Drucksache - 3207/XX
Begründung
Nach § 31 Abs.1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in Verbindung mit Nr. 1.4 und 1.5 zu § 31 der Ausführungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (AV LHO) stellt die Senatsverwaltung für Finanzen das Investitionsprogramm als integralen Bestandteil der Finanzplanung des Landes Berlin auf. Dabei sind entsprechend Nr. 1.6 zu § 31 AV LHO und Nr. 4.1 Anlage 2 zu § 31 AV LHO Anmeldungen einzureichen.
Die Anmeldung zum Investitionsprogramm wurde auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen der LHO einschließlich AV, des Aufstellungsrundschreibens für das Investitions-programm 2021 bis 2025 – Teilbereich Bezirke - (1. AR 21/25) sowie des Rundschreibens zur Aufstellung von Unterlagen für den Doppelhaushaltsplan 2022/2023 der Senatsverwaltung für Finanzen gefertigt.
Inhaltliche Änderungen der aufgeführten Baumaßnahmen gegenüber dem Investitions-programm 2019 – 2023 sind im Zahlenteil in der letzten Spalte dargestellt.
Beträge des Haushaltsjahres 2021 müssen den Ansätzen des Haushaltsplanes entsprechen; ggf. erforderlich werdende Änderungen sind haushaltswirtschaftlich vorzunehmen.
Die Realisierung von Baumaßnahmen setzt das rechtzeitige Vorliegen entsprechend mitgezeichneter Bauplanungsunterlagen voraus.
Die Investitionsausgaben für den Erwerb von beweglichen Sachen sind den konsumtiven Sachausgaben (Ausgabenfeld A 5 - bewegliches Vermögen -) zugeordnet und stehen unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit aus dem zugewiesenen Produktsummenbudget als Teil der Globalsumme. Dies gilt insbesondere für die Beschaffung von verfahrensabhängiger Informations- und Kommunikationstechnik (IKT). Entsprechende Ansätze sind aus den Mitteln der Geschäftsbereiche bei der Haushaltsplanaufstellung des jeweiligen Jahres zu bilden.
Weitere Erläuterungen zum Investitionsprogramm sind den Vorbemerkungen zu den Anmeldungen zu entnehmen.
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Die als Anlage beigefügte Anmeldung zum Investitionsprogramm 2021 bis 2025 wird beschlossen.
Rechtsgrundlage
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 BezVG § 31 LHO
Haushaltsmäßige Auswirkungen
siehe Anlage
Frank Balzer Bezirksbürgermeister
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