Drucksache - 1137/XIX  

 
 
Betreff: Erlass der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XX-240b-2 vom 25. August 2014 für das Grundstück Freester Weg 5 im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Heiligensee.
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt - Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung u. GewerbeBezirksamt - Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung u. Gewerbe
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf Entscheidung
09.12.2015 
47. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf überwiesen   
Ausschuss für Bauwesen und Stadtplanung Beratung
14.01.2016 
36. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bauwesen und Stadtplanung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorlage zur Kenntnisnahme vom 29.10.2015
Vermerk RP1
Begründung-Erl
Rechtsverordnung
XX240b2 aktuelle Version

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Text siehe Anlage


 

Bezirksamt Reinickendorf von Berlin              27.10.2015

Abteilung Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                                               Drucksache Nr.       

Bezirksverordnetenversammlung                                                                      XIX. WP

von Berlin-Reinickendorf

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung betreffend des Erlasses der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XX-240b-2 vom 25. August 2014 für das Grundstück Freester Weg 5 im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Heiligensee.

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz wird berichtet:

 

 

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 27.10.2015 beschlossen:

 

 

I.  Das Bezirksamt erlässt die nachstehende Verordnung:

 

 

Verordnung

über die Festsetzung des Bebauungsplanes XX-240b-2
im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Heiligensee

vom            2015

 

    Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 118 der 

    Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I. S. 1474), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Ge-

    setzes zur Ausführung des Baugesetzbuches vom 07. November 1999 (GVBl. S. 578), zu-

    letzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283) wird verordnet:

 

 

§ 1

Der Bebauungsplan XX-240b-2 vom 25. August 2014 für das Grundstück Freester Weg 5 im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Heiligensee, wird festgesetzt.

 

§ 2

Die Urschrift des Bebauungsplanes kann beim Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe, Fachbereich Vermessung, eine beglaubigte Abzeichnung des Bebauungsplanes kann beim Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe, Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz, während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.

§ 3

Auf die Vorschriften über

 

1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsan-

    sprüche (§ 44 Abs. 3  Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches) und

 

2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung

    (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuches)

 

wird hingewiesen.

§ 4

(1)   Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1.               eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuches bezeichnet sind,

 

2.              eine unter Berücksichtigung § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuches beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,

 

3.              nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches beachtliche Mängel des Abwägungs-

       vorganges,

 

4.               eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung

       des Baugesetzbuches enthalten sind,

 

innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Reinickendorf von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches unbeachtlich.

 

(2)   Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

 

 

 

 

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

 

 

Berlin, den

 

Bezirksamt Reinickendorf von Berlin

 

 

 

 

 

Frank Balzer              Martin Lambert

Bezirksbürgermeister              Bezirksstadtrat

 

II.  Die aus der Anlage ersichtliche Vorlage - Drucksache Nr.                            - ist der Bezirksverordnetenversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen.

 

 

  1. Begründung

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 13. Mai 2015 mit Drucksache Nr. 0975/XIX den Bebauungsplan XX-240b-2 und den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplanes beschlossen. Der Bebauungsplan XX-240b-2 und der Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplanes XX-240b-2 wurden gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt am 24. Juni 2015 zur Rechtsprüfung angezeigt. Es wurden keine Beanstandungen erhoben. Die genannten Änderungen und Aktualisierungen wurden eingearbeitet.

Das Bezirksamt setzt den Bebauungsplan gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB als Rechtsverordnung fest. Der Bebauungsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung.

Die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XX-240b-2 wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl) verkündet und tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Damit ist das Verfahren abgeschlossen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen

 

  • § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt durch Artikel 118 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I. S. 1474).
  • § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 07. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283).
  • § 36 Abs. 2c Bezirksverwaltungsgesetz Berlin (BezVwG Bln) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692)

 

 

 

 

 

Anlagen:              a)              Übersichtsplan

b)   Begründung zum Bebauungsplan XX-240b-2 

c)  Vermerk – Überarbeitung nach Rechtsprüfung vom 08.09.2015

 

 

 

 

Frau Schultze-Berndt                                                                                    Martin Lambert

Bezirksstadträtin                                                                                    Bezirksstadtrat

für den Bezirksbürgermeister

 
 

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