Drucksache - 1137/XIX
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Sachverhalt:
Text siehe Anlage
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin 27.10.2015 Abteilung Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe
An die Drucksache Nr. Bezirksverordnetenversammlung XIX. WP von Berlin-Reinickendorf
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung betreffend des Erlasses der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XX-240b-2 vom 25. August 2014 für das Grundstück Freester Weg 5 im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Heiligensee.
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz wird berichtet:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 27.10.2015 beschlossen:
I. Das Bezirksamt erlässt die nachstehende Verordnung:
Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XX-240b-2 vom 2015
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 118 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I. S. 1474), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Ge- setzes zur Ausführung des Baugesetzbuches vom 07. November 1999 (GVBl. S. 578), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283) wird verordnet:
§ 1 Der Bebauungsplan XX-240b-2 vom 25. August 2014 für das Grundstück Freester Weg 5 im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Heiligensee, wird festgesetzt.
§ 2 Die Urschrift des Bebauungsplanes kann beim Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe, Fachbereich Vermessung, eine beglaubigte Abzeichnung des Bebauungsplanes kann beim Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe, Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz, während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf die Vorschriften über
1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsan- sprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches) und
2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuches)
wird hingewiesen. § 4 (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuches bezeichnet sind,
2. eine unter Berücksichtigung § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuches beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches beachtliche Mängel des Abwägungs- vorganges,
4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches enthalten sind,
innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Reinickendorf von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Frank Balzer Martin Lambert Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
II. Die aus der Anlage ersichtliche Vorlage - Drucksache Nr. - ist der Bezirksverordnetenversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 13. Mai 2015 mit Drucksache Nr. 0975/XIX den Bebauungsplan XX-240b-2 und den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplanes beschlossen. Der Bebauungsplan XX-240b-2 und der Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplanes XX-240b-2 wurden gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt am 24. Juni 2015 zur Rechtsprüfung angezeigt. Es wurden keine Beanstandungen erhoben. Die genannten Änderungen und Aktualisierungen wurden eingearbeitet. Das Bezirksamt setzt den Bebauungsplan gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB als Rechtsverordnung fest. Der Bebauungsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XX-240b-2 wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl) verkündet und tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Damit ist das Verfahren abgeschlossen.
Rechtsgrundlagen
Anlagen: a) Übersichtsplan b) Begründung zum Bebauungsplan XX-240b-2 c) Vermerk – Überarbeitung nach Rechtsprüfung vom 08.09.2015
Frau Schultze-Berndt Martin Lambert Bezirksstadträtin Bezirksstadtrat für den Bezirksbürgermeister |
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