Drucksache - 0353/XIX  

 
 
Betreff: Erlass der Verordnung über die Veränderungssperre 12-45 / 45 für das Grundstück Buddestraße 12A, 12D, 12E im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Tegel.
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
   Beteiligt:Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf Entscheidung
13.02.2013 
16. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf überwiesen   
Ausschuss für Bauwesen und Stadtplanung Beratung
14.03.2013 
11. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bauwesen und Stadtplanung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorlage zur Kenntnisnahme vom 16.01.2013
0353_XIX_Anlage

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

 

Text siehe Anlage

Bezirksamt Reinickendorf von Berlin

Bezirksamt Reinickendorf von Berlin              15.01.2013

Abteilung Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe

 

 

 

 

An die                                                                                                                               Drucksache Nr.

Bezirksverordnetenversammlung                                                                             XIX. WP

von Berlin-Reinickendorf

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung betreffend des Erlasses der Verordnung über die Veränderungssperre 12-45 / 45 für das Grundstück Buddestraße 12A, 12D, 12E im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Tegel.

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 15.01.2013 beschlossen:

 

Das Bezirksamt erlässt nachstehende Verordnung:

 

 

 

 

Verordnung

über die Veränderungssperre 12-45 / 45

im Bezirk Reinickendorf von Berlin, Ortsteil Tegel

vom     .             2013

 

 

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S.1509) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl.

S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) wird verordnet:

§ 1

Für das Grundstück Buddestraße 12A, 12D, 12E im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Tegel, für welches das Bezirksamt die Aufstellung des Bebauungsplanes 12-45 beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 des Baugesetzbuches ein.

 

 

§ 2

Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der Veränderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme während der Dienststunden beim Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe, Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz und Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht, aus.

 

§ 3

Auf die Vorschriften über

(1) die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB) und

 

(2)     das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (18 Abs. 3 BauGB) wird hingewiesen.

 

§ 4

(1)                       Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1. eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuches bezeichnet sind,

 

2. eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuches beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,

 

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches enthalten sind,

 

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Reinickendorf von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches unbeachtlich.

 

(2)               Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Reinickendorf von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den              2013

Bezirksamt Reinickendorf von Berlin

Frank Balzer                                                                                     Martin Lambert                           

Bezirksbürgermeister                                                                      Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung,

                                                                                                  Umwelt, Ordnung und Gewerbe

 

 

 

Der Übersichtsplan zur Verordnung liegt in der Sitzung aus.

 

 

 

Frank Balzer                                                                                     Martin Lambert

Bezirksbürgermeister                                                                      Bezirksstadtrat

 

 

 
 

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