Drucksache - 0188/XVIII
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Zweite
Fortschreibung des zweiten Frauenförderplanes des Bezirksamtes Spandau Das
Landesgleichstellungsgesetz vom 31.12.1990 (GVBL, S 8), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 10. Juni 1998 (GVBL 1198, Nr. 19) verpflichtet jede Einrichtung der
Berliner Verwaltung (§ 2 AZG) auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme und
Analyse der Beschäftigtenstruktur sowie der zu erwartenden Fluktuation oder
Einsparmaßnahmen einen Frauenförderplan zu erstellen. Er ist für einen Zeitraum
von sechs Jahren zu erstellen und fortzuschreiben. Nach jeweils zwei Jahren ist
er an die Entwicklung anzupassen. Die
Frauenvertreterin war an der Erstellung der Fortschreibung des Frauenförderplans
gem. § 4 Abs. 3 LGG beteiligt. Der Personalrat ist im Rahmen der Mitwirkung
gem. § 90 Nr. 2 PersVG zu beteiligen. Das
Bezirksamt hat dem Entwurf der zweiten Fortschreibung des zweiten
Frauenförderplanes mit Beschluss vom 07.11.2006 zugestimmt. Rechtsgrundlagen: Artikel 77
Abs. 1 Satz 2 VvB und § 38 Abs. 2 Satz 2 BezVG Berlin – Spandau, den 19. Januar
2007 Für das Bezirksamt Birkholz Bezirksbürgermeister |
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Bezirksamt Spandau
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