Drucksache - 0497/XVIII  

 
 
Betreff: Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII - 526 für eine Teilfläche der Wasserstadt Berlin-Oberhavel zwischen Schwielowseestraße, Daumstraße, Pohleseestraße und Havel im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBzStR Hanke
Verfasser:BzStR Hanke 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Beschlussfassung -Vorlage - zur Beschlussfassung -
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
04.07.2007 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorl. z.B. v. 15.06.2007

-

-                 Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 31. Mai 1994 über die Aufstellung des Bebauungsplans VIII – 526, Vorlage zur Kenntnisnahme vom 22. August 1994 Drucksache Nr. 1632 / XIV. Wahlperiode –

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB und gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG unter Vorlage der Begründung vom 07. Juni 2007 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zum Entwurf des Bebauungsplans VIII – 526 vom 14. Juli 2006 beschließen:

I.          Entwurf des Bebauungsplans VIII – 526

 

II.

Entwurf der Verordnung

über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII – 526

im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst

 

Vom....................... 2007

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der Bebauungsplan VIII – 526 vom 14. Juli 2006 für eine Teilfläche der Wasserstadt Berlin – Oberhavel zwischen Schwielowseestraße, Daumstraße, Pohleseestraße und Havel im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst, wird festgesetzt.

 

§ 2

 

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Stadtplanungsamt und Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, kostenfrei eingesehen werden.

 

§ 3

Auf die Vorschriften über

 

1.   die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

2.   das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

§ 4

 

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1.      eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

2.      eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.      nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwä­gungsvorgangs,

4.      eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

Berlin, den ... ................... 2007
Bezirksamt Spandau von Berlin

 

Birkholz                                                                                                     Röding

Bezirksbürgermeister                                                                               Bezirksstadtrat

 

 

A.         Begründung

 

Der Bezirksamtsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans VIII – 526 wurde am 31. Mai 1994 gefasst.

In der Zeit vom 17. bis einschließlich 22. Juni und vom 24. Juni bis einschließlich 15. Juli 1994 wurde die frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt.

Das Bezirksamt Spandau hat am 15. Oktober 1996, am 08. Juli 1997 sowie am 13. Oktober 1997 jeweils eine Geltungsbereichsänderung beschlossen.

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 17. November bis 18. Dezember 1998, eine eingeschränkte Beteiligung erfolgte vom 14. Juli bis 06. August 1999. Eine vierte Geltungsbereichsänderung sowie die Feststellung der Planreife für eine Reihenhauszeile mit neun Wohneinheiten wurden am 09. April 2002 durch das Bezirksamt Spandau beschlossen.

Auf Grund zeitlicher Engpässe konnte das Bebauungsplanverfahren nicht mehr nach den bis zum 20. Juli 2006 geltenden Regelungen zu Ende geführt werden, so dass der Bebauungsplan nach den Regelungen des neuen Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 24. Juni 2004 (Baugesetzbuch zur Anpassung an EU – Richtlinien), zuletzt geändert durch am 21. Dezember 2006, festgesetzt werden soll. Gemäß den im Jahr 2004 eingeführten Anforderungen wurde eine Umweltprüfung durchgeführt sowie ein Umweltbericht erstellt. Hierzu wurde eine frühzeitige Behörden- und Trägerbeteiligung in der Zeit vom 23.03. bis einschließlich 21.04.2006 durchgeführt. Die Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hatte keine Auswirkungen auf die Inhalte der Planung.

Parallel mit der eingeschränkten Behörden- und Trägerbeteiligung erfolgte die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 17. Juli 2006 bis einschließlich 16. August 2006. Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange geäußerten Bedenken gegen die Baugebietsfestsetzungen auf Grund von Grundwasserbelastungen konnten durch weitere Sanierungsmaßnahmen im Dezember 2006 ausgeräumt werden. Die Auswertung der eingeschränkten Beteiligung hatte keine Auswirkungen auf die Planung.

In der öffentlichen Auslegung lagen mit den Umweltberichten in den Begründungen zu den Bebauungsplänen, umweltbezogenen Stellungnahmen, Verkehrsprognosen sowie mit Untersuchungsberichten zu Bodenbelastungen aus. Während des Auslegungszeitraums informierten sich persönlich 1 Bürger und ein Vertreter des Bezirksamtes Spandau, Tiefbauamt über die Inhalte der Planung. Die Nachbargemeinde Hennigsdorf hat schriftlich keine Bedenken geäußert. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VII B sowie die Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN) haben schriftliche Stellungnahmen mit Anregungen und Bedenken abgegeben. Im Wesentlichen sind folgenden Äußerungen eingegangen:

 

Bürger

Stellungnahme

Abwägung

SenStadt VII B 44

Aus verkehrlicher Sicht bestehen keine Bedenken.

Folgende Hinweise sollten jedoch beachtet werden:

Der Standort der geplanten Bebauung liegt im Bauschutzbereich des Flughafens Tegel. Nach § 12 Abs. 3 Ziffer 2a LuftVG dürfen in diesem Bereich Bauwerke, die eine Höhe von 57,0 m über NN überschreiten, erst nach Zustimmung durch die Luftfahrtbehörde errichtet werden. Gleiches gilt auch für Bauhilfsmittel, wie beispielsweise Kräne.

Da der Standort im Anfugbereich des Flughafens Tegel liegt, sind die genannten äquivalenten Dauerschallpegel von mindestens 62 dB(A) und höchstens 67 dB(A) zu berücksichtigen.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Gebäude mit einer Höhe von 57,0 m über NHN sind nicht zu erwarten, da die maximal zulässige Anzahl von Vollgeschossen 6 Vollgeschosse beträgt. Ausgehend von der festgesetzten Bezugshöhe für die Geländeoberkante von 35 m über NHN und einer Geschosshöhe von 3,0 bis 3,5 m sind Überschreitungen nicht zu erwarten. Sofern die zulässige Höhe dennoch überschritten wird (z.B. durch größere Geschosshöhen), ist bei Errichtung dieser Gebäude vom Bauherrn eine Beteiligung der Luftfahrtbehörde sicherzustellen, um eine Zustimmung, die ggf. mit Auflagen versehen sind, einzuholen. Gründe, eine Zustimmung zu versagen, sind in der Stellungnahme weder genannt worden noch erkennbar.

In der Fluglärmschutzzone 2 sind die im Fluglärmschutzgesetz getroffenen Regelungen abschließend.

 

Der geplante öffentliche Uferstreifen sollte auch vom nicht motorisierten Fahrzeugverkehr (Radverkehr) genutzt werden können.

Der Radverkehr soll durch entsprechende Beschilderung ohne Gefährdung von Fußgängern ermöglicht werden.

BLN

Angesichts der aktuell ausliegenden vielen Planungen wird um einen Gesprächstermin mit der Bitte um Darstellung der Freiflächenkonzeption, der gesamten Einbindung der naturschutzfachlichen Belange (§26a – Biotope, Schutz der Lebensräume von Bibern, Ottern u.a.) sowie der Integration übergeordneter Festsetzungen von FNP und LaPro in die Planungen für die Wasserstadt.

Dem Wunsch nach einem Gesprächstermin mit der BLN und den anerkannten Mitgliedsverbänden wurde am 09. Januar 2007 nachgekommen. Der Treuhänder hat hierin die Ergebnisse sowie die Aktualisierung der Bilanzierung zu den öffentlichen Grünflächen mit den Eingeladenen erörtert.

 

Den entstehenden Grün- und Spielflächenbedarf des neuen Quartiers soll die Neuplanung einer Grünfläche im Bebauungsplan VIII – 524a abdecken. Für alle Bebauungspläne im Havelquartier werden zusammen ca. 2.360 Einwohner prognostiziert. Daraus ergibt sich gemäß Landschaftsprogramm 1994, S. 133 ein Bedarf von

-         14.160 m² wohnungsnaher Grünfläche, Größe mindestens 0,5 ha,

-         16.520 m² siedlungsnahe Grünfläche, Größe mindestens 10 ha und

-         3.540 m² öffentliche Kinderspielplatzfläche brutto (netto: 2.360 m²)

Es ist eine Grünfläche von 13.020 m² inklusive Spielplatzflächen für das Quartier vorgesehen. Das durch die Planung verursachte Defizit beträgt folglich nicht nur, wie angeführt, 4.680 m² wohnungsnahe Grünflächen, sondern zusätzlich 16.520 m² siedlungsnahe Grünfläche. Dies ist keine bebautes Gebiet, in dem die Neuanlage ausreichend großer Grünflächen nicht mehr möglich ist, sondern es handelt sich um eine komplette Neuanlage.

Dagegen ermöglicht die Bebauung eine deutliche Überschreitung der Obergrenzen von Grund- und Geschossflächenzahl. Begründet wird dies mit der Umsetzung eines Realisierungswettbewerbs. Die Zeit des Wettbewerbs wird nirgends erwähnt. Zu vermuten ist, wie in mehreren Bereichen der Planung der Wasserstadt, dass Vorgaben und damit auch Ergebnisse dieses städtebaulichen Wettbewerbs noch aus einer Zeit stammen, in der die städtebaulichen Planungen Berlins von einem extremen Wachstum von Gewerbe und Wohnungsbau ausgingen. Der Auftrag per Beschluss des Abgeordnetenhauses erfolgten Umsteuerung der Planung auf Grund der aktuellen Entwicklungstendenzen, sichtbar durch Leerstände und sinkenden Mieten, wurde für das Havelquartier somit nicht umgesetzt. Hier hätten ausreichend Chancen für eine ausgeglichene Planung und auch für eine korrigierte Planung mit ressourcenfördernden Festsetzungen, wie sie bereits 1994 im Landschaftsprogramm gefordert wurden, bestanden. Darüber hinaus sind im Textteil des Landschaftsprogramms weitere wichtige Ziele für dieses Bereich dargestellt.

Die Berücksichtigung der im LaPro genannten Ziele hätte die in den Begründungen genannte hausragende landschaftliche Lage und einmalige Attraktivität des Gebiets, die Rückgewinnung der nahegelegenen Uferzone für die Öffentlichkeit und Stärkung Spandaus verstärkt.

Die Behauptung, dass es sich um einen Innbereich handelt, ist falsch. Die hier geplante verdichtete Bebauung wird sich zu einem Problemkiez entwickeln, wie es in anderen Bereichen in der Wasserstadt bereits erfolgt ist.

Die bereits hergestellte Daumstraße, die ein hohes Verkehrsaufkommen bewältigen kann, ist keine Begründung für die geplante hohe Dichte, sondern belegt die fehlerhaften Prognosen der Vergangenheit. Die Fortführung der Planung zeigt, wie starr, unflexibel und unkreativ die Fortführungen der Wasserstadtplanungen erfolgen.

Die in den Kapiteln „Abwägung der Umweltbelange“ formulierte Feststellungen, dass die im LaPro geforderten Ziele (z.B. Dachbegrünungen) nicht erforderlich sind, wird zurückgewiesen. LaPro und FNP sind nicht nur dann anzuwenden, wenn das geplante Bauvorhaben einen Eingriff in Natur und Landschaft bedeutet. Jede nicht 100%ige Versieglung stellt eine Verbesserung dar. Dies ist doch gerade Ziel der Planung.

Der Umweltbericht fordert Maßnahmen als Kompensation der Beeinträchtigung einzelner Schutzgüter. Dies entspricht übergeordneten Zielen des LaPro. Ein Wegwägen im Vorgriff auf die Ergebnisse der öffentlichen Beteiligung bzw. die nicht begründete Erklärung ist rechtlich und fachlich nicht haltbar.

Eine isolierte Betrachtung der Grünflächenversorgung ist nur eingeschränkt sinnvoll, da das Grünflächenkonzept im Gesamtzusammenhang der Entwicklungsmaßnahme erstellt wurde. Hiernach ist ein sehr guter Versorgungsgrad festzustellen.

Eine aktualisierte Grünflächenbilanz (Stand: 31.10.2006) hat zwar für das Quartier Haveleck ein Defizit von 1.845 m² an wohnungsnahen sowie von 17.076 m² an siedlungsnahen Grünflächen ermittelt. Die Gesamtbilanz des Entwicklungsgebiets stellt aber eine deutlich positive Bilanz für wohnungsnahes Grün von + 27.640 m²  und für siedlungsnahes Grün von + 9.715 m² fest. Für Spielplatzflächen wird eine positive Bilanz von + 2.897 m²  erreicht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das den Bebauungsplaninhalten zugrunde liegende städtebauliche Konzept für das Quartier sieht aus städtebaulichen Gründen in Teilbereichen bewusst eine relativ hohe Dichte vor. Dies ist Ergebnis eines in den Jahren 1997 / 1998 durchgeführten Realisierungswettbewerbs (bzw. wie in der Begründung auch genannt: Workshopverfahrens). Die ehemals hierfür prognostizierten Bedarfswerte wurden im Rahmen der Umsteuerung nach unten korrigiert. Dies ist auch an der Modifizierung der Nutzungsmaße in den Bebauungsplänen ableitbar, so dass hier kein Widerspruch zu erkennen ist. Die tatsächliche Entwicklung des Gebiets zeigt darüber hinaus durch kontinuierliche Baumaßnahmen, dass weiterer Bedarf für Wohnungsbau besteht. Insofern ist die Feststellung einer überholten Planung nicht nachvollziehbar. Die Reduzierung der Dichte entspricht dem Umsteuerungsbeschluss und wird als ausreichend betrachtet. Von der zuständigen Senatsverwaltung wurden diesbezüglich auch keine Bedenken geäußert.

Als Ausgleich für das numerische Defizit dienen neben der herausragenden Wasserlage, die in besonderer Weise dichtereduzierende Wirkungen entfaltet, der wasserbegleitende Grünzug sowie angrenzende Gartenkolonien und Parkanlagen.

Die Umsetzung der Ziele des Landschaftsprogramm sind, soweit angemessen, in die Planinhalte eingegangen. Beispielsweise wurde die gesamte Umweltsituation durch umfangreiche Altlastensanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert. Dies war die grundlegende Voraussetzung zur Berücksichtigung weiterer naturrelevanter Belangen. Hierzu zählt neben der positiven Bilanz hinsichtlich künftiger Flächenversiegelungen insbesondere auch die Rückgewinnung der nahegelegenen Uferzone als zentrales Element des städtebaulichen Konzeptes für das Quartier Haveleck. Die Umsetzung aller im LaPro genannten Ziele würde den Entwicklungszielen widersprechen und wurde im Hinblick auf die insgesamt deutlich positive Entwicklung im Quartier Haveleck als unangemessen eingestuft (z.B. bis zu 300 breite Grünzüge, Dach- und Fassadenbegrünungen). Dies ist auch in Bezug auf die Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme und die finanzielle Haushaltslage im Land Berlin von Bedeutung. Zusätzliche Festsetzungen wurden daher nicht aufgenommen.

Die Daumstraße in ihrer hergestellten Querschnittsbreite war neben der geplanten straßenbegleitenden verdichteten Bebauungsstruktur ein gewolltes städtebauliches Ziel für das Quartier Haveleck. Der inzwischen festgestellte Bedarfsrückgang an Wohn- und Gewerbeentwicklungen hat hieran nichts geändert, sondern wurde in entsprechenden Bereichen durch Reduzierung der baulichen Dichten ausreichend berücksichtigt. Die bauliche Einfassung der Daumstraße als übergeordnete Hauptverkehrsstraße wird nicht als überholt angesehen, sondern ist weiterhin Teil des fortgeltenden Gesamtkonzeptes.

 

Es findet keine Erwähnung, dass entlang der Havel eine Grünfläche eingezeichnet ist.

Die wasserbegleitende Grünfläche wird im Kapitel 2.3.2 der Begründung dargestellt.

 

Es wird begrüßt, dass die Flächen auf streng geschützte Pflanzen- und Tierarten untersucht wurden und weiter untersucht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass neben dem Abschnitt zur Eingriffsregelung des geltenden Naturschutzgesetzes auch die gesetzlichen Regelungen zum Artenschutz im Berliner Naturschutzgesetz, im Bundesnaturschutzgesetz sowie die Anwendung des europäischen Artenschutzrechtes zu berücksichtigen ist. Streng geschützte Arten können in den meisten Fällen erst durch eingehende Untersuchungen von Experten festgestellt werden. Derartige Untersuchungen stellen keinen Abwägungspunkt dar.

Die vom Entwicklungsträger beauftragten faunistischen Untersuchungen[1] zu geschützten Tierarten haben den Verdacht zum Vorkommen geschützter Tierarten bestätigt und folgende Arten festgestellt:

·         15 Heuschreckenarten, von denen drei Arten als gefährdet betrachtet werden. Die vorgefundene Blauflügelige Ödlandschrecke ist durch die Bundesartenschutzverordnung geschützt.

·         30 Stechimmenarten, von denen zwei regional bzw. überregional gefährdet sind. Zehn Wildbienen- und eine Hornissenart unterliegen dem besonderen Schutz entsprechend der Bundesartenschutzverordnung.

Es ist davon auszugehen, dass weitere Arten vorhanden sind, die auf Grund der jahreszeitlich späten Freilanduntersuchung (September) jedoch nicht mehr konkret nachzuweisen waren. Schätzungen der Gutachter gehen davon aus, dass im Jahresverlauf eine weitere Heuschreckenart und insgesamt mindestens 100 Stimmenarten zu erwarten sind.

Für Heuschrecken konnte im Geltungsbereich des Bebauungsplans VIII – 526 eine mit Weidelgras bepflanzte Böschung als bedeutsame Fläche beobachtet werden. Bei Zuwachsen des Grasbestandes wird die Population allerdings stark zurückgehen und letztlich verschwinden.

Für Stechimmen bieten Böschungen sowie lückige Kraut- und Staudenfluren im gesamten Geltungsbereich bedeutsame Lebensbereiche.

Nach Beantragung einer Befreiung vom artschutzrechtlichen Verbotstatbestand durch das Stadtplanungsamt hat die zuständige Senatsverwaltung mit Schreiben vom 04. April 2007 die naturschutzrechtliche Befreiung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG vom artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand aus überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit gewährt. Weil die Gesamtentwicklung des Quartiers Haveleck betrachtet wird und damit flächenhafte- und planübergreifende Lebensstättenfunktionen betroffen sind, die nicht grundstücks- bzw. vorhabenbezogen abgrenzbar sind, erfolgt die Befreiung bereits auf der planbezogenen Ebene. Soweit erforderlich, verbleiben für die nachgelagerten Vollzugsebenen Regelungen in Form von Nebenbestimmungen, um die planerisch vorbereiteten Beeinträchtigungen zur Wahrung der Belange des Artenschutzes im weiteren zu mindern (z.B. Beachtung der Fortpflanzungsperiode bei Baumaßnahmen).

Zauneidechsen konnten bei den Begehungen nicht nachgewiesen werden. Hinsichtlich der Eignung der Flächen als Lebensraum wurden die Planbereiche auch für Zauneidechsen als wenig geeignet eingestuft.

 

Auf den genannten gesetzlichen Grundlagen beruht die Forderung nach Berücksichtigung zahlreicher vermuteter geschützter Tierarten. Im Umweltbericht war dies bei den gesetzlichen Grundlagen nicht aufgeführt.

Der Anregung wird nachgekommen. Die gesetzlichen Grundlagen werden im Umweltbericht ergänzt.

 

Biber und Fischottervorkommen (FFH-Arten) und deren Lebensräume sind in diesem Bereich lange bekannt. Hierfür ist Ziel der Erhalt und die Förderung dieser Arten und / oder Biotope durch geeignete Schutzmaßnahmen, Umsiedlungen von Populationen, Modifizierungen der Planung u.a.

Von Bibern sind Fraßplätze am Uferbereich der Spandauer – See – Brücke bekannt, nördlich der Brücke wurde ein Scharrhügel mit Duftstoff gefunden. Die potenzielle Habitatfunktion von untergeordneter Bedeutung stellt eine mangelhafte Bewertung dar.

Auch wenn in der Nähe günstigere Lebensräume existieren, ist eine Vernichtung oder Wertminderung auszuschließen, um eine Verringerung der sogenannten Trittsteine zu verhindern, da dies ihre Wanderungen und den Austausch von Populationen erheblich behindert. Für Lebensräume dieser Arte gibt es ein Verschlechterungsverbot. Beeinträchtigungen von FFH – Arten benötigen eine Befreiung durch die obere Naturschutzbehörde.

Die hier vorgesehenen Uferkonzeption und Nutzungen werden daher abgelehnt.

Da sich die Lebensraumansprüche von Bibern und Fischottern in Abhängigkeit von der Gewässerform und dem Nahrungsangebot bis zu einer Länge von ca. 1 bis 5 km erstrecken, ist eine isolierte Betrachtung einzelner Bebauungsplangebiete nicht sinnvoll. Der Entwicklungsträger hat daher in einer Untersuchung für die gesamte Wasserstadt das Vorkommen von Bibern und Fischottern sowie deren Lebensbedingungen untersuchen lassen[2].

Danach konnte an dem an den Geltungsbereich des Bebauungsplans VIII – 526 direkt angrenzenden Uferbereich das Vorkommen von Bibern durch Biberschnitt / Fraßplatz nachgewiesen werden. Nördlich der Spandauer – See – Brücke befindet sich die Anpflanzung von Röhricht. Diese Anpflanzung war jedoch nicht erfolgreich. Es wird empfohlen, die Gründe für das Misslingen zu ergründen und die Anpflanzung erneut zu versuchen. Damit kann sich das Nahrungsangebot für Biber weiter verbessern. Da sich die Röhrichtbestände außerhalb des Bebauungsplans befinden, sind keine Festsetzungen zum Erhalt bzw. zur Wiederanpflanzungen erforderlich.

Das Vorkommen von Fischottern konnte hier nicht nachgewiesen werden.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass sich durch Planung und Herstellung der Uferbereiche die potenziellen Habitate für Biber und Fischotter deutlich verbessert haben, da die ehemals vorhandene „harte“ Uferkante zugunsten einer teilweise „weichen“ Uferkante beseitigt worden ist. Dies wird durch Sichtnachweise – Fraßplätze südlich der Wasserstadtbrücke (im angrenzenden Bebauungsplan VIII – 530) und an den Ufern der Spandauer – See – Brücke – ja gerade dokumentiert.

 

Zu den Auswirkungen auf Flora und Fauna muss konstatiert werden, dass eine Entwicklung wertvoller Arten Biotope unmöglich ist, da das geplante Nutzungsmaß und die geplante Freiflächenarten z.T. entsprechende Entwicklungen unterbinden.

Die geplante Freiflächenkonzeption dient primär zur Erholung und Freizeitgestaltung für die künftigen Bewohner im Quartier sowie der überörtlichen Erholungsnutzung (wasserbegleitende Grünverbindung). Eine naturnahe Gestaltung ist daher nur in eingeschränktem Maße möglich.

 

Zu den notwendigen Bedarfsrechnungen für wohnungs- und siedlungsnahe Grünflächen und öffentliche Grünflächen sagt der Umweltbericht nichts.

Der Anregung wird nachgekommen. Der Umweltbericht wird entsprechend ergänzt.

 

Die von der BLN aufgezeigten Planungsmöglichkeiten wurden zugunsten einer veralterten Grundlagenplanung eines städtebaulichen Wettbewerbs erst gar nicht zugelassen. Änderungen von Misch- zu Wohngebieten und eine Änderung einer überhohen zu einer sehr hohen Verdichtung werden den möglichen und optimalem Anforderungen an eine Neuplanung dieses Gebiets nicht gerecht. Die Prüfung von Planungsalternativen ist halbherzig bis gar nicht erfolgt. Immerhin handelt es sich um ein Gebiet, dessen Eigentümer das Land Berlin bzw. der Entwicklungsträger ist.

Die Prüfung weiterer Planungsalternativen wurde, wie in der Begründung bereits dargestellt, nicht intensiviert, da innerhalb der Rahmenplanung für die gesamte Entwicklungsmaßnahme unterschiedliche Planungsalternativen erörtert wurden und mit dem Ergebnis des Rahmenplans eine Basis für die Bebauungsplaninhalte geschaffen wurde.

Die von der BLN aufgezeigten Planungsalternativen entsprechen nicht den Entwicklungszielen für den herausragenden Wohnstandort und sind wirtschaftlich nicht umsetzbar.

 

 

Die sogenannte Grünfläche von 1.355 m² entpuppt sich als 3 m breite Promenade. Den Biotopverbund bewirkt diese Uferpromenade nicht, sonders eine Barriere.

Auch wenn der Grünstreifen im FNP und LaPro nur in symbolischer Breite dargestellt ist, heißt dies nicht, dass die Promenade nur 3 m breit sein soll. Entsprechend den Darstellungen des Landschaftsprogramms sollten Grünzüge mindestens eine Breite von 30-40 m haben.

In diesem Gebiet lässt sich eine Begrünung des Ufers und damit eine wirkungsvolle Biotopverbindung erzielen, indem die geplante Promenade nicht nur verbreitert und verlängert, sondern auch nach im Norden und im Süden als Grünfläche ausgewiesen und gestaltet wird. Naturnahe Bereiche, v.a. entlang der Ufer lassen sich auch hier integrieren. V.a. im Norden und im Süden können die gleich kleinen ufernahen Gebäude in den Wohngebieten aufgegeben werden.

Der Anregung wird nicht gefolgt. Die geplante Grünfläche ist Teil einer übergeordneten Grünverbindung und soll einer breiten Öffentlichkeit zur Erholung dienen. Die Konzeption für diesen Bereich sieht darüber hinaus die Schaffung eines Stadtplatzes mit vorgelagerten Holzsteg (VIII – 530) im mittleren Bereich sowie höhengestaffelten Uferwegen, die von Bäumen flankiert werden. Hier ist eindeutig eine städtisch und nicht naturgeprägte Aufenthaltsmöglichkeit am Wasser beabsichtigt. Naturnahe Uferbereiche, die Teil der Grünverbindung sind, sind in anderen Bereichen des Entwicklungsgebietes vorgesehen. Darüber hinaus ist auch wesentliches Ziel des Bebauungsplans das Wohnen am Wasser, so dass die Aufgabe ufernaher Gebäude nicht beabsichtigt ist.

 

Die Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit hat keine Auswirkungen auf die Inhalte der Planung.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat am 08. Mai 2007 das Ergebnis der Auswertung der eingeschränkten Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der Beteiligung der Öffentlichkeit zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

Das Bezirksamt Spandau hat am 12. Juni 2007 das Ergebnis der Auswertung der eingeschränkten Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Vorlage des Entwurfs der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans und des Entwurfs des Bebauungsplans als Bestandteil dieser Rechtsverordnung an die BVV beschlossen.

 

Dieser BVV – Beschluss schließt Änderungen und Ergänzungen ein, die die Grundzüge der Planung nicht berühren.

 

B.        Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. l S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch das Gesetzes vom 03. November 2005 (GVBl. S. 692) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2)

 

C.        Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

 

Einnahmen für das Land Berlin sind nach gegenwärtigem Stand durch die Veräußerung landeseigener Flächen zu erwarten.

 

Ausgaben sind durch die Herstellung von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sowie der Uferpromenade zu erwarten. Die endgültige Herstellung der Straßen erfolgt erst bei Vermarktung der Baufelder, so dass die Finanzierung durch den Verkaufserlös grundsätzlich gesichert ist. Die endgültige Herstellung der Uferpromenade soll bis Ende 2007 erfolgen. Sie ist als feste Maßnahme mit festen Kosten im Haushalt des Entwicklungsträgers eingestellt.

Langfristige Ausgaben sind durch die Unterhaltung und Pflege der öffentlichen Verkehrsflächen und Grünflächen zu erwarten.

 

Berlin Spandau, den                2007

Das Bezirksamt Spandau von Berlin

 

 

Birkholz                                                                                                           Hanke

Bezirksbürgermeister                                                                         Bezirksstadtrat

 

Anlage zur Drucksache Nr. 0497/XVIII

der Bezirksverordnetenversammlung Spandau

- XVII. Wahlperiode -

___________________________________________________________________________

 

KARTENAUSSCHNITT im Maßstab 1 : 5.000 mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Entwurfs zum Bebauungsplan VIII – 526

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktueller Anlass der Planaufstellung:

Durchführung des Projektes Wasserstadt Berlin – Oberhavel, Quartier Haveleck

 

 

 

Ziele und Zwecke der Planung:

Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für die Neuordnung der Flächen, Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten sowie öffentlichen Grün- und Straßenverkehrsflächen

 



[1].            T. Kappauf: Bewertung der Heuschrecken auf Flächen der Quartiere Salzhof und Haveleck im Auftrag der Wasserstadt GmbH, Berlin Oktober 2006

                Büro für tierökologische Studien: Untersuchung zur Bienen- und Wespenfauna auf Teilflächen der Wasserstadt Berlin - Oberhavel im Auftrag der Wasserstadt GmbH, Berlin Oktober 2006

                Arbeitsgemeinschaft Freilandbiologie Kallasch: Biber Fischotter an der Wasserstadt Oberhavel im Auftrag der Wasserstadt GmbH, Berlin November 2006

[2].         Arbeitsgemeinschaft  Freilandbiologie Kallasch: Biber und Fischotter an der Wasserstadt Oberhavel im Auftrag der Wasserstadt GmbH, Berlin November 2006


 

 
 

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