Auszug - Umgang mit Anträgen in Zeiten "Vorläufiger Haushaltswirtschaft"  

 
 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Haushalt, Personal und Rechnungsprüfung
TOP: Ö 3.1
Gremium: Haushalt, Personal und Rechnungsprüfung Beschlussart: beantwortet
Datum: Do, 03.03.2011 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 17:50 Anlass: außerordentlichen
Raum: Sitzungszimmer 202
Ort: Rathaus Spandau, 2. Etage
 
Wortprotokoll

Bezv

 

Bezv. Dr. Lange regt an, eine verbindliche Klärung abzustimmen, wie aufgrund des Art. 89 VvB mit den Sondermittelanträgen zu verfahren ist. Insbesondere ist zu entscheiden, welche Antwortschreiben den Antragstellern zu übermitteln sind, sofern eine Bewilligung der Sondermittel durch die BVV erfolgt, aber eine Auszahlung aufgrund Art. 89 VvB nicht erfolgen darf.

BzStR Matz informiert, dass die Entscheidung der Auszahlung von Sondermitteln den jeweiligen Fachbereichen obliegt. Im Rahmen der vorläufigen Haushaltswirtschaft empfiehlt er seinerseits die Einschränkungen anzuerkennen und somit keine Auszahlungen zu tätigen. Unabhängig dessen sollten seines Erachtens im Ausschuss die Sondermittelanträge beraten und beschlossen werden mit dem Hinweis einer späteren Auszahlung der Mittel durch die Fachbereiche.

An der weiterten Beratung beteiligen sich der Bezv. Beckmann, Julius, Höhne, Dr. Lange, und Bezv. Koza.

Die Mitglieder kommen überein, die vorliegenden Sondermittelanträge zu beraten und ggf. entsprechende Beschlussempfehlungen in die nächste BVV – Sitzung einzubringen. Sollte eine Maßnahme betroffen sein, die in der Zwischenzeit abgeschlossen ist, kann eine Auszahlung der Sondermittel seitens der Fachabteilung nicht mehr erfolgen, dies widerspricht nicht der Bewilligung durch den Ausschuss oder der BVV. BzStR Matz regt an, dass in den Schreiben, die die BVV an die Antragsteller sendet, der Vermerk aufzunehmen ist, dass eine Befürwortung der Sondermittel durch die BVV besteht, diese jedoch der vorläufigen Haushaltwirtschaft nach Art. 89 VvB unterliegen und somit eine entsprechende Zurverfügungstellung gleichbedeutend mit der Auszahlung erst nach Aufhebung der vorläufigen Haushaltswirtschaft möglich ist. Eine Einschätzung, ob und wann die vorläufige Haushaltswirtschaft aufgehoben wird, kann zzt. nicht abgegeben werden.


 
 

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