Auszug - Hartz IV- und Grundsicherungsempfänger von den Gebühren für den elektronischen Personalausweis befreien (Dringlichkeitsantrag des Einzelverord./DIE LINKE vom 04.10.2010) - überwiesen in der 42. BVV am 06.10.2010 auf Antrag der Fraktion der SPD  

 
 
öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Seniorenfragen
TOP: Ö 7
Gremium: Soziales, Gesundheit und Seniorenfragen Beschlussart: im Ausschuss abgelehnt
Datum: Mi, 08.12.2010 Status: öffentlich
Zeit: 16:00 - 17:30 Anlass: ordentlichen
Raum: Sitzungszimmer 202
Ort: Rathaus Spandau, 2. Etage
2501/XVIII Hartz IV- und Grundsicherungsempfänger von den Gebühren für den elektronischen Personalausweis befreien
(Dringlichkeitsantrag des Einzelverord./DIE LINKE vom 04.10.2010)
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Einzelverord. (DIE LINKE)Soziales, Gesundheit und Seniorenfragen
Verfasser:M e i ß n e r, A. 
Drucksache-Art:DringlichkeitsantragBeschlussempfehlung
 
Wortprotokoll

Bgd

 

Bgd. Schuster möchte wissen, da in der Erläuterung von einer Gebührenbefreiung als Kann-Bestimmung gesprochen wird, wie der genaue Wortlaut ist.

 

Bezv. Beckmann wünscht sich mehr Klarheit. Nach seiner Auffassung sollten die Regelsätze solche einmaligen Leistungen auch beinhalten bzw. es sollte klar sein, wann es sie gibt.

 

BzStR Matz erklärt, dass ihm ein Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vorliegt. In diesem Schreiben wird grundsätzlich festgestellt, dass es bei Bedürftigkeit eine Gebührenbefreiung geben kann und dass diese in die Ermessensausübung der jeweiligen Personalausweisbehörde gestellt wird.

Das zuständige Bürgeramt erklärt dazu, dass im Regelfall bei der Personalausweisbeantragung eine Gebührenbefreiung regelmäßig erfolgt, wenn ein SGB II oder SGB XII-Bezug nachgewiesen wird. Eigentlich kann somit das Problem inzwischen auch schon als gelöst angesehen werden.

 

Bezv. Beckmann kommt zu dem Schluss, dass der Antrag somit als erledigt zu betrachten ist.

 

Bezv. Meißner, A. schlägt vor, den Einzelverordneten zu befragen, ob er den Antrag nicht zurückziehen möchte, ansonsten würde die Fraktion der CDU den Antrag ablehnen.

 

Die Nachfrage der Bezv. Kipka-Lehmann wird von BzStR Matz beantwortet.

 

Bezv. Meißner, A. stellt fest, dass zwei Abstimmungen durchzuführen sind.

 

Die Mitglieder werden gebeten, sich zu entscheiden, ob sie den Antrag durch Tätigwerden des Bezirksamtes als erledigt betrachten, oder ob sie den Antrag ablehnen.

 

Es besteht Uneinigkeit der Mitglieder wie abgestimmt werden soll, so dass der stellv. Ausschussvorsitzende für 3 Minuten die Sitzung unterbricht.

 

Nach der Unterbrechung erfolgt zunächst die Abstimmung, ob der Antrag als erledigt zu betrachten ist. Die Mehrheit der Mitglieder sprechen sich dagegen aus.

 

Die zweite Abstimmung über den Antrag wird mit 1 Gegenstimme (Bezv. der Fraktion der GAL) und 1 Enthaltung (Bgd. auf Vorschlag der Fraktion der SPD) abgelehnt.


 
 

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