Drucksache - 1851/XX-01  

 
 
Betreff: Bike Flashes
Status:öffentlichBezüglich:
1851/XX
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt - Abt. Bauen, Bildung und Kultur 
Verfasser:Bezirksamt - Abt. Bauen, Bildung und Kultur 
Drucksache-Art: Vorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf Kenntnisnahme
11.03.2020 
DIESE SITZUNG WURDE ABGESAGT!!!! 40. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf vertagt     
13.05.2020 
41. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

In der Erledigung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 05.06.2019      - Drucksache Nr. 1851/XX -:

 

Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich gegenüber dem Senat dafür einzusetzen, dass auch in Reinickendorf mindestens eine Ampel probeweise mit sogenannten „Bike Flashes“ ausgerüstet wird, um Abbiegeunfällen vorzubeugen.“

 

wird gem. § 13 BezVG berichtet:

 

Das Bezirksamt ist der Empfehlung der Bezirksverordnetenversammlung gefolgt und hat sich an die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz gewandt. Seitens des zuständigen Staatssekretärs liegt folgende Antwort vor:

 

„[…] Das System „Bike-Flash“ wurde entwickelt, um die Gefahr von Abbiegeunfällen unter Beteiligung vor allem von Radfahrenden, aber auch zu Fuß Gehenden, Skatenden etc. zu reduzieren. Es soll rechts neben abbiegenden Fahrzeugen wartende und sich ggf. im „toten Winkel“ befindliche Personen mittels Wärmebildsensorik erfassen und im Falle einer Detektion abbiegende Fahrzeugführende durch Lichtsignale (Blinkende LED-Bögen) auf diese Personen hinweisen. Das System „Bike-Flash“ ist keine Verkehrseinrichtung nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und folglich nicht anordnungsfähig.

 

Insoweit ist hinsichtlich der Aufstellung von „Bike-Flash-Systemen“ § 33 Abs. 2 StVO zu beachten, welcher u.a. die Verwendung von Einrichtungen, die Verkehrseinrichtungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden oder deren Wirkung beeinträchtigen können, an Örtlichkeiten untersagt, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können.

 

Das System „Bike-Flash“ soll abbiegende Fahrzeugführende durch gelb blinkende LED-Lichtsignale, denen eine Bedeutung des gelben Blinklichts im Sinne des § 38 StVO zukommen könnte, auf Geradeausverkehr hinweisen bzw. vor diesen warnen. Die unmittelbare Wirkung auf den Verkehr ist insoweit bereits systembedingt beabsichtigt.

Aufgrund dieser gewollten Verkehrsbeeinflussung, der fahrbahnnahen Positionierung im öffentlichen Verkehrsraum und der Gestaltung unter Verwendung des Piktogramms „Radverkehr“ aus § 39. Abs. 7 StVO besteht – auch wenn das System keiner in der StVO enthaltenen Verkehrseinrichtung unmittelbar gleicht – die Gefahr einer Verwechslung mit behördlich angeordneten Verkehrseinrichtungen. Am Verkehr Teilnehmende könnten das System zudem mit Wechsellichtzeichen oder Radfahrampeln verwechseln.

Erschwerend kommt hinzu, dass bei einem Einsatz im Stadtgebiet an den „gefährlichen“ Knoten mit einer Vielzahl von am Verkehr Teilnehmenden zu befürchten wäre, dass die Systeme ständig blinken, nicht nur in den genannten gefahrenträchtigen Abbiegesituationen.

 

Aus den genannten Gründen ist der Betrieb von „Bike-Flash“ im öffentlichen Verkehrsraum grundsätzlich nicht zulässig. Eine Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 StVO kommt nicht in Betracht, weil das Erscheinungsbild von Verkehrszeichen und                        –einrichtungen nicht durch Länder abweichend geregelt werden kann. Eine Erprobung ist aus diesem Grunde nicht zulässig.

 

Abschließend möchte ich Sie noch informieren, dass der Bund-Länder-Fachausschuss (BLFA) StVO/Owi die Thematik „Bike-Flashes“ bereits im September 2018 behandelt hat und die dargelegte Rechtsauffassung teilt.

Der BLFA hat jedoch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gebeten, die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) mit der Durchführung eines Forschungsvorhabens zur Bewertung der Wirksamkeit eines mit dem System „Bike-Flash“ vergleichbaren StVO-konformen Systems zu beauftragen und dabei die mögliche Unfallprävention und Auswirkung auf den Straßenverkehr zu betrachten. […]“

 

Wir bitten, die Drucksache Nr. 1851/XX damit als erledigt zu betrachten.

 

 

Frank Balzer Katrin Schultze-Berndt

Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin

 

Stammbaum:
1851/XX   Bike Flashes   BVV-Büro   Empfehlung
1851/XX-01   Bike Flashes   Bezirksamt - Abt. Bauen, Bildung und Kultur   Vorlage zur Kenntnisnahme
 
 

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