Drucksache - 1007/XIX
Sachverhalt:
Text siehe Anlage Bezirksamt Reinickendorf von Berlin 09.02.2016 Abteilung Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr. 1007 von Berlin Reinickendorf XIX. WP
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung
Rauch- und Alkoholverbot auf Spielplätzen
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 08.07.2015 – Drucksache Nr. 1007/XIX-:
„Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass im Land Berlin eine einheitliche Verbotsregelung zum Rauch- und Alkoholverbot auf Spielplätzen erlassen wird.“
wird gemäß § 13 BezVG berichtet:
Wie im Zwischenbericht vom 15.09.2015 mitgeteilt, hat das Bezirksamt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt angeschrieben. Diese teilte dem Bezirksamt nunmehr Folgendes mit:
„[…] Wunsch der Reinickendorfer Bezirksverordnetenversammlung ist eine einheitliche Regelung eines Rauch- und Alkoholverbots auf Spielplätzen im Land Berlin. lm Zusammenhang mit bundesweit geltenden Vorschriften wie dem Jugendschutzgesetz wird davon ausgegangen, dass es sich um ein Konsumverbot für Jugendliche und Erwachsene handeln soll. Die Berliner Bezirksämter können bereits heute auf Grundlage der im Land Berlin einheitlich geltenden Rechtsvorschriften gegen die mit dem Konsum von Tabakerzeugnissen und alkoholhaltigen Getränken auf öffentlichen Kinderspielplätzen verbundenen Gefahren vorgehen. Verschiedene Bezirksämter haben dies z.B. mit einem expliziten Rauch- und Alkoholverbot für die öffentlichen Kinderspielplätze im Bezirk getan. Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz - GrünanlG) gilt u.a. dass die Anlagen, zu denen in der Regel auch die öffentlichen Kinderspielplätze gehören, nur so benutzt werden dürfen, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Die Benutzung muss schonend erfolgen, so dass Anpflanzungen und Ausstattungen nicht verschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt und andere Anlagenbesucher nicht gefährdet oder unzumutbar gestört werden.
Grundsätzlich wird fachlich die Auffassung vertreten, dass Rauchen und Alkoholgenuss durch Jugendliche oder Erwachsene auf Spielplätzen nicht der Zweckbestimmung von öffentlichen Kinderspielplätzen (= Flächen zum Spielen für Kinder, d.h. Kindern damit die Möglichkeit zu geben, ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten zu entwickeln, und um soziales Verhalten zu fördern) entspricht. Alle Tätigkeiten von Jugendlichen oder Erwachsenen auf diesen Flächen haben daher im Zusammenhang mit dieser Zweckbestimmung zu stehen, damit kein Widerspruch zu der Regelung von § 6 Abs. 1 GrünanlG entsteht.
Besonders problematisch am Konsum von Tabakerzeugnissen und alkoholhaltigen Getränken durch Jugendliche oder Erwachsene auf Kinderspielplätzen sind vor allem Verschmutzungen durch achtlos weggeworfene, für Kleinkinder gesundheitsgefährdende Zigarettenkippen und entsprechend weggeworfene Kronkorken und Flaschen (ggf. mit Restinhalt oder zersplittert), die eine Gefährdung darstellen können.
Nicht der Konsum von Tabakerzeugnissen und alkoholhaltigen Getränken, aber die Verschmutzung von Anpflanzungen und Ausstattungen oder die Gefährdung anderer Anlagenbesucher sind heute schon explizit benannte Ordnungswidrigkeiten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrünanlG und können so geahndet werden.
Wegen der notwendigerweise kindergerechten Ausgestaltung und Nutzung von Kinderspielplätzen ist dort aber andererseits auch eine Ahndung des Konsums von Tabakerzeugnissen und alkoholhaltigen Getränken selbst vorstellbar: Solche Handlungen auf öffentlichen Spielplätzen können nach § 7 Abs. 2 GrünanlG als Ordnungswidrigkeit angesehen werden und geahndet werden. Die ggf. als notwendig erachtete Konkretisierung des Ordnungswidrigkeits-Tatbestands ist mit einem konkretisierenden BA-Beschluss auf Grundlage von § 6 Abs. 4 GrünanlG eindeutig bestimmt zu machen.
Ansonsten befindet sich der berlinweite Umgang mit dem Thema ,,Rauch- und Alkoholverbot auf Spielplätzen" in Prüfung. ln diesem Zusammenhang wird auch eine gesetzliche Regelung erwogen.“ Abschließend bittet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt um Verständnis, dass zur Zeit noch kein konkreter Zeitraum für ein Ergebnis dieser Prüfung benannt werden kann.
Aus dieser Beantwortung ist ersichtlich, dass in absehbarer Zeit nicht mit einer einheitlichen Regelung im Land Berlin zu rechnen ist. Das Bezirksamt bedauert diese Antwort, wird aber auch ohne diese Regelung weiterhin die Einhaltung des Rauch- und Alkoholverbots auf den Reinickendorfer Spielplätzen kontrollieren.
Wir bitten, die Drucksache Nr. 1007/XIX damit als erledigt zu betrachten.
Frank Balzer Katrin Schultze-Berndt Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin |
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