Drucksache - 0785/XVIII  

 
 
Betreff: Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-509 für eine Teilfläche der Wasserstadt Berlin-Oberhavel zwischen Kleiner Eiswerderstraße, Stadion Haselhorst, Krienicke Park und Havel, im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:DringlichkeitsvorlageDringlichkeitsvorlage
   Beteiligt:BzBm Birkholz
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
28.11.2007 
öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
D-Vorlage z. B. v. 22.11.2007
Anlage zur D-Vorl. z. B. v. 22.11.2007

-

-                      Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 31. Mai 1994 über die Aufstellung des Bebauungsplanes VIII-509, Vorlage zur Kenntnisnahme vom 22. August 1994 – Drucksache Nr. 1632/XIV. Wahlperiode –

-                      Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 7. September 2004 über die räumliche Einschränkung des Bebauungsplans um eine östliche Teilfläche VIII-509 – Drucksache Nr. 2848/XVII. Wahlperiode –

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB und gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG unter Vorlage der Begründung vom 07.11.2007 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zu dem Entwurf des Bebauungsplans VIII – 509 vom 17. August 2007 beschließen:

 

I. Entwurf des Bebauungsplans VIII-509

 

 

II.                                                      Entwurf der Verordnung

über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII – 509

im Bezirk Spandau

 

Vom....................... 2007

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der Bebauungsplan VIII – 509 vom 17. August 2007 für eine Teilfläche der Wasserstadt Berlin-Oberhavel zwischen Kleiner Eiswerderstraße, Stadion Haselhorst, Krienicke Park und Havel, im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst, wird festgesetzt.

 

§ 2

 

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Stadtplanungsamt und Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, kostenfrei eingesehen werden.

 

§ 3

Auf die Vorschriften über

 

  1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und
  2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

wird hingewiesen

§ 4

 

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1.      eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

2.      eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.      nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwä­gungsvorgangs,

4.      eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

Berlin, den 22. November 2007

Bezirksamt Spandau von Berlin

 

 

Birkholz                        Röding

Bezirksbürgermeister                        Bezirksstadtrat

 

 

 

A.            Begründung

 

A.1.            Bisheriges Verfahren

Der Bezirksamtsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans VIII-509 wurde am 31.05.1994 gemeinsam mit 47 anderen Bebauungsplänen im Entwicklungsbereich Wasserstadt Berlin-Oberhavel gefasst. In der Zeit vom 17.06. bis 22.06. und 24.06. bis 15.07.1994 wurde gemeinsam mit den anderen 47 Bebauungsplänen die frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt. Eine eingeschränkte Beteiligung ausgewählter Träger öffentlicher Belange erfolgte – ebenfalls zeitgleich mit den 47 weiteren Bebauungsplänen – in der Zeit vom 29.06. bis zum 30.07.1994.

 

Am 7. September 2004 hat das Bezirksamt Spandau beschlossen, den räumlichen Geltungsbereich des Entwurfs zum Bebauungsplan VIII-509 um eine östliche Teilfläche einzuschränken. Gleichzeitig wurde der räumliche Geltungsbereich des Entwurfs zum Bebauungsplan VIII-513 um die genannte Teilfläche erweitert.

 

Die zweite frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 Abs. 1 BauGB) die aufgrund der o.g. Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans VIII-509 durchgeführt wurde, fand in der Zeit vom 7. März bis einschließlich 29. März 2005 statt.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden vom 25.04.2006 bis zum 26.05.2006 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig beteiligt.

 

 

A.2.            Öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB

Der Entwurf des Bebauungsplans VIII-509 vom 17. August 2007 wurde in der Zeit vom
20. August bis einschließlich 19. September 2007 gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt (ABl. S. 2152).

 

Während der Auslegungsfrist wurden keine mündlichen Anregungen und Bedenken vorgebracht. Es liegen die schriftlichen Stellungnahmen eines Grundstückseigentümers sowie eines eingetragenen Naturschutzvereins vor.

 

Die wesentlichen Bedenken, Anregungen und Hinweise werden nachfolgend in zusammengefasster Form dargestellt und abgewogen:

 

1.         RIWI Schälmühle und Nährmittelwerk Martin Richter GmbH mit Schreiben vom 16.09.2007

1.1       Keine der im Vorfeld der Planauslegung vorgetragenen Anregungen habe Eingang in den Bebauungsplanentwurf gefunden. Eine gerechte Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Belangen sei nicht erkennbar. Die gegen die Interessen des Stellungnehmenden gerichtete und mit dramatischen wirtschaftlichen Nachteilen verbundene Abwägung ausschließlich zugunsten öffentlicher Belange werde nicht hingenommen.

Maß der Nutzung:

Das vorgesehene Nutzungsmaß weiche eklatant vom Vorläuferplan vom April 2006 ab. Dort sei eine GFZ von 2,0 vorgesehen worden. Nunmehr sei nur noch eine GFZ von 1,2 geplant. Die Begründung für die erhöhte GFZ von 2,0 sei im Begründungstext ohne weitere Erläuterung entfallen. Die Reduzierung der GFZ bringe dem Eigentümer erhebliche Nachteile.

Auswertung / Abwägung

Die Bedenken werden nicht geteilt.

Der angesprochene Vorentwurf des Bebauungsplans VIII-509 vom April 2006 war Gegenstand der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB. Es entspricht der Systematik des Bebauungsplanverfahrens, dass die Planinhalte in diesem frühen Planungsstadium noch nicht endgültig verfestigt sind.

Zwischen frühzeitiger Behördenbeteiligung und öffentlicher Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sind Planänderungen, wie z.B. eine Reduzierung des Nutzungsmaßes, zulässig und ein gängiger Vorgang in der bauleitplanerischen Praxis.

Aus den ersten planerischen Erwägungen zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligungsverfahren (so auch frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB) sind seitens ggf. betroffener Grundstückseigentümer keine Rechtsansprüche ableitbar.

Die Festsetzung einer GFZ von 2,0 hätte eine Überschreitung der GFZ-Obergrenze für Mischgebiete gem. § 17 Abs. 1 BauNVO um den Wert 0,8 bzw. um 67 % zur Folge gehabt. Die planerische Abwägung im Rahmen des weiteren Verfahrens nach Durchführung der frühzeitigen Behördenbeteiligung kam zu dem Ergebnis, dass die für diese Überschreitung erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründe  gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nicht vorliegen. Ausschlaggebend hierfür ist vor allem, dass der Bebauungsplan VIII-509 eine so genannte „Angebotsplanung“ vornimmt. D.h., ihm liegen weder seitens des Plangebers noch seitens des Grundstückseigentümers eine dezidierte städtebauliche Figur oder detaillierte gestalterische Lösungen zugrunde. Dies kommt u.a. auch dadurch zum Ausdruck, dass die überbaubare Grundstücksfläche „flächenmäßig“ durch Baugrenzen festgesetzt wird, wodurch ein verhältnismäßig weiter Spielraum für die Anordnung künftiger Baukörper eröffnet wird. Vor diesem Hintergrund besteht für eine allgemeine „Öffnung“ des Nutzungsmaßes über die o.g. Obergrenzen hinaus keine städtebauliche Rechtfertigung. Allein die wirtschaftlichen Interessen des Grundstückseigentümers an einer möglichst intensiven Grundstücksausnutzung können hier nicht als besonderer städtebaulicher Grund i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO gelten.

Die geplante GFZ von 1,2 liegt außerdem über der GFZ, die sich aus der Bestandsbebauung auf dem Grundstück der RIWI ergibt (ca. 0,9). Daher wird den Eigentümern aus der GFZ-Festsetzung kein wirtschaftlicher Schaden entstehen.

 

1.2            Öffentliche Parkanlage am Uferstreifen:

Die Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage am Ufer schneide das Grundstück vom Wasser ab und widerspreche somit der Begründung, in welcher von einer gewerblichen oder sportlichen Nutzung mit direktem Wasserbezug gesprochen werde. Da dem privaten Grundstück nur mehr optisch die Nähe zum Wasser zugestanden werde, werde ein wichtiges Vermarktungsmerkmal genommen, wodurch erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehe.

Die Eigentümer würden direkt zum Abbruch des Mühlengebäudes mit allen wirtschaftlichen Nachteilen gezwungen, weil keine kostendämpfende Mitverwendung der Bausubstanz möglich sei.

Außerdem werde außer Acht gelassen, dass die vorhandene Spundwand privat finanziert und gebaut worden sei. Eine naturnahe uferbegleitende Parkanlage sei nur mit kostenintensiven Baumaßnahmen möglich. Neben dem Abriss des Mühlengebäudes seien auch der Abriss des Wohn- und Bürogebäudes an der Kleinen Eiswerderstraße sowie bauliche Anbindungen von dieser Straße zum Uferbereich sowie zum Krienicke Park erforderlich. Außerdem seien Abgrenzungen zur Wasserseite und zum verbleibenden Privatgrundstück erforderlich.

Schließlich werde davon ausgegangen, dass die Eigentümer die Flächen für die öffentliche Parkanlage zu einem reduzierten Grundstückspreis veräußern sollten, wodurch die Bemessungsgrundlage zum Maß der Nutzung erheblich geschmälert werde.

Es werde angeregt, die bereits an der Ostseite des Grundstücks vorhandene und angenommene Fußwegeverbindung zwischen Romy-Schneider-Straße und Kleiner Eiswerde-Straße mit bescheidenem Aufwand aufzuwerten und als öffentliche Parkanlage festzusetzen. Die Eigentümer seien bereit, hierfür einen Grundstücksstreifen abzutreten. Stattdessen werde gegen private Belange und zugunsten der ausschließlich in den Sommermonaten betriebenen Tennisplätze entschieden.

Auswertung / Abwägung

Die Bedenken werden nicht geteilt; den Anregungen wird nicht gefolgt.

Die geplante öffentliche Parkanlage ist ein verbindendes Teilelement eines übergeordneten, im Flächennutzungsplan sowie im Landschaftsprogramm (Karte „Erholung und Freiraumnutzung“) von Berlin dargestellten durchgehenden öffentlichen Grünzuges entlang des östlichen Havelufers zwischen der Zitadelle Spandau und dem Hohenzollernkanal. Der Ufergrünzug verbindet u.a. die übergeordneten Freiflächen der Zitadelle, des Krienicke Parkes, des Stadions Haselhorst und der Insel Eiswerder miteinander. Kleinräumig dient der Grünzug im Plangebiet VIII-509 der Anbindung des Krienicke Parkes an die Kleine Eiswerderstraße.

Die Umsetzung der auf einer gesamtstädtischen Konzeption für die Erholungs- und Freiraumnutzung beruhenden Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage am Wasser ist von herausragendem öffentlichem Interesse. Die Verbesserung der Zugänglichkeit der Gewässer und der Nutzbarkeit der Gewässerränder ist einer der Schwerpunkte der diesbezüglichen strategischen Planung des LaPro.

Wie im Bebauungsplan VIII-509 waren auch in vielen anderen Bereichen innerhalb des städtebaulichen Entwicklungsgebiets Wasserstadt Berlin-Oberhavel private Interessen zugunsten dieses öffentlichen Interesses zurückzustellen. Anderenfalls hätte die beabsichtigte Öffnung und Begrünung ehemals überwiegend gewerblich-industriell genutzter Uferbereiche zugunsten der allgemeinen Naherholung und des Naturschutzes allenfalls bruchstückhaft erfolgen können, was ein Scheitern der Grünvernetzungskonzeption zur Folge gehabt hätte.

Im Vergleich zu der vorgeschlagenen Aufwertung und Verbreiterung der verlängerten Lili-Palmer-Promenade, welche zwischen dem geplanten Mischgebiet und den Sportanlagen des Stadions Haselhorst verläuft, stellt ein Grünzug unmittelbar am Wasser die wesentlich attraktivere Wegeverbindung dar. Erstere ist z.Z. vor allem deshalb gut frequentiert, weil es bislang keine alternative Wegeverbindung am Ufer gibt. Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer alternativen Planungen, die wie nun angeregt einen öffentlichen Grünzug in Verlängerung der Lilli-Palmer-Promenade vorsahen, bislang ebenfalls nicht zugestimmt.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Grundstücksflächen des stellungnehmenden privaten Eigentümers lediglich auf einer Länge von ca. 30 m südlich der Kleinen Eiswerderbrücke bis an die Uferkante heranreichen. Die übrigen Uferflächen (auf einer Länge von ca. 80 m bis an die südliche Plangebietsgrenze) befinden sich hingegen im Eigentum der Bundeswasserstraßen-Verwaltung.

Die vom Grundstückseigentümer reklamierte Reduzierung der Vermarktungsfähigkeit aufgrund der Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage kann daher nicht nachvollzogen werden. Während derzeit nur ein geringfügiger Teil seiner eigenen Grundstücksfläche unmittelbar an das Ufer angrenzt, wird letztere nach Realisierung der Planung auf voller Länge an einem unverbauten, gestalteten öffentlichen Ufergrünzug anliegen, welcher auch den künftigen Nutzern und Bewohnern des Mischgebietes nicht nur „optisch“ zur Verfügung steht. Insofern wird durch die Planung keine Minderung der Attraktivität bzw. der Vermarktbarkeit der privaten Flächen verursacht, sondern es wird eine Attraktivitätssteigerung erreicht.

Im Zusammenwirken mit der auch von den Grundstückseigentümern befürworteten städtebaulichen Aufwertung durch die Festsetzung eines Mischgebietes (anstelle eine „beschränkten Arbeitsgebietes“) sowie den noch zu treffenden Abwendungsvereinbarungen mit dem treuhänderischen Entwicklungsträger wird den Grundstückseigentümern kein wirtschaftlicher Schaden entstehen.

Die bestehenden Gebäude genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Dies schließt auch die Möglichkeit ein, erforderliche Sanierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Die Fortführung der bisherigen Nutzung ist zeitlich nicht begrenzt.

Davon abgesehen ist jedoch zu berücksichtigen, dass die bestehende Bausubstanz nicht mit der mittel- bis längerfristig beabsichtigten Umwidmung der gewerblichen Nutzung in eine höherwertige Mischnutzung vereinbar ist. Dieses Planungsziel ist sowohl aus den grundlegenden Zielen für die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme, wie auch aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (gemischte Baufläche M2) abzuleiten.

Die Kosten für die Herstellung der öffentlichen Parkanlage gehen nicht zu Lasten des privaten Grundstückseigentümers. Die Bemessung des Grundstückspreises der dafür benötigten Flächen sowie der Kosten für die Spundwand ist nicht Gegenstand der Abwägung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens.

Grundsätzlich ist beabsichtigt, die vorhandenen Spundwände zu erhalten und in diesem Bereich keine naturnahe Uferzone herzustellen, sondern die harte, städtische Uferkante zu belassen (vgl. lfd. Nr.2.2).

 

1.3            Baugrenze:

Die Führung der Baugrenze verhindere an der Westseite des Grundstückes die Einbeziehung der baulichen Substanz des Mühlengebäudes. Eine Bebauung werde erst in einem Abstand von 15 m zur Spundwand zugelassen und der Abriss einer statisch intakten Bausubstanz werde erzwungen. Erneut werde gegen private Belange entschieden.

An der Ostseite des Grundstückes werde die Baugrenze um 10 m von der Grundstücksgrenze zurückgesetzt. Die Begründung liefere hierzu widersprüchliche Erläuterungen, denn es werde zunächst eine Störung benachbarter Nutzungen ausgeschlossen, dann jedoch festgestellt, dass zu den Sportanlagen „ausreichende Bebauungsabstände“ eingehalten werden sollten. Die verwendeten Begriffe seien undefiniert. Die an das Grundstück der RIWI östlich und südlich angrenzenden Nutzungen würden nicht eingeschränkt.

Es werde angeregt, die Baugrenze entlang der Wasserlinie so zu führen, dass die Einbeziehung des Mühlengebäudes möglich sei. Außerdem sollten die Abstände der Baugrenzen von den Grundstücksgrenzen im Sinne einer flexiblen Grundstücksnutzung reduziert werden.

Auswertung / Abwägung

Die Bedenken werden nicht geteilt; den Anregungen wird nicht gefolgt.

Wie unter Pkt. 1.2 dargestellt, ist die Festsetzung eines öffentlichen Ufergrünzuges von wesentlichem öffentlichem Interesse. Dessen verhältnismäßig geringe Breite von
9,0 m ist bereits das Ergebnis der Abwägung zwischen den Belangen des privaten Grundstückseigentümers einerseits und den Anforderungen an eine funktionsfähige und angemessen gestaltbare öffentliche Grünverbindung andererseits.

Die westliche Fassade des bis zu ca. 20 m hohen Mühlengebäudes befindet sich nur etwa 6 m von der Uferkante entfernt. Dessen volle Einbeziehung in die überbaubare Grundstücksfläche hätte nicht nur die deutliche Reduzierung der Grünfläche, sondern auch deren erhebliche optische Beeinträchtigung zur Folge. Die Herstellung eines Überganges zum Krienicke Park wäre aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse kaum mehr möglich.

Die Einbeziehung des Wohn- und Bürogebäudes an der Kleinen Eiswerderstraße hätte sogar eine Reduzierung des Grünstreifens auf eine Breite von 3 m zur Folge und würde die Schaffung eines Überganges zur Straße praktisch ausschließen.

Da für den Grünzug eher eine mittelfristige Realisierungsperspektive besteht, wird der unmittelbare Abriss des Mühlengebäudes bei Festsetzung des Bebauungsplans nicht erzwungen. Dennoch ist der langfristige Erhalt der Bestandsbebauung, die durchwegs von geringer Gestaltqualität ist, nicht Bestandteil der geplanten städtebaulichen Aufwertung des Plangebiets.

In der Begründung wird erläutert, dass ein wesentlicher Nutzungskonflikt zwischen dem geplanten Mischgebiet und den benachbarten Sportanlagen nicht zu erwarten ist, da die Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) für Mischgebiete nach gutachterlicher Ermittlung aufgrund der Sportnutzungen weder tagsüber noch nachts
überschritten werden. Dennoch ist die Wahrung eines angemessenen Bebauungsabstandes entlang der östlichen Plangebietsgrenze städtebaulich geboten, da im Mischgebiet neben nicht wesentlich störenden gewerblichen Nutzungen gleichrangig auch störungssensiblere Wohnnutzungen zulässig sind. Dieser Abstand führt nachgerade dazu, der Entstehung von Nutzungskonflikten bereits auf der Ebene der Bebauungsplanung entgegenzuwirken.

In diesem Zusammenhang ist abschließend zu berücksichtigen, dass seitens der Grundstückseigentümer während des gesamten Planungsprozesses keine eigenen konkreten konzeptionellen Vorstellungen zur Entwicklung der Fläche und zum Umgang mit der Altbausubstanz vorgebracht wurden. Die flächenmäßige Festsetzung der Baugrenzen lässt bereits ein relativ hohes Maß an Flexibilität zu. Der allgemeinen, nicht durch städtebauliche Gründe belegten Forderung nach einer weiteren Ausweitung der überbaubaren Grundstücksfläche wird daher nicht gefolgt.

 

2.         BLN - Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. mit Schreiben vom 16.08.07

2.1            Die Schaffung einer Parkanlage stelle grundsätzlich eine Verbesserung gegenüber der Bestandssituation dar, deren Planung sei allerdings im Hinblick auf die Erholungsnutzung durch den Menschen konzipiert. Es ergäbe sich das Erfordernis, den Anforderungen des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB (u.a. Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen u. die biologische Vielfalt) gerecht zu werden.

Daher solle der ufernähere Weg, wie vom bezirklichen Naturschutz- und Grünflächenamt angeregt (Schreiben vom 19.05.06), nicht als Hauptweg, sondern wie im Krienicke Park nur als Nebenweg konzipiert werden. Als Hauptweg solle der bestehende Fußweg östlich des Plangebietes fungieren. Dieser solle entweder dem Fahrrad- und Fußgängerverkehr oder nur dem Radverkehr dienen. In letzterem Fall solle der Fußgängerverkehr separat und konfliktärmer auf einem schmalen Weg am Ufer im Westen des Plangebietes geführt werden.

Auswertung / Abwägung

Den Anregungen wird nicht gefolgt.

Die detaillierte Planung der Führung von Fuß- und Radwegen ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Die für die öffentliche Parkanlage am Ufer ausgewiesene Fläche enthält keine diesbezüglichen Einteilungen. Weil Gestaltung und Herstellung dem Naturschutz- und Grünflächenamt obliegen, ist dies auch nicht erforderlich.

Da sich der vorhandene östliche Fußweg in Verlängerung der Lilli-Palmer-Promenade außerhalb des Plangebiets befindet, sind Regelungen im Rahmen des Verfahrens VIII-509 hier nicht möglich.

 

2.2       Es sei erforderlich, das Nahrungsangebot für Biber und Fischotter zu verbessern und Störungen dieser Tierarten zu vermeiden. Daher solle der neu als Nebenweg anzulegende Gehweg einen Abstand von ca. 12 m zur Uferlinie haben. Das Mischgebiet und die überbaubare Grundstücksfläche sollten entsprechend verkleinert werden.

Ferner werde die Einkürzung der Stahlspundwand auf die Höhe der Wasserlinie, die Beseitigung der dahinter liegenden Betonierung und die naturnahe Ufergestaltung im Rahmen der Festsetzung einer naturnahen Grünanlage gefordert. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund der Verschlechterung der naturschutzfachlichen Uferqualitäten im Rahmen der Planungsrealisierungen der Wasserstadt Spandau erforderlich.

Die vorgesehene Breite der Parkanlage sei mit 9 m zu gering, um Störungen von Biber und Fischotter zu vermeiden. Gefordert werde eine Mindestbreite von 15 m. Es sollten nur standorttypische, heimische Gehölze gepflanzt werden. Zwischen dem Nebenweg und dem Ufer sollte eine den Biber abweisende Hecke angelegt werden, die auch Hunde und Menschen davon abhalte, den direkten Uferbereich aufzusuchen. Somit ließen sich die Ansprüche an Menschen und Tiere gut miteinander vereinen.

Auswertung / Abwägung

Den Anregungen wird nicht gefolgt.

Grundsätzlich besteht kein Optimierungsgebot zugunsten von Tieren, Pflanzen und biologischer Vielfalt gegenüber allen anderen in § 1 Abs. 6 BauGB aufgezählten Belangen.

Durch die Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage wird der künftige Umgang mit den Spundwänden zwar nicht determiniert, deren Kürzung sowie die Schaffung einer naturnahen Uferkante sind jedoch nicht beabsichtigt. Vielmehr soll hier bewusst, basierend auf der planerischen Vorstellung einer abwechslungsreichen Gestaltung städtischer Gewässerränder im Spannungsfeld zwischen sich teils aufweitenden und teils verengenden, mal naturnahen „weichen“, dann wieder städtisch „harten“ Kanten die bestehende bauliche Ufereinfassung beibehalten werden.

In der gutachterlichen Bewertung „Biber und Fischotter an der Wasserstadt Oberhavel“ (Berlin, Mai 2007) werden für den Uferbereich im Plangebiet VIII-509 keine Maßnahmen vorgeschlagen. Dies ist auch nicht vordringlich erforderlich, da Biber und Fischotter im unmittelbar südlich angrenzenden Krienicke Park ausweislich des Gutachtens ein über 300 m langes, naturnah gestaltetes Ufer mit guten Nahrungsbedingungen und einer Abpufferung gegenüber Störungen durch dichten Bewuchs vorfinden. Auch die dem Plangebiet gegenüberliegenden Ufer der Insel Eiswerder können aufgrund der dortigen Festsetzungen öffentlicher Grünflächen (Bebauungsplan VIII-533) naturnah gestaltet werden und somit zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen von Biber und Fischotter beitragen. Die Festsetzung des nur rd. 100 m langen Ufers im Plangebiet als „naturnahe“ Grünanlage ist daher ebenso wenig erforderlich wie die geforderte einseitige Berücksichtigung der Belange von Biber und Fischotter zu Lasten der Belange der menschlichen Naherholung und der übergeordneten Grünwegevernetzung.

Die Breite der Grünfläche von 9,0 m ist das Ergebnis der Abwägung zwischen den Belangen des privaten Grundstückseigentümers einerseits und dem Belang der Schaffung einer übergeordneten Grünverbindung andererseits (vgl. lfd. Nr. 1.2). Die geforderte Verbreiterung der Parkanlage hätte einen wesentlich stärkeren Eingriff in die wirtschaftlichen und eigentumsrechtlichen Rechte des Grundstückseigentümers zur Folge, als dies bislang der Fall war. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach bisherigem Planungsrecht (Baunutzungsplan) eine vollständige bauliche Nutzung bis an das Ufer im Rahmen der Ausweisung eines „beschränkten Arbeitsgebiets“ möglich war.

Da die Funktion als Teilelement einer übergeordneten Grünverbindung auch bei der geplanten Breite erfüllt werde kann und die Belange von Biber und Fischotter aus den vorgenannten Gründen zurücktreten können, kommt eine Verbreiterung der öffentlichen Parkanlage nicht in Betracht.

Bepflanzung und Gestaltung der Parkanlage sind nicht Gegenstand des Bebauungsplans, sondern obliegen dem bezirklichen Naturschutz- und Grünflächenamt.

Angesichts der Tatsache, dass vor Beginn der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme ein Großteil der Uferzonen in der Wasserstadt Berlin-Oberhavel gewerblich-industriell genutzt war, während nunmehr überwiegend öffentliche Grünflächen festgesetzt sind, kann der Hinweis auf eine Verschlechterung der naturschutzfachlichen Uferqualitäten nicht nachvollzogen werden.

 

2.3       Die städtebaulichen Konzepte seien nicht genügend an die veränderte Nachfragesituation angepasst worden. Die Leerstandrate der bisher über den Entwicklungsträger errichteten Projekte im Bereich der Wasserstadt Berlin-Oberhavel sei aus wirtschaftlicher Sicht zu hoch. Hier drohten langfristig immense Belastungen für den Berliner Haushalt.

Auswertung / Abwägung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen; die Bedenken werden nicht geteilt.

Die Grundstücke des geplanten Mischgebietes befinden sich nicht im Eigentum des Landes Berlin, sondern in Privateigentum. Der Eigentümer ist grundsätzlich mit der Umwandlung von einer rein gewerblichen Nutzung in eine Mischnutzung mit Wohnen und wohnverträglichem Gewerbe einverstanden. Dadurch wird ein breiteres Nutzungsspektrum eröffnet, welches im Gegensatz zur Bestandsnutzung der attraktiven Wasserlage Rechnung trägt. Gleichwohl genießt das vorhandene Gewerbe Bestandsschutz und ist zeitlich nicht befristet. Somit werden dem Eigentümer vielfältige und flexible Vermarktungsperspektiven eröffnet. Eine Belastung des Berliner Haushaltes wird nicht verursacht.

 

2.4       Das Landschaftsprogramm definiere für das Plangebiet u.a. folgende Ziele:

Bereich Naturhaushalt / Umwelt:

Förderung flächensparender Bauweise,

Boden- und Gewässerschutz,

Dach- und Wandbegrünung,

vorrangige Altlastensuche und –sanierung

Bereich Arten- und Biotopschutz:

Entwicklung von Röhricht, Uferwiesen und Auwäldern,

Wiederherstellung natürlicher Land-Wasserübergänge,

Förderung von Arten feuchter und nasser Standorte.

Bereich Erholung und Freizeitnutzung

Entwicklung eines Grünzuges entlang des östlichen Havelufers (Auslagerung störender Nutzungen, Verbesserung der Aufenthaltsqualität).

Die Darstellung der Begründung, Ziel des LaPro sei die Entwicklung von Wegeverbindungen, sei weder klar nachvollziehbar noch zwingend, da der Uferbereich als Grünfläche dargestellt sei.

Bereich Landschaftsbild:

Berücksichtigung ortstypischer Gestaltelemente und besonderer Siedlungszusammenhänge,

Wiederherstellung der natürlichen Vegetationszonierung im Uferbereich,

Verbesserung der Zugänglichkeit und Gestaltqualität des Ufers,

Räumliche Zusammenfassung Landschaftsbild beeinträchtigender Nutzungen,

Erhalt und Weiterentwicklung von Sichtbeziehungen.

Aus der Flächennutzungsplan-Darstellung ergäben sich für das Mischgebiet folgende Ziele:

Erhalt charakteristischer sowie markanter Landschafts- und Grünstrukturen zur Verbesserung der Stadtgliederung,

Entwicklung des Grünanteils in Gewerbegebieten (Dach- und Wandbegrünung),

Anlage ortsbildprägender Freiflächen und begrünter Straßenräume.

In der Wasserschutzzone seien Bodenversiegelungen zu vermeiden, welche die wesentliche Verminderung der Grundwasserneubildung oder des Grundwasserdargebotes zur Folge hätten.

Auswertung / Abwägung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Das LaPro stellt eine vor allem auf qualitative Ziele und Anforderungen des Naturschutzes bezogene Ergänzung des Flächennutzungsplanes dar. Es enthält keine zwingenden Vorgaben für die Bebauungsplanung. Auch sind Bebauungspläne nicht, anders als beim Flächennutzungsplan, aus dem LaPro zu entwickeln.

Vielmehr sind die Vorgaben des LaPro in das planungsrechtliche Abwägungsverfahren einzubeziehen. D.h. es ist auf der konkreten, örtlichen Ebene der Bebauungsplanung zu entscheiden, welche der Vorgaben aus welchen Gründen berücksichtigt oder nicht berücksichtigt werden können.

Aus den Bauflächendarstellungen des FNP sind grundsätzlich keine Anforderungen an den Natur- und Landschaftsschutz für das Bebauungsplanverfahren abzuleiten, da der FNP keine diesbezüglichen Darstellungen für Bauflächen enthält.

Der FNP stellt für die Uferzone des Plangebiets VIII-509 einen übergeordneten Grünzug (in symbolischer Breite) dar, welcher übergeordnete Freiflächen miteinander verbindet und dessen genaue Führung aus der örtlichen Situation zu entwickeln ist. Gemäß Pkt. 11.5 der AV-FNP ist hier die Umsetzung des Planungsgrundsatzes, eine funktionsfähige öffentlich zugängliche Verbindung herzustellen, entscheidend. Auf diesem Entwicklungsgrundsatz basiert die Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage, welche diese Funktion erfüllt.

Darüber hinaus sind die Verbesserung der Zugänglichkeit der Gewässer und der Nutzbarkeit der Gewässerränder Schwerpunkte der strategischen Planung nach dem Programmplan Erholung und Freiraumnutzung des LaPro. Auch diesen Anforderungen wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Rechnung getragen.

Der Bezirk Spandau gilt nach dem Erläuterungsbericht zum Landschafts- und Artenschutzprogramm hinsichtlich der Erholung und Freiraumnutzung (Bestand an wohnungs- und siedlungsnahen Freiflächen) grundsätzlich als versorgt und weist insgesamt keine quantitativen Defizite auf.

Aus dem o.g. Bereich Landschaftsbild wird den Anforderungen „Verbesserung der Zugänglichkeit und Gestaltqualität des Ufers“ und „ Erhalt und Weiterentwicklung von Sichtbeziehungen“ entsprochen. Die allgemeine Zugänglichkeit des Ufers sowie die Aufnahme von Sichtbeziehungen zur Havel und zur benachbarten Insel Eiswerder werden durch die Festsetzung einer
Ufergrünfläche anstelle einer gewerblichen Nutzung innerhalb des Plangebiets erst ermöglicht.

Hinsichtlich des Boden- und Gewässerschutzes und der Altlastensanierung (Bereich Naturhaushalt / Umwelt) wird durch die Verpflichtung zur nutzungsbedingten Altlastensanierung (textliche Festsetzung Nr. 1) vor Aufnahme neuer Nutzungen ein wesentlicher Beitrag geleistet.

Da die bestehende Ufereinfassung beibehalten werden soll (vgl. 2.2), kann den LaPro-Zielen der Wiederherstellung natürlicher Land-Wasserübergänge und natürlicher Vegetationszonierungen im Uferbereich nicht oder nur bedingt entsprochen werden.

Der Bebauungsplan VIII-509 liegt südlich und damit außerhalb des Wasserschutzgebietes Jungfernheide.

 

2.5       Die Inhalte der Baunutzungsplans und des Bebauungsplans VIII-A seien zwar nach Rechtslage heranzuziehen; die enormen Veränderungen hinsichtlich der gesellschaftlichen Forderungen bzgl. des Flächenverbrauchs und der Naturnähe seien aber zu berücksichtigen.

Die gleichrangige Behandlung von bisher unversiegelten (in ihrer Funktionalität noch weitgehend erhaltenen) Böden mit langjährig versiegelten Böden sei fachlich unzulässig.

Im Bereich der unversiegelten Flächen im Gewerbegebiet sei, soweit nach vertiefter Überprüfung der Bodenbelastung möglich, der Boden zu belassen. Anderenfalls sei ein Bodenaustausch vorzunehmen. In diesem Zuge ergäbe sich, bis auf die baumbestandenen Bereiche, eine Neugestaltungsmöglichkeit der Grünanlage im Norden des Plangebiets. Es sei zu begrüßen, wie sorgfältig der Aspekt der Altlastensanierung von den Behörden umgesetzt worden sei.

Auswertung / Abwägung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

In der Begründung wird dargestellt, dass auf Grundlage der Festsetzungen des Baunutzungsplans in Verbindung mit dem Bebauungsplan VIII-A praktisch eine vollständige Versiegelung des gesamten Plangebiets möglich war. Da aufgrund der Festsetzung der GRZ auf 0,6 nunmehr (unter Berücksichtigung von § 19 Abs. 4 BauNVO) noch 80 % des geplanten Mischgebiets versiegelt werden können und außerdem Teile des vormaligen „beschränkten Arbeitsgebiets“ als öffentliche Grünflächen festgesetzt werden, ist i.S.d. § 21 BNatSchG auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans VIII-509 kein Eingriff in Natur und Landschaft zu erwarten.

Gemäß § 1a Abs. 3 S. 5 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung (zur Aufstellung des Bebauungsplans) erfolgt sind oder zulässig waren. Demnach ist es für die Beurteilung der Ausgleichspflichtigkeit von Eingriffen unerheblich, ob ein Boden versiegelt oder unversiegelt war, aber nach geltendem Planungsrecht hätte versiegelt werden können. Diese planungsrechtliche Einschätzung ist nicht mit einer naturfachlichen Beurteilung der Bodenqualität gleich zu setzen.

Die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung belasteter Böden werden nicht im Bebauungsplan geregelt, sondern sind im Falle einer konkreten Nutzungsänderung (z.B. Wohnen im Mischgebiet anstelle von Gewerbe) je nach nutzungsspezifischer Anforderung in Abstimmung mit dem bezirklichen Umweltamt durchzuführen.

Die Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, sind im Bebauungsplan gekennzeichnet. Außerdem wird durch eine textliche Festsetzung mit aufschiebender Bedingung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB (TF 1) sichergestellt, dass Nutzungsänderungen erst nach Durchführung der dann ggf. erforderlichen Maßnahmen zur Bodensanierung erfolgen können.

 

2.6       Im Eingangsbereich hinter dem bisherigen Werkstor stünden vier sehr alte Rosskastanien. Der Großteil der Grünfläche im Nordosten des Plangebiets werde als mit geringer Intensität gepflegter Ziergarten verwendet. Dort befänden sich zwei Apfelbäume, ein Wallnussbaum, eine Linde, eine Eiche, drei Graupappeln und eine Berg-Ulme. Entlang der Wegeverbindung vom Krienicke Park stünden drei Hybrid-Pappeln, südlich der Tennisplätze ein Bergahorn sowie zwischen südlicher Bebauung und geplanter Parkanlage (zum Krienicke Park) eine Birke.

Die genannten Bäume seien festzusetzen und zu erhalten. Der bisher privat genutzte Garten sei als Grünfläche festzusetzen und zu erhalten.

Auswertung / Abwägung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen; den Anregungen wird nicht gefolgt.

Insgesamt zehn der nach Baumschutzverordnung geschützten Laubbäume im Plangebiet werden durch die Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage in Ergänzung des Krienicke Parks planungsrechtlich gesichert. Neun weitere geschützte Bäume befinden sich im Mischgebiet, allerdings nur vier davon innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen. Welche dieser Bäume möglicherweise gefällt werden müssen, hängt von einer zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht feststehenden späteren Neubebauungskonzeption ab.

Die Festsetzung einer Erhaltungsbindung für einzelne Bäume kommt nicht in Betracht. Keiner der Bäume ist als Naturdenkmal eingestuft. Seitens des bezirklichen Naturschutz- und Grünflächenamtes besteht keine Forderung hinsichtlich des grundsätzlichen Erhalts bestimmter Bäume. Wichtige städtebauliche Gründe (z.B. besondere Raumprägung oder -einfassung) liegen ebenfalls nicht vor.

Bei der Fällung von nach der Berliner Baumschutzverordnung geschützten Bäumen sind deren Regelungen zu Ausgleich und Ersatz anzuwenden. Weitere Regelungen im Bebauungsplan sind nicht erforderlich.

Die Festsetzung der privat genutzten Freifläche als Grünfläche kommt ebenfalls nicht in Betracht, da dies einen erheblichen Eingriff in die eigentumsrechtlichen und wirtschaftlichen Belange des privaten Grundstückseigentümers zur Folge hätte. Die auch bislang schon zulässige bauliche Nutzung dieser Fläche wäre dann nicht mehr möglich.

Anders als bei der Festsetzung einer uferbegleitenden Parkanlage, welche übergeordnete Freiräume miteinander vernetzt (vgl. lfd. Nr. 1.2), besteht an der Festsetzung als Grünfläche hier kein herausragendes öffentliches Interesse, da eine derartige Grünfläche keinen unmittelbaren Bezug zu anderen öffentlichen Grünflächen hätte und keine Verbindungsfunktion wahrnähme.

 

Ergebnis:

Das Ergebnis der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan VIII-509 hat keine Auswirkungen auf den Inhalt des Bebauungsplans.

 

Das Bezirksamt Spandau hat am 13. November 2007 sowohl die Ergebnisse der Auswertungen als auch die Vorlage des Entwurfs der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans und des Entwurfs des Bebauungsplans als Bestandteil dieser Rechtsverordnung zur Vorlage an die BVV beschlossen.

Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 6. November 2007 das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zustimmend zur Kenntnis genommen.

Dieser BVV-Beschluss schließt Änderungen und Ergänzungen ein, die die Grundzüge der Planung nicht berühren.

 

 

B.            Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch (BauGB)

in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)

 

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

(Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches

(AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

 

Bezirksverwaltungsgesetz

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S. 2)

 

C.            Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

Einnahmen sind im Rahmen eines entwicklungsrechtlichen Bescheides aufgrund der durch die Entwicklungsmaßnahme bedingten Werterhöhung des als Mischgebiet festgesetzten Grundstücks zu erwarten.

Ausgaben sind mittel- bis längerfristig für Herstellung und Unterhaltung der uferbegleitenden öffentlichen Parkanlage sowie den dafür erforderlichen Flächenerwerb zu erwarten.

 

Berlin Spandau, den 22. November 2007

Das Bezirksamt Spandau von Berlin

 

 

Birkholz                                                                                                           Röding

Bezirksbürgermeister                                                                                    Bezirksstadtrat


 

 
 

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