Drucksache - 0338/XIX
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Sachverhalt:
Text siehe Anlage
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin 03.02.2015Abteilung Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe
An die Drucksache Nr. 0338 Bezirksverordnetenversammlung XIX. WP von Berlin-Reinickendorf
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung
Verkehrssicherheit an den Hallen am Borsigturm - Fußgängerüberweg auf der Straße "Am Borsigturm"
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In der Erledigung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 10.04.2013 - Drucksache Nr. 0338/XIX -:
„Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, ob vor dem Eingang zu den "Hallen am Borsigturm" an der Straße „Am Borsigturm“ der Fußgängerüberweg sicherer gemacht werden kann.“
wird gemäß § 13 BzVG berichtet:
Bereits in der 17. Legislaturperiode (2005) wurden nach Diskussion in der BVV folgende Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit umgesetzt:
In der Straße „Am Borsigturm“ wurden sowohl vor als auch nach der Querungshilfe vor dem Eingang zu den „Hallen am Borsigturm“ eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf „30 km/h“ und das Zeichen 133 StVO (Achtung Fußgänger) angeordnet. Des Weiteren wurde eine Gehwegvorstreckung auf der Seite vor dem Eingang zu den Hallen am Borsigturm gebaut. Diese trägt dazu bei, dass Fahrzeugführer wartende Fußgänger besser erkennen können.
Um dem Beschluss der BVV zu entsprechen, wurde einerseits die Möglichkeit einer Fahrspureinengung, andererseits die Anordnung eines Fußgängerüberweges (FGÜ) überprüft.
Aus dem Parkhaus führen zwei Fahrspuren heraus. Hinzu kommt noch eine dritte Fahrspur, sodass kurz vor der bestehenden Querungshilfe drei Fahrspuren vorhanden sind. Sowohl die „linke“ als auch die „rechte“ Spur müssten auf die mittlere Spur verlagert werden. Allein bei einer solchen Zusammenführung ist eher mit einem Verkehrschaos, als mit einer erhöhten Verkehrssicherheit zu rechnen. Aus diesem Grund kommt eine Fahrspureinengung nicht in Betracht.
Ebenso bedauert das Bezirksamt die Einrichtung eines FGÜs entsprechend den „Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen“ nicht umsetzen zu können.
1. „FGÜ dürfen nicht in der Nähe von Lichtsignalanlagen (LSA) angelegt werden.“
Ein möglicher FGÜ würde sich lediglich ca. 100 Meter von der Einmündung Berliner Str./Am Borsigturm entfernt befinden. Durch die LSA Berliner Str./Am Borsigturm und die unregelmäßige Ausfahrt aus dem Parkhaus sind, nach genauer Begutachtung der Situation vor Ort, im Fließverkehr ausreichend Lücken für eine Querung vorhanden.
2. „Die Anlage eines FGÜ setzt dessen frühzeitige Erkennbarkeit für den Fahrzeugführer und eine ausreichende Sichtbeziehung zwischen Fußgänger und Fahrzeugführer voraus.“
Die Mindestentfernung vor einem FGÜ beträgt hinsichtlich der Erkennbarkeit 100 Meter, bezüglich der Sichtweite von und auf Warteflächen 50 Meter. Der geplante FGÜ befindet sich unmittelbar hinter einem Kurvenbereich, sodass eine entsprechend notwendige ausreichende Sichtweite nicht gegeben ist. Ein FGÜ würde gegebenenfalls die Situation vor Ort eher noch unsicherer machen, da den Querenden eine Sicherheit suggeriert werden würde, die in der Tat, aufgrund der fehlenden rechtzeitigen Erkennbarkeit, nicht vorhanden ist.
Weitere Maßnahmen kommen in der Straße „Am Borsigturm“ nicht in Betracht.
Wir bitten, die Drucksache Nr. 0338/ XIX als erledigt zu betrachten.
Andreas Höhne Martin Lambert stellv. Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
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