Drucksache - 0789/XIX-01
Sachverhalt:
Text siehe Anlage
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin 17.03.2015 Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe
An die Drucksache Nr. 0789-01 Bezirksverordnetenversammlung XIX. WP von Berlin-Reinickendorf
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung
Zügige Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die Einführung des Smiley-Systems
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In der Erledigung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 10.12.2014 –Drucksache Nr. 0789/XIX-01-:
„Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich bei der Bundesregierung und den Fraktionen aller im Bundestag vertretenen Parteien dafür zu verwenden, dass die im Koalitionsvertrag vereinbarten Novellierungen des § 40 Abs. 1 a und Abs. 2 Lebensmittel- und Futtergesetz (LFGB) sowie des Verbraucherinformationsgesetzes zügig umgesetzt werden.“
wird gemäß § 13 BezVG berichtet:
Das Bezirksamt hat sich entsprechend dem Beschluss an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und an die Fraktionen aller im Bundestag vertretenen Parteien gewandt. Das BMEL teilte dem Bezirksamt Folgendes mit:
„Nach dem Koalitionsvertrag soll § 40 LFGB dahingehend geändert werden, ,,dass die rechtssichere Veröffentlichung von festgestellten, nicht unerheblichen Verstößen unter Reduzierung sonstiger Ausschluss- und Beschränkungsgründe möglich ist". Das BMEL hat einen Gesetzentwurf erarbeitet, der das vom geltenden § 40 Absatz 1a LFGB vorgesehene Niveau an Transparenz konsolidieren soll. Mit dem Entwurf werden verschiedene von den Verwaltungsgerichten bemängelte Unklarheiten ausgeräumt und auch vom Bundesrat geforderte Ergänzungen der Regelung vorgenommen.
Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit noch in der regierungsinternen Abstimmung. Nach Abschluss der Ressortabstimmung wird den Ländern selbstverständlich Gelegenheit gegeben werden, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.
Hinsichtlich der von Ihnen […] erwähnten zügigen Einführung eines ,,Smiley-Systems" handelt es sich - in Abgrenzung zu der in § 40 LFGB vorgesehen Warnung bzw. Information der Öffentlichkeit bei Vorliegen produktspezifischer Gesundheitsgefahren bzw. festgestellten Gesetzesverstößen - um die Veröffentlichung von sämtlichen Ergebnissen der amtlichen Lebensmittelüberwachung, insbesondere in der Gastronomie. Die rechtlichen und praktischen Möglichkeiten der Umsetzung eines solchen vergleichenden Beurteilungssystems wurden in Bund-Länder-Gremien intensiv erörtert. Dabei wurden verschiedene Modelle geprüft (Smiley-Modell, Hygiene-Ampel, Kontrollbarometer), allerdings konnten sich die Länder nicht auf ein gemeinsames, obligatorisches und zugleich tragfähiges Konzept einigen, das eine bundesweite Rechtsgrundlage erfordert.
Daher ist seitens der Bundesregierung aktuell auch nicht beabsichtigt, die Forderung des Bundesrates (BR Drs. 151/i3) nach einer gesetzlichen Gesamtkonzeption zur Transparenz in der amtlichen Lebensmittelüberwachung aufzugreifen. Eine solche Gesamtkonzeption würde umfangreiche und langwierige Diskussionen erforderlich machen, die dem kurzfristigen Handlungsbedarf im Hinblick auf § 40 Absatz 1a LFGB nicht gerecht würden.
Bundesländer, die in ihrem Zuständigkeitsbereich eine obligatorische Transparentmachung von Kontrollergebnissen einführen wollen, können dies durch die Schaffung einer entsprechenden landesgesetzlichen Grundlage tun. Bundesrechtliche Regelungen stehen dem nicht entgegen.“
Wir bitten, dies in Erledigung der Drucksache Nr. 0789/XIX-01 als Zwischenbericht zu betrachten.
Frank Balzer Martin Lambert Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
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