Auszug - Bebauungsplan 5- 39 für die Grundstücke Götelstraße 76/ 110 A, Betckestraße 13, eine Teilfläche des Grundstücks Götelstraße 70, eine Teilfläche der Alten Havel sowie eine Teilfläche der Havel im Bezirk Spandau, Ortsteil Wilhelmstadt - Information über das Ergebnis der Auswertung der Behörden- beteiligung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 5- 39  

 
 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung
TOP: Ö 4
Gremium: Stadtentwicklung Beschlussart: erledigt
Datum: Di, 10.01.2012 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:02 - 18:55 Anlass: ordentlichen
Raum: Sitzungszimmer 201
Ort: Rathaus Spandau, 2. Etage
 
Wortprotokoll

BzStR Röding führt u

 

BzStR Röding führt u. a. aus, dass einigen Mitgliedern der vorliegende Bebauungsplan aus der letzten Wahlperiode bekannt ist, da er den Ausschuss durch die gesamte Legislaturperiode begleitet hat.

 

Das Bezirksamt ist nach einem sehr schwierigen Verhandlungsprozess jetzt soweit zu glauben, eine Form des Bebauungsplans gefunden zu haben, der rechtssicher festgesetzt werden kann.

 

Herr Marten erläutert, dass auf Anraten des Rechtsamtes, die angrenzenden Gewerbeflächen/Nutzungen auf dem Südhafengelände in ihrem Bestand in ihrer Schallausbreitung zu bewerten sind. Ergebnis des Gutachtens ist, dass selbst mit Erweiterungsflächen für die Betriebe im Bestand keine Grenzwertüberschreitung vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat dies nach Klageerhebung durch die BEHALA anders bewertet. Es sind nicht die einzelnen Betriebe zu betrachten, sondern der Hafenstandort als solcher. Ein Hafenstandort kann sich in seiner Struktur und Entwicklung ganz anders verhalten als ein vorhandener Gewerbebetrieb.

 

Die Planung wurde insoweit geändert, dass aus dem Wohngebiet ein Mischgebiet geworden ist. Da es sich um eine bedeutende inhaltliche Veränderung handelt, war es notwendig, Planungsschritte zu wiederholen. Dementsprechend wurde die Trägerbeteiligung mit den neuen Planungszielen wiederholt. Auch das Lärmgutachten musste erneuert werden. Bei dieser Gelegenheit wurde die bei der auf dem Gelände der BEHALA größtmögliche Nutzung/Lärmentstehung zugrunde gelegt. Dabei hat sich ergeben, dass in der Nähe der Feuerwache in einem kleinen Bereich (im B-Plan mit B bezeichnet) immer noch eine geringfügige Überschreitung der Immissionsrichtwerte in der Nacht vorliegt. Es hat einen wesentlichen Diskussionsprozess zur Herstellung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gegeben, denn im Mischgebiet ist auch Wohnen zulässig. Hier wurde eine städtebaulich ausreichende textliche Festsetzung entwickelt, die vorsieht, dass durch Grundrissgliederung wenigstens ein Schlafraum auf der dem Lärm abgewandten Seite liegen muss. Zusätzlich wurde in die textliche Festsetzung wegen der Lüftungsverhältnisse Regelungen zu Lüftern in Fenstern aufgenommen.

 

Diese textliche Festsetzung wurde mit der Senatsverwaltung und dem Umweltamt abgestimmt. Das Bezirksamt ist dann damit vom 24.06. - 29.07.2011 in die Trägerbeteiligung gegangen. Von 25 beteiligten Stellen haben sich 11 inhaltlich geäußert. Davon hat sich das Umweltamt hinsichtlich der Altlasten geäußert. Hier muss an der Begründung noch etwas sprachlich verändert werden.

 

Das Tiefbauamt hat zur Götelstraße ausgeführt, dass diese einen breiteren Bereich hat, der nicht angelegt ist und regt an, den nicht angelegten Streifen zu veräußern. Davon abgesehen, dass die Grundstücke erschlossen sind, da sie bebaut und genutzt sind und Genehmigungen vorliegen, ist auch ein Verkauf nicht möglich, denn die vorhandenen Leitungen müssten entfernt werden. Außerdem würden Erwerber gebraucht. Gerade dieser Bereich ist zur Gestaltung im Sanierungsgebiet als umfassende Maßnahme mit enthalten. Darum kann dieser Anregung nicht gefolgt werden.

 

Der Aktionsplan 2008 fußt auf der Lärmminderungsplanung. Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz hat gefordert, dies in der Begründung darzustellen. Hier gibt es jedoch keine Maßnahmen, so dass dies eine kurze Ergänzung der Begründung wird. Gleichzeitig wird hinsichtlich der Götelstraße angemerkt, dass es noch immer zu einer Überschreitung nach der DIN 18005 kommen kann, da es diese neben der 16. Bundesemissionsschutzverordnung, nach der sich das Bezirksamt richtet, auch noch gibt. Diese Auseinandersetzung müsste nach Auffassung der SenGUV in der Begründung aufgenommen werden. Tatsächlich ist es nach Bestätigung des Umweltamtes so, dass aufgrund der unterschiedlichen Dichte am Straßenverlauf es im außergewöhnlichsten Fall eventuell ganz unten im Planbereich zu einer geringfügigen Überschreitung von Werten nach der DIN 18005 kommen könnte. Diese DIN ist aber nicht rechtsverbindlich und somit eine geringfügige Überschreitung auch nicht relevant.

 

Es wurde die Geräuschentwicklung des Schiffsverkehrs angemahnt und eine Untersuchung gefordert. Dies ist untersucht worden, im Lärmschutzgutachten enthalten und hat keine Probleme gezeigt.

 

Das Umweltamt hat parallel zur Trägerbeteiligung noch Gerichtsurteile ausgewertet und dabei festgestellt, dass die Raumaufteilung zur Bewältigung von Grenzwertüberschreitungen allein nicht reicht. Hier fällt die Technische Anleitung (TA) Lärm, die heranzuführen ist, von der Rechtmäßigkeit der Abwägung zum Baugesetzbuch weg. Es gibt zwei Rechte, die parallel existieren, jedoch nicht zueinander passen. Das bedeutet, wenn stadtplanerisch eine richtige Abwägung getroffen wurde mit der Raumaufteilung, dann kommt das Problem über die TA Lärm wieder herein. Würde das Bezirksamt es bei der textlichen Festsetzung belassen, dann hätte die BEHALA einen Abwehranspruch, denn die Rechtsprechung sagt, wenn ein vorhandener Aufenthaltsraum mit Fenstern zur Lärmquelle existiert, dann kann dort auch geschlafen, vorhandene Fenster geöffnet werden und es gäbe dann eine Grenzwertüberschreitung in der Nacht.

 

Man kann bei Grundrissgliederung bei gleichzeitigem Ausschluss öffenbarer Fenster die Sache regeln. Das heißt, man richtet Zimmer ein, die über Ecklösung von der anderen Seite belüftet werden. Das hat nun 4 Monate gedauert und der Bezirk Spandau hat für ganz Berlin eine Grundsatzklärung herbeigeführt. Es gibt jetzt eine neue mustertextliche Festsetzung, die auch mit der Senatsverwaltung abgestimmt ist.

 

Dies ist nun allerdings eine bedeutende Änderung der Planinhalte, was zur Folge hat, dass der Schritt teilweise wiederholt werden muss.

 

SenStadt - Grundstücksmanagement - verweist auf einen kleinen vorgelegten Grünstreifen, der in die Parkanlage hineingezogen werden könnte und für den dann eine Nutzungsvereinbarung getroffen werden müsste.

 

Das Landesdenkmalamt weist darauf hin, dass auf der anderen Straßenseite Bodendenkmäler existieren. Das hat jedoch auf den B-Plan keine Auswirkung.

 

Die BEHALA äußert sich als Träger, obwohl sie gleichzeitig Grundstückseigentümer ist. In ihrer Stellungsnahme wird die Bedeutung als Gewerbegebiet dargestellt. Es wird auf die Klage abgestellt, aber es gibt 2 Kernaussagen, und zwar wie auch SenGUV, die nächtlichen Lärmüberschreitungen mit der Anregung, das Wohnen im Mischgebiet auszuschließen. Dies wird vom Bezirksamt nach Artikel 14 GG - Eigentum - kritisch gesehen. Es wird die vorab dargelegte textliche Festsetzung verwendet. Außerdem fordert die BEHALA, dass der Bezirk einen kompletten B-Plan für das ganze Hafengebiet aufstellt, wo die Kontingente und die Lärmausbreitung festgelegt sind und es keine Diskussionen mehr gibt. Die BEHALA verknüpft das mit dem 5-39 und verlangt, dass beide zusammen zur Festsetzung kommen müssen. Das ist jedoch letztlich nicht notwendig, weil durch die Regelungen im B-Plan 5-39 die Rechtmäßigkeit über diesen Bebauungsplan allein hergestellt wird. Dennoch hat das Bezirksamt einen Entwurf für das Hafengelände gefertigt, der im Ausschuss auch schon vorgestellt wurde. Es wird aber nicht parallel betrieben.

 

Das Wasser- und Schifffahrtsamt glaubt, einen Eingriff in die Bundeswasserstraße erkennen zu können. Auf dem Plan ist eine blaue Wasserfläche dargestellt. Das ist jedoch keine Festsetzung, sondern lediglich eine Darstellung ohne planungsrechtliche Wirkung.

 

Das Stadtentwicklungsamt wird in eine eingeschränkte Beteiligung gehen müssen, die, sobald der Ausschuss zugestimmt hat, schnellstmöglich durchgeführt wird.

 

Die Vorsitzende stellt fest, dass die Mitglieder des Ausschusses die Auswertung der Behördenbeteiligung zustimmend zur Kenntnis nehmen.

 

Herr Marten führt aus, dass die Einsichtnahme vom 12.12. - 23.12.2011 durchgeführt wurde. Es haben sich 4 Bürger beteiligt und es ist eine Stellungnahme der BEHALA eingegangen. Die BEHALA hat sich wie schon vorgetragen positioniert. Sie verweist auf die alte Stellungnahme. Die Bürger haben keine Äußerungen abgegeben.

 

Die Vorsitzende stellt fest, dass die Mitglieder des Ausschusses die Ausführungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit zustimmend zur Kenntnis nehmen.


 
 

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