Drucksache - 0019/XXI
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Begründung Dem Bezirk wird zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Art. 85 Abs. 2 VvB, § 26 a Abs. 1 LHO und § 4 Abs. 1 BezVG eine Globalsumme im Rahmen des Haushaltsgesetzes zugewiesen. Für die Bemessung der Globalsumme gilt § 26 a Abs. 2 LHO. Die Zuweisung der Globalsumme kann mit Auflagen und Leitlinien für die Veranschlagung versehen werden, insbesondere zur Durchsetzung übergeordneter Zielvorstellungen von Abgeordnetenhaus und Senat.
Die Globalsumme besteht aus zwei Teilglobalsummen, und zwar aus
a) den Zuweisungen für konsumtive Sachausgaben und Personal für Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4, 5, 6, 8 und 9,
b) den Zuweisungen für Investitionen für investive Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 7 und 8.
Die für den Entwurf des Bezirkshaushaltsplans 2022 und 2023 maßgeblichen Veranschlagungshinweise und Grunddaten zur Globalsumme ergeben sich insbesondere aus folgenden Schreiben der Senatsverwaltung für Finanzen:
Bei der Ansatzbildung wurden zusätzlich zum Produktsummenbudget folgende Sachverhalte berücksichtigt:
– 8.032.000 € für 2023.
Die gegenwärtigen Pauschalen Minderausgaben sind entweder im Zuge der weiteren Haushaltsberatungen oder spätestens im Rahmen der Haushaltswirtschaft 2022 bzw. 2023 aufzulösen.
Grundlage der Zumessung 2022 für den Verwaltungshaushalt (Personal- und Sachausgaben sowie T-Teil) an den Bezirk sind grundsätzlich die Daten der Kosten- und Leistungsrechnung 2020. Bei der Zumessung für 2023 handelt es sich zunächst um vorläufige Zahlen. Die endgültige Zuweisung für das Haushaltsjahr 2023 erfolgt erst nach dem Haushaltsabschluss 2021.
Die bei Kapitel 4500, Titel 38630, zu veranschlagende Zuweisung für Ausgaben (ohne Investitionen) errechnet sich gerundet wie folgt:
Aus den jeweils für 2022 und 2023 errechneten Zuweisungssummen - ohne Investitionen - und den Einnahmeansätzen erfolgt die Finanzierung des Verwaltungshaushalts (Personal, T-Teil und A-Teil) sowie des Z-Teils.
Darüber hinaus sind im Kapitel 4500, Titel 38530 - Zuweisungen für Investitionen - 6.531.000 € für das Jahr 2022 und 10.291.000 € für das Jahr 2023 veranschlagt.
Einnahmen
Die Einnahmevorgaben (Einnahmefelder E 03 bis E 05) der Senatsverwaltung für Finanzen wurden unverändert berücksichtigt. Die übrigen bei den Einnahmefeldern E00 bis E02 veranschlagten Einnahmen (ohne die konsumtiven und investiven Zuweisungsbeträge bei E00) dienen der weiteren Finanzierung der bezirklichen Bedarfe. Inwiefern die Einnahmevorgaben – insbesondere für das Einnahmefeld E03 – in der Haushaltswirtschaft tatsächlich erreicht werden, bleibt abzuwarten. Ausgaben Die Veranschlagung der Ausgaben erfolgt unter Berücksichtigung der Veranschlagungsvorgaben auf Grundlage der am 08.06.2021 beschlossenen geschäftsbereichsbezogenen Eckwerte (A-Teil, T-Teil, Personal) einschließlich der Sondertatbestände, der sonstigen Transferausgaben (Z-Teil) sowie der Investitionsausgaben. Bei der sich aus dem Eckwert zu finanzierenden Veranschlagung sind sowohl Vorgaben der Senatsverwaltung für Finanzen als auch “hausinterne“ Vorgaben zu beachten. Die „externen“ Vorgaben für einzelne Aufgabenbereiche wurden mit Übersendung der bezirklichen Globalsummen als Veranschlagungsleitlinien vorgegeben.
Die Veranschlagung der Personalmittel (Hauptgruppe 4) erfolgte auf der Grundlage einer Ausfinanzierung des Stellenplans i.H.v. 90%. Mit BA-Beschluss vom 08.06.2021 sind im Rahmen angemeldeter Sondertatbestände weitere Stellen mit Stellenvermerk im Umfang von rd. 4,6 Mio € in 2022 und 5,4 Mio € in 2023 aufgenommen worden. Bei Realisierung dieser Beschäftigungsvorhaben reduziert sich der Ausfinanzierungsgrad des Stellenplans auf ca. 85%. Die Aufteilung der Zuweisung für den Z-Teil auf die einzelnen Geschäftsbereiche wurde gemäß den Vorgaben der Senatsverwaltung für Finanzen vorgenommen.
Die aus dem Investitionsgesamtbetrag zu finanzierenden Ansätze 2022/2023 für Baumaßnahmen entsprechen dem bezirklichen Zuweisungsbetrag. Aufgrund des inzwischen vorliegenden Revisionsergebnisses der Senatsverwaltung für Finanzen beträgt dieser nunmehr 6.531.000 € in 2022 und 10.291.000 € in 2023. Die Bezirkshaushaltspläne sind unter Berücksichtigung der Globalzuweisungen gemäß § 26 a Abs. 1 Satz 1 LHO in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen aufzustellen. Sofern keine besonderen Sachverhalte vorliegen, werden die Ansätze grundsätzlich von 2022 nach 2023 „gespiegelt“. Zeitlicher Ablauf der Aufstellung des Bezirkshaushaltsplans 2022/2023 Die gegenwärtige Planung der Landesebene sieht vor, dass der Haushaltsplan 2022/2023 von Berlin im Juni 2022 vom Abgeordnetenhaus beschlossen werden soll. Die Senatsverwaltung für Finanzen hat aufgrund dieser Zeitplanung die Bezirke aufgefordert, die Entwürfe der Bezirkshaushaltspläne dem Abgeordnetenhaus von Berlin und der Senatsfinanzverwaltung spätestens bis zum 18.03.2022 einzureichen. Das Bezirksamt bittet die BVV vor diesem Hintergrund dringend sicherzustellen, dass die Beschlussfassung über den Haushaltplanentwurf bis spätestens zum 09.03.2022 erfolgt. Die Haushaltspläne der Bezirke (Bezirkshaushaltspläne) sind Bestandteile des Haushaltsplans von Berlin (§ 13 Abs. 1 LHO) und werden damit von der Feststellungswirkung des Haushaltsgesetzes erfasst (Art. 85 Abs. 1 VvB, §§ 2 und 30 LHO).
Berlin - Spandau, den 21. Dezember 2021
Dr. Brückner Bezirksbürgermeisterin
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