Drucksache - 0823/XXI
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Begründung Dem Bezirk wird zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Art. 85 Abs. 2 VvB, § 26 a Abs. 1 LHO und § 4 Abs. 1 BezVG eine Globalsumme im Rahmen des Haushaltsgesetzes zugewiesen. Für die Bemessung der Globalsumme gilt § 26 a Abs. 2 LHO. Die Zuweisung der Globalsumme kann mit Auflagen und Leitlinien für die Veranschlagung versehen werden, insbesondere zur Durchsetzung übergeordneter Zielvorstellungen von Abgeordnetenhaus und Senat. Die Globalsumme besteht aus zwei Teilglobalsummen, und zwar aus a) den Zuweisungen für konsumtive Sachausgaben und Personal für Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4, 5, 6, 8 und 9, b) den Zuweisungen für Investitionen für investive Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 7 und 8. Die für den Entwurf des Bezirkshaushaltsplans 2024 und 2025 maßgeblichen Veranschlagungshinweise und Grunddaten zur Globalsumme ergeben sich insbesondere aus den folgenden Schreiben der Senatsverwaltung für Finanzen:
Bei der Ansatzbildung wurden zusätzlich zum Produktsummenbudget folgende Sachverhalte berücksichtigt:
Grundlage der Zumessung 2024 für den Verwaltungshaushalt (Personal- und Sachausgaben sowie T-Teil) an den Bezirk sind die Daten der Kosten- und Leistungsrechnung 2022. Bei der Zumessung für 2025 handelt es sich zunächst um vorläufige Zahlen. Die endgültige Zuweisung für das Haushaltsjahr 2025 erfolgt erst nach dem Haushaltsabschluss 2022. Die bei Kapitel 4500, Titel 38630, zu veranschlagende Zuweisung für Ausgaben (ohne Investitionen) errechnet sich gerundet wie folgt:
Aus den jeweils für 2024 und 2025 errechneten Zuweisungssummen - ohne Investitionen - und den Einnahmeansätzen erfolgt die Finanzierung des Verwaltungshaushalts (Personal, T-Teil und A-Teil) sowie des Z-Teils. Darüber hinaus sind im Kapitel 4500, Titel 38530 - Zuweisungen für Investitionen - voraussichtlich 9.376.000 € für das Jahr 2024 und 18.911.000 € für das Jahr 2025 zu veranschlagen.
Einnahmen Die Einnahmevorgaben (Einnahmefelder E 03 bis E 05) der Senatsverwaltung für Finanzen werden unverändert berücksichtigt. Die übrigen bei den Einnahmefeldern E 00 bis E 02 zu veranschlagenden Einnahmen (ohne die bei E 00 etatisierten Zuweisungsbeträge) dienen der weiteren Finanzierung der bezirklichen Bedarfe. Inwiefern die Einnahmevorgaben - insbesondere für das Einnahmefeld E 03 - in der Haushaltswirtschaft tatsächlich erreicht werden, bleibt abzuwarten.
Ausgaben Die Veranschlagung der Ausgaben erfolgt unter Berücksichtigung der Veranschlagungsvorgaben auf Grundlage der geschäftsbereichsbezogenen Eckwerte (A-Teil, T-Teil, Personal) einschließlich Sondertatbestände, der sonstigen Transferausgaben (Z-Teil) sowie der Investitionsausgaben. Bei der aus dem Eckwert zu finanzierenden Veranschlagung sind sowohl Vorgaben der Senatsverwaltung für Finanzen als auch “hausinterne“ Vorgaben zu beachten. Die „externen“ Vorgaben für einzelne Aufgabenbereiche wurden mit Übersendung der bezirklichen Globalsummen als Veranschlagungsleitlinien vorgegeben. Die Aufteilung der Zuweisung für den Z-Teil auf die einzelnen Geschäftsbereiche wurde gemäß den Vorgaben der Senatsverwaltung für Finanzen vorgenommen. Die Personalmittel (Hgr. 4) sind ebenfalls Bestandteil des Produktsummenbudgets. Die Veranschlagung erfolgt entsprechend der Berechnung des Teilplafonds Personal auf Basis der IST-Ausgaben des Jahres 2022. Der Stellenplan berücksichtigt die in den o. g. Schreiben der Senatsverwaltung für Finanzen genannten Sachverhalte sowie Fortschreibungen aufgrund von BA- Beschlüssen und Veränderungen aus der Haushaltswirtschaft. Die aus dem Investitionsgesamtbetrag zu finanzierenden Ansätze 2024/2025 für Baumaßnahmen entsprechen der bezirklichen Investitionsplanung 2023 bis 2027 und unterliegen noch der von der Senatsverwaltung für Finanzen vorzunehmenden Revision bzw. dem entsprechenden Festsetzungsergebnis. Die Bezirkshaushaltspläne sind unter Berücksichtigung der Globalzuweisungen gemäß § 26 a Abs. 1 Satz 1 LHO in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen aufzustellen. Sofern keine besonderen Sachverhalte vorliegen, werden die Ansätze grundsätzlich von 2024 nach 2025 „gespiegelt“. Die Haushaltspläne der Bezirke (Bezirkshaushaltspläne) sind Bestandteile des Haushaltsplans von Berlin (§ 13 Abs. 1 LHO) und werden damit von der Feststellungswirkung des Haushaltsgesetzes erfasst (Art. 85 Abs. 1 VvB, §§ 2 und 30 LHO).
Berlin - Spandau, den 21. Juni 2023
Bewig Bezirksbürgermeister |
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