Drucksache - 1126/XXI
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Begründung:
Die Kreise und kreisfreien Städte (in Berlin die Bezirke) stellen in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg auf (§§ 28 und 185 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Der Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Oberverwaltungsgericht hat bestimmt, dass vom Bezirksamt Reinickendorf 10 Personen in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind (§§ 27, 28 und 185 VwGO).
Die Vorschlagsliste soll außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und den Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten (§ 28 VwGO). Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen Deutsche sein. Des Weiteren sollen sie das 25. Lebensjahr vollendet, ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben und sie müssen das Wahlrecht zum Abgeordnetenhaus von Berlin besitzen (§§ 20 und 21 VwGO). Hinsichtlich der weiteren persönlichen Voraussetzungen wird auf die beiliegende auszugsweise Abschrift der Verwaltungsgerichtsordnung verwiesen (§§ 21 - 24 und 186 VwGO).
Dem Beschlussentwurf ist die Liste der Personen beigefügt, die ihre Bereitschaft für eine ehrenamtliche Tätigkeit am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erklärt haben. Die Liste enthält die Namen der Personen, die die Voraussetzungen für die Tätigkeit als ehrenamtliche Richterinnen und Richter erfüllen. Sie ist aufgrund von Aufrufen in der Öffentlichkeit und Anschreiben an derzeit tätige ehrenamtliche Richterinnen und Richter am Verwaltungs- bzw. Oberverwaltungsgericht bzw. Anschreiben an Personen, die ihre freiwillige Bereitschaft zur Ausübung des Schöffenamtes erklärt haben, erstellt worden.
Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises (in Berlin der Bezirksverordnetenversammlung), mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich (§§ 28 und 185 VwGO).
Die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter erfolgt durch den Wahl-ausschuss beim Oberverwaltungsgericht, der aus dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts als Vorsitzendem, einer/m von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamtin/en und sieben Vertrauensleuten (Einwohner des Verwaltungsgerichtsbezirks) als Beisitzern besteht. Die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern wird mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen des Ausschusses gewählt (§§ 26 und 29 VwGO). Beschlussentwurf:
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Aus den in der Anlage benannten Personen werden für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für die Amtsperiode vom 19.08.2023 bis 18.08.2028 insgesamt 10 Personen in die Vorschlagsliste aufgenommen und dem Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg benannt. Rechtsgrundlage:
§§ 20-34, 185 und 186 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
keine
Uwe Brockhausen Emine Demirbüken-Wegner Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin Anlagen:
Vorschlagsliste Ehrenamtliche Richterinnen und Richter OVG Auszug aus der Verwaltungsgerichtsordnung |
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