Auf die Nachfrage der Bezv. Höhne, ob Regressansprüche aufgrund des undichten Daches des Clubhauses geltend gemacht werden können, antwortet BzBm Kleebank, dass nach den vorliegenden Informationen an einer Stelle des Clubhauses erforderlich war, die Dachentwässerung durch das Haus zu führen. Eine Verstopfung durch Schmutz im Abflussrohr führte zu dem Wasserschaden. Es handelt sich nicht um einen Mangel, für den eine Firma in Regress genommen werden kann. Der Schaden wird behoben und ein anderes Sieb eingebaut.