Drucksache - 0612/XVIII  

 
 
Betreff: Das Geld liegt auf der Straße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:FDPBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:AntragVorlage - zur Kenntnisnahme -
   Beteiligt:BzBm Birkholz
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
26.09.2007 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
28.11.2007 
öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag v. 17.09.2007
Vorl.z.K. (SB) v. 19.11.2007

Das Bezirksamt wird beauftragt zu prüfen, in wie weit es möglich ist, auf dem Straßenpflaster der Spandauer Altstadt Werbefläc

 

Schlussbericht

 

Die Nutzung des öffentlichen Straßenlandes durch Werbung auf den Pflasterflächen der  Spandauer Altstadt stellt eine nicht erlaubnisfähige Straßenlandsondernutzung dar.

 

Gemäß 11 BerlStrG ist jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, eine Sondernutzung und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Diese Erlaubnis soll in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen.

 

Gegen die Vermarktung von öffentlichem Straßenland in der Altstadt Spandau als Werbefläche bestehen jedoch erhebliche städtebauliche und stadtgestalterische Gründe.

 

Die Gestaltung der Fußgängerzonen in der Altstadt beruht auf einem Gesamtkonzept, das in der Frühphase der Sanierung im Zusammenhang mit den Planungen für die bauliche Entwicklung des Sanierungsgebietes erarbeitet und nach Abstimmung mit den bezirklichen Gremien umgesetzt wurde. Ebenso wie bei den Vorgaben für die Hochbaumaßnahmen beruht dieses Konzept auf der Idee einer zurückhaltenden Gestaltung mit sparsamer Möblierung durch einheitliche Elemente. Zusätzlich sollten - um eine Belebung dieser Bereiche sicherzustellen - an bestimmten Standorten mobile Marktstände sowie Schankvorgärten bei anliegenden Gaststätten zugelassen werden.

 

Die anliegenden Gewerbetreibenden haben die Möglichkeit, mittels Warenausstellungen und/oder einer Stelltafel direkt vor Ihrem Geschäft auf sich aufmerksam zu machen. Diesbezüglich werden entsprechende Ausnahmegenehmigungen von der Straßenverkehrsbehörde erteilt. Werbemöglichkeiten für die Gewerbetreibenden sind somit ausreichend vorhanden und werden von diesen auch vermehrt genutzt.

 

Zusätzliche Werbeflächen würden hier zu keiner Aufwertung des Erscheinungsbildes der vor Jahren sanierten Altstadt führen.

 

Aus diesen Gründen ist auch das Aufstellen von weiteren Werbetafeln (z. B. Zirkuswerbetafeln, Wahlwerbung) im Bereich der Fußgängerzone "Altstadt Spandau" unzulässig.

 

Des Weiteren hat der Träger der Straßenbaulast die Straße in einem verkehrssichern Zustand zu halten. Insbesondere sind hier die Belange von Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen. Dieses ist bei festinstallierten Werbungen (z. B. bei Klebefolien) nicht zu gewährleisten.

 

Das Anliegen, vermehrt Einnahmen erzielen zu wollen, sollte nicht zu Lasten des städtebaulichen Erscheinungsbildes der Altstadt Spandau gehen.

 

 

Berlin-Spandau, den 19.11.2007

Das Bezirksamt

 

 

Birkholz                                                                                               Röding

Bezirksbürgermeister                                                                                    Bezirksstadtrat

 

Begründung:

 

 
 

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