Drucksache - 1723/XXI
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Sachverhalt:
Die nachweislich dauerhaft über Monate abgestellten Anhänger verstoßen gegen § 12 Abs 3b der StVO. Dieser regelt, dass Anhänger nicht länger als zwei Wochen auf der Straße abgestellt werden dürfen. Sie schränken außerdem den Parkraum für Anwohnerinnen und Anwohner und Badegäste stark ein und behindern teilweise durch flatternde Abdeckplanen die Sicherheit des Radverkehrs. Beschlussvorschlag:
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
Das Ordnungsamt des Bezirks wird ersucht, verstärkt Kontrollen zur langfristigen Abstellung von Bootsanhängern und anderen Anhängern in der Sandhauser Straße und anliegenden Straßen durchzuführen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
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