Drucksache - 2086/XX
Schlussbericht
Das Bezirksamt verweist eingangs auf die Zuständigkeit: Für verkehrsbehördliche Anordnungen in der Seeburger Straße, die dem übergeordneten Straßennetz (Stufe III) zugeordnet ist, ist die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK) zuständig. Das Bezirksamt sieht die grundsätzliche Notwendigkeit zur Schaffung eines Angebotes für den Radverkehr, da es derzeit in der Seeburger Straße nicht gegeben ist. Wegen der geringen Fahrbahnbreite, dem generell engen Verkehrsraum und der engen Bebauung entlang der Straße wäre ein solches Angebot jedoch nicht konfliktfrei umzusetzen.
Die Seeburger Straße hat eine Gesamtbreite von im Mittel 19 Metern (öffentlich gewidmete Verkehrsfläche), die Fahrbahnbreite beträgt im Mittel brutto rund 11 Meter. Um ein Angebot für den Radverkehr zu schaffen, müsste das Parken in der Seeburger Straße beidseitig vollständig untersagt werden. Die Straße ist weitgehend von enger Wohnbebauung und von Gewerbegrundstücken geprägt. Der Parkdruck ist als hoch zu bewerten. Auch im näheren Umfeld stehen nicht ausreichend Parkflächen für den ruhenden Verkehr zur Verfügung. Die Fahrbahnbreite von 5,5 Metern je Fahrtrichtung steht dem Fließverkehr nur eingeschränkt zur Verfügung (3,5 Meter oder weniger), da in der Seeburger Straße an beiden Fahrbahnrändern geparkt werden kann. Vereinzelt kommt es zu Störungen des Fließverkehrs durch in der zweiten Reihe haltenden Lieferverkehr. Die Seeburger Straße wird zudem von den Bussen der BVG-Linien M 37 und 137 befahren.
Für den Radverkehr gilt neben den Bestimmungen aus dem Mobilitätsgesetz (MobG) bei der Errichtung, Sanierung oder Erweiterung von Radverkehrsanlagen bei Befahren nur in einer Richtung eine Regelbreite von mindestens 2,00 Metern. In § 43 MobG heißt es ergänzend, dass entlang aller Hauptverkehrsstraßen Radverkehrsanlangen „in sicherem Abstand zu Kraftfahrzeugen und ausreichender Breite errichtet werden“. Die Regelbreite ist daher in der Seeburger Straße nicht realisierbar. Ein Nebeneinanderfahren und sicheres Überholen ist aber zu gewährleisten. Bei einem Wegfall sämtlicher Flächen für den ruhenden Verkehr verbliebe in der Seeburger Straße keinerlei Flächenvorhaltung für Liefer- und Umzugsverkehr, zudem ergeben sich erhebliche Konfliktsituationen an den Bushaltestellen (Kreuzen der Verkehre). Wegen der beengten Platzverhältnisse kommt eine Führung des Radverkehrs über die vorhandenen Gehwege nicht in Betracht. Bauliche Trennelemente auf der Fahrbahn kommen aus demselben Grund ebenfalls nicht in Betracht.
Aus den dargestellten Gründen ist die Realisierung von Radverkehrsanlagen in der Seeburger Straße mit den geforderten Mindestbreiten nicht möglich. Zugleich würden auch bei einer reduzierten Planung, die von SenUVK im Rahmen einer Abwägungsentscheidung nach § 25 MobG zu genehmigen wäre, sämtliche Parkplätze entfallen, was mit erheblichen Auswirkungen auf die umliegenden Seitenstraßen verbunden wäre. An dieser Stelle weist das Bezirksamt darauf hin, dass die Radverkehrstrassen neben den Halteflächen für den Linienbusverkehr eine Mindestbreite von 1,30 Metern i.d.R. nicht unterschreiten sollen. Die Fahrbahnbreite der Seeburger Straße reicht bedauerlicherweise für eine solche Planung nicht aus. Eine Verbreiterung der Fahrbahn zulasten des Fußgängerverkehrs und bei dem Verlust sämtlicher Baumstandorte wird vom Bezirksamt abgelehnt, zudem wäre sie mit einem großen baulichen Aufwand verbunden. Die Seeburger Straße wäre wegen ihrer unterschiedliche Nutzungen und den daraus resultierenden Konflikten auch nach einer umfassenden Umverteilung der vorhandenen Verkehrsfläche vermutlich für Radfahrende nicht abschließend sicher.
Das Bezirksamt bedauert ausdrücklich, dass es im Rahmen seiner Betrachtung zu keinem anderen Ergebnis gekommen ist. Für den Radverkehr von und zur Carlo-Schmid-Oberschule und bei vergleichbaren Relationen bietet sich die Nutzung des Bullengraben-Grünzuges und der umliegenden Nebenstraßen an, die weitgehend verkehrsberuhigt sind (Tempo 30- Zonen). Der BVG-Linienverkehr und der MIV sollten hingegen auch hier weiterhin gebündelt und möglichst störungsarm über das Hauptstraßennetz erfolgen.
Das Bezirksamt bittet darum, den Beschluss der BVV als erledigt anzusehen.
Berlin-Spandau, den .06.2021
Kleebank Bewig Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat Einstimmig
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