Drucksache - 0872/XIX
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin 21.07. 2015 Abteilung Jugend, Familie und Soziales
An die Drucksache Nr. 0872 Bezirksverordnetenversammlung XIX. WP von Berlin-Reinickendorf
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung
Gesundheitskarte nach dem Bremer Modell
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In der Erledigung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 13.05.2015 - Drucksache Nr. 0872/XIX -:
„Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich bei den zuständigen Senatsverwaltungen dafür einzusetzen, dass Leistungen nach den für Flüchtlinge und Asylbewerber relevanten gesetzlichen Verfahren durch die Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte in Kooperation mit der GKV analog dem Bremer Modell unbürokratischer und schneller gewährt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Verwaltungskosten der GKV nicht steigen.“
wird gemäß § 13 BezVG berichtet:
Das Bezirksamt hat sich entsprechend dem Beschluss an den Staatssekretär für Soziales gewandt. Dieser teilte dem Bezirksamt mit Datum vom 25.06.2015 Folgendes mit:
„Ich bedanke mich für Ihr o. g. Schreiben, mit dem Sie sich im Auftrag der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf für die Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte entsprechend dem Bremer Modell einsetzen.
Meine Verwaltung hat sich bereits verschiedentlich mit den angeführten Argumenten beschäftigt. Insgesamt wird danach die Einschätzung geteilt, dass ein Chipkartenverfahren den Verwaltungsaufwand beschränken könnte und auch für Leistungsberechtigte und Arztpraxen eine Verbesserung darstellen würde.
Das AsylbLG ist mit Wirkung ab 01.03.2015 novelliert worden. Eine Änderung der Vorgaben zur medizinischen Versorgung ist in diesem Zusammenhang nicht erfolgt, jedoch ist der Personenkreis, für den die Vorschriften des AsylbLG anwendbar sind, reduziert worden. Darüber hinaus ist die in § 2 AsylbLG enthaltene Frist deutlich von 48 auf 15 Monate verkürzt worden. Aus diesen Änderungen folgt, dass das Behandlungsscheinverfahren künftig seltener als bisher Anwendung finden wird.
Gegenüber den zuständigen Bundesministerien hat meine Verwaltung sich für die Einbeziehung aller Hilfeempfänger in das bestehende Chipkartenverfahren nach § 264 Abs. 2 – 7 SGB V ausgesprochen, das aus rechtlichen Gründen bisher Anspruchsberechtigten nach dem SGB XII sowie nach § 2 AsylbLG vorbehalten ist. Bei einer Einbeziehung in das bestehende Chipkartenverfahren könnte auf die geltenden Rahmenvereinbarungen Bezug genommen werden. Zudem wäre die Höhe der Vergütung von Gesetzes wegen auf bis zu 5 % begrenzt. Alternativ könnte auch eine Änderung des § 264 Abs. 1 SGB V im Sinne einer Begrenzung der Vergütung auf 5 % der Leistungsausgaben hilfreich sein.
Unabhängig von möglichen Weichenstellungen auf Bundesebene wird jedoch mit den Kassen geprüft und erörtert, ob unter den derzeitig geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen eine Chipkarte im Land Berlin eingeführt werden könnte.“
Das Bezirksamt begrüßt die Bemühungen der Senatsverwaltung, sieht aber aufgrund von Erfahrungen bei Verhandlungen mit Krankenkassen die Realisierung im Lauf der aktuellen Legislaturperiode skeptisch. Bei neuen Entwicklungen hinsichtlich dieser Thematik wird das Bezirksamt unaufgefordert den zuständigen Ausschuss informieren.
Wir bitten, die Drucksache Nr. 0872/XIX damit als erledigt zu betrachten.
Frank Balzer Andreas Höhne Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
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