Auszug - Fährverbindung nach Tegel einrichten (Antrag der Linksfraktion vom 10.09.2020) überwiesen aus der 042. BVV Sitzung (23.09.2020) vertagt in der 49. BVG Sitzung am 17.11.2020   

 
 
Presseöffentliche Sitzung des Ausschusses für Bauen, Verkehr und Grünflächen via Big Blue Button (Webkonferenz)
TOP: Ö 12
Gremium: Bauen, Verkehr und Grünflächen Beschlussart: vertagt
Datum: Di, 16.02.2021 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 18:34 Anlass: ordentlichen
1898/XX Fährverbindung nach Tegel einrichten
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:LinksfraktionBauen, Verkehr und Grünflächen
Verfasser:Schulz 
Drucksache-Art:AntragBeschlussempfehlung
 
Wortprotokoll

Herr Freitag gibt für die BVG an, dass die BVG bietet Fährverbindungen dort an, wo es über Land einen erheblichen Umweg bedeutet und es zu einer sehr großen Fahrzeitverlängerung im Verhältnis zwischen Land- und Seeverkehr kommt.

Dies ist in Abstimmung mit dem Aufgabenträger (AT) im Fall der Verbindung Tegel – Spandau nicht so zu bewerten.

Diese Verbindung hätte demnach vornehmlichen einen Ausflugscharakter; der Anteil der Pendler wird als eher gering eingeschätzt (AT).

Das Vorhaben steht damit in Konkurrenz zu den Ausflugsfahrten der Reedereien.

Von dieser Seite würde sicherlich und aus deren Sicht verständlicher Unmut geäußert.

Der NVP erklärt dazu auf Seite 337, dass Fähren „nur zu einer besseren Abdeckung wesentlicher Mobilitätsbedürfnisse bei[tragen] sollen.“

In diesem Fall ist das Mobilitätsbedürfnis: die Überwindung der Distanz Tegel – Spandau, gemäß NVP sehr gut durch die vorhandenen ÖPNV-Achsen abgedeckt.

Es besteht außerdem zwischen dem U-Bhf. Alt-Tegel und Anlegestelle Tegel ein Fußweg über 700 Meter.

Somit ist ein direkter Umstieg zu anderen Verkehrsmitteln nicht möglich und die Benutzung der Fähre wäre außerhalb von Ausflügen unattraktiv.

Unabhängig davon sind noch ggf. nötige Baumaßnahmen zu prüfen, die einen barrierefreien Ein- und Ausstieg an beiden Anlegern zu gewährleisten, sowie weitere rechtliche Vorgaben.

Eine weiterführende Einschätzung kann daher nur durch den Aufgabenträger SenUVK erfolgen.

 

Der Antrag wird vertagt.

 

 


 
 

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