Drucksache - 0688/XXI
Die Bezirksverordnetenversammlung Spandau wählt gemäß § 16 Absatz 1 b) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) i. V. m. § 35 Absatz 5 sowie Absatz 9 Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (AG KJHG) Frau Sabine Claussen zur stellvertretenden Bürgerdeputierten im Jugendhilfeausschuss. Frau Claussen übernimmt die persönliche Stellvertretung für die Bürgerdeputierte Kathrin Staenicke. Begründung Gemäß § 35 Absatz 5 des Ausführungsgesetzes des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) gehören dem Jugendhilfeausschuss neun Bezirksverordnete und sechs Bürgerdeputierte an. Die Bürgerdeputierten werden auf Vorschlag der im Bezirk des Jugendamts wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der BVV entsprechend den Vorgaben des § 35 Absatz 5 Nr. 2 und Absatz 6 AG KJHG gewählt. Der Jugendhilfeausschuss wird für die jeweilige Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung gebildet. Er übt nach Beendigung der Wahlperiode die Tätigkeit solange weiter aus, bis der neue Ausschuss gebildet ist. Nach Absatz 9 der vorgenannten gesetzlichen Regelung ist für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen (persönliche Vertretungsregelung). Mit dem Rücktritt von Frau Julia Tecklenborg als stellvertretende Bürgerdeputierte (Persönliche Vertretung für Kathrin Staenicke, Vorschlag des Kirchenkreis‘ Spandau, Drs. 0687/XXI) ist die Nachbesetzung für die XXI. Wahlperiode erforderlich geworden. Das Jugendamt hatte im Frühjahr 2023 alle 56 bekannten, in Spandau tätigen Jugendverbände und Wohlfahrtsverbände angeschrieben und um Personalvorschläge gebeten. Bis zum Ablauf der Frist am 20.03.2023, 18:00 Uhr, gingen fünf Rückmeldungen ein. Die ausgeschiedene stellvertretende Bürgerdeputierte war auf Vorschlag des Kirchenkreises Spandau gewählt worden (Drs. 0153/XXI). Der Kirchenkreis hat Frau Sabine Claussen als Nachfolgerin vorgeschlagen. Der Kandidatenvorschlag wurde am 22.05.2023 im Ältestenrat beraten und wird gemäß § 50 a Absatz 1 Satz 2 GO BVV als Vorlage durch den Vorsteher eingebracht.
Rechtsgrundlagen Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, zur Unterstützung von Familien und zur Förderung der Beteiligung und Demokratiebildung junger Menschen und Familien (Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetz - AG KJHG) (GVBl. 2001, 134) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.08.2021 (GVBl. S. 995) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 27. August 2021 (GVBl. S. 982) |
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