Auszug - Zurverfügungstellung von Sondermitteln  

 
 
außerordentliche öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Haushalt, Personal und Rechnungsprüfung
TOP: Ö 5
Gremium: Haushalt, Personal und Rechnungsprüfung Beschlussart: erledigt
Datum: Do, 08.09.2011 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 18:10 Anlass: außerordentlichen
Raum: Sitzungszimmer 202
Ort: Rathaus Spandau, 2. Etage
 
Wortprotokoll

In der Diskussion, an der sich BzStR’in Kleineidam, die Bezv

 

Bezv. Dr. Lange führt aus, dass im Vorfeld des Öfteren bei einer Haushaltssperre Diskussionen entstehen, ob der Haushaltsausschuss überhaupt Mittel beschließen darf. Unter Vorbehalt ist dies möglich. Wenn die BVV die Beschlussempfehlung dann so abstimmt wie der Haushaltsauschuss es empfohlen hat, entscheidet der/die jeweilige Haushaltsbeauftragte darüber, ob die Gelder nachher ausgezahlt werden.

 

Bezv. Billerbeck erwähnt, dass nach einem BVV Beschluss, die Sondermittel der BVV von einer bezirklichen Haushaltssperre ausgenommen sind. Ansonsten könnte dieser Tagesordnungspunkt gestrichen werden, wenn nur der/die Haushaltsreferent(in) der jeweiligen Abteilung darüber beschließt, ob ausgezahlt wird oder nicht.

 

In darauf anschließenden Diskussion, an der sich BzStR’in Kleineidam, die Bezv. Billerbeck, Bewig, Dr. Lange, Höhne, Beckmann, Noelte und Herr Benad beteiligen, führt BzStR’in Kleineidam aus, dass im letzten Jahr im Bezirksamt eine Ausnahme für die Sondermittel beschlossen wurde. Bei dieser Haushaltssperre ist das nicht der Fall.

 

Weiterhin ist bei jeder Bewilligung von Sondermitteln, die Haushaltssperre nach den Vorgaben der Verfassung von Berlin Art. 89 zu beachten.

 

Herr Benad führt aus, dass bei einer beschlossenen Haushaltssperre nur Ausgaben geleistet werden dürfen, die unbedingt notwendig sind, wie die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben, vertragliche Verpflichtung einzugehen, Baumaßnahmen weiterzuführen und bestehende Einrichtungen, zu erhalten.

Der § 9 der LHO (Landeshaushaltsordnung) sagt aus, dass der Leiter des Verwaltungszweiges (Dezernent(in)/Beauftragte(r) des Haushalts) einzig und allein nach der LHO eigenverantwortlich darüber entscheidet, ob Ausgaben geleistet werden oder nicht oder gegen gesetzliche Bestimmungen gehandelt wird.

 

Der Haushaltsausschuss bietet lediglich die Möglichkeit Mittel für eine bestimmte Antragstellung zu bewilligen, und der/die Beauftragte des Haushalts entscheidet dann darüber. Weil die beschränkte Haushaltswirtschaft in den vergangenen Jahren Schwierigkeiten bereitet hat, wurde die Stellungnahme unter Punkt 8 (Sonstiges) verändert und die Formulierung, dass die Gewährung auch bei vorliegenden haushaltswirtschaftlichen Beschränkungen erfolgen kann, mit aufgenommen.


 
 

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