Drucksache - 1379/XXI  

 
 
Betreff: Einberufung des Gremiums FußRat gemäß § 51 Abs. 6 Berliner Mobilitätsgesetzes (MobG BE)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt 
Verfasser:BzBm Bewig 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Beschlussfassung -Vorlage - zur Beschlussfassung -
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
17.07.2024 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin      

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlagen:
1. Version vom 09.07.2024

Die Bezirksverordnetenversammlung bestätigt gemäß § 51 Abs. 6 MobG BE den unter Anlage 1 aufgeführten Vorschlag des Bezirksamtes zur Einberufung des Gremiums FußRat.

 

Anlage:

 

Zusammensetzung FußRat und FahrRat

  • Das für das Straßen- und Grünflächenamt zuständige Bezirksamtsmitglied
    (FußRat und FahrRat)
  • Straßen- und Grünflächenamt

             Amtsleitung

(FußRat und FahrRat)

             Koordinierungsstelle Umweltverbund

(FußRat und FahrRat)

             Sachgebietsleitung Verkehrsangelegenheiten

(FußRat und FahrRat)

             Leitung Straßenverkehrsbehörde

(FußRat und FahrRat)

  • Umwelt- und Naturschutzamt

             Amtsleitung
(FußRat und FahrRat)

  • BVG

(FußRat und FahrRat)

  • Polizei Direktion 2

(FußRat und FahrRat)

  • Vereine

             ADFC Berlin

(FahrRat)

             Netzwerk fahrradfreundliches Spandau

(FahrRat)

             VCD Nordost

(FußRat und FahrRat)

             Fuss e.V.

(FußRat)

ADAC

(FußRat und FahrRat)

  • Bezirkselternausschuss

(FußRat und FahrRat)

  • Seniorenvertretung

(FußRat und FahrRat)

  • Beirat für Menschen mit Behinderungen

(FußRat und FahrRat)

  • GB infraVelo GmbH

(FahrRat)


Der FußRat ist gemäß § 51 Abs. 6 MobG BE ein bezirkliches Beratungsgremium für den Fußverkehr. Die Sitzungen finden grundsätzlich öffentlich statt, Unterlagen und Sitzungsprotokolle werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Bezirksverordnetenversammlung soll auf Vorschlag des Bezirksamtes über die zukünftige Zusammensetzung des Gremiums entscheiden. Unter Berücksichtigung der Vorgaben in § 19 MobG BE setzt sich das Gremium nach § 51 Abs. 5 MobG BE aus Vertreterinnen und Vertretern von Verbänden, Kammern, Bezirken, zivilgesellschaftlichen und weiteren Handelnden zusammen. Bei der Diskussion von Fragestellungen mit Bezug zur Schulwegsicherheit ist die für Bildung zuständige Senatsverwaltung einzubeziehen.

 

Da sich Fragestellungen des Fuß- und Radverkehrs in vielen Fällen inhaltlich überschneiden, werden die Gremien FußRat und FahrRat nach getrennter Konstituierung i.d.R. auch gemeinsam gemäß § 51 Abs. 6 MobG BE als Mobilitätsrat tagen.

Daher wird auch der FahrRat durch das Bezirksamt entsprechend der in Anlage 1 ersichtlichen Zusammensetzung erneut einberufen. Der FahrRat ist gemäß § 37 Abs. 8 MobG BE ein Beratungsgremium für den Radverkehr. Die Zusammensetzung wird gemäß § 37 Abs. 8 MobG BE durch das Bezirksamt festgelegt, Anlage 1 gilt entsprechend. Die Sitzungen der Gremien finden grundsätzlich öffentlich statt, Unterlagen und Sitzungsprotokolle werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

 

Anlage

  1. Zusammensetzung FußRat und FahrRat

 

 
 

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