Drucksache - 1303/XXI  

 
 
Betreff: Entwurf zum Bebauungsplan 5-129 B für das Grundstück Nonnendammallee 128 im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt 
Verfasser:BzStR Schatz 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Beschlussfassung -Vorlage - zur Beschlussfassung -
   Beteiligt:BzStR Schatz
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
29.05.2024 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen     

Sachverhalt
Anlagen:
1. Version vom 14.05.2024

Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) vom Beschluss des Bezirksamts vom 20.07.2021 über die Aufstellung des Bebauungsplans 5-129 B Vorlage zur Kenntnisnahme vom 29.06.2022, Drucksache Nr. 0264/XXI. Wahlperiode.

 

Anlage:  Übersichtsplan mit der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans 5129 B

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 12 Absatz 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) unter Vorlage der Begründung vom 24.04.2024 gemäß § 9 Absatz 8 des Baugesetzbuchs (BauGB) zum Entwurf des Bebauungsplans 5129 B beschließen:

 

I.

Entwurf zum Bebauungsplan 5-129 B vom 26.09.2023 mit Änderungen vom 23.04.2024

 

II.

Entwurf der Verordnung

über die Festsetzung des Bebauungsplans 5-129 B

im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst

vom ……………..2024

 

Auf Grund des § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 3 und mit § 11 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 1 des Sechsten Änderungsgesetzes vom 14. Oktober 2022 (GVBl. S. 578) geändert worden ist, verordnet das Bezirksamt Spandau von Berlin:

 

§ 1

Der Bebauungsplan 5-129 B vom 26. September 2023 für das Grundstück Nonnendammallee 128 im Bezirk Spandau Ortsteil Haselhorst wird festgesetzt.

 

§ 2

Die Urschrift des Bebauungsplans kann bei der für die Vermessung zuständigen Abteilung des Bezirksamts, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können bei der für die Stadtplanung zuständigen Abteilung des Bezirksamts kostenfrei eingesehen werden.

 

§ 3

Auf die Vorschriften über

  1. Die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und
  2. Das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Absatz 4 des Baugesetzbuchs)

wird hingewiesen.

 

§ 4

(1)         Es wird darauf hingewiesen, dass unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Fehler gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und die in Satz 1 Nummer 4 genannte Verletzung gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

(2)         Absatz 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

a) Begründung

Anlass der Planaufstellung

Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat in seiner Sitzung am 20. Juli 2021 die Aufstellung des Bebauungsplans 5-129 B beschlossen.

Der Anlass der Planaufstellung ist die Sicherung und die Qualifizierung des Gewerbes. Zur Wahrung der wirtschaftspolitischen Leitlinie sowie der bezirklichen Einzelhandelskonzeption sollen für das Grundstück Einzelhandelsnutzungen sowie nicht produktionsgeprägte Nutzungen ausgeschlossen werden.

Aus dem Stadtentwicklungsplan Wirtschaft 2030 leitet sich eindeutig das Berliner Bekenntnis zu einer aktiven Flächensicherung ab. Sie ist erklärtes Ziel des Berliner Senats und ist damit im Einklang mit den Belangen des Bezirks. Neben abnehmenden Potenzialflächen im Bezirk Spandau ist in den letzten Jahren auch berlinweit die Aufgabe von Gewerbeflächen zugunsten gewerbefremder Nutzungen zu beobachten.

Die aktive Gewerbeflächensicherung bildet einen strategischen Schwerpunkt sowohl der gesamtstädtischen als auch der bezirklichen Planung. Das im StEP Wirtschaft 2030 formulierte Ziel ist eine am Bedarf ausgerichtete und ausgewogene Flächenentwicklung für das breite Branchenspektrum der Berliner Wirtschaft. Zahlreiche Nachfragen bei der bezirklichen Wirtschaftsförderung belegen eindrucksvoll die hohe Nachfrage nach gewerblichen Grundstücken sowohl für Erweiterungen bestehender Betriebe, als auch für Neuansiedlungen.

 

Verfahren

Am 20.07.2021 hat das Bezirksamt Spandau von Berlin die Aufstellung des Bebauungsplans 5-129 B beschlossen und das Stadtentwicklungsamt Fachbereich Stadtplanung mit der Durchführung des Beschlusses beauftragt. Am 30.07.2021 wurde der Beschluss im Amtsblatt für Berlin auf Seite 2641 bekannt gemacht.

Die Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Absatz 3 Nr. 2 BauGB wurde am 21.01.2022 im Amtsblatt für Berlin auf Seite 137 f. sowie im Internet auf der Beteiligungsplattform des Landes Berlin mein.berlin öffentlich bekannt gemacht und in der Zeit vom 31.01.2022 bis einschließlich 28.02.2022 durchgeführt.

hrend des bekannt gemachten Zeitraums wurde die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Räumen des Fachbereichs Stadtplanung nicht in Anspruch genommen. Es gingen drei schriftliche Stellungnahmen ein. Das Ergebnis der Abwägung hat zu keiner Änderung der Planung geführt.

Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat in der Sitzung vom 30.11.2021 den Erlass der Veränderungssperre 5-129 B/64 für das Grundstück Nonnendammallee 128 beschlossen. Die Verordnung über die Veränderungssperre wurde am 03.05.2022 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin auf Seite 180 öffentlich bekannt gemacht und ist am Tage nach der Verkündung in Kraft getreten. Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat durch die Rechtsverordnung vom 05.07.2023 die Verlängerung der Veränderungssperre erlassen. Die Verordnung wurde am 29.07.2023 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin auf Seite 272 verkündet und ist am Tage nach der Verkündung in Kraft getreten.

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde in der Zeit vom 01.06.2022 bis zum 01.07.2022 durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, wurden mit Schreiben vom 01.06.2022 um Stellungnahme binnen eines Monats gebeten. Es wurde von zwei Behörden eine Verlängerung der Frist bis zum 15.07.2022 beantragt, die gewährt wurde. Ein Träger öffentlicher Belange hat einen Nachtrag zur Stellungnahme per E-Mail vorgebracht, der ebenfalls in die Abwägung aufgenommen wurde. Die Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB hat zu keiner die Grundzüge der Planung berührenden Änderung geführt. Die Begründung wurde der Abwägung entsprechend fortgeschrieben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 15.09.2022 mit dem Urteil BVerwG 4 C 5.21 klargestellt, dass § 13a nicht anwendbar ist, wenn aufgrund eines nur mittelbaren Ursachenzusammenhangs die Innenentwicklung in anderen Siedlungsbereichen beeinflusst werden soll. Konkret bezog sich der behandelte Fall auf den Ausschluss von Einzelhandel zur Stärkung eines zentralen Versorgungsbereichs. Aus dem Urteil des BVerwG ergab sich für den Bebauungsplan 5-129 B die Erforderlichkeit zur Umstellung auf das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB. Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat in seiner Sitzung vom 18.04.2023 die Umstellung auf das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans 5-129 B wurde in der Zeit vom 16.10.2023 bis einschließlich 15.11.2023 durchgeführt. Der Zeitraum der Beteiligung sowie die Möglichkeiten zur Einsichtnahme wurden am 13.10.2023 ortsüblich im Amtsblatt für Berlin auf Seite 4174 f. bekannt gemacht und zusätzlich in zwei Tageszeitungen veröffentlicht. Gemäß § 3 Absatz 1 des Planungssicherstellungsgesetzes wurden die Unterlagen im Internet unter www.berlin.de/bebauungsplan-spandau sowie auf der Beteiligungsplattform des Landes Berlin http://mein.berlin.de veröffentlicht. Parallel wurden die Unterlagen in den Räumen des Fachbereichs Stadtplanung öffentlich ausgelegt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit E-Mail vom 13.10.2023 über die Veröffentlichung informiert. 8 Stellungnahmen sind im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit fristgerecht eingegangen. 4 Stellungnahen sind verspätet eingegangen, wurden jedoch trotzdem berücksichtigt.

Der Bebauungsplan 5-129 B wurde mit Schreiben vom 25.01.2024 gemäß § 6 Absatz 2 AGBauGB der zuständigen Senatsverwaltung für das Anzeigeverfahren übermittelt.

Mit Stellungnahme vom 23.02.2024 teilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen mit, dass der Bebauungsplan beanstandungsfrei festgesetzt werden kann, soweit folgende Ergänzungen / Änderungen berücksichtigt werden:

 

Ergänzung der Abwägung privater und öffentlicher Belange um die Möglichkeit der Verursachung eines Planungsschadens gemäß § 42 BauGB

Stellungnahme des Bezirks:

Die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange wird um folgenden Text ergänzt: „Da durch die Festsetzungen des Bebauungsplans eine Wertminderung des Grundstücks eintreten kann, ist die Eigentümerin gemäß § 42 BauGB grundsätzlich berechtigt, eine Entschädigung für Eingriffe in die zulässige Nutzung zu verlangen. Nach dem Ablauf einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit der Nutzung ist die Eigentümerin berechtigt, einen Anspruch auf Entschädigung für den Eingriff in die tatsächlich ausgeübte Nutzung geltend zu machen. Im vorliegenden Fall wird das geltende Planungsrecht und damit die Zulässigkeit durch den Baunutzungsplan bestimmt. Die Frist gemäß § 42 Absatz 2 BauGB ist dementsprechend abgelaufen. Entschädigungsansprüche können gemäß § 42 Absatz 3 BauGB nur für die tatsächlich ausgeübte Nutzung geltend gemacht werden.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich derzeit ein KFZ-Vertrieb mit angeschlossenen Werkstatträumen. Nach Festsetzung des Bebauungsplans wird der weitere Betrieb aufgrund des Bestandsschutzes weiterhin möglich sein. Da die Nutzungsmaße des Grundstücks jedoch ausgeschöpft sind und in Gänze für den Vertrieb genutzt werden, ergeben sich durch die Festsetzungen des Bebauungsplans keine Auswirkungen auf die tatsächlich ausgeübte Nutzung. Gemäß § 42 Absatz 3 BauGB kann eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangt werden, wenn „infolge der Aufhebung oder Änderung der zussigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung […] unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden“. Da die ausgeübte Nutzung ohne wesentliche Einschränkungen weitergeführt werden kann, sind keine Entschädigungsansprüche aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans zu erwarten.“

 

Austausch der Kenntlichmachung „beschränktes Arbeitsgebiet“ durch die Festsetzung „Gewerbegebiet“ in der Planzeichnung

Stellungnahme des Bezirks:

Die Planzeichnung wird entsprechend angepasst.

 

Des Weiteren wurden durch die Senatsverwaltung Hinweise zu verschiedenen Teilen der Begründung gegeben:

1. Einleitungssatz sollte entfallen, da lediglich Informationen vom Deckblatt wiederholt werden.

Stellungnahme des Bezirks:

Der Einleitungssatz wurde gestrichen.

2. Die Beschreibung der umliegenden Grundstücke ist zu prüfen. In der Begründung heißt es, dass das Plangebiet von der Paulsternstraße 9 im Westen begrenzt wird. Das Grundstück befindet sich nördlich des Geltungsbereichs.

Stellungnahme des Bezirks:

Die Beschreibung der Grundstücke ist korrekt. Das Grundstück Paulsternstraße 9 ist L-förmig. Obwohl die Adressbildung nördlich des Geltungsbereichs stattfindet, verläuft das Grundstück westlich des Geltungsbereichs bis zur Nonnendammallee.

3. Die Art der baulichen Nutzung gemäß Baunutzungsplan ist zu ergänzen.

Stellungnahme des Bezirks:

Ergänzung wurde übernommen.

4. Die Zitierung des Flächennutzungsplans ist zu aktualisieren.

Stellungnahme des Bezirks:

Ergänzung wurde übernommen.

5. Es ist zu berücksichtigen, dass es Programmplan Erholung und Freiraumnutzung heißt.

Stellungnahme des Bezirks:

Korrektur wurde übernommen.

6. Die BerlinStrategie 3.0 ist zu ergänzen.

Stellungnahme des Bezirks:

Ergänzung wurde übernommen.

7. Das Unterkapitel „Planfeststellungen“ ist um die U-Bahn-Trasse zu ergänzen.

Stellungnahme des Bezirks:

Aufgrund fehlender inhaltlicher Relevanz für den Bebauungsplan wurde das Unterkapitel gestrichen.

8. Die Zitierung des Flächennutzungsplans auf Seite 21 ist zu aktualisieren.

Stellungnahme des Bezirks:

Ergänzung wurde übernommen.

9. Die Aussage, dass es sich um einen einfachen Bebauungsplan handelt ist zu ergänzen, da der Plan im Zusammenspiel mit den übrigen planungsrechtlichen Bestimmungen in seiner Gesamtheit die Kriterien eines qualifizierten Bebauungsplans erfüllt.

Stellungnahme des Bezirks:

Ergänzung wurde übernommen.

10. Die Rechtsgrundlage der textlichen Festsetzung Nr. 1 ist nicht korrekt. Die TF 1 ist ohnehin entbehrlich, da die Festsetzung bereits zeichnerisch erfolgt.

Stellungnahme des Bezirks:

Korrektur wurde übernommen. Die TF 1 wurde gestrichen.

11. Die Rechtsgrundlage der TF sollte § 1 Absatz 6 BauNVO sein.

Stellungnahme des Bezirks:

Korrektur wurde übernommen.

12. In den Auswirkungen auf die Umwelt sollte der Bezug auf das beschleunigte Verfahren gestrichen werden. Zudem sollte die Betrachtung der Schutzgüter ausführlicher vorgenommen werden.

Stellungnahme des Bezirks:

Ergänzung wurde übernommen.

13. Der Fokus der Abwägung sollte mehr auf der Sicherung von Flächen für produktionsorientierte Betriebe liegen.

Stellungnahme des Bezirks:

Ergänzung wurde übernommen. Die Argumentation wurde stellenweise nachgearbeitet.

14. Da Dachbegrünungen nun verbindlich in die BauO Bln aufgenommen wurden, sollten die Ausführungen auf Seite 38 (der Begründung zur Auslegung) aktualisiert werden.

Stellungnahme des Bezirks:

Änderungen werden nicht übernommen. Bei den Ausführungen handelt es sich um eine bereits erfolgte und beschlossene Abwägung. Eine nachträgliche Änderung würde die Dokumentation des Abwägungsvorgangs verfälschen.

15. Die Aussage auf Seite 41 (der Begründung zur Auslegung), dass aufgrund der Entscheidung des BVerwG die Verfahrensart umgestellt werden muss, sollte relativiert werden. Grund dafür ist, dass der Fall des BVerwG nicht 1:1 mit dem vorliegenden Bebauungsplan vergleichbar ist.

Stellungnahme des Bezirks:

Änderungen werden nicht übernommen. Die Umstellung aufgrund der Entscheidung des BVerwG wurde mit der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen abgestimmt. Es wurde mit Schreiben vom 02.03.2023 bestätigt, dass die planerische Zielsetzung sehr der Planungsabsicht der BVerwG-Entscheidung ähnelt und das Verfahren demnach gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden sollte. Dies deckt sich mit der rechtlichen Auffassung des Bezirksamts.

16. Auf Seite 54 könnte zu den erwähnten Betrieben noch hinzugefügt werden, dass diese ein Teil der FMA Paulsternstraße sind.

Stellungnahme des Bezirks: Änderungen werden nicht übernommen. Bei den Ausführungen handelt es sich um eine bereits erfolgte und beschlossene Abwägung. Eine nachträgliche Änderung würde die Dokumentation des Abwägungsvorgangs verfälschen.

17. Der Auslegungsvermerk in der Begründung ist an die Novellierung des BauGB anzupassen. Demnach werden Bebauungsplanentwürfe nunmehr nicht mehr „ausgelegt“, sondern „im Internet veröffentlicht“.

Stellungnahme des Bezirks:

Änderungen werden übernommen.

18. Im Rahmen der Darlegung des Umgangs mit dringenden Gesamtinteressen Berlins sind zukünftig neben den Gesamtinteressen nach § 7 Absatz 1 Nr. 2 AGBauGB auch die nach Nr. 7 aufzuführen.

Stellungnahme des Bezirks:

Wird zukünftig beachtet.

19. In der Rechtsverordnung ist Satz 2 in § 4 zu streichen und Satz 3 entsprechend anzupassen, da es sich nicht mehr um ein Verfahren nach § 13a BauGB handelt.

Stellungnahme des Bezirks:

Änderungen werden übernommen.

20. Im Bebauungsplandokument ist der Auslegungsvermerkt analog zu Nr. 17 zu aktualisieren. Zudem muss § 11 AGBauGB als Rechtsgrundlage hinzugefügt werden.

Stellungnahme des Bezirks:

Änderungen werden übernommen.

 

Durch die Übernahme der Ergänzungen ist ein erneutes Anzeigeverfahren nach § 6 Absatz 2 AGBauGB nicht erforderlich.

Da die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht inhaltlich verändert werden, handelt es sich um redaktionelle Änderungen, die keine Notwendigkeit zur Wiederholung von Verfahrensschritten begründen.

Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat in seiner Sitzung am 30.04.2024 das Ergebnis der Rechtsprüfung zum Bebauungsplan 5-129 B und die Vorlage des Entwurfs zum Bebauungsplan 5107 auf Grundlage des Entwurfs zur Rechtsverordnung an die Bezirksverordnetenversammlung beschlossen.

 

b) Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394).

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 03. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176).

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 07. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2022 (GVBl. S. 578).

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. August 2021 (GVBl. S. 982).

 

c) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

Durch die Festsetzung des Bebauungsplans sind abgesehen von den durch die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens entstehenden Personalkosten keine zusätzlichen Kosten für den Bezirk absehbar.

 

 

Berlin-Spandau, den                   2024

 

Bewig

Bezirksbürgermeister

Schatz

Bezirksstadtrat


Anlage zur Drucksache Nr. 0264/XXI

 

der Bezirksverordnetenversammlung Spandau

XXI. Wahlperiode

 

 

KARTENAUSSCHNITT ohne Maßstab mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Entwurfs zum Bebauungsplan 5-129 B

 

 

Kartenausschnitt_Geltungsbereich

 

 

Aktueller Anlass der Planaufstellung:

 

Anlass für die Aufstellung ist der Ausschluss von Einzelhandel zur Sicherung des bezirklichen Einzelhandelskonzeptes sowie der Ziele des StEP Wirtschaft 2030

 

Ziele und Zwecke der Planung:

 

Festsetzung eines Gewerbegebiets gemäß § 8 BauNVO

 

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