Drucksache - 0499/XVIII  

 
 
Betreff: Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-551 für eine Teilfläche der Wasserstadt Berlin-Oberhavel nördlich der Rauchstraße, östlich der Grundstücke Rauchstraße 42 A und 41, einschließlich eines Abschnittes des Maselakekanals und der Havel im Bezirk Spandau, Ortsteil Hakenfelde
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBzStR Hanke
Verfasser:BzStR Hanke 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Beschlussfassung -Vorlage - zur Beschlussfassung -
   Beteiligt:BzBm Birkholz
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
04.07.2007 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorl. z.B. v. 21.06.2007

-

-           Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 31. Mai 1994 über die Aufstellung des Bebauungsplanes VIII-551, Vorlage zur Kenntnisnahme vom 22. August 1994 - Drucksache Nr. 1632 / XIV. Wahlperiode -

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB und gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG unter Vorlage der Begründung vom 13.4.2007 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zu dem Entwurf des Bebauungsplans VIII – 551 vom 12.6.1997 mit dem Deckblatt 1 vom 07.05.1999 und den Deckblättern 2, 3 und 4 vom 24.02.2006 beschließen:

 

I.      Entwurf des Bebauungsplans VIII-551

II.

Entwurf der Verordnung

über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII – 551

im Bezirk Spandau, Ortsteil Hakenfelde

 

Vom....................... 2007

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der Bebauungsplans VIII-551 vom 12.6.1997 mit dem Deckblatt 1 vom 07.05.1999 und den Deckblättern 2, 3 und 4 vom 24.02.2006 für eine Teilfläche der Wasserstadt Berlin-Oberhavel nördlich der Rauchstraße, östlich der Grundstücke Rauchstraße 42 A und 41, einschließlich eines Abschnittes des Maselakekanals und der Havel im Bezirk Spandau, Ortsteil Hakenfelde, wird festgesetzt.

§ 2

 

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Stadtplanungsamt und Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, kostenfrei eingesehen werden.

 

§ 3

Auf die Vorschriften über

 

1.      die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

2.      das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

§ 4

 

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1.      eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

2.      eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.      nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwä­gungsvorgangs,

4.      eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von 2 Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

Berlin, den ...................... 2007

 

Bezirksamt Spandau von Berlin

 

 

A.         Begründung

 

Das Bezirksamt hat am 31. Mai 1994 die Aufstellung des Bebauungsplanes VIII-551 gemeinsam mit 47 anderen Bebauungsplänen im Entwicklungsbereich Wasserstadt Berlin-Oberhavel beschlossen Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung fand gemeinsam mit 47 anderen Bebauungsplänen in der Zeit vom 17. bis 22. Juni und vom 24. Juni bis 15. Juli 1994 statt. Eine eingeschränkte Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte ebenfalls mit den 47 weiteren Bebauungsplänen in der Zeit vom 27.06. bis 30.07.1994. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte vom 1. April bis 10. Mai 1996. Der Beschluss des Bezirksamtes Spandau von Berlin zu dem Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie zur Feststellung der Planreife wurde am 10. Dezember 1996 gefasst. Im Ergebnis der Auswertung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurde der Bebauungsplan-Entwurf geändert.

 

Der Beschluss des Bezirksamtes Spandau von Berlin zu den Ergebnissen der Betroffenenbeteiligung (im Februar 1997) gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 BauGB, über die Planreife der Wohngebiete WA 2 und WA 3 und die Änderungen gegenüber dem ersten Beschluss zur Feststellung der Planreife wurde am 1. April 1997 gefasst.

 

Erste Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

In der Zeit vom 14.07. - 15.08.1997 fand die erste öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB statt. Die vorgebrachten Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Bebauungsplanes VIII-551 hatten keine Auswirkungen auf den Inhalt des Bebauungsplanes.

Die Ergebnisse der öffentlichen Auslegung wurden dem Stadtentwicklungsausschuss am 7. Oktober 1997 vorgestellt und zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 


Eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde vom 28. Mai bis 16. Juni 1999 durchgeführt. Der Bezirksamtsbeschluss zu den Ergebnissen der erneuten Trägerbeteiligung und zur Feststellung der Planreife des Blockheizkraftwerkes wurde am 13. Juli 1999 gefasst.

 

Aufgrund der Planungsziele sowie der Änderungen nach dieser erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde eine zweite erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

 

Erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (1998)

Die zweite erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (eingeschränkt) fand in der Zeit vom 27.2. bis 27.3.2006 statt. Parallel dazu fand auch die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (1998) in der Zeit vom 27.2. bis 27.3.2006 statt. Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung informierten sich zwei Bürger sowie Bau Tief D1, zwei Bürger gaben eine Stellungnahme ab. Im Ergebnis der Auswertung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der öffentlichen Auslegung ergaben sich keine Auswirkungen auf die Planung.

 

1          Bürger

1.1       Berücksichtigung der Interessen der angrenzenden Gewerbebetriebe: Meine Mandanten sind von den beabsichtigten Festsetzungen im Bebauungsplan VIII-551 in seiner Fassung vom 24. Februar 2006 unmittelbar betroffen. Unter anderem sieht der B-Plan eine Reihe von Abweichungen gegenüber der bisherigen Rechtslage vor, die zwar nicht direkt die Grundstücke meiner Mandanten betreffen, die aber durch die mögliche heranrückende Wohnbebauung die gewerbliche Nutzung dieser Grundstücke beeinträchtigen können. Ferner werden vertragliche Vereinbarungen zwischen den ansässigen Firmen und der Wasserstadt GmbH zur Bewältigung einzelner Aspekte dieses Konfliktes unterstellt, die jedoch tatsächlich weder verhandelt, geschweige denn geschlossen wurden.

(zu S. 8, letzter Absatz/S. 9, oben):

 

Der Hinweis ist bekannt. Die Belange der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes VIII-552 angrenzenden Gewerbebetriebe wurden auch im Rahmen der Abwägung zum vorliegenden Bebauungsplan berücksichtigt. Die ansässigen Gewerbebetriebe werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrer genehmigten Nutzung nicht beeinträchtigt. (Siehe Stellungnahme unten) Zu den vertraglichen Vereinbarungen wird im Einzelnen auf die Abwägung der Stellungnahmen 1.8 und 1.9 verwiesen.

 

1.2       Sicherung der angrenzenden Gewerbebetriebe: Die ansässigen Firmen nehmen die Erklärungen des Bezirksamtes, in den Bestand der im Umfeld des B-Plans VIII-551 liegenden Gewerbebetriebe nicht einschreiten zu wollen zur Kenntnis. Um den Bestand der Betriebe zu erhalten, ist es jedoch notwendig, dass die Lösung des Konfliktes zwischen der gewerblichen Nutzung auf dem Gebiet des B-Plans VIII-552 und der eventuell heranrückenden Wohnbebauung auf dem Gebiet des B-Plan VIII-552 Eingang in diese Pläne findet. Dabei sind der Bestand der angesiedelten Gewerbebetriebe sowie deren zugesagte Expansionsmöglichkeiten zu sichern.

 

Der Hinweis wird bereits in beiden Planverfahren berücksichtigt. Der Bestand der ansässigen Firmen ist durch die Festsetzungen des Bebauungsplans VIII-552 (Art und Maß der Nutzung, Lärmschutzfestsetzungen, Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zur Erschließung des Erbpachtgrundstückes der Fa. Hinke) gesichert. Die ausgeübte Produktion wird nicht eingeschränkt.

 

Die durch die ansässigen Firmen verursachten Geräuschimmissionen wurden in verschiedenen schalltechnischen Untersuchungen rechnerisch ermittelt und in einer aktuellen Untersuchung messtechnisch erfasst. Die hierbei erzielten Ergebnisse zeigen, dass die gewerblich verursachten Geräuschimmissionen in den Tagesstunden sowohl an der bereits bestehenden Wohnbebauung Am Wasserbogen und der Boca-Raton-Straße als auch an den Gebäuden der geplanten Mischnutzungen im B-Plangebiet VIII-551 die jeweiligen Richtwerte der TA Lärm derzeitig und zukünftig unterschreiten. (KSZ Ingenieurbüro, Ermittlung der zulässigen Geräuschemissionen für gewerbliche Flächen im Gebiet Maselake-Nord, Berlin, 16. Januar 2006, S. 18)

 

Die festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel (IFSP) lassen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes VIII-552 Emissionen am Tage von bis zu 55 dB (A)/m2 zu, die jedoch von den Gewerbebetrieben derzeit noch nicht ausgeschöpft werden. Die IFSP berücksichtigen bereits alle betriebsbedingten Geräusche, das heißt auch die Verladetätigkeiten. Im Rahmen der IFSP haben beide Betriebe also noch Erweiterungsmöglichkeiten. Falls die in der Vergangenheit geäußerten Erweiterungsabsichten der Fa. Hinke zur Produktion in einem Zwei-Schicht-Betrieb wieder aufgenommen werden, bestehen aus schallschutztechnischer Sicht keine Bedenken, dass die vorgegebenen IFSP überschritten werden. Im Zusammenhang mit einer baulichen Erweiterung wurden bereits Schallschutzmaßnahmen mit ausreichender Wirksamkeit in schalltechnischen Untersuchungen zu den Planungen ermittelt (KSZ, a.a.O.). Nach derzeitigem Stand und entsprechend gutachterlicher Aussagen kann auch die genehmigungsfähige Betriebserweiterung innerhalb der festgesetzten IFSP abgedeckt werden.

 

Es besteht zwar die Möglichkeit, dass es gegenüber dem geltenden Planungsrecht „beschränktes Arbeitsgebiet“ zu einer Einschränkung kommt. Diese Einschränkung ist aber zumutbar (s. o.) und aus städtebaulichen Gründen für die Abwägung des Nachbarbebauungsplanes VIII-551 erforderlich, weil die Festsetzung des benachbarten Wohngebiets städtebaulich gewünscht ist.

 

1.3       Gliederung der Mischgebiete: Es ist festzuhalten, dass in dem Bereich MI 1 (östlich eines ansässigen Betriebes) keine Baukörper ausgewiesen sind. Demgegenüber ist in dem Bereich MI 3 (östlich eines ansässigen Betriebes) ein Baukörper (mit der Seitenlänge 16X16m) eingezeichnet, der nur als Wohnhaus erkannt werden kann. Nach dem Gebietscharakter eines Mischgebietes wäre ein Wohnhaus dort normalerweise zulässig, jedoch gefährdet diese Nutzung den Ablauf des Betriebes aufgrund der dortigen Lärmimmissionen. Zumindest wäre eine bereits angezeigte, für den Fortbestand des Betriebes notwendige Erweiterung der betrieblichen Einrichtungen nach Norden hin erschwert bzw. ausgeschlossen.

Die Gefahr der Wohnhausbebauung an der Grenze zu beiden Gewerbebetrieben besteht auch im weiteren Verlauf der Grundstücksgrenze nach Süden hin. Daher wird angeregt, auf den Teilflächen MI 1 und MI 3 entlang der Grundstücksgrenzen zu beiden Betrieben einen Streifen von mindestens 15 m Breite auszuweisen, der materiellrechtlich auf diesem Streifen nur eine gewerbliche Nutzung zulässt.

Eine solche Regelung ließe sich im Rahmen einer textlichen Festsetzung treffen, ohne dass die Gesamtqualität des mit dem B-Plan VIII-551 umfassten Gebietes als Mischgebiet in Frage gestellt würde.

So wäre dem bauplanrechtlichen Gebot der Konfliktbewältigung Rechnung getragen, mit der Folge, dass auf diesem Streifen, der zwar grundsätzlich auch Wohnbebauung zuließe, eine solche Nutzung im konkreten Fall unzulässig wäre.

 

Der Anregung wird nicht nachgekommen, um die Entwicklungspotentiale der Mischgebietsflächen, die eine Angebotsplanung darstellen, nicht weiter einzuschränken. Zudem besteht aus Gründen des Lärmschutzes kein Grund für eine solche Einschränkung der Zulässigkeit von Wohnnutzungen in dem an die Gewerbebetriebe angrenzenden Teil der Mischgebiete. Es wurde gutachterlich nachgewiesen, dass z. B. durch den Austausch der Rückkühler (als Vorzugsvariante gegenüber dem Bau einer Lärmschutzwand) im GE 3 im Plangebiet des VIII-552 die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete nachts in den MI 1 und MI 3 eingehalten werden. Eine Gliederung des MI 3 ist deshalb nicht erforderlich.

 

Im Weiteren wird auf die Ausführungen zur Sicherung der Lärmschutzmaßnahme in der Abwägung der Stellungnahme Nr. 1.5 verwiesen.

 

1.4 zu Seite 11,unten/Seite 12, oben: Gegen den für das Plangebiet VIII-552 vorgeschlagenen IFSP äußern beide Betriebe große Bedenken, da die unterhalb der nach TA-Lärm zulässigen Grenzwerte, vorgeschlagenen Werte, die durch nichts veranlasst oder gar geboten sind, den Bestand der gewerblichen Nutzung gefährden.

 

Abwägung entfällt. Das Bedenken bezieht sich auf Festsetzungen des Bebauungsplans VIII-552 und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplans.

Im Übrigen stellt der IFSP Emissionswerte dar, die eine Einhaltung der Immissionswerte an den Immissionsorten nach TA-Lärm gewährleisten.

 

1.5       Lärmschutzmaßnahmen auf den Gewerbegrundstücken, zu Seite 12, dritter Absatz, letzte Zeile: Die Aussage, dass Lärmschutzmaßnahmen durch die Wasserstadt GmbH nicht umgesetzt wurden, da sie seitens der Gewerbetreibenden nicht für nötig erachtet wurden, ist eklatant falsch und muss berichtigt werden.

Seit Jahren kämpfen sowohl beide Betriebe darum, dass die von der Wasserstadt zugesagten Einhausungen realisiert werden, doch bislang vergebens. Daher wird auch an dieser Stelle angeregt, durch textliche Festsetzungen die diesbezüglichen Verpflichtungen der Wasserstadt GmbH festzustellen.

 

Der Anregung wird nicht gefolgt. Hier liegt ein Missverständnis vor, im benannten Abschnitt wird dargestellt, dass die bestehenden Erweiterungsabsichten der Betriebe nicht durch den IFSP eingeschränkt werden.

Vor dem Hintergrund der aktuell durchgeführten Messungen ergibt sich sowohl für den Bestand als auch bei einer Erweiterung der Fa. Hinke aus schallschutztechnischer Sicht kein Erfordernis für Schallschutzmaßnahmen auf dem Grundstück (Überdachung der nördlich Freiflächen) und damit auch für eine Regelung zur Kostenübernahme.

Etwas Anderes gilt für das Grundstück von Deventer durch den Konflikt, dass durch die Rückkühler die Richtwerte nachts überschritten wurden. Die zu erwartenden Konflikte mit der benachbarten Wohnbebauung sollen durch Schallschutzmaßnahmen (Austausch der Rückkühler) bewältigt werden. Die Maßnahme wird über eine Vereinbarung zwischen Wasserstadt GmbH und dem Gewerbebetrieb. gesichert, die bis zur Festsetzung des Bebauungsplans abgeschlossen werden soll.Eine weitere potenzielle Alternative wäre der Bau einer Lärmschutzwand, die dann im Bereich des angrenzenden Bebauungsplans VIII-551 verwirklicht werden könnte. Unter Berücksichtigung technischer Erfordernisse/Vorraussetzungen sowie einer ungehinderten Betriebsfortführung stellt sich der Austausch der Rückkühler als die geeigneteste Variante dar.

Damit ist dem Grundsatz der Konfliktbewältigung genüge getan, so dass es weiterer Festsetzungen zur Art der Schallschutzmaßnahmen und zur Kostentragung für diese Maßnahmen nicht bedarf.

 

1.6       zu Seite 14, letzter Absatz: Der Feststellung, es würden keine Erweiterungsabsichten der beiden Betriebe bestehen, ist zu widersprechen. Für den nördlichen Betrieb ist darauf hinzuweisen, das betriebsbedingt die Zahl der Rückkühler zu erhöhen ist. Daher gefährdet der vorgeschlagene IFSP den Bestand der Betriebe. Darüber hinaus beabsichtigen sowohl beide Betriebe eine Erweiterung des bestehenden Baukörpers, da eine Produktionserhöhung in den bestehenden Gebäudestrukturen wirtschaftlich und technisch nicht möglich ist.

Insbesondere ist für den südlich ansässigen Betrieb festzuhalten, das beide Zufahrten zu dem Grundstück, nämlich die Zufahrt Rauchstr., wie auch die Zufahrt Ashodstr, benötigt werden. Daher dürfen auch aus diesem Grund die Richtwerte der TA Lärm in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unterschritten werden.

 

Der Anregung wird nicht gefolgt. Durch den IFSP kommt es zu keinen Einschränkungen der genehmigten Nutzung. Erweiterungsmöglichkeiten sind unter Einhaltung der IFSP möglich, der Spielraum hierzu wird durch den festgesetzten IFSP gegeben. Die Einschränkung des geltenden Planungsrechts durch Überplanung ist daher zumutbar. Das Bedenken hinsichtlich der Grundstückszufahrten bezieht sich auf Festsetzungen des Bebauungsplans VIII-552 und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplans.

 

1.7       zu Seite 25, vierter Absatz/Seite 30: Das Maß der baulichen Nutzung der MI 1 und MI 3, insbesondere eine GFZ von 3,2 bzw. 2,2 steht im eklatanten Gegensatz zu der im benachbarten Planungsgebiet VIII-552 vorgesehenen GFZ von 1,0. Daher sollte eine Anhebung der GFZ im Baugebiet VIII-552 auf die von beiden Betrieben gewünschten 1,5 und die Erhöhung der GRZ auf 0,8 kein Problem darstellen.

 

Abwägung entfällt. Die Anregung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplans sondern des Bebauungsplans VIII-552, im Rahmen dessen der Anregung auch nachgekommen wurde. 

 

1.8       Sicherung der angrenzenden Gewerbebetriebe, zu Seite 43: Im Zusammenhang mit der Problematik der Gemengelage durch die heranrückende Wohnbebauung und der bestehenden gewerblichen Nutzung des Plangebietes VIII-552 teilen die Firmen die Auffassung des Bezirksamtes, dass allein die heranrückende Wohnbebauung ursächlich für Konflikte zwischen den verschiedenen Nutzungsarten ist. Es muss zweifelsfrei feststehen, dass die ansässige rechtmäßige Gewerbenutzung in keiner Weise durch Bebauung auf dem Gebiet des B-Plans VIII-551 auch nur potentiell eingeschränkt werden darf. Darüber hinaus muss die Möglichkeit zur Erweiterung des Geschäftsbetriebs der beiden Unternehmen gesichert werden.

Da zum Zeitpunkt der Begründung der Erbbaurechte zugunsten von beiden Betrieben die angrenzenden Planungsgebiete ebenfalls als Gewerbegebiete ausgewiesen waren, bestand keine Veranlassung, Restriktionen der gewerblichen Tätigkeit zu befürchten (vgl. S.7, unten). Daher ist dieser Bestand besonders schutzwürdig.

Der Auffassung des Bezirksamtes, eine Optimierung des Bebauungsplans i.S. von § 50 BImSchG könne nicht mehr erfolgen, muss zum Teil widersprochen werden. Wie bereits oben angezeigt, könnte durch die Ausweisung eines Streifens entlang der Grundstücksgrenzen beider Betriebe, in dem keine Wohnnutzung erfolgen darf, ein Konflikt bewältigt und der Bestand der Gewerbetreibenden gesichert werden.

Die vorgeschlagene Lösung des Bezirksamtes durch Ausweisung der betroffenen Gebiete im Planungsgebiet VIII-551 als Mischgebiete, und daraus folgend eine Konfliktlösung der verschiedenen Nutzungen durch § 16 BauNVO zu erreichen, um dadurch den Bestand der Gewerbebetriebe zu schützen, erscheint meinen Mandanten als unzureichend.

 

Der Hinweis ist bekannt. Es wird auf die Abwägung der Stellungnahmen 1.2, 1.3, 1.4 und 1.6  verwiesen.

 

1.9       Vertragliche Vereinbarungen Wasserstadt GmbH, zu Seite 44, zweiter Absatz: Die Aussage, eine Einhausung der Rückkühler auf dem Gebiet GE 3 des B-Plans sei bereits beschlossen und stehe kurz vor Baubeginn, entspricht nicht der Wahrheit. Es ist bis zum jetzigen Zeitpunkt, sehr zum Bedauern meiner Mandanten, nicht zu einem Vertragsabschluss über Lärmschutzmaßnahmen zwischen jeweils beiden Betrieben und der Wasserstadt GmbH gekommen. Vielmehr weigert sich die Wasserstadt GmbH seit Jahren, die versprochenen Maßnahmen vertraglich festzulegen bzw. zu finanzieren oder in Abstimmung mit meinen Mandanten umzusetzen.

 

Abwägung: Die Rückkühler der Fa. Deventer überschreiten die Werte der TA-Lärm bzw. die Orientierungswerte der DIN 18005 an der Wohnbebauung „Am Wasserbogen“ nachts deutlich. Damit die Werte eingehalten werden und für die rechtssichere Abwägung zum Bebauungsplan VIII-551 sollen die Lärmimmissionen der Rückkühler durch Austausch soweit wie erforderlich reduziert werden. Da es sich entwicklungsbedingt um eine „heranrückende Wohnbebauung“ handelt, wird das Land Berlin die Kosten für die notwendigen Lärmschutzmaßnahmen tragen. Zu möglichen Lärmschutzmaßnahmen an den Rückkühlern laufen bereits seit Anfang Januar Verhandlungen zwischen der Wasserstadt GmbH und der Firma Deventer. Im Zuge dieser Verhandlungen wurde inzwischen einvernehmlich beschlossen, einen Austausch der alten durch neue "leise" Rückkühler vorzunehmen. Auch hierzu lag der Fa. Deventer bereits ein entsprechender Vertragsentwurf vor. Der Abschluss wird vor Festsetzung des Bebauungsplans erfolgen.

 

1.10     Abwendungsvereinbarung, zu Seite 44, vierter Absatz/Seite 45, oben: Auch darüber hinaus besteht entgegen der Darstellungen des Bezirksamts zwischen meinen Mandanten und der Wasserstadt keine Abwendungsvereinbarung über Emissionen. Daher kann von einer Bewältigung des Konfliktes zwischen den verschiedenen Nutzungen durch die beiden Bebauungspläne VII-551 und VIII-552 nicht die Rede sein.

 

Abwägung: Bezüglich der Abwendungsvereinbarung liegt ein Missverständnis vor, in der Begründung wurde auf die Abwendungsvereinbarung zwischen der Wasserstadt und dem Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet des in Aufhebung befindlichen B-Plans VIII-556 Bezug genommen, und die darin enthaltenen Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmemissionen beschrieben.

 

1.11     Festsetzung des IFSP Im B-Plan VIII-552, zu Seite 45, zweiter Absatz/Seite 46 letzter Absatz: Hier ist anzumerken, dass ein IFSP bisher noch nicht festgesetzt wurde, sondern lediglich seitens des Bezirksamtes Spandau vorgeschlagen wurde. Einer Festsetzung eines solchen IFSP wurde bereits im Rahmen der Erwiderung zu dem B-Plan 552 vehement widersprochen, da weder rechtlich noch tatsächlich eine Notwendigkeit für entsprechende Festsetzungen besteht. Vielmehr muss die Bauplanung dem Anspruch auf Bestandsschutz von beiden Betrieben Rechnung tragen. Daher ist die Planung so anzulegen, dass entlang der Grundstücksgrenze der beiden Betriebe mit dem Gebiet VIII-551 jeder Konflikt vermieden wird.

 

Abwägung: Das Verfahren zum Bebauungsplan VIII-552 wird parallel zum VIII-551 durchgeführt, so dass beide Bebauungspläne gleichzeitig in Kraft treten werden. Im Weiteren wird auf die Abwägung der Stellungnahme Nr. 1.1 sowie zum Bebauungsplan VIII-552 verwiesen. Konflikte werden im Rahmen der Abwägung zu beiden Bebauungsplänen bewältigt.

 

1.12     Nachbarschaft Mischgebiete/Gewerbe: Der Feststellung, es gäbe zwischen der im Mischgebiet geplanten Wohnnutzung und dem angrenzenden Gewerbebetrieben keine ungelösten Konflikte mehr, kann wie die vorherigen Ausführungen zeigen, nicht gefolgt werden.

 

Es wird auf die Abwägung zu den obigen Stellungnahmen verwiesen.

 

 

2.         Bürger

 

Ohne DSL und Geschäfte hat das Gebiet keine Zukunft. Die Bebauung von MI 1 und MI 2 wird abgelehnt.

 

Abwägung: Der Ausschluss von allgemein zulässigen Einzelhandelsbetrieben dient der Stärkung bereits vorhandener Einzelhandelsbereiche. Wie bereits in der Begründung (Kap. 4.1.2. Mischgebiet) zum Bebauungsplan aufgeführt, basiert der Ausschluss auf der teilraumbezogenen Einzelhandelskonzeption des Bezirks Spandau für die Wasserstadt Berlin-Oberhavel. Für den i. R. st. nördlichen Teilraum der Wasserstadt Berlin-Oberhavel sollen, zum Teil an bestehende Nutzungen anknüpfend, drei einzelhandelsrelevante Kernzonen planungsrechtlich entwickelt und gesichert werden. In den festgesetzten Mischgebieten zulässig sind neben Wohnnutzungen weiterhin Dienstleistungsnutzung, Schank- und Speiswirtschaften sowie Betrieb des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe sowie Anlagen für Verwaltungen. Dieses reichhaltige Angebot künftiger Nutzungen bietet einer Vielzahl von Unternehmen die Möglichkeit, sich in dem Bereich des Plangebietes anzusiedeln und mit ihrem Angebote das Gebiet zu beleben, was jedoch die Festsetzung eines Mischgebietes voraussetzt. In Ergänzung zu den einzelhandelsrelevante Kernzonen im

-           Carossa-Quartier

-           Nahversorgungsstandort im Quartier Haveleck

-           Bereich der Hugo-Cassirer-Straße

ist ein im Plangebiet, auch mit dem Ausschluss von Einzelhandelsnutzung, ein hohes Entwicklungspotenzial an Aufwertungsmöglichkeiten vorhanden.

 

 

3.         BLN, Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V.

 

3.1       Wohnbebauung Maselakekanal: Leider sind hier am Maselakekanal bereits Tatsachen geschaffen worden. Hier sind weder Uferbegrünung noch Grünverbindung noch Uferwanderweg möglich, da die Gebäude der WA bis an den Rand des Kanals gebaut wurden.

 

Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Uferbebauung Am Wasserbogen ist entsprechend der Leitidee "Wohnen und Arbeiten am Wasser" ein wichtiger Teil des der Gebietsentwicklung zugrunde liegenden städtebaulichen Konzeptes und trägt entscheidend zur Identitätsprägung des neuen Quartiers bei. Der direkte Uferzugang ist zwar im Plangebiet durch das Wohngebäude partiell unterbrochen, der öffentliche Ufergrünzug entlang der Havel/Maselakekanal jedoch nicht unterbrochen. Durch die Festsetzung der öffentlichen Grünflächen und eines öffentlichen Wegerechts innerhalb der privaten Wohnfreiflächen ist im Plangebiet die Verbindung der öffentlichen Uferbereiche entlang der Havel mit dem Ufergrünzug am Maselake gesichert.

 

3.2       Bebauung Mischgebiete MI 1 und MI 2: Noch nicht erfolgt ist die Bebauung der Mischgebiete MI 1 und MI 2 entlang der Rauchstraße, an der wir die unnötige Ausdehnung bemängeln - sowohl die Ausdehnung der bebaubaren Grundfläche als auch die der Höhe von 7 Etagen. Zurzeit eröffnet sich hier noch eine eingeengte Sichtachse auf die Havel und Havelumgebung. Die geplante Bebauung zerstört dieses Landschaftsbild. Die BLN schlägt vor, die Baugrenzen nach Norden an die Asnieresstraße als 5-geschossige Reihenbebauung zu verschieben und die Freiflächen zu begrünen. Dies würde darüber hinaus eine notwendige klimatische Entlastung dieses Bereiches bedeuten.

 

Der Anregung wird nicht gefolgt. Die geplante Bebauung der Mischgebiete MI 1 und MI 2 entspricht für den Teil des Quartiers einem abgestimmten städtebaulichen Konzept. Die Entwicklung einer kompakten Mischnutzung beidseitig der Rauchstraße (südlich der Rauchstraße durch die B-Pläne VIII-550 und VIII-563b gesichert) trägt entscheidend zur Aufwertung des Bereichs bei. Die künftige Bebauung des MI 1 und MI 2 wird zudem das im Plangebiet bereits bestehende Wohngebiet WA zur Rauchstraße hin abschirmen (Lärm), und somit zur Erhöhung der Wohnqualität im WA beitragen.

 

3.3       Festsetzung 7 Geschosse: Die BLN widerspricht der Behauptung, dass durch die im B-Plan festzusetzende 7 Geschosse im Gegensatz zu den zulässigen 5 Geschossen keine nachhaltigen oder erheblichen Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild zu erwarten sind. Es wird vorgeschlagen, die jetzige Situation ab ca. Rauchstraße Nr. 42 Richtung Wasserbrücke zu betrachten und sich dann die bis an die Straße reichenden 7-geschossigen Blöcke vorzustellen: Natürlich stellt die geplante Bebauung von MI 1und MI 2 einen Eingriff in Klima/ Luftaustausch/ Windverhältnisse und v.a. in das offene Landschaftsbild dar. Die Einschätzung einer besonders guten Einfügung in das bestehende Landschaftsbild durch das 7. Geschoss ist töricht.

Gerade in der Wasserstadt, im schon fertig gestellten Bereich südlich der Rauchstraße, zeigen sich doch bereits die Probleme von zu dichter und zu hoher Bebauung ohne ansprechendes, d.h. auch ausreichend großes, gut ausgestattetes und begrüntes Wohnumfeld, indem dieses Gebiet einen neuen sozialen Brennpunkt darstellt und der Spandauer Sozialabteilung zusätzliche Probleme und Kosten verursacht.

Der Landschaftsraum der Havel hat es an dieser Stelle nicht nötig, durch eine städtebauliche "Raumkante" erlebbar gemacht zu werden. Er ist wesentlich erlebbarer, wenn er frei von Kantenbebauung ist.

Innerhalb weniger Wochen ist dies erneut die öffentliche Auslegung einer Bebauungsplanung, bei der Uferstreifen des Maselakekanals betroffen sind - in diesem Fall extrem, da die Bebauung direkt bis an den Kanal heranreicht. Die Bebauung am Wasserbogen ist identitätsprägend, was bei späterer Bebauung von MI 1 und MI 2 davor jedoch wieder aufgehoben, d.h. nicht mehr erkennbar sein wird. Eine vom Kanalufer zurückgesetzte bogenförmige Bebauung hätte ausgereicht. Auch in diesem Fall wird bemängelt, dass die Planung keinerlei Bezug zu einem notwendigen Uferschutzstreifen nimmt. Dem "landschaftlich markanten Mündungsbereich des Maselakekanals in der Havel" setzt diese bogenförmige Bebauung einen Riegel vor, d.h. diese "besondere Situation" ist erst erkennbar, wenn man sich bereits am Ufer bzw. an der Brücke befindet.

Als Verbindungsbiotope sind uferbegleitende Vegetations- und Freiflächen entlang der gesamten Oberhavel und ihrer Nebengewässer von gesamtstädtischer Bedeutung und damit bei aller Notwendigkeit einer wirtschaftlichen Nutzung des Ortes höherrangig zu werten, zumal sie zusätzlich eine außerordentliche Relevanz für regionale wie überregionale Erholungsnutzungen haben.

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Zur Beurteilung, ob ein naturschutzrechtlicher Eingriff vorliegt, ist nicht der Istzustand im Gebiet maßgebend, sondern das derzeit geltende Planungsrecht.

Die im Bebauungsplan festzusetzenden 7 Geschosse und die sich daraus ergebende Geschosszahl GF (im WA) und GFZ (MI) übersteigen die bisher gemäß BNP i.V. mit der BO Bln 58 zulässigen 5 Geschosse mit der entsprechenden GFZ von 1,5. Diese Überschreitung der Gebäudehöhe sowie der Geschossfläche bewirken jedoch keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG. Aufgrund der Gebäudestrukturen in direkter Nachbarschaft zur Havel (wichtige Frischluftbahn) sind keine nachteiligen Auswirkungen auf den Luftaustausch zu erwarten. Durch die Begrünung von Flachdächern und Tiefgaragen entstehen zudem zusätzliche, bioklimatisch wirksame Freiflächen, die dem durch Bebauung und Versieglung entstehenden, nachteiligen Aufwärmeffekt entgegenwirken. Negative Auswirkungen auf das Schutzgut Klima sind also nicht zu erwarten. Auch im Hinblick auf das Schutzgut Landschaftsbild stellt die um zwei Geschosse höhere Bebauung keinen Eingriff dar. Mit der markanten und identitätsprägenden Bebauung Am Wasserbogen wird zum einen der besonderen städtebaulichen Situation am landschaftlich markanten Mündungsbereich des Maselakekanals in die Havel in angemessener Form Rechnung getragen. Zum anderen stellt die Bebauung eine wichtige städtebauliche Raumkante zum offenen Landschaftsraum der Havel dar, die aufgrund ihrer Fernwirkung wesentlich zur Gliederung der erlebbaren Stadtlandschaft beiträgt. Mit der Ausbildung des letzten Geschosses als Staffelgeschoss fügt sich die Bebauung besonders gut in die Umgebung ein. Somit liegt auch hinsichtlich der Anzahl der Geschosse und der sich daraus ergebenden GFZ kein planbedingter Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 1 a BauGB vor, der Ausgleich, Ersatz oder Minderung im Sinne der Vorschriften des § 21 Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich machen würde.

 

3.4       Berücksichtigung der Entwicklungsziele des Landschaftsprogramms: Zu bemängeln ist jedoch in diesem Zusammenhang die fehlende Berücksichtigung der Aussagen des Landschaftsprogramms durch sämtliche hier vorliegende Planungen:

-          Es ist notwendig, zur Verbesserung der Erholungsmöglichkeiten des Grünverbindungsnetzes auszubauen.

-          Grundsätzlich sollen Grünzüge mindestens 30-40 m, besser 200 bis 300 m breit sein.

-          Die noch zu erhaltenen, naturgeprägten Landschaftselement dieser Niederungsbereiche sind zu schützen und zu erweitern…

-          Entlang der Gewässer sind als Verbindungselemente durchgehende Grün- und Freiflächen zu schaffen und standortgemäß zu bepflanzen.

-          Bei allen Planungen und größeren Umstrukturierungen ist der naturräumliche Zusammenhang zu berücksichtigen und die besondere Prägung durch standortgemäße Pflanzungen zu betonen.
Weiterhin fordert das Landschaftsprogramm als Entwicklungsziele und Maßnahmen zum Biotop- und Artenschutz folgende Leitlinien:

-          Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft,

-          Erhalt gut ausgebildeter Ökosysteme, Verbesserung weniger gut ausgebildeter, erst in zweiter Linie Neuschaffung,

-          Im Außenbereich Schutz und Entwicklung von naturnahen Lebensgemeinschaften,

-          Speziell im landschaftlich geprägten Außenbereich: Entwicklung großräumiger Lebensraumbeziehungen,

-          Vorrangig: Extremstandorte vor Veränderung und Überbauung bewahren,

-          Besondere Bedeutung des Biotopverbunds: Ermöglichen, dass Arten einwandern können, am besten durch lineare, nicht unterbrochene Biotope,

-          Große zusammenhängende Freiräume können nicht durch kleine, isolierte Freiräume ersetzt werden

 

Dieser Hinweis ist nicht richtig, die in den Entwicklungszielen des Landschaftsprogramms dargestellten Belange von Natur und Landschaft wurden im Rahmen der Planungsziele des Bebauungsplans in angemessener Weise berücksichtigt. Eine vollständige Umsetzung aller Entwicklungsziele war nicht mit den städtebaulichen Entwicklungszielen der Wasserstadt vereinbar, denen im Rahmen der Abwägung der Vorrang gegeben wurde.

 

3.5       Arten- und Biotopschutz: Biber und Fischotter: Lt. Begründung sind keine geschützten Biotope bzw. streng geschützte Arten und ihre Lebensstätten im Untersuchungsgebiet bekannt. Dies ist nicht ausreichend! Die gesamte Oberhavel ist bekanntermaßen Lebensraum der Arten Biber und Fischotter. Es gibt keinen Grund, warum diese Tiere nicht in den Maselakekanal einbiegen sollten. Beide Arten benötigen naturnahe Land-Wasserüber­gänge in ausreichendem Abstand und in ausreichender Zahl. Ein derartiger geeigneter Land-Wasserübergang oder Ersatz mit entsprechenden begleitenden Vegetationsstrukturen ist auch hier am Maselakekanal zu schaffen und zu erhalten. Sowohl Biber als auch Fischotter sind Arten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie und damit streng zu schützende Arten von gemeinschaftlichem Interesse, d.h. es darf zu keiner Beeinträchtigung der Arten und ihrer Lebensräume kommen (Richtlinie 92/43/EWG).

Insbesondere auch im Zusammenhang mit der Genehmigung der Anlage von Stegen an Gewässern weist die BLN gem. § 39 a Abs. 1 Nr. 8 NatSchG Bln darauf hin, dass nach geltendem Rechtsanspruch hierbei immer ein nicht ausgleichbarer Eingriff in Natur und Landschaft vorauszusetzen ist, dessen Ausgleich/ Ersatz erst im Laufe des Verfahrens, d.h. unter Beteiligung der Naturschutzverbände, zu prüfen ist.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, bei dem Uferbereich im Geltungsbereich handelt es sich aufgrund ehemals bestehenden gewerblichen Nutzung sowie der heutigen Nutzung des Gebietes mit der an der direkten Uferkante errichteten Wohnbebauung, der Kaikante sowie der intensiven Grünflächennutzung nicht um einen potentiellen Lebensraum von Bibern und Fischottern.

 

3.6       Die Wasserstadt beplant bzw. hat bereits viele Flächen der Oberhavel und ihrer Nebengewässer/Kanäle beplant. Die o.g. B-Planentwürfe sowie weitere beziehen sich stückchenweise ohne erkennbaren ökologisch sinnvollen Zusammenhang und ohne Berücksichtigung des Bestandes auf entsprechende Uferbereiche (und Wasserflächen).

Deshalb bittet die BLN um einen Vorstellungstermin des Uferkonzeptes, das diesen Planungen zugrunde liegt. Das Ziel dabei ist, zum einen dieses nicht bekannte Konzept kennen zu lernen und zu erfahren, für welche Baulichkeiten die Beteiligung der BLN zu erwarten ist. Zum anderen soll das Konzept auf Berücksichtigung ökologisch wertvoller Lebensräume und streng geschützter Arten hinterfragt werden, um ggf. noch einige sinnvolle Änderungen vornehmen zu können (z.B. Sinnvolle Schutzmaßnahmen  des Lebensraum der FFH-Arten Biber und Fischotter und von wertvollem Erlenbruchwald-/Auwaldrelikten).

 

Der Hinweis wir zur Kenntnis genommen und entsprechend weitergeleitet.

 

 

4.         BA Spandau, Bau 4 Tief D1

4.1       Vorhaltetrasse Straßenbahn in der Rauchstraße: Verweis auf die Stellungnahme von Bau 4 Tief SV/D, Pkt. 5. ("Die Rauchstraße ist, entsprechend Abstimmung mit der Senatsverwaltung (3.2004) mit ihrer heutigen Breite von 22,0 m endgültig hergestellt. Eine Vorhaltetrasse für eine Straßenbahn ist in ihrem Ausbauzustand als solches nicht mehr vorgesehen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit würde eine mögliche Trassierung einer Straßenbahnführung innerhalb des bestehenden Fahrstreifens abgelehnt. Eine Trasse in einem gesonderten Gleisbett, wäre nur nördlich neben der vorhandenen Fahrbahn bzw. Nebenanlage möglich."

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen einer möglichen Straßenbahntrasse innerhalb der Rauchstraße nicht entgegen, da die Rauchstraße nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt.

 

4.2       Eckabschrägung: Bocca-Raton-Straße/Ashdodstraße/Asnieresstraße, jeweils die Abschrägung 3,0/3,0 berücksichtigen

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Ausweisung der öffentlichen Straßenverkehrsflächen entspricht den bisherigen Festsetzungen. Die Straßenverkehrsflächen sind bereits hergestellt.

 

4.3       Fläche C/Iznikstraße: Iznikstraße, ohne Baulastenfläche (vgl. Maselakezentrum - B-Plan 545 b)

 

Der Anregung wird nicht gefolgt. Bei der Iznikstraße handelt es sich um bereits öffentlich gewidmete Verkehrsflächen, die vom Tiefbauamt übernommen wurden. Die Flächen C sollen zusammen mit der Iznikstraße eine Anbindung an das Quartier Havelspitze (unter der Rauchstraße hindurch) darstellen. Sie sind aber auch zur Vermeidung von privat abgegrenzten Vorgartenflächen festgesetzt. Durch diese Flächen wird die fußläufige Verbindung zum B-Planentwurf VIII-550 südlich der Rauchstraße geschaffen, in welchem sich ein entsprechender Anschluss findet.

 

4.4       Eckabschrägung: Abschrägung Rauchstraße/Asnieresstraße

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Siehe Abwägung Nr. 4.2

 

Zweite Öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB

Aufgrund der Überleitung des Verfahrens gemäß § 244  Abs. 1 BauGB wurden eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB und ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB erforderlich. Dies machte eine weitere erneute Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB mit Umweltbericht erforderlich.

 

Die zweite öffentliche Auslegung fand während des Auslegungszeitraums vom 17.07. bis 16.08.2006 statt. Es informierten sich 2 Bürger sowie ein Vertreter der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz (BLN). Ein Bürger (rechtlicher Vertreter der angrenzenden Gewerbebetriebe) sowie die BLN haben eine schriftliche Stellungnahme eingereicht. Das Ergebnis der Abwägung zu den Stellungnahmen wird nachfolgend tabellarisch aufgeführt:

 

 

1          Bürger

1.1: Es wird sich für die Berücksichtigung einer Reihe von Anregungen aus dem Schreiben vom 27.2. und 16.3.2006 sowie der gemeinsamen Besprechung vom 4.4.2006 bedankt.

Ungeachtet dessen finden sich in den neu gefassten Entwürfen auch weiterhin Textstellen, denen auch in den vorangegangen Stellungnahmen widersprochen wurde bzw. die mehrdeutig oder missverständlich sind.

Insoweit werden erneut Einwendungen erhoben bzw. Klarstellungen angeregt. Die Einwendungen und Anregungen beziehen sich sinngemäß auf beide her in Bezug zu nehmende Bebauungspläne.

 

Abwägung entfällt.

 

1.2       Störungen des MI im VIII-551 durch Gewerbliche Nutzung im VIII-552

Zu Recht wird in beiden Bebauungsplänen darauf hingewiesen, dass der bestand der beiden Gewerbebetriebe (im VIII-552) zu schützen ist und in Folge dessen ein möglicherweise drohender Konflikt zwischen der gewerblichen Nutzung auf dem Gebiet des B-Plans VIII-551 zu vermieden werden muss. Zur Bestandssicherung der beiden erwähnten Gewerbebetrieb gehört auch die ihnen zugesagte Expansionsmöglichkeit.

Aus diesem Grund wird mit Blick auf den B-Plan VIII-551 noch einmal angeregt, auf den Teilflächen MI 1 und MI 3 entlang der Grundstücksgrenzen zu den Gewerbebetrieben im VIII-552 einen Streifen von 15 m Breite auszuweisen, der materiellrechtlich auf diesem Streifen nur eine gewerbliche Nutzung zulässt. Nur so lässt sich langfristig dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Konfliktvermeidung Rechnung, mit der Folge, dass auf diesem Streifen, der zwar nach derzeitiger Planung grundsätzlich auch Wohnbebauung zuließe, eine solche Nutzung im konkreten Fall unzulässig wäre.

 

Der Anregung zur Gliederung der Mischgebiete MI 1 und MI 3 wird nicht nachgekommen, um die Entwicklungspotentiale der Mischgebietsflächen, die eine Angebotsplanung darstellen, nicht weiter einzuschränken. Zudem besteht aus Gründen des Lärmschutzes kein Grund für eine solche Einschränkung der Zulässigkeit von Wohnnutzungen in dem an die Gewerbebetriebe angrenzenden Teil der Mischgebiete.

Die durch die ansässigen Firmen verursachten Geräuschimmissionen wurden in verschiedenen schalltechnischen Untersuchungen rechnerisch ermittelt und messtechnisch erfasst. Die Ergebnisse zeigten, dass die gewerblich verursachten Geräuschimmissionen in den Tagesstunden sowohl an der bereits bestehenden Wohnbebauung Am Wasserbogen und der Boca-Raton-Straße als auch an den geplanten Gebäuden in den Mischgebieten im B-Plangebiet VIII-551 die jeweiligen Richtwerte der TA Lärm derzeitig und künftig unterschreiten. (KSZ Ingenieurbüro, Ermittlung der zulässigen Geräuschemissionen für gewerbliche Flächen im Gebiet Maselake-Nord, Berlin, 16. Januar 2006, S. 18) Es bestehen sogar noch Potentiale im Lärmkontingent gegenüber dem Bestand und der Planung. Unter der Voraussetzung, dass die Lärmquelle „Rückkühler der Fa. Deventer“ finanziert vom Land Berlin eingehaust werden, können auch die Werte der TA-Lärm nachts bei weitem eingehalten werden. Eine Einschränkung der Nutzung der angrenzenden MI-Flächen im B-Plan VIII-551 ist somit nicht erforderlich

 

Die vorhandenen Rückkühler überschreiten die Werte der TA-Lärm bzw. die Orientierungswerte der DIN 18005 an der Wohnbebauung „Am Wasserbogen“ nachts deutlich. Damit die Werte eingehalten werden und für die rechtssichere Abwägung zum Bebauungsplan VIII-551 wurde die Lärmimmissionen der Rückkühler durch Austausch soweit wie erforderlich reduziert. Die Kosten für die notwendigen Lärmschutzmaßnahmen trägt das Land Berlin. Der Vertrag, der die Durchführung des Rückkühleraustauschs und die Finanzierung durch das Land Berlin sichert, ist geschlossen.

 

 

2          BLN, Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V.

2.1       Wohnbebauung Am Wasserbogen

Für den vorliegenden Geltungsbereich ist es nach wie vor mehr als bedauerlich, dass am südlichen Rand des Mündungsbogens des Maselakekanals in die Havel bereits ein 7-stöckiger Gebäuderiegel errichtet wurde. Hierfür erfolgte voreilig eine Genehmigung ohne Abstimmung und ohne Berücksichtigung übergeordneter Belange. Dementsprechend fallen die Begründungen dieser Planung im Nachhinein aus.

 

Der Anregung wird nicht gefolgt: Die Errichtung der siebengeschossigen Wohnbebauung Am Wasserbogen erfolgte auf der Grundlage der Rahmenplanung der Wasserstadt Oberhavel. Dieses abgestimmte und vom Senat beschlossene städtebauliche Konzept wird durch entsprechende Bebauungsplanverfahren umgesetzt.

 

Die Genehmigung der Wohnbebauung erfolgte nach § 33 Abs. 2 BauGB im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens VIII-551, in dem auch die Auswirkungen der geplanten Baudichte auf das Klima und das Landschaftsbild in der Abwägung berücksichtigt wurden. Durch ausgleichende Festsetzung von Grünflächen und der zwingenden Begrünung der Dächer und Tiefgaragen sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten. (S. auch Abwägungen der folgenden Stellungnahme 2.2 und 2.3.)

 

2.2       Umsetzung übergeordneter Planungsziele / Beurteilungsgrundlage für naturschutzrechtliche Eingriffe

Sowohl LaPro als auch FNP als übergeordnete, vom Abgeordnetenhaus von Berlin verabschiedete gesamtstädtische Planungsinstrumente sehen entlang der Ufer des Maselakekanals Grünstreifen vor. Die konkreten Planungsziele wurden bereits in unserem Schreiben vom 16.03. und 27.03.2006 aufgelistet und finden sich im Kapitel Umweltbericht. Der alleinige Bezug auf auch hier geltendes Baurecht von 1960 und 1979, durch das eine 100%-ige Versiegelung möglich war, ist zu einseitig und kurzsichtig. Dies zu toppen ist nicht schwer, aber und noch lange keine Verbesserung für Naturhaushalt, Biotope, Arten und Landschaftsbild! Unabhängig von Eingriffsberechnungen sind Darstellungen und Ziele der übergeordneten, gesamtstädtisch geltenden LaPro und FNP umzusetzen.

 

Der Anregung wird nicht gefolgt: Die übergeordneten Planungen wurden entsprechend den bestehenden Planungszielen beachtet. Die Planungsziele werden durch den mit SenStadt abgestimmten und beschlossenen, städtebaulichen Rahmenplan der Wasserstadt begründet. Diese Planung sah vor der Umsteuerung vor, das Quartier Maselake Nord zu einem attraktiven Wohn- und Dienstleistungsstandort zu entwickeln. Die Uferbebauung Am Wasserbogen stellte hierbei einen wichtigen Bestandteil dar und wurde bereits frühzeitig realisiert. Zugunsten dieser markanten und identitätsprägenden Bebauung entlang der Uferkante im Mündungsbereich des Maselakekanals wurde bewusst punktuell auf die Realisierung des Ufergrünzuges verzichtet.

 

Den Handlungsspielraum gibt hierfür die AV_FNP vor, gemäß deren Bestimmungen  die genaue Führung von übergeordneten Grünzügen aus der örtlichen Situation zu entwickeln ist, entscheidend ist hierbei die Umsetzung des Planungsgrundsatzes, eine funktionsfähige öffentlich zugängliche Verbindung herzustellen. Diesem Grundsatz wurde in der vorliegenden Planung entsprochen und eine alternative Führung des übergeordneten Grünzuges im Plangebiet durch öffentliche Grünflächen und Wegerechte gewährleistet. Die Entwickelbarkeit des Bebauungsplans aus dem FNP gemäß § 1 Abs. 2 BauGB ist damit gegeben.

 

Die Beurteilungsgrundlage des naturschutzrechtlichen Eingriffs ist das derzeit geltende Planungsrecht, in diesem Fall ist das Baunutzungsplan 1959/60 i.V. mit der BO Bln 1958 sowie dem Bebauungsplanes VIII-A von 1971.Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist zur Eingriffsbeurteilung allein das aktuell gültige Planungsrecht maßgebend. Eine Beurteilung der Sinnhaftigkeit dieses vom Gesetzgeber vorgegebenen Verfahrens im Hinblick auf die Belange von Natur und Landschaft ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung.

 

2.3       Auswirkungen auf Klima und Landschaftsbild durch Überschreitung der Gebäudehöhe

Allerdings sind hier nach diesem geltenden Baurecht nur 5 und nicht 7 Geschosse zulässig. Die Begründung der 7 Geschosse ist sehr starr. Dass dies keinen Eingriff in das Landschaftsbild bedeutet, ist lediglich eine unbegründete nicht nachvollziehbare Behauptung. Ebenso, dass dies keine klimatischen Auswirkungen hat. Eine derart hohe und dichte Bebauung dieser Fläche bis an den Straßenrand mit gleichartigen Bauten auf der gegenüberliegenden Straßenseite bewirkt zumindest eine Windschleuse. Ebenso wie auf der noch nicht bebauten Fläche auf der anderen Seite kann dem nur ein Zurücksetzen der Baukörper (MI 1 und MI 2) und Verringerung der Gebäudehöhen entgegenwirken.

 

Bereits in unserer Stellungnahme vom 27.03.06 haben wir Ihnen empfohlen, diese Aussagen vor Ort zu überprüfen, z.B. durch Betrachtung der jetzigen Situation ab ca. Rauchstraße Nr. 42 Richtung Wasserstadtbrücke. Selbst jetzt ist der Maselakebogen nicht erlebbar. Nur Ortskenner wissen, dass sich hinter dem Gebäuderiegel der Maselakekanal befindet. Unter Vorstellung der 7-stöckigen Bebauung bis an den Straßenrand davor und auf der anderen Straßenseite erschließt sich niemanden ein offenes Landschaftsbild, ganz zu schweigen von der Wirkung als Schleuse für Klima/ Luftaustausch/ Windverhältnisse.

 

Es ist nicht wichtig, für die Erlebbarkeit des offenen Landschaftsraums der Havel hier eine städtebauliche Raumkante zu schaffen, die vorher auch noch nie hier war! Der Landschaftsraum war trotzdem erlebbar. Spandau ist ein Außenbezirk und dieses Gebiet liegt am Rande dieses Außenbezirkes! Dass diese Raumkante "… aufgrund ihrer Fernwirkung wesentlich zur Gliederung der erlebbaren Stadtlandschaft beiträgt" (S.22) ist ebenso inhaltsloses Geschwätz. Durch derartige Planungen wird es nicht gelingen, hier eine hohe Lebensqualität für Bewohner und Erholungssuchende zu erzielen unter Vermeidung der Nachteile anderer verdichteter Bauformen. Auch dieses sind nur Worthülsen. Die negativen Wirkungen derartiger Planungen zeigen sich bereits im inzwischen brisanten Sozialgefüge der derzeitigen Bewohner der nahe gelegenen fertigen Teile der Wasserstadt.

 

Hier, an der Mündung des Kanals in die Havel, sind aufgrund der geschaffenen Tatsachen leider tatsächlich keine Alternativen mehr möglich. Für die geplante 7-stöckige Bebauung MI 3 am Kanal und u.a. MI 1 und MI 2 entlang der Rauchstraße gilt dies nicht! Letztere verkleinert sowohl die Frischluftschneise von der Havel in den Goltzstraßenbereich, und bildet mit der gegenüber geplanten gleichartigen Bebauung bis an den Straßenrand jegliche weitere Erlebbarkeit des sich öffnenden Blick auf die Wasserflächen. Auch die in der Begründung so hoch gepriesene Erlebbarkeit des Maselakebogens - zumindest des Gebäudebogens davor - ist damit richtig. Eine mögliche Alternative wurde von uns bereits in unserem Schreiben vom 27.03. ausführlich dargestellt (breiter, unbebauter Streifen an der Goltzstraße, maximal 5 Geschosse, Staffelung nach Norden).

 

Der Anregung wird nicht gefolgt: Die Überschreitung der Gebäudehöhe sowie der Geschossfläche bewirken keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Luftaustausches, des Lokalklimas oder der Windverhältnisse.

 

Aufgrund der durch Straßen und Grünflächen gegliederten Gebäudestrukturen sind in direkter Nachbarschaft zur Havel als wichtige Frischluftbahn ausreichend Durchlässe vorhanden, so dass keine nachteiligen Auswirkungen auf den Luftaustausch zu erwarten sind. Durch die Begrünung von Flachdächern und Tiefgaragen entstehen zudem zusätzlich zu den angelegten privaten und öffentlichen Grünflächen, bioklimatisch wirksame Freiflächen, die dem durch Bebauung und Versieglung entstehenden, nachteiligen Aufwärmeffekt entgegenwirken. Negative Auswirkungen auf das Lokalklima sind also nicht zu erwarten.

 

Die Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhen um zwei Geschosse wird auch nicht wesentlich zur Verstärkung der Windbeeinträchtigungen (Kanalwirkung) entlang der Rauchstraße beitragen. müssen. Die Minderung der befürchteten Beeinträchtigungen im Straßenraum der Rauchstraße durch Wind (Kanalwirkung) wurde unabhängig vom Bebauungsplan im Rahmen der Straßenbaumaßnahme durch die Pflanzung von Straßenbäumen) entgegengewirkt. Bepflanzungen sind das wesentliche und wirksamste Mittel, um die Kanalwirkung von Wind in Straßenräumen zu mildern bzw. aufzuheben.

 

Zudem bedeuten die Baugrenzen des MI 1 und MI 2 entlang der Rauchstraße nicht, dass eine Neubebauung der Baufelder MI 1 und MI 2 zwingend an dieser Linie anschließen muss. Mit den Baugrenzen wurden lediglich Baufelder umgrenzt, innerhalb derer die einzelnen Gebäudekörper angeordnet werden

 

Auch im Hinblick auf das Schutzgut Landschaftsbild stellt die um zwei Geschosse höhere Bebauung keinen Eingriff dar. Die geplante Bebauung der Mischgebiete entspricht einem abgestimmten städtebaulichen Konzept und trägt zusammen mit der bereits vorhandenen Bebauung entlang der Rauchstraße zur Aufwertung des Bereiches bei. Sie wird zugleich das bestehende Wohngebiet zur Rauchstraße hin abschirmen (Lärm). Mit der markanten und identitätsprägenden Bebauung Am Wasserbogen wird zum einen der besonderen städtebaulichen Situation am landschaftlich markanten Mündungsbereich des Maselakekanals in die Havel Rechnung getragen. Die Bebauung stellt eine wichtige städtebauliche Raumkante zum offenen Landschaftsraum der Havel dar, die aufgrund ihrer Fernwirkung wesentlich zur Gliederung der erlebbaren Stadtlandschaft beiträgt. Mit der Ausbildung des letzten Geschosses als Staffelgeschoss fügt sich die Bebauung gut in die Umgebung ein. Somit liegt auch hinsichtlich der Anzahl der Geschosse und der sich daraus ergebenden GFZ kein planbedingter Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 1 a BauGB vor, der Ausgleich, Ersatz oder Minderung im Sinne der Vorschriften des § 21 Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich machen würde.

 

2.4       Städtebauliches Konzept der Wasserstadt

Die Behauptung, dass es eine "Konzeption" gab, die Bebauung bis an die Uferkante heranzurücken, ist lächerlich! Wer (außer dem Investor) hat eine derartige Konzeption miteinander erarbeitet. Konzeption im Sinne von LaPro, FNP und auch Schutz und Erhalt natürlicher Ressourcen, ökologisch wertvoller Bereiche, Biotopverbindung usw. war dies sicherlich nicht!

 

Auch wenn die Grünstreifen bzw. Biotopverbindungen entlang der Ufer im FNP und LaPro nur in "symbolischer Breite" dargestellt sind, heißt dies noch lange nicht, dass sie wie im vorliegenden Fall 3 m breite Promenaden sein sollen. Dies widerspricht nicht nur den intendierten Funktionen dieser Grünstreifen entlang der Gewässer Berlins, sondern wird auch klar und deutlich im LaPro modifiziert: "Grundsätzlich sollen Grünzüge mindestens 30-40 m, besser jedoch 200-300 m breit sein".

 

Der Anregung wird nicht gefolgt: Es wird auf die Abwägung der Stellungnahme Nr. 2.1 und 2.2 verwiesen.

 

2.5       Bedarfsdeckung Wohnungsnahe und siedlungsnahe Grünflächen

Eine Verbindung der Grünflächen im Westen (2.700m²) und Osten (1.800 m²) ist hiermit endgültig verbaut (im wahrsten Sinne des Wortes). Beide decken noch nicht einmal den Bedarf an wohnungsnahen Grünflächen ab. Da für den Bedarf siedlungsnaher Grünflächen deren Größe mindestens 10 ha betragen muss, ist hier die Berechnung der Begründung falsch. Hierfür gibt es ein komplettes Defizit - und das bei einer Neubeplanung von freier Fläche! Die beschriebenen Qualitäten (Gestaltungen, Brücken, Freizeitmöglichkeiten) sind als Standard zu werten und nicht zur Aufrechnung heranzuziehen. Zumal sie auch falsch sind: Sichtbeziehungen, Landschaftsraum der Havel und Mündungsbereich des Kanals werden nicht erlebbar und betont, sondern durch die bestehende und mögliche Bebauung verhindert. Eine behauptete Verknüpfung mit dem übergeordneten Grünverbindungssystem ist nicht erkennbar. Auch ein Schutz des Uferbereichs mit Berücksichtigung der Belange des Arten- und Biotopschutzes ist eine dreiste unqualifizierte Behauptung! Wer hat diese Thesen bloß im Umweltbericht aufgestellt? (S.64-66)

 

Dass die nicht überbaubare Grundstücksflächen zu begrünen sind, hört sich in der Theorie besser an, als es in der Praxis gehandhabt wird. Möglich sind auch offene Flächen, Wege, Rasen usw.

Der überörtlichen Fußwegeverbindung entlang der Berliner Wasserwege ist dies sicher nicht dienlich. Auch die vielen notwendigen Brücken über die einzelnen Stichkanäle usw. sind hier ein sehr kostspieliger Ersatz. Aber Berlin hat es ja!

 

Abwägung: Aufgrund des städtebaulichen Konzeptes für den Bereich des Geltungsbereiches gibt es eine Unterversorgung an wohnungsnahen Grünflächen. Dem steht jedoch eine Planung für den Entwicklungsbereich Wasserstadt am Spandauer See von insgesamt 12,4 ha gegenüber, was eine Versorgung von 128 % ergibt. Aufgrund der guten Erreichbarkeit der angrenzenden Quartiere und deren Grünflächen sowie der Uferbegleitenden Wegeverbindungen wird ein Angebot geschaffen, durch dass das Defizit im Plangebiet ausglichen werden kann.

 

2.6       Lebensräume der Arten Biber und Fischotter

Wir haben Sie in unserem Schreiben vom 27.03. darauf hingewiesen, dass an den Ufern des Maselakekanals Bibervorkommen nachgewiesen wurden (Fraßspuren), Fischottervorkommen zu vermuten sind. Wieso können Sie dann im Umweltbericht, S.65, behaupten, dass diese nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht vorkommen? Auch wenn der Lebensraum nicht optimal ist, der Biber hat ihn zumindest für sich entdeckt.

Bei Vernichtung dieser Lebensräume, wie durch die Planungen der Wasserstadt hervorgerufen, müssen entsprechende Ersatzräume geschaffen werden. Die hier vorgesehenen Uferkonzeptionen und Nutzungen sind daher abzulehnen und zu ändern.

 

Beide Arten sind keine Fische, sondern semiaquatische (ufergebundene) Säugetiere, d.h. sie benötigen unbedingt in regelmäßigen Abständen Anlandungsmöglichkeiten. Optimal sind mindestens 30 m breite ungenutzte weichholzreiche unverbaute Gewässerränder. Um keine Isolationsgrenzen zu bewirken sind weiterhin folgende Artenschutzbelange zu berücksichtigen: Spundwände müssen unterhalb der Wassergrenze enden und in regelmäßigen Abständen sind sog. Trittsteinbiotope anzulegen oder zu erhalten.

Fischotter (Lutra lutra) und Biber (Castor fiber) gehören zu den sopg. FFH-Arten, d.h. nach § 10 (2) Nr.10 Bundesnaturschutzgesetz und FFH-Richtlinie 92/43/EWG, Anhang IV sind sie und ihre Lebensräume streng geschützt. Für ihre Belange benötigen diese Arten einen Deckungsbereich aus möglichst dichten und breiten Pflanzenbeständen, wie sie z.Zt. noch in Teilen entlang der Ufer des Kanals vorhanden sind. Wir weisen eindringlich darauf hin, dass Beeinträchtigungen von FFH-Arten einer Befreiung durch die obere Naturschutzbehörde bedürfen. Für Lebensräume dieser Arten gilt nach FFH-Richtlinie insbesondere ein Verschlechterungsgebot! Bei einer eventuellen Befreiung hat der realisierbare Bestandserhalt Vorrang vor sonstigen Ausgleichs- und Ersatzüberlegungen. D.h. dass ausreichend und überprüfbar alle Alternativen zu der Planung dargelegt werden müssen.

 

Abwägung: Aufgrund der aktuellen Hinweise wurde im Auftrag der Wasserstadt GmbH kurzfristig eine faunistische Untersuchung der gesamten Uferbereiche des Entwicklungsgebietes und der angrenzenden Gebiete durchgeführt. Dies hatte auch den Geltungsbereich des Bebauungsplanes VIII-551 mit einbezogen. Ein Bibervorkommen konnte hier nicht nachgewiesen werden. Im Geltungsbereich befinden sich auch keine "dichten und breiten Pflanzbestände" sondern vereinzelte Bäume und Gehölze innerhalb der bereits hergestellten Ufergrünflächen.

 

2.7       Grünzug am Wasser/Verknüpfung mit übergeordneten Grünzügen

Auch hier fordern wir zum Erhalt wenigstens der wenigen noch vorhandenen wertvollen Vegetationsstrukturen die planungsrechtliche Festsetzung der Gehölzbestände am Kanalufer. Außerdem sind die Ufer soweit noch möglich von Bebauung frei zu halten. MI 3 ist zu canceln bzw. der dort festgesetzte 7-geschossige Gebäudekörper um mindestens 10 Meter nach Süden zu verschieben und für eine Uferbegrünung sind konkrete Festsetzungen zu treffen.

 

Abwägung: Die Uferbebauung Am Wasserbogen ist entsprechend der Leitidee "Wohnen und Arbeiten am Wasser" ein wichtiger Teil der Gebietsentwicklung zugrunde liegenden städtebaulichen Konzeptes und trägt entscheidend zur Identitätsprägung des neuen Quartiers bei. Der direkte Uferzugang ist zwar im Plangebiet durch das Wohngebäude partiell unterbrochen, der öffentliche Ufergrünzug entlang der Havel/Maselakekanal jedoch nicht. Durch die Festsetzung der öffentlichen Grünflächen und eines öffentlichen Wegerechts innerhalb der privaten Wohnfreiflächen ist im Plangebiet die Verbindung der öffentlichen Uferbereiche entlang der Havel mit dem Ufergrünzug am Maselake gesichert.

 

Die Festsetzung der Grünflächen trägt entscheidend zum Schutz und zur Erhaltung der vorhandenen Gehölzbestände bei, da somit die Erhaltung und Entwicklungsmöglichkeit der Vegetationsbestände langfristig gesichert werden kann. Zusätzliche Festsetzungen zur Erhaltung einzelner Gehölze bzw. der Bepflanzung der Grünflächen sind aus Gründen der Selbstbindung des Landes Berlin nicht erforderlich. Die Grünflächen im Geltungsbereich sind bereits hergestellt, die vorhandenen wertvollen Gehölze wurden in die Gestaltung einbezogen.

 

2.8       Grünfestsetzungen

Begrüßenswert sind die Festsetzungen der Dachbegrünung und die Befestigung von Fußwegen mit wasser- und luftdurchlässigen Belägen. Die intensive Begrünung der Tiefgarage, dazu noch über nur 60 cm Erdschicht, ist unökologisch und lässt noch nicht einmal wertvolle Baumpflanzungen zu. Frage: Sind die Dächer der bestehenden Wohngebäude begrünt? Es fehlen auch hier dem LaPro entsprechende weitere Festsetzungen zur Fassadenbegrünung usw. (vgl. Umweltbericht S. 61).

 

Falsch ist, dass der Umweltbericht in der B-Planbegründung den Istzustand beschreibt (mit jetzt bereits bestehenden Gebäuden) und nicht den Zustand zu Anfang der Planung. Hierdurch werden die tatsächlichen Eingriffe, v.a. in den wertvollen Bestand der Ufervegetation, vertuscht. Außerdem wird von einer Kleinteiligkeit der Flächen ausgegangen, die vorher nicht bestand.

 

Der Anregung wird nicht gefolgt: Die Dachbegrünung ist durch die Festsetzung zwingend vorgeschrieben. Dementsprechend sind die bereits errichteten Gebäude im Plangebiet mit einer extensiven Dachbegrünung versehen.

Die festgesetzte Höhe der Erdschicht zur Begrünung von Tiefgaragen von 60 cm entspricht dem in Berlin üblichen Standard. Ohne besonderen Aufwand sind so Strauchpflanzungen möglich, die je nach Artenzusammensetzung und Größe auch ökologisch Wert besitzen. Baumpflanzungen sind nur mit erhöhtem Aufwand (erhöhte Pflanzwannen) zu realisieren, jedoch nicht unmöglich, sofern vom Eigentümer gewünscht.

 

In der Begründung und dem Umweltbericht ist dargestellt, dass das Plangebiet vor Beginn der Entwicklungsmaßnahme gewerblich genutzt wurde und planungsrechtlich eine vollständige Versiegelung der Flächen zulässig war. Dementsprechend stellt auch die bereits nach § 33 Abs. 2 BauGB im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens VIII-551 realisierte Wohnbebauung im Plangebiet keinen naturschutzrechtlichen Eingriff dar. Bei Eingriffen in gemäß BaumSchVO geschützte Bäume wurde im Rahmen der Baugenehmigung gemäß den Regelungen der BaumSchVO verfahren und Eingriffe ersetzt.

 

Ergebnis der Abwägung zur Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Auswertung der zweiten erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit hatte für den Bebauungsplan VIII-551 keine Auswirkungen auf die Planung

 

Das Bezirksamt Spandau hat am 24. April 2007 sowohl die Ergebnisse der Auswertungen als auch die Vorlage des Entwurfs der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes und des Entwurfs des Bebauungsplans als Bestandteil dieser Rechtsverordnung zur Vorlage an die BVV beschlossen. Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat am 06. März 2007 das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und die Beteiligung der Öffentlichkeit zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

Dieser BVV-Beschluss schließt Änderungen und Ergänzungen ein, die die Grundzüge der Planung nicht berühren.

 

B.        Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316).

 

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466).

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel I Nr. 1 des Gesetzes vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692).

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Februar 2001 (GVBI. S. 61); zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 3. November 2005 (GVBI. S. 686, 687).

 

C.        Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

 

Der Beschluss hat keine Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben. Die öffentlichen Flächen sind bereits endgültig hergestellt und an die zuständigen Fachämter übertragen worden. Die Kosten für Pflege und Unterhaltung von Grünflächen, Spielplatz und Straßen werden nach Abschluss der Entwicklungsmaßnahme durch den Bezirk Spandau getragen.

 

Berlin Spandau, den 21. Juni 2007

Das Bezirksamt Spandau von Berlin

 

            Birkholz                                                                                               Hanke

Bezirksbürgermeister                                                                             Bezirksstadtrat


Anlage zur Drucksache Nr. 0499/XVIII

Der Bezirksverordnetenversammlung Spandau

- XVII. Wahlperiode -

 

für die Sitzung am Mittwoch, den 04. Juli 2007

 

 

Kartenausschnitt im Maßstab 1:5.000 mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Entwurfs zu dem Bebauungsplan VIII-551


 

 

 


Aktueller Anlass der Planaufstellung:

 

Durchführung des Projektes Wasserstadt Berlin-Oberhavel, Quartier Maselake Nord.

 

 

 

Ziele und Zwecke der Planung

 

Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen zur Entwicklungsmöglichkeit von Mischgebiet, allgemeinem Wohngebiet, einer Fläche für Versorgungsanlage, von Grünfläche als öffentliche Parkanlage und Spielplatz, von öffentlicher Straßenverkehrsfläche und Wasserfläche.

 


 

 
 

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