Drucksache - 0809/XXI
Begründung:
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) entscheidet die Bezirksverordnetenversammlung über die Genehmigung der Bezirkshaushaltsrechnung unbeschadet der Entlastung durch das Abgeordnetenhaus aufgrund der Haushalts- und Vermögensrechnung.
Das Haushaltsjahr 2021 hat gemäß §§ 82 und 83 LHO mit einem positiven Ergebnis in Höhe von 12.062.599,77 Euro abgeschlossen. Das Ergebnis wird in das Haushaltsjahr 2023 vorgetragen. Das Ergebnis beinhaltet auch den bei der Buchungsstelle 4500/38650 nachgewiesenen Ausgleich für die Neutralstellung des isolierten Jahresergebnisses gemäß § 12 a Haushaltsgesetz 2020/2021 in Höhe von 3.077.958,17 €. Das damit erzielte Jahresergebnis des Haushaltsjahres 2021 lag aufgrund einer fehlerhaften Berechnung der Senatsverwaltung für Finanzen um 0,15 € unter dem Jahresergebnis des Haushaltsjahres 2019. Die Differenz wird voraussichtlich nach Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Finanzen im Rahmen des Jahresabschlusses 2022 auch in das Haushaltsjahr 2023 übertragen, sodass der volle Betrag aus dem Jahresergebnis 2019 in Höhe von 12.062.599,92 € gem. § 12 a Haushaltsgesetz 2020/2021 im Haushaltsjahr 2023 zur Verfügung steht.
Außerdem entscheidet die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 BezVG über die Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen (Anlage 6 und 7 der Bezirkshaushaltsrechnung).
In Summe wurden 1.314.209,06 € an überplanmäßigen und 5.890,54 Euro an außerplanmäßigen Ausgaben sowie 1.446.930,27 € an außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen zugelassen und in Anspruch genommen. Überplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen wurden nicht in Anspruch genommen. In allen Fällen erfolgte die Zulassung mit Ausgleich (u.a. im Rahmen der Basiskorrektur). Beschlussentwurf:
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Die als Anlage beigefügte Bezirkshaushaltsrechnung sowie die im Haushaltsjahr 2021 in Anspruch genommenen über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen werden genehmigt. Rechtsgrundlage:
§§ 4 Abs. 3, 12 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BezVG Nr. 2.1 AV § 37 LHO und Nr. 9 AV § 80 LHO
Haushatsmäßige Auswirkungen:
siehe Anlage
Uwe Brockhausen Bezirksbürgermeister Anlagen:
Bezirkshaushaltsrechnung Reinickendorf für das Haushaltsjahr 2021 |
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