Drucksache - 1063/XIX
Sachverhalt:
Text siehe Anlage
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin 11.10.2016Abteilung Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe
An die Drucksache Nr. 1063 BezirksverordnetenversammlungXIX. WP von Berlin-Reinickendorf
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung
Genehmigungsverfahren von Gebrauchtwarenmärkten mit sensibler Umfeldbetrachtung
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In der Erledigung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 11.05.2016 - Drucksache Nr. 1063/XIX -:
„Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich beim Senat dafür einzusetzen, dass die Bezirke im Zusammenhang des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Berliner Ladenöffnungsgesetz für Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte ("Trödelmärkte"), Genehmigungen nach bezirklichen Erwägungen einschränken können.“
wird gemäß § 13 BzVG berichtet:
Das Bezirksamt hat sich entsprechend dem Beschluss an die zuständige Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen gewandt. Diese teilte dem Bezirksamt Folgendes mit:
„Das BerlLadÖffG regelt die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen von gewerblichen Kunst- und Gebrauchtwarenmärkten, wie sie in § 2 Abs. 4 beschrieben werden. Die Sonn- und Feiertagsöffnung von Trödel- und oder Flohmärkten (private Anbieter, keine Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern) regelt die Feiertagsschutzverordnung.
Eine behördliche Genehmigung der Öffnungszeiten ist in beiden Fällen nicht erforderlich. Das BerlLadOffG enthält keine Ermächtigung für die Erteilung von Genehmigungen.
Genehmigungen müssen eingeholt werden, wenn diese Märkte auf öffentlichem Straßenland stattfinden sollen. Diese Genehmigungen auf Sondernutzung erteilen die Bezirke. […].“
Sollte das Ziel des BVV-Beschlusses sein, das BerlLadÖffG dahingehend zu ändern, dass wieder behördliche Genehmigungsverfahren eingeführt werden, so werden dagegen große Bedenken von der Senatsverwaltung gesehen. „Durch Wegfall von Genehmigungsverfahren im neuen Gesetz sollten die Verwaltungsbehörden Berlins entlastet werden. Gleichzeitig sollte damit verhindert werden, dass der Einfluss von Lobbyisten auf Genehmigungsbehörden zu ungleichen Verhältnissen in den Bezirken führen könnte. Für alle Einzelhändler in der Stadt sollten die gleichen Möglichkeiten offen stehen.
Im Übrigen ist zu bedenken, dass das BerlLadÖffG nur für die gewerblichen Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte gilt. Trödelmärkte, auf denen Privatpersonen ihre gebrauchten Sachen auf privatem Grund anbieten, fallen nicht unter das Gesetz.“
Wir bitten, die Drucksache Nr. 1063/XIX damit als erledigt zu betrachten.
Frank BalzerMartin Lambert Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
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