Drucksache - 0259/XXI  

 
 
Betreff: Wahl einer Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Spandau 1
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BVV Vorsteherin Bittroff 
Verfasser:Bittroff 
Drucksache-Art:Dringlichkeitsantrag - zur Wahl -Dringlichkeitsantrag - zur Wahl -
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
18.05.2022 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin (Generationen BVV) gewählt     

Sachverhalt

Die Bezirksverordnetenversammlung Spandau wählt gemäß § 3 des Berliner Schiedsamtsgesetzes r die Dauer von nf Jahren zur Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Spandau 1

 

Frau Kerstin Warner,

Lutherstraße 4, 13585 Berlin.

 

Begründung

Schiedsfrauen und Schiedsmänner (Schiedspersonen) führen das Schlichtungsverfahren nach dem Berliner Schiedsamtsgesetz durch. Sie werden in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis berufen und sind ehrenamtlich tätig.

 

Nach § 3 (1) Berliner Schiedsamtsgesetz wählt die Bezirksverordnetenversammlung die Schiedsperson für jeden Schiedsamtsbezirk für fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der Schiedsperson Werner Eckel endete am 25.04.2022, er ist gemäß § 3 (3) BlnSchAG weiter tätig bis zum Amtsantritt der neuen Schiedsperson.

 

Das Wahlamt der Bezirksverwaltung Spandau hatte nach § 3 (2) BlnSchAG die Wahl bekannt gemacht. Für den Schiedsamtsbezirk 1 erfolgte am 01.03.2022 die Pressemitteilung https://www.berlin.de/ba-spandau/aktuelles/pressemitteilungen/2022/pressemitteilung.1181215.php

mit dem Aufruf, dass sich interessierte Personen für das Schiedsamt bewerben können. Es gingen vier Bewerbungen ein. Die Bewerbergespräche wurden vom Ältestenrat am 02.05.2022 durchgeführt.

 

Die Schiedsamtsbezirke werden durch die Bezirksverwaltungen festgesetzt. Seit dem 01.01.2020 bestehen drei Schiedsamtsbezirke im Bezirk Spandau: Der Schiedsamtsbezirk Spandau 1 umfasst die Postleitzahlenbereiche 13583, 13589 und 13591.

 

Rechtsgrundlage

Berliner Schiedsamtsgesetz (BlnSchAG) vom 7. April 1994 (GVBl. 1994, 109) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.03.2014 (GVBl. S. 70).

 
 

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