Drucksache - 0499/XVIII
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- Unterrichtung
vom Beschluss des Bezirksamtes vom 31. Mai 1994 über die Aufstellung des
Bebauungsplanes VIII-551, Vorlage zur Kenntnisnahme vom 22. August 1994 -
Drucksache Nr. 1632 / XIV. Wahlperiode - Die
Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß
§ 6 Abs. 3 AGBauGB und gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG
unter Vorlage der Begründung vom 13.4.2007 gemäß § 9 Abs. 8 des
Baugesetzbuchs zu dem Entwurf des Bebauungsplans VIII – 551 vom 12.6.1997 mit
dem Deckblatt 1 vom 07.05.1999 und den Deckblättern 2, 3 und 4 vom 24.02.2006
beschließen: I. Entwurf des Bebauungsplans VIII-551
II. Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des
Bebauungsplans VIII – 551 im Bezirk Spandau, Ortsteil
Hakenfelde Vom....................... 2007 Auf Grund
des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl.
I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des
Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999
(GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S.
692), wird verordnet: § 1 Der
Bebauungsplans VIII-551 vom 12.6.1997 mit dem Deckblatt 1 vom 07.05.1999 und
den Deckblättern 2, 3 und 4 vom 24.02.2006 für eine Teilfläche der Wasserstadt
Berlin-Oberhavel nördlich der Rauchstraße, östlich der Grundstücke Rauchstraße
42 A und 41, einschließlich eines Abschnittes des Maselakekanals und der Havel
im Bezirk Spandau, Ortsteil Hakenfelde, wird festgesetzt. § 2 Die
Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung
Bauen, Planen und Umweltschutz, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des
Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen,
Planen und Umweltschutz, Stadtplanungsamt und Bau- und Wohnungsaufsichtsamt,
kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf die
Vorschriften über 1.
die
Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2.
das
Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§
44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird
hingewiesen. § 4 (1) Wer die
Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1.
eine
beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2.
eine
nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3.
nach §
214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4.
eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den
Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4
innerhalb von 2 Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem
Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der
die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1
genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs.
1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die
Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser
Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft. Berlin, den
...................... 2007 Bezirksamt Spandau von Berlin A. Begründung Das
Bezirksamt hat am 31. Mai 1994 die Aufstellung des Bebauungsplanes VIII-551
gemeinsam mit 47 anderen Bebauungsplänen im Entwicklungsbereich Wasserstadt
Berlin-Oberhavel beschlossen Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung fand gemeinsam
mit 47 anderen Bebauungsplänen in der Zeit vom 17. bis 22. Juni und vom 24.
Juni bis 15. Juli 1994 statt. Eine eingeschränkte Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange erfolgte ebenfalls mit den 47 weiteren Bebauungsplänen in
der Zeit vom 27.06. bis 30.07.1994. Die Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange erfolgte vom 1. April bis 10. Mai 1996. Der Beschluss des Bezirksamtes
Spandau von Berlin zu dem Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange sowie zur Feststellung der Planreife wurde am 10. Dezember 1996
gefasst. Im Ergebnis der Auswertung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher
Belange wurde der Bebauungsplan-Entwurf geändert. Der
Beschluss des Bezirksamtes Spandau von Berlin zu den Ergebnissen der Betroffenenbeteiligung
(im Februar 1997) gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 BauGB, über die Planreife der
Wohngebiete WA 2 und WA 3 und die Änderungen gegenüber dem ersten
Beschluss zur Feststellung der Planreife wurde am 1. April 1997 gefasst. Erste Öffentliche
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB In der Zeit
vom 14.07. - 15.08.1997 fand die erste öffentliche Auslegung gemäß § 3
Abs. 2 BauGB statt. Die vorgebrachten Anregungen und Bedenken zum Entwurf des
Bebauungsplanes VIII-551 hatten keine Auswirkungen auf den Inhalt des
Bebauungsplanes. Die
Ergebnisse der öffentlichen Auslegung wurden dem Stadtentwicklungsausschuss am
7. Oktober 1997 vorgestellt und zustimmend zur Kenntnis genommen. Eine
erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde vom 28. Mai bis 16.
Juni 1999 durchgeführt. Der Bezirksamtsbeschluss zu den Ergebnissen der
erneuten Trägerbeteiligung und zur Feststellung der Planreife des
Blockheizkraftwerkes wurde am 13. Juli 1999 gefasst. Aufgrund
der Planungsziele sowie der Änderungen nach dieser erneuten Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange wurde eine zweite erneute Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange durchgeführt. Erneute
öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (1998) Die zweite
erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (eingeschränkt) fand in der
Zeit vom 27.2. bis 27.3.2006 statt. Parallel dazu fand auch die erneute
öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (1998) in der Zeit vom
27.2. bis 27.3.2006 statt. Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung informierten
sich zwei Bürger sowie Bau Tief D1, zwei Bürger gaben eine Stellungnahme ab. Im
Ergebnis der Auswertung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der
öffentlichen Auslegung ergaben sich keine Auswirkungen auf die Planung. 1 Bürger
1.1 Berücksichtigung
der Interessen der angrenzenden Gewerbebetriebe: Meine Mandanten sind von den
beabsichtigten Festsetzungen im Bebauungsplan VIII-551 in seiner Fassung vom
24. Februar 2006 unmittelbar betroffen. Unter anderem sieht der B-Plan eine
Reihe von Abweichungen gegenüber der bisherigen Rechtslage vor, die zwar nicht
direkt die Grundstücke meiner Mandanten betreffen, die aber durch die mögliche
heranrückende Wohnbebauung die gewerbliche Nutzung dieser Grundstücke
beeinträchtigen können. Ferner werden vertragliche Vereinbarungen zwischen den
ansässigen Firmen und der Wasserstadt GmbH zur Bewältigung einzelner Aspekte
dieses Konfliktes unterstellt, die jedoch tatsächlich weder verhandelt,
geschweige denn geschlossen wurden. (zu S. 8,
letzter Absatz/S. 9, oben): Der
Hinweis ist bekannt. Die
Belange der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes VIII-552 angrenzenden
Gewerbebetriebe wurden auch im Rahmen der Abwägung zum vorliegenden
Bebauungsplan berücksichtigt. Die ansässigen Gewerbebetriebe werden durch die
Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrer genehmigten Nutzung nicht
beeinträchtigt. (Siehe Stellungnahme unten) Zu den vertraglichen
Vereinbarungen wird im Einzelnen auf die Abwägung der Stellungnahmen 1.8 und
1.9 verwiesen. 1.2 Sicherung der
angrenzenden Gewerbebetriebe: Die ansässigen Firmen nehmen die Erklärungen des
Bezirksamtes, in den Bestand der im Umfeld des B-Plans VIII-551 liegenden
Gewerbebetriebe nicht einschreiten zu wollen zur Kenntnis. Um den Bestand der
Betriebe zu erhalten, ist es jedoch notwendig, dass die Lösung des Konfliktes
zwischen der gewerblichen Nutzung auf dem Gebiet des B-Plans VIII-552 und der
eventuell heranrückenden Wohnbebauung auf dem Gebiet des B-Plan VIII-552
Eingang in diese Pläne findet. Dabei sind der Bestand der angesiedelten
Gewerbebetriebe sowie deren zugesagte Expansionsmöglichkeiten zu sichern. Der
Hinweis wird bereits in beiden Planverfahren berücksichtigt. Der Bestand der ansässigen Firmen
ist durch die Festsetzungen des Bebauungsplans VIII-552 (Art und Maß der
Nutzung, Lärmschutzfestsetzungen, Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zur
Erschließung des Erbpachtgrundstückes der Fa. Hinke) gesichert. Die ausgeübte
Produktion wird nicht eingeschränkt. Die durch
die ansässigen Firmen verursachten Geräuschimmissionen wurden in verschiedenen
schalltechnischen Untersuchungen rechnerisch ermittelt und in einer aktuellen
Untersuchung messtechnisch erfasst. Die hierbei erzielten Ergebnisse zeigen,
dass die gewerblich verursachten Geräuschimmissionen in den Tagesstunden sowohl
an der bereits bestehenden Wohnbebauung Am Wasserbogen und der
Boca-Raton-Straße als auch an den Gebäuden der geplanten Mischnutzungen im
B-Plangebiet VIII-551 die jeweiligen Richtwerte der TA Lärm derzeitig und
zukünftig unterschreiten. (KSZ Ingenieurbüro, Ermittlung der zulässigen
Geräuschemissionen für gewerbliche Flächen im Gebiet Maselake-Nord, Berlin, 16.
Januar 2006, S. 18) Die
festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel (IFSP)
lassen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes VIII-552 Emissionen am Tage von
bis zu 55 dB (A)/m2 zu, die jedoch von den Gewerbebetrieben derzeit noch nicht
ausgeschöpft werden. Die IFSP berücksichtigen bereits alle betriebsbedingten
Geräusche, das heißt auch die Verladetätigkeiten. Im Rahmen der IFSP haben
beide Betriebe also noch Erweiterungsmöglichkeiten. Falls die in der
Vergangenheit geäußerten Erweiterungsabsichten der Fa. Hinke zur Produktion in
einem Zwei-Schicht-Betrieb wieder aufgenommen werden, bestehen aus schallschutztechnischer
Sicht keine Bedenken, dass die vorgegebenen IFSP überschritten werden. Im
Zusammenhang mit einer baulichen Erweiterung wurden bereits
Schallschutzmaßnahmen mit ausreichender Wirksamkeit in schalltechnischen
Untersuchungen zu den Planungen ermittelt (KSZ, a.a.O.). Nach derzeitigem Stand
und entsprechend gutachterlicher Aussagen kann auch die genehmigungsfähige
Betriebserweiterung innerhalb der festgesetzten IFSP abgedeckt werden. Es besteht
zwar die Möglichkeit, dass es gegenüber dem geltenden Planungsrecht
„beschränktes Arbeitsgebiet“ zu einer Einschränkung kommt. Diese Einschränkung
ist aber zumutbar (s. o.) und aus städtebaulichen Gründen für die Abwägung des
Nachbarbebauungsplanes VIII-551 erforderlich, weil die Festsetzung des benachbarten
Wohngebiets städtebaulich gewünscht ist. 1.3 Gliederung der
Mischgebiete: Es
ist festzuhalten, dass in dem Bereich MI 1 (östlich eines ansässigen Betriebes)
keine Baukörper ausgewiesen sind. Demgegenüber ist in dem Bereich MI 3 (östlich
eines ansässigen Betriebes) ein Baukörper (mit der Seitenlänge 16X16m)
eingezeichnet, der nur als Wohnhaus erkannt werden kann. Nach dem
Gebietscharakter eines Mischgebietes wäre ein Wohnhaus dort normalerweise
zulässig, jedoch gefährdet diese Nutzung den Ablauf des Betriebes aufgrund der
dortigen Lärmimmissionen. Zumindest wäre eine bereits angezeigte, für den
Fortbestand des Betriebes notwendige Erweiterung der betrieblichen
Einrichtungen nach Norden hin erschwert bzw. ausgeschlossen. Die Gefahr
der Wohnhausbebauung an der Grenze zu beiden Gewerbebetrieben besteht auch im
weiteren Verlauf der Grundstücksgrenze nach Süden hin. Daher wird angeregt, auf
den Teilflächen MI 1 und MI 3 entlang der Grundstücksgrenzen zu beiden
Betrieben einen Streifen von mindestens 15 m Breite auszuweisen, der
materiellrechtlich auf diesem Streifen nur eine gewerbliche Nutzung zulässt. Eine solche
Regelung ließe sich im Rahmen einer textlichen Festsetzung treffen, ohne dass
die Gesamtqualität des mit dem B-Plan VIII-551 umfassten Gebietes als
Mischgebiet in Frage gestellt würde. So wäre dem
bauplanrechtlichen Gebot der Konfliktbewältigung Rechnung getragen, mit der
Folge, dass auf diesem Streifen, der zwar grundsätzlich auch Wohnbebauung
zuließe, eine solche Nutzung im konkreten Fall unzulässig wäre. Der
Anregung wird nicht nachgekommen, um die Entwicklungspotentiale der Mischgebietsflächen, die
eine Angebotsplanung darstellen, nicht weiter einzuschränken. Zudem besteht aus
Gründen des Lärmschutzes kein Grund für eine solche Einschränkung der
Zulässigkeit von Wohnnutzungen in dem an die Gewerbebetriebe angrenzenden Teil
der Mischgebiete. Es wurde gutachterlich nachgewiesen, dass z. B. durch den
Austausch der Rückkühler (als Vorzugsvariante gegenüber dem Bau einer
Lärmschutzwand) im GE 3 im Plangebiet des VIII-552 die
Immissionsrichtwerte für Mischgebiete nachts in den MI 1 und MI 3 eingehalten
werden. Eine Gliederung des MI 3 ist deshalb nicht erforderlich. Im Weiteren
wird auf die Ausführungen zur Sicherung der Lärmschutzmaßnahme in der Abwägung
der Stellungnahme Nr. 1.5 verwiesen. 1.4 zu
Seite 11,unten/Seite 12, oben: Gegen den für das Plangebiet VIII-552 vorgeschlagenen IFSP
äußern beide Betriebe große Bedenken, da die unterhalb der nach TA-Lärm
zulässigen Grenzwerte, vorgeschlagenen Werte, die durch nichts veranlasst oder
gar geboten sind, den Bestand der gewerblichen Nutzung gefährden. Abwägung
entfällt. Das
Bedenken bezieht sich auf Festsetzungen des Bebauungsplans VIII-552 und ist
nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplans. Im Übrigen
stellt der IFSP Emissionswerte dar, die eine Einhaltung der Immissionswerte an
den Immissionsorten nach TA-Lärm gewährleisten. 1.5 Lärmschutzmaßnahmen
auf den Gewerbegrundstücken, zu Seite 12, dritter Absatz, letzte Zeile: Die Aussage,
dass Lärmschutzmaßnahmen durch die Wasserstadt GmbH nicht umgesetzt wurden, da
sie seitens der Gewerbetreibenden nicht für nötig erachtet wurden, ist eklatant
falsch und muss berichtigt werden. Seit Jahren
kämpfen sowohl beide Betriebe darum, dass die von der Wasserstadt zugesagten
Einhausungen realisiert werden, doch bislang vergebens. Daher wird auch an
dieser Stelle angeregt, durch textliche Festsetzungen die diesbezüglichen
Verpflichtungen der Wasserstadt GmbH festzustellen. Der
Anregung wird nicht gefolgt. Hier liegt ein Missverständnis vor, im benannten Abschnitt
wird dargestellt, dass die bestehenden Erweiterungsabsichten der Betriebe nicht
durch den IFSP eingeschränkt werden. Vor dem
Hintergrund der aktuell durchgeführten Messungen ergibt sich sowohl für den
Bestand als auch bei einer Erweiterung der Fa. Hinke aus
schallschutztechnischer Sicht kein Erfordernis für Schallschutzmaßnahmen auf
dem Grundstück (Überdachung der nördlich Freiflächen) und damit auch für eine
Regelung zur Kostenübernahme. Etwas
Anderes gilt für das Grundstück von Deventer durch den Konflikt, dass durch die
Rückkühler die Richtwerte nachts überschritten wurden. Die zu erwartenden
Konflikte mit der benachbarten Wohnbebauung sollen durch Schallschutzmaßnahmen
(Austausch der Rückkühler) bewältigt werden. Die Maßnahme wird über eine
Vereinbarung zwischen Wasserstadt GmbH und dem Gewerbebetrieb. gesichert, die
bis zur Festsetzung des Bebauungsplans abgeschlossen werden soll.Eine weitere
potenzielle Alternative wäre der Bau einer Lärmschutzwand, die dann im Bereich
des angrenzenden Bebauungsplans VIII-551 verwirklicht werden könnte. Unter
Berücksichtigung technischer Erfordernisse/Vorraussetzungen sowie einer
ungehinderten Betriebsfortführung stellt sich der Austausch der Rückkühler als
die geeigneteste Variante dar. Damit ist
dem Grundsatz der Konfliktbewältigung genüge getan, so dass es weiterer
Festsetzungen zur Art der Schallschutzmaßnahmen und zur Kostentragung für diese
Maßnahmen nicht bedarf. 1.6 zu Seite
14, letzter Absatz: Der
Feststellung, es würden keine Erweiterungsabsichten der beiden Betriebe
bestehen, ist zu widersprechen. Für den nördlichen Betrieb ist darauf
hinzuweisen, das betriebsbedingt die Zahl der Rückkühler zu erhöhen ist. Daher
gefährdet der vorgeschlagene IFSP den Bestand der Betriebe. Darüber hinaus
beabsichtigen sowohl beide Betriebe eine Erweiterung des bestehenden
Baukörpers, da eine Produktionserhöhung in den bestehenden Gebäudestrukturen
wirtschaftlich und technisch nicht möglich ist. Insbesondere
ist für den südlich ansässigen Betrieb festzuhalten, das beide Zufahrten zu dem
Grundstück, nämlich die Zufahrt Rauchstr., wie auch die Zufahrt Ashodstr,
benötigt werden. Daher dürfen auch aus diesem Grund die Richtwerte der TA Lärm
in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unterschritten werden. Der
Anregung wird nicht gefolgt. Durch den IFSP kommt es zu keinen Einschränkungen der
genehmigten Nutzung. Erweiterungsmöglichkeiten sind unter Einhaltung der IFSP
möglich, der Spielraum hierzu wird durch den festgesetzten IFSP gegeben. Die
Einschränkung des geltenden Planungsrechts durch Überplanung ist daher
zumutbar. Das Bedenken hinsichtlich der Grundstückszufahrten bezieht sich auf
Festsetzungen des Bebauungsplans VIII-552 und ist nicht Gegenstand des
vorliegenden Bebauungsplans. 1.7 zu Seite
25, vierter Absatz/Seite 30: Das Maß der baulichen Nutzung der MI 1 und MI 3,
insbesondere eine GFZ von 3,2 bzw. 2,2 steht im eklatanten Gegensatz zu der im
benachbarten Planungsgebiet VIII-552 vorgesehenen GFZ von 1,0. Daher sollte
eine Anhebung der GFZ im Baugebiet VIII-552 auf die von beiden Betrieben
gewünschten 1,5 und die Erhöhung der GRZ auf 0,8 kein Problem darstellen. Abwägung
entfällt. Die
Anregung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplans sondern des
Bebauungsplans VIII-552, im Rahmen dessen der Anregung auch nachgekommen
wurde. 1.8 Sicherung
der angrenzenden Gewerbebetriebe, zu Seite 43: Im Zusammenhang mit der Problematik der
Gemengelage durch die heranrückende Wohnbebauung und der bestehenden
gewerblichen Nutzung des Plangebietes VIII-552 teilen die Firmen die Auffassung
des Bezirksamtes, dass allein die heranrückende Wohnbebauung ursächlich für
Konflikte zwischen den verschiedenen Nutzungsarten ist. Es muss zweifelsfrei
feststehen, dass die ansässige rechtmäßige Gewerbenutzung in keiner Weise durch
Bebauung auf dem Gebiet des B-Plans VIII-551 auch nur potentiell eingeschränkt
werden darf. Darüber hinaus muss die Möglichkeit zur Erweiterung des Geschäftsbetriebs
der beiden Unternehmen gesichert werden. Da zum
Zeitpunkt der Begründung der Erbbaurechte zugunsten von beiden Betrieben die
angrenzenden Planungsgebiete ebenfalls als Gewerbegebiete ausgewiesen waren,
bestand keine Veranlassung, Restriktionen der gewerblichen Tätigkeit zu
befürchten (vgl. S.7, unten). Daher ist dieser Bestand besonders schutzwürdig. Der
Auffassung des Bezirksamtes, eine Optimierung des Bebauungsplans i.S. von § 50
BImSchG könne nicht mehr erfolgen, muss zum Teil widersprochen werden. Wie
bereits oben angezeigt, könnte durch die Ausweisung eines Streifens entlang der
Grundstücksgrenzen beider Betriebe, in dem keine Wohnnutzung erfolgen darf, ein
Konflikt bewältigt und der Bestand der Gewerbetreibenden gesichert werden. Die
vorgeschlagene Lösung des Bezirksamtes durch Ausweisung der betroffenen Gebiete
im Planungsgebiet VIII-551 als Mischgebiete, und daraus folgend eine
Konfliktlösung der verschiedenen Nutzungen durch § 16 BauNVO zu erreichen, um
dadurch den Bestand der Gewerbebetriebe zu schützen, erscheint meinen Mandanten
als unzureichend. Der
Hinweis ist bekannt. Es
wird auf die Abwägung der Stellungnahmen 1.2, 1.3, 1.4 und 1.6 verwiesen. 1.9 Vertragliche
Vereinbarungen Wasserstadt GmbH, zu Seite 44, zweiter Absatz: Die Aussage, eine Einhausung
der Rückkühler auf dem Gebiet GE 3 des B-Plans sei bereits beschlossen und
stehe kurz vor Baubeginn, entspricht nicht der Wahrheit. Es ist bis zum
jetzigen Zeitpunkt, sehr zum Bedauern meiner Mandanten, nicht zu einem
Vertragsabschluss über Lärmschutzmaßnahmen zwischen jeweils beiden Betrieben
und der Wasserstadt GmbH gekommen. Vielmehr weigert sich die Wasserstadt GmbH
seit Jahren, die versprochenen Maßnahmen vertraglich festzulegen bzw. zu
finanzieren oder in Abstimmung mit meinen Mandanten umzusetzen. Abwägung:
Die Rückkühler der
Fa. Deventer überschreiten die Werte der TA-Lärm bzw. die Orientierungswerte
der DIN 18005 an der Wohnbebauung „Am Wasserbogen“ nachts deutlich. Damit die
Werte eingehalten werden und für die rechtssichere Abwägung zum Bebauungsplan
VIII-551 sollen die Lärmimmissionen der Rückkühler durch Austausch soweit wie
erforderlich reduziert werden. Da es sich entwicklungsbedingt um eine
„heranrückende Wohnbebauung“ handelt, wird das Land Berlin die Kosten für die
notwendigen Lärmschutzmaßnahmen tragen. Zu möglichen Lärmschutzmaßnahmen an den
Rückkühlern laufen bereits seit Anfang Januar Verhandlungen zwischen der
Wasserstadt GmbH und der Firma Deventer. Im Zuge dieser Verhandlungen wurde
inzwischen einvernehmlich beschlossen, einen Austausch der alten durch neue
"leise" Rückkühler vorzunehmen. Auch hierzu lag der Fa. Deventer
bereits ein entsprechender Vertragsentwurf vor. Der Abschluss wird vor
Festsetzung des Bebauungsplans erfolgen. 1.10 Abwendungsvereinbarung, zu Seite 44, vierter Absatz/Seite
45, oben: Auch darüber hinaus besteht entgegen der Darstellungen des
Bezirksamts zwischen meinen Mandanten und der Wasserstadt keine
Abwendungsvereinbarung über Emissionen. Daher kann von einer Bewältigung des
Konfliktes zwischen den verschiedenen Nutzungen durch die beiden Bebauungspläne
VII-551 und VIII-552 nicht die Rede sein. Abwägung:
Bezüglich der
Abwendungsvereinbarung liegt ein Missverständnis vor, in der Begründung wurde
auf die Abwendungsvereinbarung zwischen der Wasserstadt und dem Eigentümer der
Grundstücke im Plangebiet des in Aufhebung befindlichen B-Plans VIII-556 Bezug
genommen, und die darin enthaltenen Maßnahmen zur Reduzierung der
Lärmemissionen beschrieben. 1.11 Festsetzung des IFSP Im
B-Plan VIII-552, zu
Seite 45, zweiter Absatz/Seite 46 letzter Absatz: Hier ist anzumerken, dass ein
IFSP bisher noch nicht festgesetzt wurde, sondern lediglich seitens des
Bezirksamtes Spandau vorgeschlagen wurde. Einer Festsetzung eines solchen IFSP
wurde bereits im Rahmen der Erwiderung zu dem B-Plan 552 vehement
widersprochen, da weder rechtlich noch tatsächlich eine Notwendigkeit für
entsprechende Festsetzungen besteht. Vielmehr muss die Bauplanung dem Anspruch
auf Bestandsschutz von beiden Betrieben Rechnung tragen. Daher ist die Planung
so anzulegen, dass entlang der Grundstücksgrenze der beiden Betriebe mit dem
Gebiet VIII-551 jeder Konflikt vermieden wird. Abwägung:
Das Verfahren zum
Bebauungsplan VIII-552 wird parallel zum VIII-551 durchgeführt, so dass beide
Bebauungspläne gleichzeitig in Kraft treten werden. Im Weiteren wird auf die
Abwägung der Stellungnahme Nr. 1.1 sowie zum Bebauungsplan VIII-552 verwiesen.
Konflikte werden im Rahmen der Abwägung zu beiden Bebauungsplänen bewältigt. 1.12 Nachbarschaft
Mischgebiete/Gewerbe:
Der Feststellung, es gäbe zwischen der im Mischgebiet geplanten Wohnnutzung und
dem angrenzenden Gewerbebetrieben keine ungelösten Konflikte mehr, kann wie die
vorherigen Ausführungen zeigen, nicht gefolgt werden. Es wird auf
die Abwägung zu den obigen Stellungnahmen verwiesen. 2. Bürger
Ohne DSL
und Geschäfte hat das Gebiet keine Zukunft. Die Bebauung von MI 1 und MI 2 wird
abgelehnt. Abwägung:
Der Ausschluss von
allgemein zulässigen Einzelhandelsbetrieben dient der Stärkung bereits
vorhandener Einzelhandelsbereiche. Wie bereits in der Begründung (Kap. 4.1.2.
Mischgebiet) zum Bebauungsplan aufgeführt, basiert der Ausschluss auf der
teilraumbezogenen Einzelhandelskonzeption des Bezirks Spandau für die
Wasserstadt Berlin-Oberhavel. Für den i. R. st. nördlichen Teilraum der
Wasserstadt Berlin-Oberhavel sollen, zum Teil an bestehende Nutzungen
anknüpfend, drei einzelhandelsrelevante Kernzonen planungsrechtlich entwickelt
und gesichert werden. In den festgesetzten Mischgebieten zulässig sind neben
Wohnnutzungen weiterhin Dienstleistungsnutzung, Schank- und Speiswirtschaften
sowie Betrieb des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe sowie Anlagen
für Verwaltungen. Dieses reichhaltige Angebot künftiger Nutzungen bietet einer
Vielzahl von Unternehmen die Möglichkeit, sich in dem Bereich des Plangebietes
anzusiedeln und mit ihrem Angebote das Gebiet zu beleben, was jedoch die
Festsetzung eines Mischgebietes voraussetzt. In Ergänzung zu den
einzelhandelsrelevante Kernzonen im - Carossa-Quartier - Nahversorgungsstandort
im Quartier Haveleck - Bereich
der Hugo-Cassirer-Straße ist ein im
Plangebiet, auch mit dem Ausschluss von Einzelhandelsnutzung, ein hohes
Entwicklungspotenzial an Aufwertungsmöglichkeiten vorhanden. 3. BLN,
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. 3.1 Wohnbebauung
Maselakekanal:
Leider sind hier am Maselakekanal bereits Tatsachen geschaffen worden. Hier
sind weder Uferbegrünung noch Grünverbindung noch Uferwanderweg möglich, da die
Gebäude der WA bis an den Rand des Kanals gebaut wurden. Der
Anregung wird nicht gefolgt. Die Uferbebauung Am Wasserbogen ist entsprechend der
Leitidee "Wohnen und Arbeiten am Wasser" ein wichtiger Teil des der
Gebietsentwicklung zugrunde liegenden städtebaulichen Konzeptes und trägt
entscheidend zur Identitätsprägung des neuen Quartiers bei. Der direkte
Uferzugang ist zwar im Plangebiet durch das Wohngebäude partiell unterbrochen,
der öffentliche Ufergrünzug entlang der Havel/Maselakekanal jedoch nicht
unterbrochen. Durch die Festsetzung der öffentlichen Grünflächen und eines
öffentlichen Wegerechts innerhalb der privaten Wohnfreiflächen ist im
Plangebiet die Verbindung der öffentlichen Uferbereiche entlang der Havel mit
dem Ufergrünzug am Maselake gesichert. 3.2 Bebauung
Mischgebiete MI 1 und MI 2: Noch nicht erfolgt ist die Bebauung der Mischgebiete MI 1 und MI 2
entlang der Rauchstraße, an der wir die unnötige Ausdehnung bemängeln - sowohl
die Ausdehnung der bebaubaren Grundfläche als auch die der Höhe von 7 Etagen.
Zurzeit eröffnet sich hier noch eine eingeengte Sichtachse auf die Havel und
Havelumgebung. Die geplante Bebauung zerstört dieses Landschaftsbild. Die BLN
schlägt vor, die Baugrenzen nach Norden an die Asnieresstraße als 5-geschossige
Reihenbebauung zu verschieben und die Freiflächen zu begrünen. Dies würde
darüber hinaus eine notwendige klimatische Entlastung dieses Bereiches
bedeuten. Der
Anregung wird nicht gefolgt. Die geplante Bebauung der Mischgebiete MI 1 und MI 2
entspricht für den Teil des Quartiers einem abgestimmten städtebaulichen
Konzept. Die Entwicklung einer kompakten Mischnutzung beidseitig der
Rauchstraße (südlich der Rauchstraße durch die B-Pläne VIII-550 und VIII-563b
gesichert) trägt entscheidend zur Aufwertung des Bereichs bei. Die künftige
Bebauung des MI 1 und MI 2 wird zudem das im Plangebiet bereits bestehende
Wohngebiet WA zur Rauchstraße hin abschirmen (Lärm), und somit zur Erhöhung der
Wohnqualität im WA beitragen. 3.3 Festsetzung
7 Geschosse: Die
BLN widerspricht der Behauptung, dass durch die im B-Plan festzusetzende 7
Geschosse im Gegensatz zu den zulässigen 5 Geschossen keine nachhaltigen
oder erheblichen Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild zu
erwarten sind. Es wird vorgeschlagen, die jetzige Situation ab ca. Rauchstraße
Nr. 42 Richtung Wasserbrücke zu betrachten und sich dann die bis an die Straße
reichenden 7-geschossigen Blöcke vorzustellen: Natürlich stellt die geplante
Bebauung von MI 1und MI 2 einen Eingriff in Klima/ Luftaustausch/
Windverhältnisse und v.a. in das offene Landschaftsbild dar. Die Einschätzung
einer besonders guten Einfügung in das bestehende Landschaftsbild durch das 7.
Geschoss ist töricht. Gerade in
der Wasserstadt, im schon fertig gestellten Bereich südlich der Rauchstraße,
zeigen sich doch bereits die Probleme von zu dichter und zu hoher Bebauung ohne
ansprechendes, d.h. auch ausreichend großes, gut ausgestattetes und begrüntes
Wohnumfeld, indem dieses Gebiet einen neuen sozialen Brennpunkt darstellt und
der Spandauer Sozialabteilung zusätzliche Probleme und Kosten verursacht. Der
Landschaftsraum der Havel hat es an dieser Stelle nicht nötig, durch eine
städtebauliche "Raumkante" erlebbar gemacht zu werden. Er ist
wesentlich erlebbarer, wenn er frei von Kantenbebauung ist. Innerhalb
weniger Wochen ist dies erneut die öffentliche Auslegung einer
Bebauungsplanung, bei der Uferstreifen des Maselakekanals betroffen sind - in
diesem Fall extrem, da die Bebauung direkt bis an den Kanal heranreicht. Die
Bebauung am Wasserbogen ist identitätsprägend, was bei späterer Bebauung von
MI 1 und MI 2 davor jedoch wieder aufgehoben, d.h. nicht mehr erkennbar
sein wird. Eine vom Kanalufer zurückgesetzte bogenförmige Bebauung hätte
ausgereicht. Auch in diesem Fall wird bemängelt, dass die Planung keinerlei
Bezug zu einem notwendigen Uferschutzstreifen nimmt. Dem "landschaftlich
markanten Mündungsbereich des Maselakekanals in der Havel" setzt diese
bogenförmige Bebauung einen Riegel vor, d.h. diese "besondere
Situation" ist erst erkennbar, wenn man sich bereits am Ufer bzw. an der
Brücke befindet. Als
Verbindungsbiotope sind uferbegleitende Vegetations- und Freiflächen entlang
der gesamten Oberhavel und ihrer Nebengewässer von gesamtstädtischer Bedeutung
und damit bei aller Notwendigkeit einer wirtschaftlichen Nutzung des Ortes
höherrangig zu werten, zumal sie zusätzlich eine außerordentliche Relevanz für
regionale wie überregionale Erholungsnutzungen haben. Der Anregung
wird nicht gefolgt. Zur
Beurteilung, ob ein naturschutzrechtlicher Eingriff vorliegt, ist nicht der
Istzustand im Gebiet maßgebend, sondern das derzeit geltende Planungsrecht. Die im
Bebauungsplan festzusetzenden 7 Geschosse und die sich daraus ergebende
Geschosszahl GF (im WA) und GFZ (MI) übersteigen die bisher gemäß BNP i.V. mit
der BO Bln 58 zulässigen 5 Geschosse mit der entsprechenden GFZ von 1,5.
Diese Überschreitung der Gebäudehöhe sowie der Geschossfläche bewirken jedoch
keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes oder
des Landschaftsbildes im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG. Aufgrund der
Gebäudestrukturen in direkter Nachbarschaft zur Havel (wichtige Frischluftbahn)
sind keine nachteiligen Auswirkungen auf den Luftaustausch zu erwarten. Durch
die Begrünung von Flachdächern und Tiefgaragen entstehen zudem zusätzliche,
bioklimatisch wirksame Freiflächen, die dem durch Bebauung und Versieglung
entstehenden, nachteiligen Aufwärmeffekt entgegenwirken. Negative Auswirkungen
auf das Schutzgut Klima sind also nicht zu erwarten. Auch im Hinblick auf das
Schutzgut Landschaftsbild stellt die um zwei Geschosse höhere Bebauung keinen
Eingriff dar. Mit der markanten und identitätsprägenden Bebauung Am Wasserbogen
wird zum einen der besonderen städtebaulichen Situation am landschaftlich
markanten Mündungsbereich des Maselakekanals in die Havel in angemessener Form
Rechnung getragen. Zum anderen stellt die Bebauung eine wichtige städtebauliche
Raumkante zum offenen Landschaftsraum der Havel dar, die aufgrund ihrer
Fernwirkung wesentlich zur Gliederung der erlebbaren Stadtlandschaft beiträgt.
Mit der Ausbildung des letzten Geschosses als Staffelgeschoss fügt sich die
Bebauung besonders gut in die Umgebung ein. Somit liegt auch hinsichtlich der
Anzahl der Geschosse und der sich daraus ergebenden GFZ kein planbedingter
Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 1 a BauGB vor, der Ausgleich,
Ersatz oder Minderung im Sinne der Vorschriften des § 21
Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich machen würde. 3.4 Berücksichtigung
der Entwicklungsziele des Landschaftsprogramms: Zu bemängeln ist jedoch in diesem
Zusammenhang die fehlende Berücksichtigung der Aussagen des
Landschaftsprogramms durch sämtliche hier vorliegende Planungen: - Es ist notwendig, zur Verbesserung der Erholungsmöglichkeiten des Grünverbindungsnetzes auszubauen. - Grundsätzlich sollen Grünzüge mindestens 30-40 m, besser 200 bis 300 m breit sein. - Die noch zu erhaltenen, naturgeprägten Landschaftselement dieser Niederungsbereiche sind zu schützen und zu erweitern… - Entlang der Gewässer sind als Verbindungselemente durchgehende Grün- und Freiflächen zu schaffen und standortgemäß zu bepflanzen. -
Bei allen Planungen und größeren Umstrukturierungen ist
der naturräumliche Zusammenhang zu berücksichtigen und die besondere Prägung
durch standortgemäße Pflanzungen zu betonen. - Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft, - Erhalt gut ausgebildeter Ökosysteme, Verbesserung weniger gut ausgebildeter, erst in zweiter Linie Neuschaffung, - Im Außenbereich Schutz und Entwicklung von naturnahen Lebensgemeinschaften, - Speziell im landschaftlich geprägten Außenbereich: Entwicklung großräumiger Lebensraumbeziehungen, - Vorrangig: Extremstandorte vor Veränderung und Überbauung bewahren, - Besondere Bedeutung des Biotopverbunds: Ermöglichen, dass Arten einwandern können, am besten durch lineare, nicht unterbrochene Biotope, - Große zusammenhängende Freiräume können nicht durch kleine, isolierte Freiräume ersetzt werden Dieser
Hinweis ist nicht richtig, die in den Entwicklungszielen des Landschaftsprogramms dargestellten
Belange von Natur und Landschaft wurden im Rahmen der Planungsziele des
Bebauungsplans in angemessener Weise berücksichtigt. Eine vollständige
Umsetzung aller Entwicklungsziele war nicht mit den städtebaulichen
Entwicklungszielen der Wasserstadt vereinbar, denen im Rahmen der Abwägung der
Vorrang gegeben wurde. 3.5 Arten- und Biotopschutz: Biber und Fischotter: Lt. Begründung sind keine
geschützten Biotope bzw. streng geschützte Arten und ihre Lebensstätten im
Untersuchungsgebiet bekannt. Dies ist nicht ausreichend! Die gesamte Oberhavel
ist bekanntermaßen Lebensraum der Arten Biber und Fischotter. Es gibt keinen
Grund, warum diese Tiere nicht in den Maselakekanal einbiegen sollten. Beide
Arten benötigen naturnahe Land-Wasserübergänge in ausreichendem Abstand und in
ausreichender Zahl. Ein derartiger geeigneter Land-Wasserübergang oder Ersatz
mit entsprechenden begleitenden Vegetationsstrukturen ist auch hier am
Maselakekanal zu schaffen und zu erhalten. Sowohl Biber als auch Fischotter
sind Arten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie und damit streng zu
schützende Arten von gemeinschaftlichem Interesse, d.h. es darf zu keiner
Beeinträchtigung der Arten und ihrer Lebensräume kommen (Richtlinie 92/43/EWG). Insbesondere
auch im Zusammenhang mit der Genehmigung der Anlage von Stegen an Gewässern
weist die BLN gem. § 39 a Abs. 1 Nr. 8 NatSchG Bln darauf hin, dass nach
geltendem Rechtsanspruch hierbei immer ein nicht ausgleichbarer Eingriff in
Natur und Landschaft vorauszusetzen ist, dessen Ausgleich/ Ersatz erst im Laufe
des Verfahrens, d.h. unter Beteiligung der Naturschutzverbände, zu prüfen ist. Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen, bei dem Uferbereich im Geltungsbereich handelt es sich
aufgrund ehemals bestehenden gewerblichen Nutzung sowie der heutigen Nutzung
des Gebietes mit der an der direkten Uferkante errichteten Wohnbebauung, der
Kaikante sowie der intensiven Grünflächennutzung nicht um einen potentiellen
Lebensraum von Bibern und Fischottern. 3.6 Die Wasserstadt beplant bzw. hat
bereits viele Flächen der Oberhavel und ihrer Nebengewässer/Kanäle beplant. Die
o.g. B-Planentwürfe sowie weitere beziehen sich stückchenweise ohne erkennbaren
ökologisch sinnvollen Zusammenhang und ohne Berücksichtigung des Bestandes auf
entsprechende Uferbereiche (und Wasserflächen). Deshalb
bittet die BLN um einen Vorstellungstermin des Uferkonzeptes, das diesen
Planungen zugrunde liegt. Das Ziel dabei ist, zum einen dieses nicht bekannte
Konzept kennen zu lernen und zu erfahren, für welche Baulichkeiten die
Beteiligung der BLN zu erwarten ist. Zum anderen soll das Konzept auf
Berücksichtigung ökologisch wertvoller Lebensräume und streng geschützter Arten
hinterfragt werden, um ggf. noch einige sinnvolle Änderungen vornehmen zu
können (z.B. Sinnvolle Schutzmaßnahmen
des Lebensraum der FFH-Arten Biber und Fischotter und von wertvollem
Erlenbruchwald-/Auwaldrelikten). Der Hinweis
wir zur Kenntnis genommen und entsprechend weitergeleitet. 4. BA
Spandau, Bau 4 Tief D1 4.1 Vorhaltetrasse
Straßenbahn in der Rauchstraße: Verweis auf die Stellungnahme von Bau 4 Tief SV/D, Pkt. 5.
("Die Rauchstraße ist, entsprechend Abstimmung mit der Senatsverwaltung
(3.2004) mit ihrer heutigen Breite von 22,0 m endgültig hergestellt. Eine
Vorhaltetrasse für eine Straßenbahn ist in ihrem Ausbauzustand als solches
nicht mehr vorgesehen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit würde eine mögliche
Trassierung einer Straßenbahnführung innerhalb des bestehenden Fahrstreifens
abgelehnt. Eine Trasse in einem gesonderten Gleisbett, wäre nur nördlich neben
der vorhandenen Fahrbahn bzw. Nebenanlage möglich." Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen einer möglichen
Straßenbahntrasse innerhalb der Rauchstraße nicht entgegen, da die Rauchstraße
nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt. 4.2 Eckabschrägung:
Bocca-Raton-Straße/Ashdodstraße/Asnieresstraße, jeweils die Abschrägung 3,0/3,0
berücksichtigen Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Ausweisung der öffentlichen Straßenverkehrsflächen
entspricht den bisherigen Festsetzungen. Die Straßenverkehrsflächen sind
bereits hergestellt. 4.3 Fläche
C/Iznikstraße:
Iznikstraße, ohne Baulastenfläche (vgl. Maselakezentrum - B-Plan 545 b) Der
Anregung wird nicht gefolgt. Bei der Iznikstraße handelt es sich um bereits öffentlich
gewidmete Verkehrsflächen, die vom Tiefbauamt übernommen wurden. Die Flächen C
sollen zusammen mit der Iznikstraße eine Anbindung an das Quartier Havelspitze
(unter der Rauchstraße hindurch) darstellen. Sie sind aber auch zur Vermeidung
von privat abgegrenzten Vorgartenflächen festgesetzt. Durch diese Flächen wird
die fußläufige Verbindung zum B-Planentwurf VIII-550 südlich der Rauchstraße
geschaffen, in welchem sich ein entsprechender Anschluss findet. 4.4 Eckabschrägung: Abschrägung
Rauchstraße/Asnieresstraße Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Siehe Abwägung Nr. 4.2 Zweite
Öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB Aufgrund
der Überleitung des Verfahrens gemäß § 244 Abs. 1 BauGB wurden eine
Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB und ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB
erforderlich. Dies machte eine weitere erneute Beteiligung der Öffentlichkeit
sowie der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB mit Umweltbericht erforderlich. Die zweite
öffentliche Auslegung fand während des Auslegungszeitraums vom 17.07. bis
16.08.2006 statt. Es informierten sich 2 Bürger sowie ein Vertreter der
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz (BLN). Ein Bürger (rechtlicher
Vertreter der angrenzenden Gewerbebetriebe) sowie die BLN haben eine
schriftliche Stellungnahme eingereicht. Das Ergebnis der Abwägung zu den
Stellungnahmen wird nachfolgend tabellarisch aufgeführt: 1 Bürger 1.1: Es wird sich für die Berücksichtigung
einer Reihe von Anregungen aus dem Schreiben vom 27.2. und 16.3.2006 sowie der
gemeinsamen Besprechung vom 4.4.2006 bedankt. Ungeachtet
dessen finden sich in den neu gefassten Entwürfen auch weiterhin Textstellen,
denen auch in den vorangegangen Stellungnahmen widersprochen wurde bzw. die
mehrdeutig oder missverständlich sind. Insoweit
werden erneut Einwendungen erhoben bzw. Klarstellungen angeregt. Die
Einwendungen und Anregungen beziehen sich sinngemäß auf beide her in Bezug zu
nehmende Bebauungspläne. Abwägung
entfällt. 1.2 Störungen
des MI im VIII-551 durch Gewerbliche Nutzung im VIII-552 Zu Recht
wird in beiden Bebauungsplänen darauf hingewiesen, dass der bestand der beiden
Gewerbebetriebe (im VIII-552) zu schützen ist und in Folge dessen ein
möglicherweise drohender Konflikt zwischen der gewerblichen Nutzung auf dem
Gebiet des B-Plans VIII-551 zu vermieden werden muss. Zur Bestandssicherung der
beiden erwähnten Gewerbebetrieb gehört auch die ihnen zugesagte
Expansionsmöglichkeit. Aus diesem
Grund wird mit Blick auf den B-Plan VIII-551 noch einmal angeregt, auf den
Teilflächen MI 1 und MI 3 entlang der Grundstücksgrenzen zu den
Gewerbebetrieben im VIII-552 einen Streifen von 15 m Breite auszuweisen, der
materiellrechtlich auf diesem Streifen nur eine gewerbliche Nutzung zulässt.
Nur so lässt sich langfristig dem bauplanungsrechtlichen Gebot der
Konfliktvermeidung Rechnung, mit der Folge, dass auf diesem Streifen, der zwar
nach derzeitiger Planung grundsätzlich auch Wohnbebauung zuließe, eine solche
Nutzung im konkreten Fall unzulässig wäre. Der
Anregung zur Gliederung der Mischgebiete MI 1 und MI 3 wird nicht nachgekommen, um die Entwicklungspotentiale der
Mischgebietsflächen, die eine Angebotsplanung darstellen, nicht weiter
einzuschränken. Zudem besteht aus Gründen des Lärmschutzes kein Grund für eine
solche Einschränkung der Zulässigkeit von Wohnnutzungen in dem an die
Gewerbebetriebe angrenzenden Teil der Mischgebiete. Die durch
die ansässigen Firmen verursachten Geräuschimmissionen wurden in verschiedenen
schalltechnischen Untersuchungen rechnerisch ermittelt und messtechnisch
erfasst. Die Ergebnisse zeigten, dass die gewerblich verursachten
Geräuschimmissionen in den Tagesstunden sowohl an der bereits bestehenden
Wohnbebauung Am Wasserbogen und der Boca-Raton-Straße als auch an den geplanten
Gebäuden in den Mischgebieten im B-Plangebiet VIII-551 die jeweiligen
Richtwerte der TA Lärm derzeitig und künftig unterschreiten. (KSZ
Ingenieurbüro, Ermittlung der zulässigen Geräuschemissionen für gewerbliche
Flächen im Gebiet Maselake-Nord, Berlin, 16. Januar 2006, S. 18) Es bestehen
sogar noch Potentiale im Lärmkontingent gegenüber dem Bestand und der Planung.
Unter der Voraussetzung, dass die Lärmquelle „Rückkühler der Fa. Deventer“
finanziert vom Land Berlin eingehaust werden, können auch die Werte der TA-Lärm
nachts bei weitem eingehalten werden. Eine Einschränkung der Nutzung der
angrenzenden MI-Flächen im B-Plan VIII-551 ist somit nicht erforderlich Die
vorhandenen Rückkühler überschreiten die Werte der TA-Lärm bzw. die
Orientierungswerte der DIN 18005 an der Wohnbebauung „Am Wasserbogen“ nachts
deutlich. Damit die Werte eingehalten werden und für die rechtssichere Abwägung
zum Bebauungsplan VIII-551 wurde die Lärmimmissionen der Rückkühler durch
Austausch soweit wie erforderlich reduziert. Die Kosten für die notwendigen
Lärmschutzmaßnahmen trägt das Land Berlin. Der Vertrag, der die Durchführung
des Rückkühleraustauschs und die Finanzierung durch das Land Berlin sichert,
ist geschlossen. 2 BLN,
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. 2.1 Wohnbebauung
Am Wasserbogen Für den
vorliegenden Geltungsbereich ist es nach wie vor mehr als bedauerlich, dass am
südlichen Rand des Mündungsbogens des Maselakekanals in die Havel bereits ein 7-stöckiger
Gebäuderiegel errichtet wurde. Hierfür erfolgte voreilig eine Genehmigung ohne
Abstimmung und ohne Berücksichtigung übergeordneter Belange. Dementsprechend
fallen die Begründungen dieser Planung im Nachhinein aus. Der
Anregung wird nicht gefolgt: Die Errichtung der siebengeschossigen Wohnbebauung Am
Wasserbogen erfolgte auf der Grundlage der Rahmenplanung der Wasserstadt
Oberhavel. Dieses abgestimmte und vom Senat beschlossene städtebauliche Konzept
wird durch entsprechende Bebauungsplanverfahren umgesetzt. Die
Genehmigung der Wohnbebauung erfolgte nach § 33 Abs. 2 BauGB im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens VIII-551, in dem auch die Auswirkungen der geplanten
Baudichte auf das Klima und das Landschaftsbild in der Abwägung berücksichtigt
wurden. Durch ausgleichende Festsetzung von Grünflächen und der zwingenden
Begrünung der Dächer und Tiefgaragen sind keine negativen Auswirkungen zu
erwarten. (S. auch Abwägungen der folgenden Stellungnahme 2.2 und 2.3.) 2.2 Umsetzung
übergeordneter Planungsziele / Beurteilungsgrundlage für naturschutzrechtliche
Eingriffe Sowohl
LaPro als auch FNP als übergeordnete, vom Abgeordnetenhaus von Berlin
verabschiedete gesamtstädtische Planungsinstrumente sehen entlang der Ufer des
Maselakekanals Grünstreifen vor. Die konkreten Planungsziele wurden bereits in
unserem Schreiben vom 16.03. und 27.03.2006 aufgelistet und finden sich im
Kapitel Umweltbericht. Der alleinige Bezug auf auch hier geltendes Baurecht von
1960 und 1979, durch das eine 100%-ige Versiegelung möglich war, ist zu
einseitig und kurzsichtig. Dies zu toppen ist nicht schwer, aber und noch lange
keine Verbesserung für Naturhaushalt, Biotope, Arten und Landschaftsbild!
Unabhängig von Eingriffsberechnungen sind Darstellungen und Ziele der
übergeordneten, gesamtstädtisch geltenden LaPro und FNP umzusetzen. Der
Anregung wird nicht gefolgt: Die übergeordneten Planungen wurden entsprechend den
bestehenden Planungszielen beachtet. Die Planungsziele werden durch den mit
SenStadt abgestimmten und beschlossenen, städtebaulichen Rahmenplan der
Wasserstadt begründet. Diese Planung sah vor der Umsteuerung vor, das Quartier
Maselake Nord zu einem attraktiven Wohn- und Dienstleistungsstandort zu
entwickeln. Die Uferbebauung Am Wasserbogen stellte hierbei einen wichtigen
Bestandteil dar und wurde bereits frühzeitig realisiert. Zugunsten dieser
markanten und identitätsprägenden Bebauung entlang der Uferkante im
Mündungsbereich des Maselakekanals wurde bewusst punktuell auf die Realisierung
des Ufergrünzuges verzichtet. Den
Handlungsspielraum gibt hierfür die AV_FNP vor, gemäß deren Bestimmungen die genaue Führung von übergeordneten
Grünzügen aus der örtlichen Situation zu entwickeln ist, entscheidend ist
hierbei die Umsetzung des Planungsgrundsatzes, eine funktionsfähige öffentlich
zugängliche Verbindung herzustellen. Diesem Grundsatz wurde in der vorliegenden
Planung entsprochen und eine alternative Führung des übergeordneten Grünzuges
im Plangebiet durch öffentliche Grünflächen und Wegerechte gewährleistet. Die
Entwickelbarkeit des Bebauungsplans aus dem FNP gemäß § 1 Abs. 2 BauGB ist
damit gegeben. Die
Beurteilungsgrundlage des naturschutzrechtlichen Eingriffs ist das derzeit
geltende Planungsrecht, in diesem Fall ist das Baunutzungsplan 1959/60 i.V. mit
der BO Bln 1958 sowie dem Bebauungsplanes VIII-A von 1971.Gemäß § 1a
Abs. 3 Satz 5 BauGB ist zur Eingriffsbeurteilung allein das aktuell gültige
Planungsrecht maßgebend. Eine Beurteilung der Sinnhaftigkeit dieses vom
Gesetzgeber vorgegebenen Verfahrens im Hinblick auf die Belange von Natur und
Landschaft ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. 2.3 Auswirkungen
auf Klima und Landschaftsbild durch Überschreitung der Gebäudehöhe Allerdings
sind hier nach diesem geltenden Baurecht nur 5 und nicht 7 Geschosse zulässig.
Die Begründung der 7 Geschosse ist sehr starr. Dass dies keinen Eingriff in das
Landschaftsbild bedeutet, ist lediglich eine unbegründete nicht
nachvollziehbare Behauptung. Ebenso, dass dies keine klimatischen Auswirkungen
hat. Eine derart hohe und dichte Bebauung dieser Fläche bis an den Straßenrand
mit gleichartigen Bauten auf der gegenüberliegenden Straßenseite bewirkt
zumindest eine Windschleuse. Ebenso wie auf der noch nicht bebauten Fläche auf
der anderen Seite kann dem nur ein Zurücksetzen der Baukörper (MI 1 und MI 2)
und Verringerung der Gebäudehöhen entgegenwirken. Bereits in
unserer Stellungnahme vom 27.03.06 haben wir Ihnen empfohlen, diese Aussagen
vor Ort zu überprüfen, z.B. durch Betrachtung der jetzigen Situation ab ca.
Rauchstraße Nr. 42 Richtung Wasserstadtbrücke. Selbst jetzt ist der
Maselakebogen nicht erlebbar. Nur Ortskenner wissen, dass sich hinter dem
Gebäuderiegel der Maselakekanal befindet. Unter Vorstellung der 7-stöckigen
Bebauung bis an den Straßenrand davor und auf der anderen Straßenseite
erschließt sich niemanden ein offenes Landschaftsbild, ganz zu schweigen von
der Wirkung als Schleuse für Klima/ Luftaustausch/ Windverhältnisse. Es ist
nicht wichtig, für die Erlebbarkeit des offenen Landschaftsraums der Havel hier
eine städtebauliche Raumkante zu schaffen, die vorher auch noch nie hier war!
Der Landschaftsraum war trotzdem erlebbar. Spandau ist ein Außenbezirk und
dieses Gebiet liegt am Rande dieses Außenbezirkes! Dass diese Raumkante "…
aufgrund ihrer Fernwirkung wesentlich zur Gliederung der erlebbaren
Stadtlandschaft beiträgt" (S.22) ist ebenso inhaltsloses Geschwätz. Durch
derartige Planungen wird es nicht gelingen, hier eine hohe Lebensqualität für
Bewohner und Erholungssuchende zu erzielen unter Vermeidung der Nachteile
anderer verdichteter Bauformen. Auch dieses sind nur Worthülsen. Die negativen
Wirkungen derartiger Planungen zeigen sich bereits im inzwischen brisanten
Sozialgefüge der derzeitigen Bewohner der nahe gelegenen fertigen Teile der Wasserstadt. Hier, an
der Mündung des Kanals in die Havel, sind aufgrund der geschaffenen Tatsachen
leider tatsächlich keine Alternativen mehr möglich. Für die geplante 7-stöckige
Bebauung MI 3 am Kanal und u.a. MI 1 und MI 2 entlang der Rauchstraße gilt dies
nicht! Letztere verkleinert sowohl die Frischluftschneise von der Havel in den
Goltzstraßenbereich, und bildet mit der gegenüber geplanten gleichartigen
Bebauung bis an den Straßenrand jegliche weitere Erlebbarkeit des sich
öffnenden Blick auf die Wasserflächen. Auch die in der Begründung so hoch
gepriesene Erlebbarkeit des Maselakebogens - zumindest des Gebäudebogens davor
- ist damit richtig. Eine mögliche Alternative wurde von uns bereits in unserem
Schreiben vom 27.03. ausführlich dargestellt (breiter, unbebauter Streifen an
der Goltzstraße, maximal 5 Geschosse, Staffelung nach Norden). Der
Anregung wird nicht gefolgt: Die Überschreitung der Gebäudehöhe sowie der Geschossfläche
bewirken keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Luftaustausches,
des Lokalklimas oder der Windverhältnisse. Aufgrund
der durch Straßen und Grünflächen gegliederten Gebäudestrukturen sind in
direkter Nachbarschaft zur Havel als wichtige Frischluftbahn ausreichend
Durchlässe vorhanden, so dass keine nachteiligen Auswirkungen auf den Luftaustausch
zu erwarten sind. Durch die Begrünung von Flachdächern und Tiefgaragen
entstehen zudem zusätzlich zu den angelegten privaten und öffentlichen
Grünflächen, bioklimatisch wirksame Freiflächen, die dem durch Bebauung und
Versieglung entstehenden, nachteiligen Aufwärmeffekt entgegenwirken. Negative
Auswirkungen auf das Lokalklima sind also nicht zu erwarten. Die
Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhen um zwei Geschosse wird auch nicht
wesentlich zur Verstärkung der Windbeeinträchtigungen (Kanalwirkung)
entlang der Rauchstraße beitragen. müssen. Die Minderung der befürchteten
Beeinträchtigungen im Straßenraum der Rauchstraße durch Wind (Kanalwirkung)
wurde unabhängig vom Bebauungsplan im Rahmen der Straßenbaumaßnahme durch die
Pflanzung von Straßenbäumen) entgegengewirkt. Bepflanzungen sind das
wesentliche und wirksamste Mittel, um die Kanalwirkung von Wind in
Straßenräumen zu mildern bzw. aufzuheben. Zudem
bedeuten die Baugrenzen des MI 1 und MI 2 entlang der Rauchstraße nicht, dass
eine Neubebauung der Baufelder MI 1 und MI 2 zwingend an dieser Linie
anschließen muss. Mit den Baugrenzen wurden lediglich Baufelder umgrenzt,
innerhalb derer die einzelnen Gebäudekörper angeordnet werden Auch im
Hinblick auf das Schutzgut Landschaftsbild stellt die um zwei Geschosse
höhere Bebauung keinen Eingriff dar. Die geplante Bebauung der Mischgebiete
entspricht einem abgestimmten städtebaulichen Konzept und trägt zusammen mit
der bereits vorhandenen Bebauung entlang der Rauchstraße zur Aufwertung des
Bereiches bei. Sie wird zugleich das bestehende Wohngebiet zur Rauchstraße hin
abschirmen (Lärm). Mit der markanten und identitätsprägenden Bebauung Am
Wasserbogen wird zum einen der besonderen städtebaulichen Situation am
landschaftlich markanten Mündungsbereich des Maselakekanals in die Havel
Rechnung getragen. Die Bebauung stellt eine wichtige städtebauliche Raumkante
zum offenen Landschaftsraum der Havel dar, die aufgrund ihrer Fernwirkung
wesentlich zur Gliederung der erlebbaren Stadtlandschaft beiträgt. Mit der
Ausbildung des letzten Geschosses als Staffelgeschoss fügt sich die Bebauung
gut in die Umgebung ein. Somit liegt auch hinsichtlich der Anzahl der Geschosse
und der sich daraus ergebenden GFZ kein planbedingter Eingriff in Natur und
Landschaft im Sinne des § 1 a BauGB vor, der Ausgleich, Ersatz oder Minderung
im Sinne der Vorschriften des § 21 Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich
machen würde. 2.4 Städtebauliches
Konzept der Wasserstadt Die
Behauptung, dass es eine "Konzeption" gab, die Bebauung bis an die
Uferkante heranzurücken, ist lächerlich! Wer (außer dem Investor) hat eine
derartige Konzeption miteinander erarbeitet. Konzeption im Sinne von LaPro, FNP
und auch Schutz und Erhalt natürlicher Ressourcen, ökologisch wertvoller
Bereiche, Biotopverbindung usw. war dies sicherlich nicht! Auch wenn
die Grünstreifen bzw. Biotopverbindungen entlang der Ufer im FNP und LaPro nur
in "symbolischer Breite" dargestellt sind, heißt dies noch lange
nicht, dass sie wie im vorliegenden Fall 3 m breite Promenaden sein sollen.
Dies widerspricht nicht nur den intendierten Funktionen dieser Grünstreifen
entlang der Gewässer Berlins, sondern wird auch klar und deutlich im LaPro
modifiziert: "Grundsätzlich sollen Grünzüge mindestens 30-40 m, besser
jedoch 200-300 m breit sein". Der
Anregung wird nicht gefolgt: Es wird auf die Abwägung der Stellungnahme Nr. 2.1 und 2.2
verwiesen. 2.5 Bedarfsdeckung
Wohnungsnahe und siedlungsnahe Grünflächen Eine
Verbindung der Grünflächen im Westen (2.700m²) und Osten (1.800 m²) ist hiermit
endgültig verbaut (im wahrsten Sinne des Wortes). Beide decken noch nicht
einmal den Bedarf an wohnungsnahen Grünflächen ab. Da für den Bedarf
siedlungsnaher Grünflächen deren Größe mindestens 10 ha betragen muss, ist hier
die Berechnung der Begründung falsch. Hierfür gibt es ein komplettes Defizit -
und das bei einer Neubeplanung von freier Fläche! Die beschriebenen Qualitäten
(Gestaltungen, Brücken, Freizeitmöglichkeiten) sind als Standard zu werten und
nicht zur Aufrechnung heranzuziehen. Zumal sie auch falsch sind:
Sichtbeziehungen, Landschaftsraum der Havel und Mündungsbereich des Kanals
werden nicht erlebbar und betont, sondern durch die bestehende und mögliche
Bebauung verhindert. Eine behauptete Verknüpfung mit dem übergeordneten
Grünverbindungssystem ist nicht erkennbar. Auch ein Schutz des Uferbereichs mit
Berücksichtigung der Belange des Arten- und Biotopschutzes ist eine dreiste
unqualifizierte Behauptung! Wer hat diese Thesen bloß im Umweltbericht
aufgestellt? (S.64-66) Dass die
nicht überbaubare Grundstücksflächen zu begrünen sind, hört sich in der Theorie
besser an, als es in der Praxis gehandhabt wird. Möglich sind auch offene
Flächen, Wege, Rasen usw. Der
überörtlichen Fußwegeverbindung entlang der Berliner Wasserwege ist dies sicher
nicht dienlich. Auch die vielen notwendigen Brücken über die einzelnen
Stichkanäle usw. sind hier ein sehr kostspieliger Ersatz. Aber Berlin hat es
ja! Abwägung:
Aufgrund des
städtebaulichen Konzeptes für den Bereich des Geltungsbereiches gibt es eine
Unterversorgung an wohnungsnahen Grünflächen. Dem steht jedoch eine Planung für
den Entwicklungsbereich Wasserstadt am Spandauer See von insgesamt 12,4 ha
gegenüber, was eine Versorgung von 128 % ergibt. Aufgrund der guten
Erreichbarkeit der angrenzenden Quartiere und deren Grünflächen sowie der
Uferbegleitenden Wegeverbindungen wird ein Angebot geschaffen, durch dass das
Defizit im Plangebiet ausglichen werden kann. 2.6 Lebensräume
der Arten Biber und Fischotter Wir haben
Sie in unserem Schreiben vom 27.03. darauf hingewiesen, dass an den Ufern des
Maselakekanals Bibervorkommen nachgewiesen wurden (Fraßspuren),
Fischottervorkommen zu vermuten sind. Wieso können Sie dann im Umweltbericht,
S.65, behaupten, dass diese nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht vorkommen?
Auch wenn der Lebensraum nicht optimal ist, der Biber hat ihn zumindest für
sich entdeckt. Bei
Vernichtung dieser Lebensräume, wie durch die Planungen der Wasserstadt
hervorgerufen, müssen entsprechende Ersatzräume geschaffen werden. Die hier
vorgesehenen Uferkonzeptionen und Nutzungen sind daher abzulehnen und zu
ändern. Beide Arten
sind keine Fische, sondern semiaquatische (ufergebundene) Säugetiere, d.h. sie
benötigen unbedingt in regelmäßigen Abständen Anlandungsmöglichkeiten. Optimal
sind mindestens 30 m breite ungenutzte weichholzreiche unverbaute
Gewässerränder. Um keine Isolationsgrenzen zu bewirken sind weiterhin folgende
Artenschutzbelange zu berücksichtigen: Spundwände müssen unterhalb der
Wassergrenze enden und in regelmäßigen Abständen sind sog. Trittsteinbiotope
anzulegen oder zu erhalten. Fischotter
(Lutra lutra) und Biber (Castor fiber) gehören zu den sopg. FFH-Arten, d.h.
nach § 10 (2) Nr.10 Bundesnaturschutzgesetz und FFH-Richtlinie 92/43/EWG,
Anhang IV sind sie und ihre Lebensräume streng geschützt. Für ihre Belange
benötigen diese Arten einen Deckungsbereich aus möglichst dichten und breiten
Pflanzenbeständen, wie sie z.Zt. noch in Teilen entlang der Ufer des Kanals
vorhanden sind. Wir weisen eindringlich darauf hin, dass Beeinträchtigungen von
FFH-Arten einer Befreiung durch die obere Naturschutzbehörde bedürfen. Für
Lebensräume dieser Arten gilt nach FFH-Richtlinie insbesondere ein Verschlechterungsgebot!
Bei einer eventuellen Befreiung hat der realisierbare Bestandserhalt Vorrang
vor sonstigen Ausgleichs- und Ersatzüberlegungen. D.h. dass ausreichend und
überprüfbar alle Alternativen zu der Planung dargelegt werden müssen. Abwägung: Aufgrund der aktuellen Hinweise
wurde im Auftrag der Wasserstadt GmbH kurzfristig eine faunistische
Untersuchung der gesamten Uferbereiche des Entwicklungsgebietes und der
angrenzenden Gebiete durchgeführt. Dies hatte auch den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes VIII-551 mit einbezogen. Ein Bibervorkommen konnte hier nicht
nachgewiesen werden. Im Geltungsbereich befinden sich auch keine "dichten
und breiten Pflanzbestände" sondern vereinzelte Bäume und Gehölze
innerhalb der bereits hergestellten Ufergrünflächen. 2.7 Grünzug am
Wasser/Verknüpfung mit übergeordneten Grünzügen Auch hier
fordern wir zum Erhalt wenigstens der wenigen noch vorhandenen wertvollen
Vegetationsstrukturen die planungsrechtliche Festsetzung der Gehölzbestände am
Kanalufer. Außerdem sind die Ufer soweit noch möglich von Bebauung frei zu
halten. MI 3 ist zu canceln bzw. der dort festgesetzte 7-geschossige
Gebäudekörper um mindestens 10 Meter nach Süden zu verschieben und für eine
Uferbegrünung sind konkrete Festsetzungen zu treffen. Abwägung: Die Uferbebauung Am Wasserbogen ist
entsprechend der Leitidee "Wohnen und Arbeiten am Wasser" ein
wichtiger Teil der Gebietsentwicklung zugrunde liegenden städtebaulichen
Konzeptes und trägt entscheidend zur Identitätsprägung des neuen Quartiers bei.
Der direkte Uferzugang ist zwar im Plangebiet durch das Wohngebäude partiell
unterbrochen, der öffentliche Ufergrünzug entlang der Havel/Maselakekanal
jedoch nicht. Durch die Festsetzung der öffentlichen Grünflächen und eines
öffentlichen Wegerechts innerhalb der privaten Wohnfreiflächen ist im
Plangebiet die Verbindung der öffentlichen Uferbereiche entlang der Havel mit
dem Ufergrünzug am Maselake gesichert. Die
Festsetzung der Grünflächen trägt entscheidend zum Schutz und zur Erhaltung der
vorhandenen Gehölzbestände bei, da somit die Erhaltung und
Entwicklungsmöglichkeit der Vegetationsbestände langfristig gesichert werden
kann. Zusätzliche Festsetzungen zur Erhaltung einzelner Gehölze bzw. der
Bepflanzung der Grünflächen sind aus Gründen der Selbstbindung des Landes
Berlin nicht erforderlich. Die Grünflächen im Geltungsbereich sind bereits
hergestellt, die vorhandenen wertvollen Gehölze wurden in die Gestaltung
einbezogen. 2.8 Grünfestsetzungen Begrüßenswert
sind die Festsetzungen der Dachbegrünung und die Befestigung von Fußwegen mit
wasser- und luftdurchlässigen Belägen. Die intensive Begrünung der Tiefgarage,
dazu noch über nur 60 cm Erdschicht, ist unökologisch und lässt noch nicht
einmal wertvolle Baumpflanzungen zu. Frage: Sind die Dächer der bestehenden
Wohngebäude begrünt? Es fehlen auch hier dem LaPro entsprechende weitere
Festsetzungen zur Fassadenbegrünung usw. (vgl. Umweltbericht S. 61). Falsch ist,
dass der Umweltbericht in der B-Planbegründung den Istzustand beschreibt (mit
jetzt bereits bestehenden Gebäuden) und nicht den Zustand zu Anfang der
Planung. Hierdurch werden die tatsächlichen Eingriffe, v.a. in den wertvollen
Bestand der Ufervegetation, vertuscht. Außerdem wird von einer Kleinteiligkeit
der Flächen ausgegangen, die vorher nicht bestand. Der
Anregung wird nicht gefolgt: Die Dachbegrünung ist durch die Festsetzung zwingend
vorgeschrieben. Dementsprechend sind die bereits errichteten Gebäude im
Plangebiet mit einer extensiven Dachbegrünung versehen. Die
festgesetzte Höhe der Erdschicht zur Begrünung von Tiefgaragen von 60 cm
entspricht dem in Berlin üblichen Standard. Ohne besonderen Aufwand sind so
Strauchpflanzungen möglich, die je nach Artenzusammensetzung und Größe auch
ökologisch Wert besitzen. Baumpflanzungen sind nur mit erhöhtem Aufwand
(erhöhte Pflanzwannen) zu realisieren, jedoch nicht unmöglich, sofern vom
Eigentümer gewünscht. In der
Begründung und dem Umweltbericht ist dargestellt, dass das Plangebiet vor
Beginn der Entwicklungsmaßnahme gewerblich genutzt wurde und planungsrechtlich
eine vollständige Versiegelung der Flächen zulässig war. Dementsprechend stellt
auch die bereits nach § 33 Abs. 2 BauGB im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
VIII-551 realisierte Wohnbebauung im Plangebiet keinen naturschutzrechtlichen
Eingriff dar. Bei Eingriffen in gemäß BaumSchVO geschützte Bäume wurde im
Rahmen der Baugenehmigung gemäß den Regelungen der BaumSchVO verfahren und
Eingriffe ersetzt. Ergebnis
der Abwägung zur Beteiligung der Öffentlichkeit Die
Auswertung der zweiten erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit hatte für den
Bebauungsplan VIII-551 keine Auswirkungen auf die Planung Das
Bezirksamt Spandau hat am 24. April 2007 sowohl die Ergebnisse der Auswertungen
als auch die Vorlage des Entwurfs der Verordnung über die Festsetzung des
Bebauungsplanes und des Entwurfs des Bebauungsplans als Bestandteil dieser
Rechtsverordnung zur Vorlage an die BVV beschlossen. Der Ausschuss für
Stadtentwicklung hat am 06. März 2007 das Ergebnis der Beteiligung der Behörden
und die Beteiligung der Öffentlichkeit zustimmend zur Kenntnis genommen. Dieser
BVV-Beschluss schließt Änderungen und Ergänzungen ein, die die Grundzüge der
Planung nicht berühren. B. Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch
in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die
Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316). Verordnung
über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in
der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April
1993 (BGBl. I S. 466). Gesetz zur
Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November
1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel I Nr. 1 des Gesetzes
vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692). Bezirksverwaltungsgesetz
(BezVG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Februar 2001 (GVBI. S.
61); zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 3. November 2005 (GVBI.
S. 686, 687). C. Auswirkungen
auf Einnahmen und Ausgaben
Der
Beschluss hat keine Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben. Die öffentlichen
Flächen sind bereits endgültig hergestellt und an die zuständigen Fachämter
übertragen worden. Die Kosten für Pflege und Unterhaltung von Grünflächen,
Spielplatz und Straßen werden nach Abschluss der Entwicklungsmaßnahme durch den
Bezirk Spandau getragen. Berlin Spandau, den 21. Juni 2007 Das Bezirksamt Spandau von Berlin Birkholz Hanke Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat Anlage zur Drucksache Nr. 0499/XVIII Der Bezirksverordnetenversammlung
Spandau - XVII. Wahlperiode - für die Sitzung am Mittwoch, den 04.
Juli 2007 Kartenausschnitt
im Maßstab 1:5.000 mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Entwurfs
zu dem Bebauungsplan VIII-551
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