Drucksache - 2266/XX  

 
 
Betreff: Anpassung des § 34a GO
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:GeschäftsordnungsausschussGeschäftsordnungsausschuss
Verfasser:Billerbeck 
Drucksache-Art:BeschlussempfehlungBeschlussempfehlung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
28.04.2021 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin (Videositzung) via BigBlueButton ohne Änderungen in der BVV beschlossen     

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Die Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:

 

§ 34 a: Sitzungen in außergewöhnlichen Notlagen

(1) Abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 BezVG kann eine Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung im Wege einer Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden (Videositzung), um außergewöhnliche Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung abzuwenden oder um vergleichbar schwerwiegenden allgemeinen Notlagen Rechnung zu tragen. In den Fällen des Satzes 1 werden geheime Wahlen sowie Schlussabstimmungen über Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Bebauungsplänen, Landschaftsplänen und anderen baurechtlichen Akten, die nach Bundesrecht durch Satzung zu regeln sind, sowie von naturschutzrechtlichen Veränderungsverboten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, als Beschlussfassung nur im schriftlichen Verfahren durchgeführt.

 

(2) Für die Ausschüsse der Bezirksverordnetenversammlung gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

 

(3) Zur Wahrung der Öffentlichkeit der Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse muss bei Videositzungen eine zeitgleiche Bild- und Tonübertragung in einem auch unter Berücksichtigung der Notlage nach Absatz 1 Satz 1 geeigneten öffentlich zugänglichen Raum oder über das Internet erfolgen. Dem ist Genüge getan, wenn Dritten nach vorheriger Anmeldung im BVV–Büro eine Einwahlmöglichkeit durch einen Gast-Link in die Videositzung bereitgestellt wird. Aus Kapazitätsgründen kann die Anzahl der Gast-Links vom Vorstand beschränkt werden. Die Zugangsmöglichkeit sowie Kapazitätsbeschränkungen sind rechtzeitig, mindestens aber 3 Tage vor der Sitzung, vom Vorstand öffentlich bekanntzugeben. Bei Präsenzsitzungen der Bezirksverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse in einer Notlage nach Absatz 1 Satz 1 kann die Öffentlichkeit durch eine zeitgleiche Bild- und Tonübertragung nach Satz 1 gewahrt werden.

 

(4) Über die Durchführung von Videositzungen der Bezirksverordnetenversammlung nach Absatz 1 und die Form der Wahrung der Öffentlichkeit nach Absatz 3 entscheidet der Vorstand der Bezirksverordnetenversammlung im Einvernehmen mit dem Ältestenrat. Der Ältestenrat stellt das Einvernehmen mit dem Vorstand mit einfacher Mehrheit fest.

Über die Durchführung von Videositzungen nach Absatz 2 und die Form der Wahrung der Öffentlichkeit nach Absatz 3 entscheidet der Vorstand des jeweiligen Ausschusses im Einvernehmen mit dem Ältestenrat. Der Ältestenrat stellt das Einvernehmen mit dem Vorstand mit einfacher Mehrheit fest.

 

(5) Die Anwesenheit der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung und der Ausschüsse sowie der Mitglieder des Bezirksamtes werden durch die jeweilige Sitzungsleitung festgestellt und durch namentliche Nennung dokumentiert. Alle Teilnehmenden haben sich zu Beginn der Sitzung und nach Aufforderung durch die Sitzungsleitung zu identifizieren und hierzu im Falle der Videositzung Zugriff auf Kamerafunktionen zu gestatten.

 

(6) Abstimmungen in den Ausschüssen finden in der Regel per Handaufheben im Videofenster statt. Alternativ können auch Abstimmungstools angewendet werden, wenn das Abstimmungsverhalten dem jeweiligen Bezirksverordneten eindeutig zuzuordnen ist. Bei erheblichen Zweifeln am Ergebnis muss die Abstimmung wiederholt und die Teilnehmenden einzeln abgefragt werden.

 

(7) Bei Abstimmungen im Plenum werden zunächst die Vorsitzenden aller Fraktionen der BVV sowie alle fraktionslosen Bezirksverordneten nach dem Votum der jeweiligen Fraktion bzw. der fraktionslosen Bezirksverordneten befragt.

Danach fragt der Vorsteher oder die Vorsteherin alle, ob seitens der anderen Bezirksverordneten, die einer Fraktion angehören, ein abweichendes Votum zu ihrem oder ihrer Fraktionsvorsitzenden erfolgt. Wird dies verneint, gilt das Abstimmungsverhalten des Fraktionsvorsitzenden als Abstimmungsverhalten aller anwesenden Fraktionsmitglieder. Alternativ ist auch hier die Verwendung eines Abstimmungstools möglich, wenn das Abstimmungsverhalten der oder dem jeweiligen Bezirksverordneten eindeutig zuzuordnen ist. Direkt nach Schluss der Abstimmung ist von der Sitzungsleitung das Abstimmungsergebnis zur Wahrung der Sitzungsöffentlichkeit mitzuteilen. Wenn die Abstimmung unter Nutzung von Abstimmungstools durchgeführt wurde und dadurch das Abstimmungsverhalten für die Öffentlichkeit nicht erkennbar ist, muss das Abstimmungsverhalten nachvollziehbar gemacht werden. Im Anschluss daran hat die Sitzungsleitung etwaige Einwände gegen das mitgeteilte Abstimmungsverhalten zu ermitteln. Soweit begründete  Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Abstimmung oder der Feststellung des Abstimmungsergebnisses bestehen sollten, die nicht ausgeräumt werden können, ist dies durch die Sitzungsleitung festzustellen und die Abstimmung zu wiederholen. Eine Abstimmung ist auch dann ordnungsgemäß durchgeführt, wenn Bezirksverordnete aufgrund technischer Ausfälle an der Abstimmung nicht teilnehmen konnten. In solchen Fällen kann jedoch unverzüglich ein Antrag auf Wiederholung der Abstimmung gestellt werden. Wird einem solchen Antrag mehrheitlich zugestimmt, ist eine Folgeabstimmung durchzuführen.

 

(8) Namentliche Abstimmungen, geheime Wahlen und sonstige Abstimmungen im schriftlichen Verfahren werden nach Abs. 1 Satz 2 entsprechend § 46 Abs. 2 und § 48 Abs. 2 durchgeführt. Entgegen den genannten Paragraphen werden die Unterlagen für die Abstimmung oder die Wahl spätestens am folgenden Werktag nach der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung per Post oder aber bereits mit den Unterlagen zur Videositzung an die Bezirksverordneten übersandt. Es ist ebenfalls zulässig, die Unterlagen an persönliche E-Mail-Adressen der Bezirksverordneten zu senden, soweit sie mit diesem Vorgehen einverstanden sind.  Auf dem namentlich zu kennzeichnenden Abstimmungszettel ist folgende Erklärung beizufügen: „Ich versichere, dass ich den beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe.“ Bei geheimen Wahlen ist der Wahlzettel in einem verschlossenen Umschlag ohne namentliche Kennzeichnung zu verschließen. Die Erklärung ist auf einem gesonderten Zettel abzugeben, der dem verschlossenen Umschlag beizufügen ist. Die Abstimmungs- bzw. Wahlzettel und die Erklärung müssen binnen vierzehn Tagen nach der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung ausgefüllt im Büro der Bezirksverordnetenversammlung eingegangen sein. Danach eingegangene, unvollständige oder fehlerhaft ausgefüllte Unterlagen gelten als nicht eingegangen und werden gesondert von den fristgerecht eingegangenen Unterlagen aufbewahrt. Im Falle einer schriftlichen Abstimmung (inklusive des Abstimmungsverhaltens der einzelnen Bezirksverordneten bei offenen schriftlichen Abstimmungen) können grundsätzlich auch Bezirksverordnete teilnehmen, die bei der hierzu vorausgegangenen Videositzung nicht anwesend waren. Die Auszählung erfolgt durch den Vorstand der Bezirksverordnetenversammlung und ist zu protokollieren. Dieser teilt das Ergebnis der schriftlichen Abstimmung bzw. der Wahl  gemäß  §8a Abs. 1 Satz 3 u. 4 BezVG unverzüglich dem Bezirksamt mit, veröffentlicht sie im Internetauftritt der BVV und macht sie spätestens in der nächsten Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung öffentlich. Die eingegangenen Unterlagen sind für sechs Monate aufzubewahren. Die Bezirksverordneten können die Unterlagen und die Richtigkeit der Auszählung binnen 14 Tagen nach der Verkündung einsehen. Beanstandungen sind zu begründen. Hilft der Vorstand der Beanstandung nicht ab, entscheidet der Ältestenrat.

 

(9) Abstimmungen über Beschlüsse der BVV (vgl. § 12 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BezVwG) und des Jugendhilfeausschusses (§ 33 BezVG), die Rechtskraft nach Außen entfalten, sind im schriftlichen Verfahren durchzuführen.

 

(10) Alle Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung, die als Videositzungen durchgeführt werden, sind vom BVV-Büro einschließlich der Protokollführung im Büro des Rathauses zu begleiten. Bei Ausschusssitzungen als Videositzung gilt dies nur grundsätzlich. Fällt ein Teilnehmer oder eine Teilnehmerin aufgrund eines technischen Problems unverschuldet aus der Videokonferenz, hat er oder sie dies dem BVV-Büro unverzüglich telefonisch mitzuteilen. Kurzfristige technisch bedingte Unterbrechungen der Übertragung unterbrechen die Anwesenheit nicht.

 

(11) Alle Sitzungsteilnehmenden sind selbst dafür verantwortlich, ein für die Durchführung von Videositzungen geeignetes und funktionsfähiges Gerät und einen entsprechenden Internetanschluss vorzuhalten. Mitgliedern von Beiräten und Seniorenvertreterinnen und -vertretern ist die Möglichkeit der Teilnahme an Ausschusssitzungen in den Räumen des Rathauses zu gewährleisten/ermöglichen. Die von den Fraktionen benannten Bürgerdeputierten sollen durch ihre Fraktion die Gelegenheit zur Teilnahme erhalten.

 

(12) In Videositzungen können Änderungsanträge per Mail an die Sitzungsleitung eingebracht werden und sind durch diese grundsätzlich und unverzüglich allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern bekannt zu geben. Im Übrigen gilt § 22.

 

(13) Abschnitt X. (Ordnungsbestimmungen) gilt entsprechend auch für Videositzungen.

 

 

 

Diese Änderung des §34a der Geschäftsordnung der BVV–Spandau tritt nach erfolgter Annahme mit der erforderlichen 2/3 Mehrheit in der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung mit sofortiger Wirkung in Kraft.


Gegenstimmen:

2 Bezv. der AfD-Fraktion

 

 
 

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