurstück 93 die Festsetzung zur Art der Nutzung geändert. Statt der bisherigen Festsetzung als Teil des Mischgebiets wird das Flurstück 93 nun als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen und entlang der Grenze zum Mischgebiet eine Straßenbegrenzungslinie festgesetzt. Im Mischgebiet wird die Baugrenze entsprechend angepasst, da sie, wie auch schon bisher, entlang der Straßenbegrenzungslinie verlaufen soll. Die Änderung wurde mit dem Tiefbauamt abgestimmt. Da der Grundstückseigentümer bereits im Rahmen des Flächenankaufs durch das Land Berlin beteiligt war, die Fläche wie auch die neue Grundstückseinfriedung bereits hergestellt und gewidmet ist, ist eine nochmalige Beteiligung des Grundstückseigentümers nicht erforderlich.

 

Das Bezirksamt Spandau hat am ……..2007 sowohl die Ergebnisse der Auswertungen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, der Ergebnisse der erneuten beschränkten Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und Behörden gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB, die inhaltliche Änderung sowie auch die Vorlage des Entwurfs der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes und des Entwurfs des Bebauungsplans als Bestandteil dieser Rechtsverordnung zur Vorlage an die BVV beschlossen. Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat am 5.6.2007 das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und die Beteiligung der Öffentlichkeit zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

Dieser BVV-Beschluss schließt Änderungen und Ergänzungen ein, die die Grundzüge der Planung nicht berühren.

 

 

B.            Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316).

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel I Nr. 1 des Gesetzes vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692).

 

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466).

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S. 2)

 

 

C.            Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

 

Einnahmen

Einnahmen für das Land Berlin sind nach gegenwärtigem Stand nicht zu erwarten.

 

Ausgaben

Ausgaben für das Land Berlin sind durch die Herstellung und Unterhaltung des Spielplatzes zu erwarten, wenn mittel- bis langfristig bei Entwicklung der Baugebiete entsprechender Bedarf an öffentlichen Spielflächen im Quartier Salzhof Ost entsteht.

 

Eine derzeitige Bereitstellung von Mitteln zur Herstellung des Spielplatzes bzw. der Folgekosten zur Unterhaltung ist nicht erforderlich. Die Finanzierung wird zu einem für das Land Berlin günstigen Zeitpunkt erfolgen und kann grundsätzlich aus zu erwartenden Einnahmen aus Grundstücksverkäufen im Bereich der Wasserstadt/Oberhavel (mit-)finanziert werden.

 

 

Berlin Spandau, den 22. November 2007

Das Bezirksamt Spandau von Berlin

 

 

 

 

Birkholz                                                                                                               Röding

Bezirksbürgermeister                                                                          Bezirksstadtrat


 

 
 

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