Drucksache - 2326/XX  

 
 
Betreff: Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-127 VE für das Grundstück Gatower Straße 19 (teilweise) im Bezirk Spandau, Ortsteil Wilhelmstadt
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezStR BewigBezStR Bewig
Verfasser:BezStR Bewig 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Kenntnisnahme -Vorlage - zur Kenntnisnahme -
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
23.06.2021 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin via BigBlueButton (Videositzung) mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen     

Sachverhalt

Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG über den Beschluss des Bezirksamts vom 13. April 2021 zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-127 VE

 

Dieser Vorlage ist ein Kartenausschnitt mit den Grenzen desumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans beigefügt.

 

1.  Begründung

1.1 Anlass und Ziel der Planaufstellung

Aktueller Anlass der Planaufstellung ist die Absicht der Berliner Bäder-Betriebe (BBB) zur Errichtung einer zusätzlichen Schwimmhalle auf dem Gelände des Kombibads Spandau-Süd (Uwe-Gaßmann-Bad). Diese soll überwiegend als Schul- und Vereinsbad genutzt werden.

Bei der Nutzung der Halle sollen insbesondere die spezifischen Anforderungen des Wasserballsports Berücksichtigung finden. Die Halle soll u. a. als „Olympiastützpunkt Wasserball“ und für Spiele der Wasserball-Bundesliga (Damen- und Herren-Mannschaften) genutzt werden. Gegenwärtig werden für diese Zwecke die „Sport- und Lehrschwimmhalle Schöneberg“ am Sachsendamm und das „Forumbad“ am Olympiastadion genutzt. In der Halle in Schöneberg finden die Wettkämpfe statt. Das kleinere Forumbad dient lediglich dem Training, da hier kein wettkampf-taugliches Schwimmbecken vorhanden ist.

Der Neubau in Spandau wird in absehbarer Zeit benötigt, weil der gegenwärtige Austragungsort der Wasserball-Bundesligaspiele, die Sport- und Lehrschwimmhalle Schöneberg, dringend saniert werden muss.

Die geplante Halle wird von den Berliner Bäder-Betrieben gebaut und betrieben. Bei der Nutzung der Halle kooperieren die Bäder-Betriebe mit Sportvereinen aus Berlin. Als nutzender Verein in dieser Halle stehen die „Wasserfreunde Spandau 04“ im Vordergrund. Dieser Verein ist deutscher Rekordmeister und feiert auch international regelmäßig Erfolge.             
Aufgrund der geplanten Nutzung durch die Wasserfreunde Spandau 04 wird mittlerweile auch häufig der Name „Wasserball-Arena“ r den geplanten Neubau verwendet.

Neben der Nutzung für den Leistungssport soll die geplante Halle auch dem Schul- und Breitensport zur Verfügung stehen.

Die Kapazität der Halle ist auf ca. 900 Zuschauer ausgelegt. Zusätzlich finden ca. 100 Aktive (Sportler, Trainer, Personal, Medien) Platz.

Die Aufstellung des Bebauungsplans ist erforderlich, da die Errichtung des Schul- und Vereinsbads derzeit planungsrechtlich nicht zulässig ist.

 

Da kein Bebauungsplan für den geplanten Geltungsbereich festgesetzt ist, ist das Plangebiet als im Zusammenhang bebauter Ortsteil gemäß § 34 BauGB zu beurteilen. Hier sind bauliche Anlagen nur dann zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügen. Dies ist bei dem geplanten Schwimmbad nicht der Fall.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan soll künftig eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schwimmbad“ festsetzen.

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans soll als beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt werden. Die geplante Errichtung eines Schul- und Vereinsbads auf dem Grundstück eines bereits in Betrieb befindlichen Schwimmbads ist als Nachverdichtung zu bewerten und dient insofern der Innenentwicklung.

Die Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens liegen gemäß der Stellungnahme der zuständigen Senatsverwaltung vom 26. Januar 2021 vor.

Das Bebauungsplanverfahren soll als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB durchgeführt werden, da nur ein vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren den Berliner Bäder-Betrieben die Bereitstellung der nötigen finanziellen Mittel ermöglicht:             
Die Bereitstellung der finanziellen Mittel durch die Senatsverwaltung für Inneres und Sport ist nur dann möglich, wenn eine konkrete Baumaßnahme beabsichtigt ist. Die Schaffung von Baurechten, die in absehbarer Zeit nicht genutzt werden, wird von der Senatsverwaltung nicht finanziert. Daher ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist das erforderliche Planungsinstrument.

 

1.2 Beschreibung des Plangebiets und seines räumlichen Umfelds

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan soll die Bebauung einer Teilfläche des Grundstücks Gatower Straße 19 ermöglichen. Aufgrund des frühen Planungsstadiums kann die benötigte Teilfläche noch nicht exakt abgegrenzt werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan soll daher zunächst einmal für eine ca. 1,5 ha große nördliche Teilfläche des insgesamt ca. 4,2 ha großen Grundstücks aufgestellt werden. Das Grundstück befindet sich im Eigentum der BBB Infrastruktur GmbH & Co. KG.

Der Geltungsbereich besteht gegenwärtig aus dem nördlichen Bereich des Grundstücks Gatower Straße 19 (Flurstück 325 der Flur 22). In diesem Bereich liegt u. a. eine weitestgehend unbebaute Fläche, die künftig mit einem Schul- und Vereinsbad bebaut werden soll.

Im gegenwärtigen Geltungsbereich liegen auch noch Flächen, die bereits bebaut sind. Hierbei handelt es sich um das bestehende „Kombibad Spandau-Süd“ sowie um einen Parkplatz mit ca. 120 Stellplätzen. Diese Teilflächen sollen auch künftig weitestgehend unverändert bestehen bleiben. Im weiteren Verfahren wird daher der Geltungsbereich sofern möglich um diese Flächen verkleinert.

Die südlichen Teile des Grundstücks Gatower Straße 19 müssen nicht in den Geltungsbereich einbezogen werden. Hier liegen die Außenanlagen des Kombibads Spandau-Süd (u. a. Außenschwimmbecken, Liegewiese). Diese Anlagen können auch bei Errichtung des neu geplanten Schul- und Vereinsbads unverändert bestehen bleiben.

Die Einbeziehung der angrenzenden Verkehrsflächen bis zu deren Mitte ist nicht erforderlich. Die angrenzenden Verkehrsflächen (Gatower Straße, Alfred-Balen-Weg, Melanchthonstraße, Weverstraße) sind bereits für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Erschliung des Plangebiets ist daher auch ohne Einbeziehung dieser Straßen gesichert.

Eine zeichnerische Darstellung des geplanten Geltungsbereichs kann der Anlage entnommen werden.

Zur Errichtung der Wasserball-Arena muss ein Gebäude abgerissen werden, bei dem es sich vermutlich um eine ehemalige Schwimmmeister-Wohnung handelt. Hier ist derzeit die Kindertagespflegestelle „Sonnenhügel“ mit ca. 8-10 Kindern untergebracht.

r den An- und Abreiseverkehr können Besucher des Bads zwei Parkplätze nutzen. Auf dem Grundstück des Kombibads, entlang dem Alfred-Balen-Weg, liegt ein kostenpflichtiger Parkplatz mit 119 Stellplätzen. Diese werden im Rahmen des regulären Bad-Betriebs gegenwärtig kaum genutzt.             
Darüber hinaus kann ein kostenloser öffentlicher Parkplatz an der Gatower Straße / Ecke Alfred-Balen-Weg genutzt werden. Bei diesem Parkplatz 146 Stellplätze handelt es sich um eine öffentlich gewidmete Verkehrsfläche.

Am Kombibad werden den Besuchern eine große Anzahl an Fahrradabstellanlagen (etwa 300 Stück) angeboten. Diese sind allerdings mit einer Vorderradhalterung ausgestattet, was die heutigen Anforderungen an Fahrradabstellanlagen nicht erfüllt. Die Fahrräder werden daher meist neben die Halterungen gestellt.

In der Gatower Straße fahren verschiedene Buslinien. An der nächstgelegenen Haltestelle „Am Omnibusbahnhof“ halten gegenwärtig die Linien 134, 135 und 638. Der nahe gelegene Melanchthonplatz wird zusätzlich durch die Linie 131 bedient.

 

1.3 Planerische Ausgangssituation

Landesplanung

Das Plangebiet liegt nach den zeichnerischen Festlegungen des Landesentwicklungsplans Hauptstadtregion (LEP HR) im Gestaltungsraum Siedlung, in dem die Entwicklung von Siedlungsflächen auf der Ebene der Landesplanung grundsätzlich ermöglicht wird und die Kommunen große Spielräume zur Binnendifferenzierung haben.

Die geplante Errichtung des Schul- und Vereinsbades ist aus einer solchen Darstellung entwickelbar. Dies wurde von der zuständigen Gemeinsamen Landesplanungsabteilung mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 bestätigt.

 

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 22. Dezember 2020 (ABl. 2021, S. 147), stellt für das Plagebiet eine Grünfläche mit der Zweck­bestimmung „Sport“ dar.

Die geplante Errichtung der Wasserball-Arena ist aus einer solchen Darstellung entwickelbar. Dies wurde von der zuständigen Senatsverwaltung mit Schreiben vom 26. Januar 2021 bestätigt.

 

Baunutzungsplan

Das Plangebiet ist im Baunutzungsplan als Nichtbaugebiet festgesetzt. Diese Festsetzung kann jedoch nicht zur Beurteilung der Zulässigkeit baulicher Anlagen herangezogen werden, da sie nicht in geltendes Recht übergeleitet wurde.

 

Bebauungspläne

Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans liegt innerhalb des Bebauungsplans VIII E vom 10. Januar 1990. Hierbei handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan, der nur Regelungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung enthält: Bei Grundstücken, die in diesem Bebauungsplan mit einer „Frontlinie“ gekennzeichnet sind, kann das bisher gültige Nutzungsmaßr den Ausbau von Dachräumen zu Wohnzwecken überschritten werden.

r das Kombibad Spandau-Süd ist keine solche „Frontlinie“ festgesetzt. Der Bebauungsplan VIII E kann insofern nicht zur Beurteilung der Zulässigkeit von baulichen Anlagen herangezogen werden.

 

Im Zusammenhang bebauter Ortsteil

Da kein Bebauungsplan für den geplanten Geltungsbereich festgesetzt ist, gilt hinsichtlich der Zulässigkeit von baulichen Anlagen § 34 BauGB.

 

Fluchtlinienpläne

r das Plangebiet und das Umfeld gelten noch zahlreiche Fluchtlinien aus den 1890er Jahren und aus dem Jahr 1930. Das hier ersichtliche Straßenraster wurde in den folgenden Jahrzehnten jedoch nur in Ansätzen realisiert.

 

 

Sonstige Planungen

Wasserrechtlich ist darauf hinzuweisen, dass der südliche Teil des Grundstücks Gatower Straße 19 innerhalb des Überschwemmungsgebiets „Untere Havel II“ liegt. Das Überschwemmungsgebiet liegt jedoch außerhalb des geplanten Geltungsbereiches.

Ansonsten sind derzeit keine weiteren städtebaulich relevanten Planungen bekannt.

 

1.4 Wesentlicher Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans

Als Art der baulichen Nutzung wird gegenwärtig die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schwimmbad“ favorisiert.

Die überbaubaren Grundstückflächen werden um das bestehende Schwimmbad sowie um die geplante Wasserball-Arena angeordnet.

Die Erschließung ist aufgrund der angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen bereits gesichert. Es müssen voraussichtlich keine weiteren Verkehrsflächen festgesetzt werden.

Das Maß der baulichen Nutzung wird im weiteren Verfahren konkretisiert.

 

2. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

Dem Bezirk entstehen durch die Planungen von Personalkosten abgesehen keine Kosten. Der Bebauungsplan 5-127 VE und die im Zusammenhang mit der Planung entstehenden direkten Kosten werden von den Berliner Bäder-Betrieben finanziert.

Indirekte Folgekosten entstehen nach derzeitige Kenntnis nicht. Da es sich bei der geplanten Errichtung der „Wasserball-Arena“ nicht um ein Wohnungsbau-Projekt handelt, treten insbesondere keine Folgekosten hinsichtlich der sozialen Infrastruktur (Schulplätze, Kita, etc.) auf.

 

3. Derzeitiger Verfahrensstand

Die Vorhabenträgerin hat mit Schreiben vom 3. November 2020 den Antrag auf Einleitung eines vorhaben­bezogenen Bebauungsplans eingereicht.

Der Ausschuss der Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 2. März 2021 (Webkonferenz via Big Blue Button) die Absicht zur Entwicklung einer Teilfläche des Grundstücks Gatower Straße 19 zustimmend zur Kenntnis genommen.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen hat mit Schreiben vom 26. Januar 2021 keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplans geäußert.

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans 5-127 VE wurde mit Beschluss des Bezirksamts vom 13. April 2021 eingeleitet.

 

4. Sonstiges

Dieser Vorlage ist ein Kartenausschnitt mit den Grenzen desumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans beigefügt.

 

5. Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728),

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807),

Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 74).

 

Berlin-Spandau, den 25. Mai 2021

 

 

 

Kleebank       Bewig    

Bezirksbürgermeister     Bezirksstadtrat

 

 
 

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