Drucksache - 2811/XX-01  

 
 
Betreff: Parkregelung in der Antonienstraße durchsetzen
Status:öffentlichBezüglich:
2811/XX
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt - Abt. Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten 
Verfasser:Bezirksamt - Abt. Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten 
Drucksache-Art: Vorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf Kenntnisnahme
11.08.2021 
56. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

In der Erledigung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 14.04.2021 zur Drucksache Nr. 2811/XX:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, regelmäßig die Einhaltung der bestehenden Parkregelung in der Antonienstraße zu kontrollieren und dabei insbesondere das Überragen breiter LKWs über den markierten Parkstreifen von 2 m zu sanktionieren.

 

wird gemäß § 13 BezVG berichtet:

 

Die Antonienstraße wird im Ordnungsamt Reinickendorf als wiederkehrender Kontrollschwerpunkt geführt. Insofern finden bereits seit Jahren regelmäßige Kontrollen mehrfach pro Woche statt. Dabei werden auch alle Verstöße im ruhenden Verkehr erfasst und entsprechende Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Das betrifft auch Parkverstöße von Lastkraftwagen. Für diese gelten nachfolgende Regeln:

 

In weiten Teilen der Antonienstraße ist das Parken nur für PKW zulässig. Vom Eichborndamm kommend in Richtung Scharnweberstraße gibt es in der Antonienstraße (Einbahnstraße) auf der rechten Seite auch Parkbuchten ohne Einschränkung auf Pkw-Nutzung. An einigen kurzen Stellen gibt es Halteverbote.

Grundsätzlich verboten ist es, mit LKW ab 7,5 T und mit Anhängern über 2 T regelmäßig innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten in der Zeit von 22:00–06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zu parken. Die Parkbuchten haben eine Breite von ca. 2,00– 2,20 m. Die Fahrzeugbreite von Transportern und weiteren LKW beträgt zwischen 2,06 m und 2,55 m. Dort, wo die Parkbuchten zu schmal sind, z. B. nur 1,80 m bis 2,00 m, ist das Parken für LKW grundsätzlich untersagt.

In den anderen Bereichen dürfen nur solche LKW parken, die schmal genug sind, um nicht über den Parkstreifen hinaus auf die Fahrbahn zu ragen.

 

Wir bitten, die Drucksache Nr. 2811/XX damit als erledigt zu betrachten.

 

 

 

Frank Balzer         Sebastian Maack

Bezirksbürgermeister      Bezirksstadtrat


 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Anlage/n:

 

Stammbaum:
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