Auszug - Beschluss des Bezirksamts Spandau vom 03.06.2014 über das Ergebnis der beschränkten Behördenbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB und der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-515-1 vom 08.07.2013 für das Grundstück Daumstr. 63, eine Teilfläche des Grundstücks Daumstr. 65 und einen Abschnitt der öffentlichen Parkanlage am Spandauer See sowie eine Teilfläche des Spandauer Sees im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst  

 
 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin
TOP: Ö 39.1
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Beschlussart: ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Datum: Mi, 17.09.2014 Status: öffentlich
Zeit: 17:05 - 20:18 Anlass: ordentlichen
Raum: BVV-Saal
Ort: Rathaus Spandau, 2. Etage
2783/XVIII Information über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-515-1 für das Grundstück Daumstraße 63, eine Teilfläche des Grundstücks Daumstraße 65 und einen Abschnitt der öffentlichen Parkanlage am Spandauer See sowie eine Teilfläche des Spandauer Sees im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Kenntnisnahme -Vorlage - zur Kenntnisnahme -
   Beteiligt:BzBm Kleebank
 
Beschluss


Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG sowie § 6 Abs. 3 AGBauGB unter Vorlage der Begründung vom 19. August 2014 zum Entwurf des Bebauungsplans VIII-515-1 vom 08. Juli 2013 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs:

 

  1. Bebauungsplan VIII-515-1

 

II.

Entwurf der Verordnung

über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-515-1

im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst

Vom .......................2014

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954), in Verbindung § 6 Abs. 5 und § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der Bebauungsplan VIII-515-1 vom 08. Juli 2013 für das Grundstück Daumstraße 63, eine Teilfläche des Grundstücks Daumstraße 65 und einen Abschnitt der öffentlichen Parkanlage am Spandauer See sowie eine Teilfläche des Spandauer Sees im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst, wird festgesetzt.

Er ändert teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans
VIII-515 im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst, vom 3. Juni 2008 (GVBl. Nr.14 vom 26. Juni 2008, S.152) festgesetzten Bebauungsplan.

 

§ 2

 

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung, Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Vermessung und Geoinformation, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung, Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht, kostenfrei eingesehen werden.

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

  1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungs­ansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

 

  1. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

§ 4

 

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

 

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

 

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.


 
 

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