Auszug - Verordnung über den Erlass der Veränderungssperre VIII-409/45 für das Grundstück Schulstraße 56, 56A, 56B, 57, 57B, 57C Nennhauser Damm 146/148 im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken im Bereich des Entwurfs zum Bebauungsplan VIII-409
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Die
Bezirksverordnetenversammlung beschließt: VERORDNUNG über die Veränderungssperre
VIII-409/45 im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken Vom 200... Auf Grund
des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.
Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 13 Abs.1 des Gesetzes zur
Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S.
578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird
verordnet: § 1 Für das Grundstück Schulstraße 56, 56A, 56B, 57 ,57B,
57C, Nennhauser Damm 146/148 im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken, für die das
Bezirksamt neben anderen Grundstücken die Aufstellung eines Bebauungsplans
beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuchs
ein. § 2 Je ein
Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der
Veränderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Spandau
von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Stadtplanungsamt und Bau-
und Wohnungsaufsichtsamt, aus. § 3 Auf die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und 2. das
Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§
18 Abs. 3 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 Wer die
Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung
des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin
geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist
darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes
1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden
Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft. |
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