Drucksache - 0668/XXI-01
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Sachverhalt:
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In der Erledigung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 09.11.2022 - Drucksache Nr. 0668/XXI -:
„Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich beim Berliner Senat dafür einzusetzen, dass bei Rückzahlungen von Heizkosten durch den Vermieter bei der Berechnung im Rahmen der Übernahme der Kosten der Unterkunft künftig nur noch 50% für Transferleistungs-empfänger angerechnet werden.“
wird gemäß § 13 BezVG berichtet:
Der Empfehlung der Bezirksverordnetenversammlung folgend hat das Bezirksamt die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales um eine diesbezügliche Stellungnahme gebeten und vom zuständigen Referat die nachfolgende Antwort erhalten:
„[…] Nach fachlicher Bewertung ist die Berücksichtigung von Rückzahlungen und Gutschriften, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, durch bundesgesetzliche Vorschrift in § 22 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch geregelt. Bei leistungsberechtigten Menschen nach dem Sozialbuch Zwölftes Buch sind Gutschriften und Rückzahlungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen als Einkommen im Sinne der §§ 82ff SGB XII zu berücksichtigen. Auch hierbei handelt es sich um eine bundesgesetzliche Regelung, welche nicht vom Land Berlin geändert werden kann.
Eine Reduzierung der Anrechnung auf 50% der Gutschrift wäre zudem zumindest teilweise aus Bundesmitteln zu finanzieren. Das Land Berlin ist an dieser Stelle nicht ermächtigt entgegen der eindeutigen bundesgesetzlichen Regelungen anderslautende Landesvorschriften zu erlassen, sodass die Begrenzung der Anrechnung auf 50% nicht möglich ist. […]“
Wir bitten, die Drucksache Nr. 0668/XXI damit als erledigt zu betrachten.
Uwe Brockhausen Emine Demirbüken-Wegner Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin
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