Auszug - Mitteilungen des Bezirksamtes  

 
 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung
TOP: Ö 9
Gremium: Stadtentwicklung Beschlussart: erledigt
Datum: Di, 04.09.2012 Status: öffentlich
Zeit: 16:00 - 18:25 Anlass: ordentlichen
Raum: Sitzungszimmer 202
Ort: Rathaus Spandau, 2. Etage
 
Wortprotokoll

BzStR Röding stellt Herrn Dr

 

BzStR Röding stellt Herrn Dr. Nellessen von der unteren Denkmalschutzbehörde vor.

Er wird informieren über:

 

-          das Gerichtsurteil bezüglich des Bekleidungsamtes in der Fehrbelliner Straße 29 (aus aktuellem Anlass)
 

-          die Siedlung Neu Jerusalem
 

-          den Auswandererbahnhof.

 

Einleitend stellt Herr Dr. Nellessen die Funktionsweise der unteren Denkmalschutzbehörde bzw. insgesamt des Denkmalschutzes dar.

Die untere Denkmalschutzbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt.

Das heißt, der Bezirk entscheidet selbständig, muss aber für Vorhaben, die nicht durch die Rahmenrichtlinien abgedeckt sind, wie Abriss oder dramatischer Eingriff in die Bausubstanz, das Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt, der so genannten Fachbehörde, herstellen.

Die Rahmenrichtlinien decken alltägliche Fälle, wie z. B. Vergrößerung eines Toilettenfensters oder Verlängerung einer Regenrinne, ab.

 

 

Das Gebäude des Bekleidungsamtes am Fehrbelliner Tor ist unter Schutz gestellt worden. Parallel dazu wurde es von einem Investor erworben, der es zugunsten eines Discounters abreißen wollte. Der Abriss wurde seitens der Behörde mit dem Hinweis auf den Denkmalschutz abgelehnt. Der Investor ist dagegen vorgegangen und dieser Klage ist stattgegeben worden. Allerdings ist die Begründung des Urteils aus Sicht der Denkmalschutzbehörde etwas merkwürdig.

Das Denkmalschutzgesetz sieht vier Kategorien vor, warum Gebäude unter Schutz gestellt werden können. Diese Kategorien sind städtebaulich, wissenschaftlich, geschichtlich und künstlerisch. Die Erfüllung einer dieser Kategorien reicht aus, um den Denkmalwert zu erklären. Für das vorliegende Gebäude wurden die drei erstgenannten Punkte vom Gericht anerkannt.

Die untere Denkmalschutzbehörde hat sich nach Beratung mit den bezirklichen Justitiaren sowie denen des Landesdenkmalamtes dazu entschlossen, in Revision zu gehen.

Die Revision muss beantragt werden. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes über die Zulassung steht noch aus.

 

BzStR Röding ergänzt, die Eintragung in die Denkmalliste sowie die Unterschutzstellung eines Gebäudes wird nicht durch den Bezirk vorgenommen, sondern durch das Landesdenkmalamt. Das bedeutet, dass das Urteil gegen die Unterschutzstellung und die Aufnahme in die Denkmalliste gerichtet ist.

Der Bezirk hat sich mit dem Landesdenkmalamt hinsichtlich der Revision abgestimmt und sieht den gesamten Vorgang als einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung an.

 

 

Herr Dr. Nellessen erläutert, die Siedlung Neu Jerusalem, Heerstraße 645 und aufsteigend, ist vor einigen Jahren an einen privaten Investor verkauft worden, der ursprünglich die Wohnungen sanieren und weiterveräußern wollte. Dieser Investor hat das Recht auf Vermarktung der Wohnungen verkauft. Mit dem Denkmalschutzgesetz kann ein Verkauf nicht verhindert werden.

Seitens der Denkmalschutzbehörde wurde immer wieder darauf hingewiesen, dass man an einer einheitlichen Weiterentwicklung der Siedlung interessiert ist.

 

Aufgrund der Privatisierung gibt es künftig mehrere verschiedene Eigentümer. Damit diese im Vorfeld wissen, was auf sie zukommt, wollte die untere Denkmalschutzbehörde einen Maßnahmenkatalog erstellen. Dieser sollte z. B. Themen wie Fenstererneuerung, Putz, Farben und Anbauten enthalten. Dazu gab es Absprachen mit dem Verkäufer und einem Architekten, der seine Zuarbeit zugesichert hat. Bis zum heutigen Zeitpunkt ist diese nicht eingegangen.

Rechtlich besteht das Problem, dass der Verkäufer nicht verpflichtet werden kann, sondern nur der Eigentümer. Das heißt, wenn die Erstellung eines Maßnahmenkataloges nicht zustande kommt, muss mit jedem einzelnen Eigentümer ein Denkmalpflegeplan erarbeitet werden.

 

Die Nachfrage der Bezv. Domer wird von Herrn Dr. Nellessen detailliert beantwortet.

 

 

BzStR Röding sieht in Bezug auf den Auswandererbahnhof die Frage "Was kann man tun, um einen Eigentümer zu zwingen, das Denkmal nicht verfallen zu lassen?" als wichtiges Thema.

 

Herr Dr. Nellessen teilt mit, dass der Auswandererbahnhof erst seit zwei Jahren auf der Denkmalliste steht.

Das Eintragungsverfahren dauerte mehrere Jahre. So lange ein Gebäude nicht in die Liste eingetragen ist, besteht keine Rechtsgrundlage, den Eigentümer zu Sicherungsmaßnahmen zu verpflichten bzw. zu zwingen.

 

Das Gebäude stand seit Jahren leer und befand sich in einem sehr schlechten Zustand. Als es an den neuen Eigentümer überging, war das Gebäude schon so gut wie verloren, war in Teilen sogar schon eingebrochen. Deshalb war aus Sicht der unteren Denkmalschutzbehörde kaum etwas zu retten. Es wurden verschiedene Varianten geprüft, der Eigentümer war auch willens, etwas zu machen, was sich als extrem schwierig erwies. Das Gebäude musste gesperrt werden.

 

BzStR Röding konkretisiert, die Unterschutzstellung erfolgte am 11.05.2010. Der Bezirk selbst hat den Antrag an das Landesdenkmalamt gestellt. Was man allen vorwerfen kann, insbesondere aber dem Alteigentümer, ist, dass man nicht früher reagiert hat. Man hätte das Gebäude früher unter Schutz stellen müssen.

Aufgrund des starken Verfalls musste dann auf Antrag dem Abriss stattgegeben werden. Dazu wurden mit dem Landesdenkmalamt abgestimmte Auflagen zur Durchführung einer entsprechenden Dokumentation erteilt.

 

BzStR Röding erläutert, dass es sich bei einem Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung ähnlich verhält, wie mit einem Bauantrag. Wenn nichts dagegen spricht oder das Gesetz keine anderen Möglichkeiten zulässt, besteht ein Genehmigungsanspruch des Antragstellers.

 

Bezv. Harju fragt im Namen der Fraktion der GAL nach, ob die Fraktionen die Unterlagen zum Auswandererbahnhof zur Einsicht erhalten könnten.

 

Dr. Nellessen und BzStR Röding sagen zu, eine Kopie der Unterlagen ins BVV-Büro zu geben, sodass diese dem Protokoll beigefügt werden können.

 

 

In Beantwortung der Frage des Bezv. Koza zum Bekleidungsamt führt Dr. Nellessen aus, wenn der Revision nicht stattgegeben wird, kann der Investor bauen. Es ist jedoch bekannt, dass diese Absicht nicht mehr besteht.


 
 

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