Drucksache - 0550/XVIII  

 
 
Betreff: Weinanbau in Spandau
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:GALBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:AntragVorlage - zur Kenntnisnahme -
   Beteiligt:BzBm Birkholz
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
04.07.2007 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
26.09.2007 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag v. 25.06.2007

Das Bezirksamt wird beauftragt zu prüfen, inwieweit landwirtschaftliche Flächen im Bezirk mittelfristig wieder für den Anbau v

Das Bezirksamt hat geprüft, inwieweit landwirtschaftliche Flächen im Bezirk mittelfristig wieder für den Anbau von Wein genutzt werden können und Folgendes festgestellt:

 

Die auf EU-, Bundes- und z.T. auf Landesebene bestehenden rechtlichen Regelungen lassen Neuanpflanzungen von Weinreben zur Erzeugung von Wein nur sehr eingeschränkt zu.

 

Nach § 7, Abs. 1 Nr. 3 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) in der geltenden Fassung besteht auf Bundeslandebene grundsätzlich die Möglichkeit Genehmigungen für Neuanpflanzungen für Rebflächen zu erteilen, die zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. und für die Durchführung von wissenschaftlichen Weinbauversuchen bestimmt sind.

 

Nach dem auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes erlassenen § 3 der Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes vom 14. Mai 2002 in der geltenden Fassung darf nach dessen Absatz 1 Nummer 1 die Genehmigung nur für eine Neuanpflanzung erteilt werden, wenn das Grundstück für die Erzeugung von Qualitätswein b. A. geeignet ist. Nach

 

§ 4 der Weinverordnung ist ein Grundstück für die Erzeugung von Qualitätswein b. A. geeignet, wenn zu erwarten ist, dass auf dem Grundstück  in den in Anlage 1 der Weinverordnung aufgeführten bestimmten Anbaugebieten oder Bereichen die dort genannten Rebsorten (Vergleichssorten) bei herkömmlicher Anbaumethode im zehnjährigen Durchschnitt einen Weinmost ergeben, der die in Anlage 1 aufgeführten Mindestgehalte an natürlichem Alkohol (Mindestmostgewichte) erreicht.

 

In Anlage 1 zu § 4 der Weinverordnung ist Berlin jedoch nicht als geeignetes Gebiet „für die Erzeugung von Qualitätswein b. A.“ aufgeführt bzw. durch eine Landesverordnung i. S. des § 3 Abs. 4 einbezogen. Versuche können daher nach geltender Rechtslage hinsichtlich der Anbaueignungsprüfung von Rebflächen nicht durchgeführt werden und sind auch nicht genehmigungsfähig.

 

Nach § 6 der Weinverordnung müsste eine Rechtsverordnung über das Gesetzgebungsverfahren des Landes Berlin eingebracht werden, die die Einberufung eines Sachverständigenausschusses regelt, der wiederum die Eignung des Grundstückes für die Erzeugung von Qualitätswein b. A. entscheidet. Die Genehmigung wäre als Versuchsgenehmigung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Weingesetzes zu befristen.

 

Daraus ergibt sich, dass kein „Weinbauversuch“ i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Weingesetzes das Bestreben eines Winzers ist, durch regelmäßige Messung der Mostgewichte des auf seiner Parzelle erzeugten Weines die Weinbauwürdigkeit des Geländes aufzuzeigen. Eine mangels Weinbauwürdigkeit der Fläche versagte Neuanpflanzungsgenehmigung kann nicht auf dem Umweg einer Qualifizierung des Anbaus als „Weinbauversuch“ erreicht werden. Zudem ist weder ein solcher Versuch ein „wissenschaftlicher“ noch ist in solchen Fällen die Rebfläche zur Durchführung von (wissenschaftlichen) Weinbauversuchen bestimmt. Eine Ausnahmegenehmigung zur Neuanpflanzung für Versuchszwecke - Prüfung der Anbaueignung für einen Standort in Spandau – seitens der zuständigen Berliner Landwirtschaftsverwaltung, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, ist daher nicht zu erwarten.

 

Aufgrund der EU-weiten gemeinsamen Marktorganisation für Wein ist für die Bundesrepublik Deutschland die Genehmigung von Neuanpflanzungen in den Anbaugebieten kontingentiert. Für die jeweiligen Weinwirtschaftsjahre werden Verordnungen für die Genehmigung von Neuanpflanzungen auf Bundesebene ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Darin ist Berlin bisher nicht berücksichtigt. Auch die Kontingentierungswünsche der weinbautreibenden Bundesländer konnten bisher nur zum Teil berücksichtigt werden, so dass diese nicht bereit sind, Flächen für Neuanpflanzungskontingente abzugeben.

 

Um dennoch Wein kurzfristig und ohne zeitliche Begrenzung anzupflanzen, besteht nur die Möglichkeit, nach den Regelungen des § 3 der Weinbauverordnung in Verbindung mit dem § 7, Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes zu verfahren:

 

Danach ist die Neuanpflanzung nicht genehmigungspflichtig, wenn sie die 100 m² (1 Ar) nicht übersteigt. Sie ist jedoch anzeigepflichtig. Die weinbaulich genutzten Flächen dürfen auch nicht größer sein als 100 m² (1 Ar), wenn sie zusammen mit anderen Nutzungsberechtigten bepflanzt sind und weiterhin nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einer weinbergsmäßigen bepflanzten Fläche stehen. D.h. liegen mehrere Flächen vor, müssen diese Flächen bei mehreren Nutzungsberechtigten durch einen Wirtschaftsweg deutlich voneinander abgegrenzt sein. Das Produkt, das aus dieser Anlage erwächst, darf nur als Deutscher Tafelwein bezeichnet werden. Zur Anpflanzung können alle in der nationalen Liste geführten Rebsorten kommen. Bei der Produktion von Weinbrand darf dieser nicht als Weinbrand b. A. bezeichnet werden.

 

Der Anbau von Wein auf landwirtschaftlichen Flächen scheint aufgrund der Rechtssituation derzeit leider weder kurz- noch mittelfristig umsetzbar zu sein.

 

Berlin-Spandau, den             3. August 2007

Das Bezirksamt

 

 

Birkholz                                                                                                           Röding

Bezirksbürgermeister                                                                                                       Bezirksstadtrat

Begründung:

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Stadtbezirk Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Sitzungsteilnehmer/-in Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen