Drucksache - 1180/XX-01  

 
 
Betreff: Zugeparkte Feuerwehreinfahrt/Ernstraße
Status:öffentlichBezüglich:
1180/XX
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt - Abt. Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten 
Verfasser:Bezirksamt - Abt. Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten 
Drucksache-Art: Mündliche Anfrage - schriftliche Antwort
Beratungsfolge:

Sachverhalt

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Sehr geehrter Herr Bezirksverordnetenvorsteher,

 

die in der 21. Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 13. Juni 2018 nicht besprochene Mündliche Anfrage – Drucksache Nr. 1180/XX -:

 

„Ich frage das Bezirksamt:

 

Warum hat sich an der Situation in der Ernststraße seit der mündlichen Anfrage vom 14.09.2016 noch nichts geändert?“

 

wird wie folgt beantwortet:

 

Bei der Einfahrt in der Ernststraße 53 handelt es sich nicht um eine amtliche Feuerwehrzufahrt.

Dazu bedarf es einer Breite von mindestens 3m und einer Höhe von mindestens 3,50m. Bei einer Ortsbesichtigung wurde durch den Außendienst lediglich eine Zufahrtsbreite von
2,11m im vorderen sowie 2,85m im hinteren Bereich festgestellt. Auf Nachfrage bestätigte die zuständige Feuerwache in der Veitstraße 5, 13507 Berlin, dass es sich um keine amtliche Feuerwehrzufahrt handelt und teilte mit, dass die Löschwassereinspeisung im Innenhof jederzeit zu Fuß erreichbar wäre.

 

Bei dem Zuparken einer Einfahrt handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Diese wird grundsätzlich mit einem Bußgeld geahndet. Eine Umsetzung zur unmittelbaren Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nur dann möglich, wenn eine konkrete und unmittelbare Behinderung besteht.

 

Dies gilt nicht für amtliche Feuerwehrzufahrten. Hier bedarf es zur Erfüllung eines Umsetzungstatbestandes keine konkrete und unmittelbare Behinderung. Bei dem freiverkäuflichen Schild über der Einfahrt „Feuerwehrzufahrt freihalten“ handelt es sich um kein amtliches Verkehrszeichen. Die Anbringung stellt zwar keine Ordnungswidrigkeit dar und ist somit zulässig, entfaltet aber keinerlei Rechtswirkung. Insofern werden die jeweiligen ordnungsrechtlichen Maßnahmen bei einer Meldung an die Polizei oder das Ordnungsamt entsprechend getroffen. Seit Januar 2017 ist im Ordnungsamt lediglich eine Meldung über die zugeparkte Einfahrt in der Ernststraße 53 eingegangen. Ein Schwerpunkt konnte mithin nicht festgestellt werden.

 

Wir bitten Sie, sehr geehrter Herr Bezirksverordnetenvorsteher, diese Antwort an den Bezirksverordneten, Herrn Jens Augner, weiterzuleiten.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Frank BalzerSebastian Maack

BezirksbürgermeisterBezirksstadtrat

 

Stammbaum:
1180/XX   Zugeparkte Feuerwehreinfahrt/Ernstraße   BVV-Büro   Mündliche Anfrage
1180/XX-01   Zugeparkte Feuerwehreinfahrt/Ernstraße   Bezirksamt - Abt. Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten   Mündliche Anfrage - schriftliche Antwort
 
 

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