Drucksache - 0858/XXI  

 
 
Betreff: Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG über den Beschluss des Bezirksamts vom 25. Juli 2023 zur Aufstellung des Bebauungsplans 5-133
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Schatz 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Kenntnisnahme -Vorlage - zur Kenntnisnahme -
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
27.09.2023 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin      

Sachverhalt
Anlagen:
1. Version vom 19.09.2023

Entwurf zum Bebauungsplan 5-133 für das Grundstück Hauptstraße 44 und eine Teilfläche des Grundstücks Hauptstraße 45 im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken.

 

Dieser Vorlage ist [nach dem Textteil] ein Kartenausschnitt mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans beigefügt.

 

1.  Begründung

1.1.  Anlass und Ziel der Planaufstellung

Der Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans 5-133 ergibt sich aus dem dringend notwendigen Bedarf an Kindertagesstättenplätzen und der damit verbundenen erforderlichen Sicherung von Grundstücksflächen als Gemeinbedarfsstandort. Das Bebauungsplangebiet liegt im Ortsteil West-Staaken. Hier wurde in den letzten Jahren stark nachverdichtet, so dass es nach wie vor an Flächen und Einrichtungen für die soziale Infrastruktur fehlt. Aufgrund der kontinuierlich wachsenden Bevölkerung in Berlin und dem damit verbundenen zusätzlichen Wohnraumangebot muss den gesetzlichen Versorgungsansprüchen mit sozialer Infrastruktur Rechnung getragen werden. Die derzeit nach § 34 BauGB zulässige kleinteilige Bebauungsstruktur würde den Betrieb der Kita unter dem Aspekt der Aufsichtspflicht und der Bewirtschaftung deutlich erschweren und aufgrund der geringen Größe auch nur geringfügig zur Entspannung des Defizites an Kitaplätzen beitragen.

Der Standort liegt in der Bezirksregion (BZR) Heerstraße unmittelbar an der nördlichen Grenze zur BZR Brunsbütteler Damm; 2 km weiter nördlich beginnt die BZR Falkenhagener Feld. Diese drei Bezirksregionen sind laut Förderatlas den höchsten Förderkategorien Berlins, Brunsbütteler Damm der Kategorie 1, Heerstraße und Falkenhagener Feld der Kategorie 3+, zugeordnet. Eine Kapazitätserhöhung am nördlichen Rand der BZR Heerstraße würde neben unmittelbaren Effekten vor Ort (in der BZR Heerstraße und in der BZR Brunsbütteler Damm) auch zu einer Entlastung der BZR Falkenhagener Feld führen.

Nach derzeitigem Planungsstand bleibt die Bezirksregionen Heerstraße perspektivisch weiterhin mit Kitaplätzen unterversorgt.

Da es so gut wie keine weiteren Grundstücke für Kitas in Spandau gibt, wurden dem Bezirk die Grundstücke Hauptstraße 44 und 45 von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) zum Kauf angeboten. Aufgrund der künftigen Nutzung als Gemeinbedarfsfläche konnten die Grundstücke mit einem Verbilligungsabschlag vom Bezirk angekauft werden. Der Bund gewährte eine verbilligte Abgabe des Grundstücks zum Zweck der Erfüllung besonders dringlicher kommunaler Aufgaben mit der Auflage innerhalb von drei Jahren, die Nutzungen herzurichten und diese nach Herrichtung für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren für die verbilligten Nutzungszwecke tatsächlich zu nutzen. Die Erforderlichkeit zur Aufstellung des Bebauungsplans 5-133 resultiert zum einen aus der Notwendigkeit, für das geplante Bauvorhaben einer ausreichend großen Kindertagesstätte, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und andererseits den vertraglichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag mit der BImA nach zu kommen.

 

1.2 Beschreibung des Plangebiets und seines räumlichen Umfelds

Das Planungsgebiet umfasst eine Fläche von ca. 2.490 m² und liegt ca. 5 km von der Spandauer Altstadt entfernt. Das Plangebiet befindet sich im Eigentum des Landes Berlin. Das Plangrundstück ist bebauungsfrei und mit Bäumen bewachsen.

 

Das Plangebiet wird im Norden durch die Hauptstraße, im Osten durch die Bergstraße und im Westen durch ein Einfamilienhausgebiet begrenzt. Im Süden schließt sich nach einer schmalen Grün- und Erholungsfläche, ein in den 90 er Jahren errichtetes mehrgeschossiges Wohngebiet an.

 

Zur Erschließung des Kitagrundstücks und zur planungsrechtlichen Sicherung der Verkehrsflächen, werden die angrenzenden Straßenverkehrsflächen der Hauptstraße bis zur Mitte in den Geltungsbereich mit einbezogen. Die Flurstücke 746 und 748 sind derzeit noch nicht als Straßenland gewidmet, sollen aber künftig jeweils teilweise als Straßenverkehrsfläche festgesetzt werden.

 

Die nächstgelegene Anbindung an das ÖPNV-Netz ist über die 350 m westlich gelegene ÖPNV-Haltestelle (M 32) am Nennhauser Damm gegeben.

 

1.3  Planerische Ausgangssituation

Landesplanung

Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte des Landesentwicklungsplans Hauptstadtregion (LEP HR) im Gestaltungsraum Siedlung, in dem die Siedlungsentwicklung konzentriert werden soll und die Kommunen große Spielräume zur Binnendifferenzierung haben.

Die geplante Errichtung einer Kindertagesstätte ist hier zulässig. Dies wurde von der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung mit Schreiben vom 04.07.2023 bestätigt.

Flächennutzungsplan Berlin

Der Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022 (ABl. S. 3754), stellt für das Plangebiet Wohnbaufläche, W3 (GFZ bis 0,8) dar.

Als Wohnfolgeeinrichtung und aufgrund seiner untergeordneten Größe von deutlich unter 3 ha sind die im B-Plan angestrebten Festsetzungen einer Gemeinbedarfsfläche für eine Kindertagesstätte aus den Darstellungen des FNP entwickelbar. Dies wurde von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen mit Schreiben vom 04.07.2023 bestätigt.

Baunutzungsplan

Die Flächen des Plangebiets sind nicht Bestandteil der Ausweisungen im Baunutzungsplan.

Bebauungspläne

r das Plangebiet liegen keine planungsrechtlichen Vorgaben i.S. eines festgesetzten Bebauungsplanes gemäß § 30 BauGB vor.

Fluchtlinienpläne

Da sich das Plangebiet nicht im ehemaligen West-Berlin befindet, sind auch keine förmlich festgesetzten Straßen- oder Baufluchtlinien vorhanden.

Im Zusammenhang bebauter Ortsteil

Da es derzeit keine planungsrechtlichen Vorgaben durch einen festgesetzten Bebauungsplan für den geplanten Geltungsbereich gibt, beurteilt sich die Zulässigkeit von baulichen Anlagen an den Anforderungen des § 34 BauGB.

Bestehende Landschaftspläne oder sonstige Umweltfachplanungen

Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich eines festgesetzten oder im Verfahren befindlichen Landschaftsplans. Es ist auch nicht Bestandteil eines Schutzgebietes nach dem Naturschutzrecht (z.B. FFH-Gebiet, NSG, LSG). Wasserrechtlich gibt es keine Einschränkungen, da sich das Gebiet außerhalb von Wasserschutzgebietszonen befindet.

 

1.4 Wesentlicher Inhalt des Bebauungsplans

Art der baulichen Nutzung

Als Art der baulichen Nutzung ist die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB beabsichtigt.

Die benachbarten Grundstücke entlang der Hauptstraße wurden aufgrund fehlender qualifizierter Bebauungspläne nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) nachverdichtet.

Maß der baulichen Nutzung

Aufgrund der räumlichen Anforderungen an eine Kindertagesstätte und deren praktische (Aufsichtspflicht) und wirtschaftliche Funktionsfähigkeit soll als Maß der baulichen Nutzung eine GRZ von 0,3, eine GFZ von 0,6 bei zwei zulässigen Vollgeschossen festgesetzt werden. Die Errichtung einer Kindertagesstätte mit einer BGF von 1.000 m² bis 1.200 m²r 100 bis 120 Kitaplätze ist derzeit nicht genehmigungsfähig, da das zulässige Maß der baulichen Nutzung gemäß § 34 BauGB gegenwärtig überschritten werden würde. Mit dem Bebauungsplan soll die bauliche Ausnutzung erhöht und die mögliche Gebäudekubatur vergrößert sowie die alleinige Nutzung als Kindertagesstätte gesichert werden.

Überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubare Grundstücksfläche soll über umseitige Baugrenzen definiert werden. Hierbei soll zur Hauptstraße der in der Nachbarschaft übliche Vorgartenbereich und umseitig zu den Nachbargrundstücken eine 3,0 m breite Abstandsfläche festgesetzt werden.

Erschließung

Die Erschließung soll durch die geplante Einbeziehung der Straßenverkehrsfläche bis zur Mitte der Hauptstraße gesichert werden.

 

2.  Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

Dem Bezirk werden durch die Planungen nach derzeitigem Kenntnisstand Kosten für Gutachten zum Artenschutz entstehen.

Etwaige im Haushaltsjahr 2023 anfallende Planungskosten sind vom Bezirk zu tragen.

 

3.  Derzeitiger Verfahrensstand

Der Ausschuss der Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 31. Mai 2023 die Absicht zur Entwicklung des Grundstücks Hauptstraße 44 sowie einer Teilfläche des Grundstücks Hauptstraße 45 zustimmend zur Kenntnis genommen.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen hat mit Schreiben vom 04. Juli 2023 keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplans geäert.

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans 5-133 wurde mit Beschluss des Bezirksamts vom 25. Juli 2023 eingeleitet.

Das Bezirksamt Spandau hat am 25. Juli 2023 die Aufstellung des Bebauungsplans 5-133 beschlossen. Der Beschluss wurde am 4. August 2023 im Amtsblatt von Berlin bekannt gemacht (ABl. Nr. 34, S. 3500).

 

 

4.  Sonstiges

Dieser Vorlage ist ein Kartenausschnitt mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans beigefügt.

 

5.  Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2023 (BGBl. 2023 I NR. 184).

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 06. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176).

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Oktober 2022 (GVBl. S. 578).

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVwG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S.692), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. August 2021 (GVBl. S. 982, 1239).

 

Berlin-Spandau, 28. Juli 2023

 

 

 

Bewig    Schatz

Bezirksbürgermeister    Bezirksstadtrat

 

 

 

Anlage zur Drucksache Nr. 0958/XXI der Bezirksverordnetenversammlung Spandau

XXI. Wahlperiode

 

 

KARTENAUSSCHNITT ohne Maßstab mit der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans 5-133

 

 

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Aktueller Anlass der Planaufstellung:

Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Kindertagesstätte.

 

Ziele und Zwecke der Planung:

Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte

 

 
 

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