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Betreff: |
Arbeit der Unterhaltsvorschussstelle |
Status: | öffentlich | | |
| Ursprung | aktuell |
Initiator: | BVV-Büro | |
Verfasser: | Fraktion Die Linke - Kheir, Marion | |
Drucksache-Art: | | Kleine Anfrage |
Beratungsfolge: |
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ALLRIS net RatsinformationSachverhalt:
Ich frage das Bezirksamt: - Welche quantitativen Kriterien liegen im bezirklichen Jugendamt der Entscheidung zum Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bei Alleinerziehenden zu Grunde und ab wann?
- Ist es zulässig, ein Gerichtsurteil für einen konkreten Einzelfall (VG Berlin vom 27.09.2016 (21K111.16) auf andere Fälle anzuwenden, ohne dass eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu vergleichbaren Fallkonstellationen vorliegt?
- Wie genau erfolgt die Prüfung der qualitativen Kriterien im Einzelfall, bei welchem Elternteil der Lebensmittelpunkt des Kindes und somit die überwiegende Erziehungsverantwortung und Befriedigung der elementaren Lebensbedürfnisse liegt?
- Wie werden die faktische Betreuungsintensität und andere Aspekte (z. B. Geldgaben) bei der Einzelfallprüfung berücksichtigt?
- Wie wird somit die Richtlinie zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes beachtet?
- Ist das neue Unterhaltsvorschussgesetz, das am 01.07.2017 in Kraft treten sollte, inzwischen in Kraft?
- Liegt in diesem Zusammenhang eine Anpassung der Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes im Vergleich zur Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in der Fassung vom 16. Juli 2015 (Stand 11/2015) vor?
- Ist darin ggf. eine neue Definition von "alleinerziehend" vorgenommen worden?
- Wie sieht das Jugendamt Reinickendorf einschließlich der Unterhaltsvorschussstelle seine Rolle bei der Unterstützung von Alleinerziehenden?
- Was ist nach Auffassung des Jugendamtes der Unterschied zwischen der Funktion von Wohngeld und der Funktion von Kindesunterhalt?
ALLRIS net Ratsinformation
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