Drucksache - 0498/XVIII  

 
 
Betreff: Verordnung über den Erlass der Veränderungssperre 5-51/46 für das Grundstück Kurpromenade 51 A / Uferpromenade 29 A im Bezirk Spandau, Ortsteil Kladow im Bereich des Entwurfs zum Bebauungsplan 5-51
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Beschlussfassung -Vorlage - zur Beschlussfassung -
   Beteiligt:BzBm Birkholz
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
04.07.2007 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorl. z.B. v. 21.06.2007
Anlage 1 z. Drks. Nr. 0498/XVIII
Anlage 2 z. Drks. Nr. 0498/XVIII

Vorlage zur Beschlussfassung gemäß § 12 Abs

Vorlage zur Beschlussfassung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 Bezirksverwaltungsgesetz

 

Anlg. - Kartenausschnitt i. M. 1 : 5000 mit der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Entwurfs zum Bebauungsplan 5-51

 - Übersichtsplan (Anlage zur Verordnung über die Veränderungssperre)

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

VERORDNUNG

 

über die Veränderungssperre 5-51/46

im Bezirk Spandau, Ortsteil Kladow

 

Vom                             200...

 

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578) ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

§ 1

 

Für das Grundstück Kurpromenade 51 A / Uferpromenade 29 A im Bezirk Spandau, Ortsteil Kladow, für das das Bezirksamt neben anderen Grundstücken die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuchs ein.

§ 2

 

Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Stadtplanungsamt und Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, aus.

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

1.    die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und

 

2.    das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 18 Abs. 3 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

§ 4

 

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

A. Begründung:

 

Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat am 27. Juni 2006 die Aufstellung des Bebauungsplanes 5-51 beschlossen.

 

Der aufzustellende Bebauungsplan soll die Voraussetzung für eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Gebietes schaffen, wobei besonderer Wert auf eine aus der Darstellung des FNP abzuleitende zentrale öffentliche Grünfläche in Verlängerung der Achse des breiten begrünten Mittelstreifens der Straße Seekorso gelegt wird, die auch die bisherige Wegeverbindung zwischen Ufer- und Kurpromenade ersetzen soll. Die übrigen Flächen des Planes sollen als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden.

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat gegen die Planungsabsicht keine grundsätzlichen Bedenken geäußert, aber darauf hingewiesen, dass Bauflächen aus der im FNP dargestellten Grünfläche nur dann entwickelt werden können, wenn deren Funktion und Wertigkeit gewahrt bleiben. Dies sei im vorliegenden Fall dann gegeben, wenn die künftige Parkanlage die gesamte Breite des östlich anschließenden Seekorso (30 m) aufgreift und diesen nach Westen ergänzt. Das Bezirksamt vertritt dagegen die Auffassung, dass diese Voraussetzung auch bei der bisher vorgesehenen Breite der Grünfläche (17 m) erfüllt ist und hält deshalb am vorliegenden Entwurf fest.

 

Im Baunutzungsplan sind die Flächen als Nichtbaugebiet ausgewiesen. Da aber diese Ausweisungen nicht in das geltende Recht übergeleitet wurde, richtet sich die planungsrechtliche Beurteilung über die Bebaubarkeit der Grundstücke nach den Entscheidungskriterien des § 34 BauGB (Im Zusammenhang bebaute Ortsteile) oder den Anforderungen des § 35 BauGB (Außenbereich).

 

Die Stadt Potsdam hat die Absicht, ihr Grundstück schnellstmöglich zum Zwecke der Bebauung an einen Investor zu veräußern.

 

Im Norden und im Süden des Plangebietes sind jeweils Bereiche zur Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet (WA) mit einem Nutzungsmaß von GRZ 0,2 und GFZ 0,3 bei zwei zulässigen Vollgeschossen und offener Bauweise vorgesehen. Diese werden voneinander abgegrenzt durch eine 17 m breite, in Ost-West-Richtung verlaufende Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage“. Zur Grünfläche und zu den Straßen hin sollen jeweils 5 m breite nicht überbaubare Grundstücksflächen durch Baugrenzen gesichert werden.

 

Das Plangebiet liegt im südwestlichen Teil des Bezirks Spandau im Ortsteil Kladow unweit des Groß-Glienicker Sees. Seine Umgebung wird geprägt durch Wohngebiete mit Ein- und Mehrfamilienhäusern in offener Bauweise und hohem Grünanteil. Diese Bebauung reicht im Norden und im Süden an das Plangebiet heran. Westlich und östlich wird das Plangebiet von zwei Straßen mit örtlicher Bedeutung (Uferpromenade und Kurpromenade) begrenzt. Westlich der Uferpromenade beginnt die Gewässerlandschaft des Groß-Glienicker Sees mit der von Erlenbruchwald bestandenen Halbinsel. Östlich der Kurpromenade liegt die optische Verlängerung der Achse auf der das Plangebiet zulaufenden Straße Seekorso, mit deren breiten begrünten Mittelstreifen.

Das Plangebiet hat eine Größe von 12.190 m².

 

Die Grundstücke Uferpromenade 29 und Flur 944, Flurstück 33, stehen im Eigentum des Landes Berlin. Das erstgenannte Grundstück ist mit einem Wochenendhaus bestanden, während über das Flurstück 33 ein Fußweg zwischen Ufer- und Kurpromenade verläuft.

 

Das Grundstück Kurpromenade 51 A / Uferpromenade 29 A befindet sich im Eigentum der Stadt Potsdam. Sie werden als Vereinsgelände (Tennisplätze mit Vereinshaus sowie Umkleide- und Toilettengebäude) genutzt.

 

Im Plangebiet befindet sich z.T. Baumbestand.

 

Das Plangebiet grenzt an das Landschaftsschutzgebiet „Gatow, Kladow und Groß-Glienicke“ vom 21. August 1963, liegt aber selbst außerhalb.

 

Das Plangebiet liegt im 1.600 m-Umkreis der Verteidigungsanlage Gatow (Schutzbereichsanordnung vom 25. November 1999, ABl. v. 21. Januar 2000 S. 150), innerhalb dessen für die Errichtung, Änderung und Beseitigung jeglicher Bauten und Anlagen die Genehmigung der Wehrbereichsverwaltung VII einzuholen ist, sofern nicht eine Befreiung nach Abschnitt IV.2 der Anordnung zutrifft.

 

Das beantrage Vorhaben widerspricht der o.g. städtebaulichen Zielsetzung und den beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplans insofern, als die Gebäude teilweise im Bereich der vorgesehenen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage“ plaziert werden sollen. Mit Verzicht der Grünfläche wäre der o.g. Bebauungsplan nicht mehr aus den Darstellungen des FNP entwickelbar und würde damit den voraussehbaren Bedürfnisse der „Gemeinde“ (Stadt) über die Art der Bodennutzung entgegenstehen.

Nach der derzeitigen planungsrechtlichen Situation wäre das Vorhaben gem. § 34 BauGB auf dem Grundstück Kurpromenade 51 A / Uferpromenade 29 A zulässig. Zur Sicherung der Planung soll deshalb eine Veränderungssperre erlassen werden.

 

Verfahren

Mit Eingangsdatum vom 30. Mai 2006 wurde ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von 6 Mehrfamilienhäusern beim Bezirk gestellt. Der Antrag wurde am 14. Juni 2006 vom Antragsteller modifiziert.

 

Auf Grund der o.g. geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans 5-51 wurde mit Bescheid vom 07. September 2006 die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens gem. § 15 BauGB für den Zeitraum von 12 Monaten zurückgestellt.

 

Zur Sicherung der Planung ist deshalb der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB erforderlich. Ihr Ablauf ergibt sich aus dem Eingangsdatum des prüffähigen Bauantrages zuzüglich einer dem Bezirk einzuräumenden Bearbeitungsfrist und der Geltung der Veränderungssperre von zwei Jahren gemäß § 17 Abs. 1 BauGB, auf die die Dauer der Zurückstellung der Entscheidung über den Antrag anzurechnen ist.

 

Das Bebauungsplanverfahren wird gem. § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB nach den geltenden Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) fortgeführt. Die Umstellung des Verfahrens nach § 13 a BauGB (beschleunigtes Verfahren) wird avisiert.

 

Auf Grund des Verfahrensstandes ist mit der Verlängerung der Veränderungssperre zu rechnen.

 

Eine Beteiligung des Ausschusses für Stadtentwicklung hatte auf Grund der Terminlage ausnahmsweise nicht stattfinden können.

 

Das Bezirksamt hat am 26.Juni 2007 sowohl den Erlass der Veränderungssperre als auch die Vorlage der Verordnung über den Erlass der Veränderungssperre an die BVV - zur Beschlussfassung - beschlossen.

 

B. Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316).

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692).

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S. 2).

 

C. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

Durch die Festsetzung von Teilflächen auf dem Grundstück als Grünfläche - Öffentliche Parkanlage - entstehen zu gegebener Zeit Grunderwerbskosten und Kosten für die Anlegung der Parkanlage. Das Stadtplanungsamt steht mit den zuständigen Stellen im Land Brandenburg zum Ausgleich der Interessen in Verhandlungen. Ob und inwieweit durch die zukünftige Festsetzung der Parkanlage Übernahmeansprüche entstehen, ist im weiteren Verfahren zu prüfen.

 

Berlin-Spandau, den 21. Juni 2007

Das Bezirksamt

 

 

Birkholz                                                                                                           Hanke

Bezirksbürgermeister                                                                                                Bezirksstadtrat


 

 
 

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