Auszug - Bebauungsplan 5-90 für die Grundstücke Bismarckstraße 14, 17, 19, 20 für das Grundstück Bismarckstraße 21/Flankenschanze 17 und für Teilflächen der Grundstücke Feldstraße 36-37, 38-39, 41 und 43 im Bezirk Spandau, Ortsteil Spandau - Information über die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB  

 
 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung
TOP: Ö 5
Gremium: Stadtentwicklung Beschlussart: erledigt
Datum: Di, 03.05.2016 Status: öffentlich
Zeit: 16:08 - 18:02 Anlass: ordentlichen
Raum: Sitzungszimmer 202
Ort: Rathaus Spandau, 2. Etage
 
Wortprotokoll
Abstimmungsergebnis

 

Herr Vogel berichtet, Anlass und Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung weiterer Wohngebiete im Rahmen der Nachverdichtung der vorhandenen Wohnbebauung.

 

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit fand vom 18.01. bis 29.01.2016 statt. Die Unterlagen waren zeitgleich im Internet einsehbar.

Drei Bürger nahmen vor Ort Einsicht. Es sind zwei schriftliche Stellungnahmen der Öffentlichkeit und neun von Behörden eingegangen.

 

Die schriftlichen Anregungen wurden geprüft. Sie führten zu keiner grundsätzlichen Änderung der Inhalte des Bebauungsplans.

 

Des Weiteren wurden folgende Bedenken/Anregungen geäußert:

 

?      Die Josua-Gemeinde (Grundstück Bismarckstr. 20) hat Bedenken, dass durch die heranrückende Wohnbebauung die Gemeindearbeit durch den Lärmschutz eingeschränkt wird, insbesondere die Nutzung der Freiflächen.
Abwägung des Bezirkes: Für das Gebiet wurde ein Schallgutachten erstellt und eine immissionsrechtliche Stellungnahme liegt vor.
Aufgrund der grundsätzlichen Zulässigkeit von Kirchengemeinden im allgemeinen Wohngebiet ist davon auszugehen, dass keine unzulässigen Geräuscheinwirkungen im Umfeld der Gemeinde zu erwarten sind.

Des Weiteren möchte die Gemeinde Unterlagen zur Altlastenverdachtsfläche auf ihrem Grundstück haben.
Sie werden der Gemeinde zur Verfügung gestellt.
Hinsichtlich der Altlasten ist zu sagen, die Bestandsnutzung ist von dieser Problematik nicht betroffen. Im Bebauungsplan wird der Hinweis aufgenommen, dass bei einer Neubebauung die zuständige Bodenschutzbehörde einzuschalten ist.
 

?      Die Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz forderte eine Untersuchung der Flächen auf Altlasten.
Diese Untersuchung wurde bereits durchgeführt.
 

?      Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat verkehrsbezogene Lärmimmission, äußerte sich zum Thema Lärmminderungsplanung. Als Hauptlärmquelle ist hier der Fluglärm zu benennen.
In der Planungszone sind besonders empfindliche Nutzungen (z. B. Krankenhäuser) ausgeschlossen und erhöhte Schallschutzanforderungen zu berücksichtigen.
Stellungnahme des Bezirkes: Für die Zeit des Fortbetriebes des Flughafens Tegel sind dementsprechend erhöhte Fluglärmimmissionen zu erwarten. Es ist nur ein ganz kleiner Teil der Planungszone vom Fluglärmschutz betroffen.
Man kann ist davon ausgehen, dass bis zur Schließung des Flughafens Tegel keine sensiblen Nutzungen im betroffenen Gebiet vorgesehen sind. Für die Wohnbebauung gilt die Schallschutzanforderung der neuen Energiesparverordnung.
Die Planungszone wird als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
 

?      Vom Umwelt- und Naturschutzamt ergingen Hinweise zur Bestandsbeschreibung der vorhandenen Spielplatzversorgung, zur ökologischen Bestandssituation und zum Landschaftsprogramm. Die Hinweise werden in die Begründung aufgenommen.
Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Umwelt- und Eingriffsbetrachtung dem Vermeidungs- und Minimierungsgebot Rechnung zu tragen ist.
Das heißt, vorhandene erhaltenswerte Baumbestände sollten erhalten bleiben; es sollte eine Fassaden- und Dachbegrünung durchgeführt werden.
Stellungnahme des Bezirkes: Nach der Baumschutzverordnung sind in diesem Bereich keine geschützten Bäume vorhanden. Durch die Umnutzung des geltenden Planungsrechts - beschränktes Arbeitsgebiet/Gewerbegebiet - wäre eine fast 100 %ige Versiegelung zulässig. Durch die Überplanung des Bebauungsplanes als Wohngebiet wird eine deutlich reduzierte Versiegelung stattfinden. Weitere bodenschonende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind nicht erforderlich und wären unverhältnismäßig.

Aufgrund des Hinweises zur Bearbeitung des faunistischen Gutachtens in Form einer speziellen Artenschutzprüfung (so genannte SAP-Prüfung) wurde das Gutachten entsprechend ergänzt.
 

?      Aus Sicht der Industrie- und Handelskammer ist mit der geplanten Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes die prägende Gebietstypik aufgrund des dort bestehenden Gewerbes nicht gegeben.
Stellungnahme des Bezirkes: Die Nachverdichtung der vorhandenen Wohnbebauung und die Neuordnung des Planbereiches sind Ziele des Bebauungsplanes. Die vorhandene kleinräumige Ortslage soll entsprechend der räumlichen Prägung, also Wohnen und untergeordnete gewerbliche Nutzung, fortentwickelt werden. Die bestehenden Betriebe werden im Bebauungsplan über eine textliche Festsetzung gesichert. Insofern ist von einer unzulässigen Gebietstypik nicht auszugehen.

 

Es gab weitere Hinweise von Trägern, die zur Kenntnis genommen wurden. Sie haben aber keine Auswirkungen auf das Verfahren.

 

Im Rahmen der Diskussion, an der sich BzStR Röding, Herr Vogel, Herr Schönberger, die Bezv. Liedtke, Bayer und Harju sowie der Seniorenvertreter, Herr Apitius, beteiligen, werden Detailfragen beantwortet.

 

Die Mitglieder des Ausschusses nehmen die Information zustimmend zur Kenntnis.


Abstimmungsergebnis:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 B-Plan 5-90 (134 KB)    

 
 

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